Abtei lung V
E-2229/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny De Coulon
Scuntaro,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung
des BFM vom 25. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2229/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2007 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2006 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte, die Wegweisung jedoch wegen Un-
zumutbarkeit als nicht vollziehbar erachtete und den Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2008 (Ein-
gang BFM 28. Januar 2008) beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch
betreffend dessen Verfügung vom 25. April 2007 einreichte,
dass er zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er habe grosse Angst, in den Irak zurückkehren
zu müssen, er habe dort niemanden mehr, da in der Zwischenzeit sei-
ne Frau und sein Vater gestorben seien, die Lage im Irak habe sich
nicht verbessert und er fühle sich sehr verunsichert und hoffe, in der
Schweiz bleiben zu dürfen,
dass aufgrund dieser Unsicherheit auch seine Gesundheit leide,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen verschie-
dene Presseberichte zur Situation im Irak zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 im We-
sentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe durch die vorläufige
Aufnahme das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten und müsse - zu-
mindest vorläufig - nicht in den Irak zurückkehren,
dass damit die im Widererwägungsgesuch gestellten Forderungen im
Wesentlichen erfüllt seien und das BFM unter Hinweis auf die Aus-
sichtslosigkeit des Verfahrens einen Gebührenvorschuss erhob und
festhielt, bei Nichtbezahlung des Vorschusses bis zum 28. Februar
2008 werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer mit beim BFM am 26. Februar 2008 einge-
gangenem Schreiben erneut auf die schlechte Sicherheitslage im Irak,
auf seine diesbezüglich als Beilage eingereichten Presserzeugnisse
und seine persönliche Situation hinweist und sinngemäss anstelle ei-
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nes vorläufigen Aufenthaltsrechts in der Schweiz ein dauerhaftes Blei-
berecht beantragt,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist den Gebüh-
renvorschuss nicht leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2008 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch infolge Nichtleistens des Gebührenvorschusses nicht
eintrat, die Rechtskraft der Verfügung vom 25. April 2007 feststellte
und festhielt, der Beschwerdeführer gelte weiterhin als vorläufig aufge-
nommen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2008 gegen die-
se Verfügung (durch den Beschwerdeführer auf die Verfügung vom
25. April 2007 Bezug nehmend) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhebt und sinngemäss beantragt, die Verfügung sei aufzu-
heben, und es sei ihm Asyl zu erteilen,
dass er zur Begründung auf seine Eingaben im vorinstanzlichen Wie-
dererwägungsverfahren und auf seine Vorbringen im ordentlichen Ver-
fahren verweist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Be-
schwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung
von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Umstand ergibt, dass nach
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die
ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiter-
gezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
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waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 174 f.),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 2
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch)
nicht eingetreten ist,
dass das BFM, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt, für das betreffende Verfahren eine
Gebühr erhebt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG),
dass das BFM von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahrens-
konstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmassli-
chen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlangen kann, wo-
bei es auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichten kann,
wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
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von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwä-
gungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt
und zudem nicht von vorherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b
Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das BFM als Begründung für die Erhebung des Gebührenvor-
schusses in seiner Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 ausführ-
te, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als aus-
sichtslos erweisen,
dass diese juristische Würdigung der Aktenlage durch die Vorinstanz
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstan-
den ist,
dass sich der in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht wesentliche
Sachverhalt seit der Verfügung vom 25. April 2007 nicht in erheblicher
Weise verändert hat,
dass auch bezüglich der geltend gemachten Gesundheitsprobleme of-
fenkundig kein Raum für eine wiedererwägungsrechtliche Neubeurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft bestand,
dass nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass das BFM
dem Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2008 keine ernsthaften
Erfolgschancen einräumte und die Eingabe als aussichtslos im Sinne
von Art. 17b Abs. 2 AsylG qualifizierte,
dass daran auch der Inhalt des beim BFM am 26. Februar 2008 einge-
gangenen Schreibens des Beschwerdeführers nichts zu ändern ver-
mochte,
dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 28. Februar 2008 lau-
fenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss nicht ge-
leistet hat,
dass das BFM infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses andro-
hungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht einge-
treten ist,
dass die Beschwerde vom 7. April 2008 auch sinngemäss keine Rüge
beinhaltet, das BFM habe im Rahmen des Wiedererwägungsverfah-
rens irgendwelche Verfahrensrechte verletzt,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass vorliegend auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner zum Ausdruck gebrach-
ten Verunsicherung aufgrund seines nicht auf unbeschränkte Dauer
ausgestalteten Bleiberechts in der Schweiz darauf aufmerksam zu ma-
chen ist, dass eine künftige allfällige Aufhebung seiner vorläufigen Auf-
nahme in Form einer Verfügung angeordnet werden müsste, die in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren anfechtbar wäre.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie; per Kurier)
- Y.________ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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