B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2230/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung nach Italien; Dublin-Verfahren); Verfügung des
SEM vom 1. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 3. September 2009 sein erstes Asylgesuch
in der Schweiz stellte und dieses mit Verfügung vom 19. November 2009
unter Anordnung der Wegweisung und des Vollzuges abgewiesen wurde,
dass diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, nachdem das Bundesver-
waltungsgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 3.
Februar 2010 nicht eintrat (Verfahren E-8008/2009),
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 ein zweites Asylgesuch in der
Schweiz einreichte, wobei das BFM auf dieses nicht eintrat und erneut die
Wegweisung und den Vollzug verfügte,
dass die gegen diese BFM-Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2010 abgewiesen wurde (Verfah-
ren E-4178/2010),
dass der Beschwerdeführer die Schweiz verliess und am 19. Juli 2010 in
Italien um Asyl nachsuchte,
dass die italienischen Behörden gestützt auf die Dublin-Verordnung die
Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten und die
Schweizer Behörden diesem Antrag am 1. April 2011 zustimmten; dass in-
dessen damals innert Frist keine Überstellung erfolgt ist und die Zustän-
digkeit gemäss Dublin-Verordnung auf Italien überging (vgl. C20/5),
II.
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2015 am Flughafen Zürich zum
dritten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 22. März 2015 die Befragung zur Person (BzP) mit dem
Beschwerdeführer durchführte und ihm unter anderem auch das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährte (C12/19),
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dass die italienischen Behörden am 31. März 2015 dem Gesuch um Rück-
übernahme beziehungsweise Übernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zustimmten (C23/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 18. März 2015 dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für eine Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Auf-
enthaltsort zuwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet am 3. April 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flugha-
fens Zürich nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
den Transitbereich spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2015 (Datum Emp-
fang durch den zuständigen Mitarbeiter der Flughafenpolizei; gleichentags
dem Gericht per Fax übermittelt; postalischer Eingang beim Gericht am 13.
April 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid des SEM auf-
zuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das SEM sei anzuwei-
sen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, die fremdsprachige
Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Amtssprache zu über-
setzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2015 per Fax beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Gericht die fremdsprachige Beschwerdebegründung in die deut-
sche Sprache übersetzen liess und die entsprechende Übersetzung am
13. April 2015 beim Gericht einging,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter anderem seine
bereits in der BzP gemachten Angaben wiederholte, dass er Italien im Jahr
2011 verlassen habe, in die Türkei gereist sei und sich in der Folge bis zur
jetzigen erneuten Reise in die Schweiz dort aufgehalten habe,
dass er hierfür ein Beweismittel (Hotelquittung) in Aussicht stellte und ein
entsprechendes Dokument (vier Belege betreffend "Short Term Renting
Agreement" für die Zeit von Juni 2011 bis März 2015 in [genaue Ortsbe-
zeichnung]) am 16. April 2015 beim Gericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ebenfalls ver-
pflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen An-
trag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag
gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29
wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer am 3. September 2009 sowie 10. Mai 2010
Asylgesuche in der Schweiz stellte (und damit die [ursprüngliche] Zustän-
digkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches begründet wurde),
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 19. Juli 2010 in Italien ein
Asylgesuch einreichte, die italienischen Behörden daraufhin gestützt auf
die Dublin-Verordnung die Schweiz um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers ersuchten und die Schweiz am 1. April 2011 diesem Antrag auch zu-
stimmte (vgl. C20/5),
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dass die Überstellung der betreffenden Person aus dem ersuchenden Mit-
gliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach der Annahme des Übernahmegesuchs zu erfolgen hat (Art.
29 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden es indessen im Jahr 2011 versäumten, die
Überstellung in die Schweiz fristgerecht durchzuführen, weshalb die Zu-
ständigkeit damals nach Ablauf der sechsmonatigen Frist am 2. Oktober
2011 auf den ersuchenden Mitgliedstaat Italien überging (Art. 29 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass das SEM somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausging und
die italienischen Behörden am 24. März 2015 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b resp. d Dublin-III-VO
ersuchte ("take back", vgl. C20/5),
dass aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden kann, ob Italien das
Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits abgelehnt hat oder ob das ent-
sprechende Verfahren dort noch hängig ist und damit die Frage, ob nun
Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder Bst. d Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen
soll, offen bleibt,
dass dieser Frage bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in-
dessen auch keine Bedeutung zukommt und sie damit offen bleiben kann,
dass vorliegend vielmehr ausschlaggebend ist, dass die italienischen Be-
hörden am 31. März 2015 ihre Zustimmung zum Übernahmeersuchen er-
klärten und somit nichts gegen ihre Zuständigkeit einzuwenden hatten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen vom 22. März 2015 ferner ausführte,
von 2011 bis zuletzt in der Türkei gelebt zu haben, bevor er via Italien in
die Schweiz eingereist sei (vgl. BZP-Protokoll C12/19 S. 5 und 11), und
dass er dies auch im Beschwerdeverfahren, unter Einreichung eines ent-
sprechenden Beweismittels, erneut vorbringt,
dass er mithin geltend macht, er habe den Dublin-Raum im Jahr 2011 ver-
lassen,
dass indessen in diesem Zusammenhang, angesichts der geltend gemach-
ten Wiedereinreise aus der Türkei in den Dublin-Raum via Italien (vgl.
C12/19 S. 11 f.), sich ebenfalls wiederum eine Konstellation präsentiert, in
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welcher Italien, namentlich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. 13 Abs.
1 Dublin-III-VO, für die Prüfung des Asylgesuches zuständig wäre ("take
charge"), da der Beschwerdeführer diesfalls aus einem Drittstaat kommend
(in casu: Türkei) die Landgrenze eines Mitgliedstaats (in casu: Italien) ille-
gal überschritten hätte,
dass das SEM die italienischen Behörden in seinem Übernahmegesuch
korrekt darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer mache geltend, den
Dublin-Raum verlassen und in der Türkei gelebt zu haben (vgl. C20/5 S.
3),
dass die italienischen Behörden, wie erwähnt, in Kenntnis dieses Vorbrin-
gens dem Übernahmegesuch explizit zugestimmt und ihre Zuständigkeit
anerkannt haben,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Italiens gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer sodann in seiner Rechtsmittelschrift unter an-
derem ausführt, er wolle auf keinen Fall nach Italien, denn die Situation
dort sei schlimm und die Menschenrechte würden nicht beachtet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. hierzu auch den Entscheid des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR i.S. Tarakhel ge-
gen Schweiz vom 4. November 29014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12,
§ 114 f. und 120)
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dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die pauschale und unbegründete Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, die Menschenrechte in Italien würden nicht beachtet, die vorstehen-
den Erwägungen nicht umzustossen vermag und unter diesen Umständen
die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt
ist,
dass ferner der Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht nicht auf-
gezeigt hat, inwiefern die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen ein, in seinem Fall nicht zutreffen sollte,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
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oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer schliesslich keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
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dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer die Kosten
von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos bezeichnet
werden musste und daher ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang