Abtei lung V
E-2231/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2231/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (...)
2008 verliess und am 13. November 2008 illegal in die Schweiz ge-
langte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. November 2008 im B._______ summarisch befragt und
am 12. März 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, sein
Vater sei Mitglied einer Kultgruppe gewesen, welcher er nach dessen
Tod hätte beitreten sollen,
dass er sich jedoch geweigert habe, weshalb die Mitglieder dieser
Gruppe seinen Laden zerstört hätten und er zu seinem Onkel habe
fliehen müssen,
dass die Kultmitglieder in der Folge das Haus seines Onkels aufge-
sucht und diesen geschlagen hätten, als er sich gerade in der Kirche
befunden habe,
dass der Onkel ihm mitgeteilt habe, er solle nicht mehr nach Hause
kommen und er daraufhin das Land mit Hilfe des Pastors verlassen
habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2009 – eröffnet am 2. Ap-
ril 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2009
(Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ma-
teriellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren sowie eine angemessene Parteientschädigung auszu-
richten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördli-
che Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei
sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben,
weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben,
was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG) ergibt,
dass die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs in Art. 29 AsylG kon-
kretisiert wird, indem das Bundesamt in den vom Gesetz genannten
Fällen – insbesondere auch bei Verfahren vor Nichteintretensentschei-
den nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – eine Anhörung zu den Asyl-
gründen durchzuführen hat,
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dass hierfür nötigenfalls eine qualifizierte Dolmetscherin oder ein qua-
lifizierter Dolmetscher beigezogen werden muss (Art. 29 Abs. 1bis
AsylG),
dass der Anspruch, sich zu allen relevanten Aspekten äussern zu kön-
nen, bei einem fremdsprachigen Asylsuchenden voraussetzt, dass der
Dolmetscher die jeweils zu übersetzenden Sprachen sehr gut be-
herrscht,
dass andernfalls keine korrekte Sachverhaltsermittlung möglich ist und
dies umso gravierender erscheint, als die Anhörung gemäss Art. 29
AsylG oftmals das alleinige Beweismittel bildet,
dass die Hilfswerkvertreterin nach der Anhörung gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG auf der für sie bestimmten Bestätigung ausführte: "Die
"Hochdeutsch-Kenntnisse" der Dolmetscherin sind sehr mangelhaft!!",
dass die Vorinstanz zu dieser Bemerkung weder im Nachgang zur An-
hörung noch in der Verfügung Stellung genommen hat,
dass der Hilfswerkvertreterin keine Parteirechte zustehen, sie jedoch
die Anhörung zu beobachten hat und befugt ist, zur Erhellung des
Sachverhalts Fragen stellen zu lassen, weitere Abklärungen anzure-
gen und Einwendungen zum Protokoll anzubringen, sie mithin die
Funktion innehat, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen
(Art. 30 Abs. 4 AsylG),
dass der Bemerkung der Hilfswerkvertreterin bezüglich der mangeln-
den Sprachkenntnisse der Dolmetscherin aufgrund ihrer neutralen Po-
sition Beachtung geschenkt werden muss,
dass bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolles auffällt, dass der
Beschwerdeführer einzelne Fragen nicht verstanden hat und einige
seiner Antworten nicht der Fragestellung entsprechen, wie überhaupt
das Protokoll im Vergleich zu ähnlichen Fällen auffallend knapp und
von bescheidenem Gehalt ist,
dass dies nicht auf mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers
zurückzuführen ist, da auf Nachfrage jeweils schlüssige Antworten er-
folgten,
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dass dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden kann, er
habe das Protokoll unterzeichnet, da die Unterzeichnung durchaus
auf die mangelhafte Kommunikation zwischen der Dolmetscherin und
dem Beschwerdeführer zurückgeführt werden kann beziehungsweise
durch die damit geschaffene, belastende Stimmung,
dass das BFM die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug
auf die vorgebrachten Asylgründe mit der Begründung verneint, er
habe widersprüchliche Angaben zum Todesdatum des Vaters und zum
Zeitpunkt der Zerstörung des Ladens gemacht sowie bei der Bundes-
anhörung im Gegensatz zur Erstbefragung eine Schulausbildung von
drei Jahren angegeben,
dass diese Widersprüche jedoch, wie vom Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde geltend gemacht, allenfalls auf die mangelnden Sprach-
kenntnisse der Dolmetscherin zurückzuführen sind,
dass somit nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen wer-
den kann, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig
festgestellt worden,
dass aufgrund der Akten und insbesondere der Bemerkung der Hilfs-
werkvertreterin davon ausgegangen werden muss, dass eine Dolmet-
scherin eingesetzt wurde, welche die sprachlichen Anforderungen
nicht erfüllt und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be-
schwerdeführers vorliegt,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das
BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden
kann,
dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör durch die Einsetzung einer Dolmetscherin
mit ungenügenden Sprachkenntnissen in schwerwiegender Weise ver-
letzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die ange-
fochtene Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 25. März 2009 aufzuheben und
das Bundesamt anzuweisen ist, die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
AsylG mit einer den hohen sprachlichen Anforderungen genügenden
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Dolmetscherin beziehungsweise einem Dolmetscher zu wiederholen
und in der Sache neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Leistung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden
Verfahren keine ins Gewicht fallenden Kosten erwachsen sind, wes-
halb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 25. März 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird an-
gewiesen, die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG mit einer den
sprachlichen Anforderungen genügenden Dolmetscherin beziehungs-
weise einem Dolmetscher zu wiederholen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
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