B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2230/2017
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2015 und der Anhörung vom 3. Feb-
ruar 2017 gab er im Wesentlichen an, sein Vater sei Fischer gewesen und
habe mit seinem Boot für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Waf-
fen geschmuggelt und Mitglieder nach Indien geschleust. Wegen dieses
Dienstes sei sein Vater im Jahr 1999 von der sri-lankischen Armee in ein
Camp gebracht und dort so stark geschlagen worden, dass er später an
den Folgen der Schläge gestorben sei. Zudem sei sein Bruder im
Jahr 2004 der LTTE beigetreten. Als die sri-lankische Armee von seiner
Mitgliedschaft erfahren habe, sei sein Bruder in ein Camp gebracht, im Jahr
2009 jedoch freigekommen und anschliessend ins Ausland geflüchtet. Im
Jahr 2013 sei er – der Beschwerdeführer – erstmals von Beamten des Cri-
minal Investigation Department (CID) aufgesucht und über seinen Bruder
ausgefragt worden. Die sri-lankische Armee hätte ihn in den folgenden Mo-
naten dreimal im Camp des CID verhört, geohrfeigt und zudem gezwun-
gen, Dokumente zu unterschreiben. Schliesslich seien am (…) 2015 in sei-
ner Abwesenheit Beamten des CID zu ihm nach Hause gekommen. Sie
hätten seine Identitätskarte konfisziert und seiner Mutter gesagt, er müsse
seinen Ausweis persönlich beim Camp abholen. Aus Angst vor weiteren
Konsequenzen sei er nicht zum CID gegangen, sondern habe sich zirka
zehn Tage bei Verwandten versteckt und sei am (…) 2015 auf dem Luftweg
aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter einmal
von Beamten der CID aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt wor-
den.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Über-
setzung der Todesurkunde seines Vaters vom 24. November 2011, ein Re-
sidence Certificate vom 16. Dezember 2015 (im Original), ein Schreiben
der Fischer-Kooperative vom 14. Dezember 2015 (im Original), eine Kopie
eines Familienfotos, die Krankengeschichte seiner Mutter der Jahre 2009
bis 2017 (in Kopie), ein Schreiben eines Geistlichen vom 12. Novem-
ber 2015 (im Original) und das Zustellcouvert (Kopie ab Original) als Be-
weismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2017 – eröffnet am 14. März 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 13. März 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass der
Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvor-
schusses.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Am 24. April 2017 bestätige das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, obwohl die geltend
gemachte Mitgliedschaft des Bruders und dessen Flucht aus Sri Lanka
überwiegend glaubhaft seien, könne den weiteren Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geglaubt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb die sri-lankischen Sicherheitskräfte erst vier Jahre nach Ende des Bür-
gerkrieges mit der Suche nach dem Bruder begonnen hätten. Sodann habe
der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben
gemacht. Er habe zu Beginn der Anhörung gesagt, er habe ungefähr ein-
mal monatlich im Camp erscheinen müssen, wohingegen er später erklärt
habe, er sei in den zweieinhalb Jahren gesamthaft zirka fünf bis sechs Mal
im Camp gewesen. Auch die Befragungen durch den CID habe der Be-
schwerdeführer nur oberflächlich beschrieben und seine Angaben hätten
keine subjektiven Handlungselemente enthalten. Ebenso hätten seine
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Schilderungen zur Konfiszierung seiner Identitätskarte Widersprüche ent-
halten, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen wie auch
seine illegale Ausreise aus Sri Lanka nicht glaubhaft seien. Eine Person,
die sich vor einer Festnahme fürchte, reise nicht mit einem auf ihren Na-
men ausgestellten Pass aus. Zudem genüge die Bestechung nur einer Per-
son für gewöhnlich nicht, um einer Überprüfung am Flughafen von Co-
lombo zu entgehen. Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht ge-
eignet, seine Aussagen zu belegen. Ausserdem sei eine Reflexverfolgung
im Zusammenhang mit dem Vater und dem Bruder mangels Wahrschein-
lichkeit der Verwirklichung nicht anzunehmen.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, seine
Aussagen seien zu Unrecht als unglaubhaft bewertet worden. Er habe das
erste Verhör beim CID detailliert geschildert. Da die weiteren Verhöre
gleich abgelaufen seien, sei es logisch, dass er sie nur zusammengefasst
wiedergegeben habe. Auch seine Angaben zur Ausreise seien nicht wider-
sprüchlich, sondern entsprächen dem üblichen Ablauf am Flughafen in Co-
lombo. Es bestünden somit keine Widersprüche, weshalb seine Vorbringen
glaubhaft seien. Überdies habe er in der Anhörung aus Selbstschutz ver-
schwiegen, dass er in den Jahren 2007 und 2008 die LTTE mit Lieferungen
unterstützt habe. Er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die
Schweizer Behörden seine Aussagen an die sri-lankischen Behörden wei-
terleiten würden. Um zu verhindern, dass seine Familie erneut vom CID
und der sri-lankischen Armee bedrängt werde, habe er diese Tatsache ver-
schwiegen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er auch ohne diese
Vorbringen Asyl erhalten werde. Er sei von B._______, ein Freund seines
Bruders, drei bis vier Mal monatlich mit Transporten beauftragt worden. Im
Jahr 2008 sei B._______ jedoch in das Vanni-Gebiet geflüchtet, weshalb
er danach keine Aufträge mehr für die LTTE erhalten habe. Da die Beamten
des CID am (…) 2015 gemeinsam mit B._______ bei ihm zu Hause aufge-
taucht seien, gehe er davon aus, dass B._______ vom CID im Jahr 2015
verhaften worden sei und sie über seine Tätigkeit informiert habe. Dadurch,
dass seine Mutter B._______ gekannt und Kenntnis über seine Tätigkeit
gehabt habe, habe sie ihn vor dem CID warnen können. Aufgrund dieser
Vorfälle erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG.
