Abtei lung V
E-2229/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Guinea-Bissau,
vertreten durch Elio G. Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2229/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
17. Juni 2007 mit Verfügung vom 17. August 2007 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer damals geltend machte, er habe einem
mächtigen Mann als Maurer beim Bau eines Hauses geholfen, sei da-
für aber nicht entschädigt worden und wie ein Sklave gehalten worden,
worauf er dessen Haus angezündet habe, deswegen in Haft gekom-
men und schliesslich ausgereist sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde mit Urteil vom 3. September 2007 abwies,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2008
aus der Schweiz ausgereist und via Italien, Mauretanien und Senegal
nach Guinea-Bissau zurückgekehrt sei, wo er im April 2008 angekom-
men sei,
dass er anfangs Oktober 2008 von drei Banditen angegriffen worden
sei, worauf er sich einen Tag in Spitalpflege habe begeben müssen,
dass die Banditen von seinem ehemaligen Auftraggeber, der ihn für
seine Maurerarbeit nicht bezahlt habe, engagiert worden seien,
dass er, um nicht umgebracht zu werden, sein Land verlassen habe
und via Senegal, Mauretanien und Italien wieder in die Schweiz gereist
sei, wo er am 10. Februar 2009 ein zweites Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seiner Person befragt und
am 25. März 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2009 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer mache wie im ersten Asylverfahren Probleme mit sei-
nem ehemaligen Arbeitgeber geltend, welche er aber schon damals
nicht glaubhaft habe darlegen können,
dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach seinem
ersten Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland zu-
rückgekehrt sei, da er widersprüchliche Angaben zur Länge des Auf-
enthalts in den Transitländern auf dem Rückweg als auch während der
erneuten Reise in die Schweiz gemacht habe,
dass er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt und zur Häufigkeit
der Übergriffe durch die Banditen gemacht habe,
dass er sich auch darin widersprochen habe, ob er diese Übergriffe
den Behörden gemeldet habe oder nicht,
dass seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu
gewähren oder er sei andernfalls in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf die Beschwerde daher, soweit die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wird, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
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oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu-
treffenden und im Wesentlichen oben wiedergegebenen Erwägungen
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in Anbetracht der sich
massiv widersprechenden Aussagen in Bezug auf die Reise nach und
von Guinea-Bissau (vgl. nur B10 F41 ff.) – davon ausgeht, dass der
Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist und da-
mit seinen geltend gemachten Asylgründen die Grundlage entzogen
ist,
dass sich aus der Beschwerde nichts zugunsten des Beschwerdefüh-
rers ableiten lässt, wiederholt sie doch lediglich, dass der Beschwerde-
führer an Leib und Leben gefährdet sei, ohne auf die von der Vorins-
tanz erwähnten Widersprüche einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen
Mann mit Arbeitserfahrung als Maurer handelt, der in seinem Heimat-
land auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, was ihm die Wieder-
eingliederung erleichtern wird,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N [...])
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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