3.5 Der Beschwerdeführer macht erstmals in der Beschwerde geltend, die
LTTE selbst unterstützt und deswegen im September 2015 vom CID auf-
gesucht worden zu sein. Seine Begründung, er habe aus Angst, dass die
Schweizer Behörden seine Aussagen an die sri-lankischen Behörden wei-
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terleiten würden, nicht alle Asylgründe genannt, vermag nicht zu überzeu-
gen. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass er alle Fragen nach bestem Wissen zu beant-
worten, verfügbare Beweismittel einzureichen habe und sich widersprüch-
liche oder falsche Aussagen für ihn negativ auswirken würden. Ferner
wurde er über die Verschwiegenheitspflicht der Anwesenden orientiert
(vgl. Akten der Vorinstanz A4/10, S. 2). Anlässlich der Anhörung wurde er
nochmals ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hinge-
wiesen und dass er alle Gründe zu nennen habe und für seine Aussagen
die Verantwortung trage. Ferner wurde ihm versichert, dass seine Aussa-
gen vertraulich behandelt und nicht an die heimatlichen Behörden weiter-
geleitet würden (vgl. Akten der Vorinstanz A15/17, S. 2). Es musste dem
Beschwerdeführer somit durchaus bewusst sein, dass seine Aussagen für
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind und die Vor-
instanz seine Informationen nicht an die sri-lankischen Behörden weiterlei-
tet. Die Erklärung, eine unbekannte Person habe ihm gegenteilige Informa-
tionen gegeben, überzeugt nicht, zumal er von der Vorinstanz mehrfach
über die Verschwiegenheitspflicht informiert wurde. Der Vorinstanz kann
somit keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden.
Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
3.6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer überdies gel-
tend, die Anhörung sei teilweise qualitativ schlecht und somit ungenügend
gewesen. Dieser Umstand dürfe ihm nicht angelastet und seine Vorbrin-
gen, insbesondere seine Aussagen zu den Verhören, als unglaubhaft qua-
lifiziert werden. Zudem habe er in der Anhörung nicht sämtliche Details sei-
ner Erlebnisse dargelegt, da ihm diese Einzelheiten nicht wichtig erschie-
nen seien. Seine Angaben zu den Geschehnissen im Camp seien dem-
nach nicht falsch, sondern nur unpräzise und diese Ungenauigkeiten hät-
ten vom Sachbearbeiter aufgeklärt werden müssen. Überdies sei die Über-
setzung mangelhaft gewesen.
Für eine ungenügende oder mangelhafte Übersetzung sowie Protokollfüh-
rung finden sich vorliegend keine Hinweise. Der Beschwerdeführer hat an-
lässlich der Rückübersetzung keine Korrekturen oder Ergänzungen zum
Protokollinhalt angebracht und am Ende der Anhörung unterschriftlich be-
stätigt, seine Aussagen seien korrekt wiedergegeben worden. Ihm wurde
in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Wi-
dersprüchen zu äussern und diese aufzulösen. Entgegen den Vorbringen
in der Beschwerdeschrift ist ebenso davon auszugehen, dass die Protokol-
lierung korrekt verlief, zumal sich weder der Beschwerdeführer noch die
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Hilfswerkvertretung veranlasst sahen, die Protokollführung in irgendeiner
Weise zu beanstanden. Es ist anzunehmen, dass sich die negativ auf die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen auswirkenden Ungereimtheiten vorliegend
nicht auf die Übersetzung oder Protokollführung zurückführen lassen, son-
dern vielmehr dem Beschwerdeführer anzulasten sind, zumal er in der
Rechtsmitteleingabe selbst angab, zum Teil Präzisierungen weggelassen
und ungenau geantwortet zu haben. Der Beschwerdeführer muss sich ent-
sprechend auf seine Aussagen behaften lassen. Insoweit vermag er aus
diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.7 Ausserdem bringt Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinn-
gemäss vor, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens
nicht richtig angewendet beziehungsweise ihn zu Unrecht nicht als Flücht-
ling anerkannt.
Die Erklärungen des Beschwerdeführers für die Widersprüche der anläss-
lich der Anhörung gemachten Aussagen sind nicht stichhaltig. Wie bereits
dargelegt, wurde der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, de-
taillierte und nachvollziehbare Aussagen zu machen. Seine Begründung,
er habe Präzisierungen weggelassen, weil sie ihm unwichtig erschienen
und der Befrager hätte bei ungenauen Antworten nachfragen müssen, er-
scheint mit Blick auf den vorstehenden Hinweis unbehelflich. Auch sonst
vermag der Beschwerdeführer die Widersprüche nicht zu entkräften. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführte, widersprach sich der Beschwerdefüh-
rer hinsichtlich des Zeitpunktes der Konfiszierung seiner Identitätskarte.
Zunächst gab er an, die Identitätskarte sei bei ihm zu Hause konfisziert
worden. Später erklärte er wiederum, sie sei ihm beim letzten Besuch im
Camp abgenommen worden. Seine Erklärung, „konfiszieren“ könne auch
mit „wegnehmen“ übersetzt werden, weshalb es unklar sei, ob die Behör-
den ihm die Karte wieder zurückgegeben hätten, überzeugt nicht. Ebenso
wenig plausibel ist seine Begründung für seine unterschiedlichen Angaben
zur Anzahl der Vorladungen des CID. In der Beschwerde führt er hierzu
aus, seine Aussage „er habe sich einmal monatlich im Camp einfinden
müssen“ habe sich auf sämtliche Vorladungen bezogen, wohingegen sich
seine Aussage „er sei fünfmal verhört worden“ bloss auf die Anzahl der
Anhörungen bezogen habe. Dies überzeugt nicht, zumal der Beschwerde-
führer in der Anhörung explizit gefragt wurde, viele Male er gesamthaft,
folglich mitsamt den Vorladungen zur Unterschrift, zum Camp beordert
wurde. Auch seine Begründung, es sei nachvollziehbar, dass er nur das
erste Verhör detailliert beschrieben und die weiteren Verhöre lediglich zu-
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sammengefasst wiedergegeben habe, da sich alle gleich abgespielt hät-
ten, überzeugt nicht. Bereits die Schilderungen des ersten Verhörs enthiel-
ten keine Details oder Realkennzeichen, sondern wiesen, wie die Vor-
instanz richtig feststellte, lediglich Handlungselemente auf, welche gemein-
hin bei Verhören zu erwarten wären. Selbst wenn die weiteren Verhöre
grundsätzlich gleich abgelaufen wären, wäre zu erwarten gewesen, dass
seine Angaben zu sämtlichen Verhören persönliche Eindrücke enthalten
und sich nicht nur auf vage Ausführungen beschränkt hätten. Auch ansons-
ten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann betreffend die illegale Ausreise aus
Sri Lanka auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht auf Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen geschlossen.
3.8 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Reflexverfolgung aufgrund
der LTTE-Tätigkeiten seiner Familienmitglieder geltend. Wie vorstehend
festgestellt wurde, ist die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Glaub-
haftmachung der Verfolgungsmassnahmen ausgegangen. Der Vater des
Beschwerdeführers ist bereits im Jahr 1999 verstorben und der Bruder hat
Sri Lanka im Jahr 2005 verlassen. Ein Risiko des Beschwerdeführers nach
dieser langen Zeit im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von ernst-
haften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, ist zu ver-
neinen.
3.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK)
Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er be-
fürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen. Andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre, liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt D._______) im
Norden Sri Lankas, wohin die Wegweisung grundsätzlich und auch unter
Beachtung individueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar ist (vgl. Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Der Beschwerdeführer hat
gemäss eigenen Angaben nebst seiner Mutter und seinen vier Geschwis-
tern zahlreiche weitere Verwandte in C._______. Er ist jung, gesund, ver-
fügt über einen O-Level Abschluss sowie eine Ausbildung als Zimmer-
mann. Zusätzlich hat er im Fischereibetrieb seiner Familie mitgeholfen, der
weiterhin in deren Besitz ist und seit seiner Abwesenheit von Mitarbeitern
der Familie geführt wird. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr
mit familiärer Unterstützung ohne Weiteres in sein bisheriges soziales Um-
feld reintegriert werden kann. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme,
er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Si-
tuation ausgesetzt werden.
E-2230/2017
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5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2230/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: