B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-223/2016
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass ein vom SEM durchgeführter Abgleich mit der europäischen Finger-
abdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerde-
führer am (...) in Bulgarien aufgegriffen worden war und am (...) in diesem
Signatarstaat um Asyl nachgesucht hatte,
dass ihm am 10. Dezember 2015 anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gestützt auf den
Treffer in der Eurodac-Datenbank und seine Aussagen das rechtliche Ge-
hör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens, Österreichs oder
Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen
Wegweisung in diese Signatarstaaten, zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu
seinem Gesundheitszustand gewährt wurde,
dass er anführte, seine Verwandten seien in der Schweiz, die Schweizer
Behörden würden die Probleme in Sri Lanka kennen, weshalb er nicht in
(…), wo sich sein Bruder aufhalte, geblieben, sondern in die Schweiz ge-
kommen sei,
dass er nie mehr nach Bulgarien gehen werde, auch wenn er sterben
müsste, und dass er gesund sei,
dass er bei der BzP hinsichtlich seines Reisewegs vom Heimatstaat bis in
die Schweiz unter anderem aussagte, die bulgarischen Behörden hätten
ihn im (…) aufgegriffen und ein Jahr lang in einem Gefängnis festgehalten,
bevor sie ihn gegen Bezahlung von (…) freigelassen hätten,
dass die bulgarischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 16. Dezem-
ber 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), am 29. Dezember 2015 guthiessen,
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dass das SEM mit am 5. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 29. De-
zember 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
12. Januar 2016 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, an
das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und
das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell seien un-
ter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die Ziffern 3 und 4 aufzuheben,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der vorliegenden Be-
schwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde
seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen
zum Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien abzusehen,
dass unmittelbar nach Eingang der Beschwerde mitzuteilen sei, welcher
Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und
welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruk-
tion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter oder Rich-
terinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden,
dass dem unterzeichnenden Anwalt überdies zu bestätigen sei, dass die
für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Gerichtspersonen auch
im vorliegenden Fall nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden seien,
und insbesondere keine Programmierung oder Manipulation existiere, wel-
che eine Beeinflussung der entsprechenden Zuteilung ermögliche, und
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dass überdies der Weg von der Registrierung der Beschwerde bis zur Be-
stimmung der zuständigen Gerichtsperson über einen Ausdruck des ent-
sprechenden Logbuches des Registrierungssystems des Bundesverwal-
tungsgerichts zu dokumentieren sei,
dass die in dieser Sache involvierten Gerichtspersonen gegenüber dem
unterzeichnenden Anwalt respektive gegenüber der beschwerdeführenden
Partei zu versichern hätten, dass keine besondere Freundschaft zu einer
am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Person bestehe respektive
bestanden habe, wobei Stillschweigen als Zusicherung des Nichtbeste-
hens einer solchen besonderen Freundschaft verstanden werde,
dass beantragt werde, dass das Gericht bei einem anerkannten Spezialis-
ten (beispielsweise bei […]) ein ausführliches Gutachten zur Frage in Auf-
trag gebe, inwiefern die Realität im Asylwesen Bulgariens tatsächlich mit
den normativen Einschätzungen des SEM übereinstimme oder nicht,
dass der Beschwerdeführer daran sei, Adressen von Zeugen in (…), ins-
besondere auch Tamilen aus Sri Lanka, ausfindig zu machen, die mit ihm
in Bulgarien inhaftiert gewesen seien, und in Aussicht gestellt werde, dass
die Namen und Adressen noch mitgeteilt würden,
dass er angesichts der diesbezüglichen Unterlassungen des SEM ausführ-
lich zu den von ihm persönlich erlebten systemischen Mängeln im bulgari-
schen Asylverfahren anzuhören und ihm die Gelegenheit einzuräumen sei,
die Wahrnehmungen seiner Mitinhaftierten über die entsprechenden Zu-
stände in geeigneter Form vorzubringen, sei es durch eine Befragung der
betreffenden Zeugen auf der Schweizer Botschaft in (…) oder durch das
Einholen schriftlicher Auskünfte,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, es sei unter Verweis auf die aktuellen grundsätzlichen Entscheide
des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und des UNO-Menschen-
rechtsausschusses festzustellen, dass es sich das SEM ausserordentlich
einfach mache, die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates anzuneh-
men,
dass es entgegen jeder bewiesenen Realität, das heisse in völliger Miss-
achtung des rechtserheblichen Sachverhaltes, gleich mehrfach wieder-
hole, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass
sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
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dass die weitergehenden Anforderungen an einen korrekt abgeklärten
Sachverhalt vor einer Wegweisung der asylsuchenden Person in einen vor-
dergründig zuständig erscheinenden EU-Staat in der angefochtenen Ver-
fügung nicht einmal geprüft respektive nicht einmal erwähnt und dement-
sprechend auch nicht abgeklärt würden,
dass die Einschätzung des SEM, wonach der Entscheid des EGMR vom
4. November 2014 (Tarakhel) betreffend Einholung von Garantien über die
korrekte Behandlung von asylsuchenden Personen nach einer Ausschaf-
fung im Rahmen des Dublin-Abkommens nur Italien und Familien mit Kin-
dern betreffe, klar falsch sei und dem Wortlaut dieses Urteils widerspreche,
dass klar sei, dass sich das Urteil nicht nur auf Italien, sondern auf alle
Mitgliedstaaten der EU oder auf mit dem "Dublin-System" assoziierte Staa-
ten beziehe, bei denen das "Konzept der normativen Vergewisserung" der
Einhaltung der EMRK-Garantien und der vertraglichen Verpflichtungen ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2012/27)
nicht ohne weiteres aufrecht erhalten werden könne,
dass dieses Konzept im Falle von Bulgarien nicht angewendet werden
könne, ohne eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu riskieren,
dass sich konkret sagen lasse, dass in Bulgarien nicht nur wie in Italien von
überfüllten Zentren und ungenügend ausgestatteten Unterbringungen,
sondern auch von gezielt systematischer unmenschlicher Behandlung und
rassistischen Übergriffen auf Asylsuchende, dies auch durch Sicherheits-
kräfte, berichtet werde,
dass die Tatsache, dass das SEM bei seiner Argumentation trotzdem wie-
derholt und hartnäckig an den normativen Behauptungen festhalte, seinen
Unwillen zeige, den Entscheid des EGMR vom 4. November 2014 anzu-
wenden und die tatsächliche Situation in Bulgarien abzuklären,
dass das Gericht in seinem Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015
(Anmerkung Gericht: BVGE 2015/9) Aussagen zur korrekten Anwendung
der Souveränitätsklausel gemacht habe, die selbstverständlich nicht nur für
Ungarn gelten, sondern eigentlich das Prüfprogramm bestimmen würden,
das das SEM insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Sachverhaltsab-
klärungen vor einem Entscheid vorzunehmen habe,
dass sich auch aus dem Entscheid des UNO-Menschenrechtsausschus-
ses Osman Jasin gegen Dänemark (Mitteilung Nr. 2360/2014) vom 22. Juli
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2015 zu den notwendigen rechtserheblichen Sachverhaltsabklärungen
nicht nur bezogen auf die Situation in Italien, sondern bezogen auf alle
Dublin-Staaten, in welchen schwerwiegende Mängel bei der Behandlung
von Asylgesuchstellern, aber auch im System des Asylverfahrens bekannt
seien, die Anforderungen an den abzuklärenden Sachverhalt entnehmen
lasse,
dass sich aus diesen drei Entscheiden ergebe, dass das SEM die bekann-
termassen ungenügenden, menschenunwürdigen und damit auch rechts-
widrigen Verhältnisse in Bulgarien bewusst ignoriert habe, weshalb die
Frage gestellt werden müsse, weshalb das Staatssekretariat vor diesem
Hintergrund überhaupt einen Entscheid wie denjenigen vom 17. Dezember
2015 (recte wohl: 29. Dezember 2015) habe fällen können,
dass aus dem Befragungsprotokoll vom 10. Dezember 2015 ersichtlich
werde, dass von Seiten des SEM keinerlei Interesse daran bestanden
habe, vom Beschwerdeführer die Verhältnisse während seiner fast einjäh-
rigen Inhaftierung (dies in mehrfacher Verletzung der Europäischen Men-
schenrechtskonvention) abzuklären,
dass er in Ziffer 5.02 des Befragungsprotokolls zahlreiche solche Verlet-
zungen nenne, vorab, es sei ihm nie ein Übersetzer zur Verfügung gestellt
worden, und es sei ihm nie erklärt worden, warum er in Haft sei,
dass er unter Zwang habe unterschreiben müssen, ohne den Inhalt der
Schriftstücke zu kennen, und er nur gegen Bezahlung eines Bestechungs-
geldes endlich freigelassen worden sei,
dass das SEM dadurch, dass es die Haftbedingungen nicht abgeklärt und
trotz Fehlens eines Übersetzers, eines Asylverfahrens, von Befragungen
und eines Entscheides argumentiert habe, es lägen keine konkreten An-
haltspunkte dafür vor, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halte oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor-
rekt durchführe, in flagranter Verletzung den Anspruch seines Mandanten
auf rechtliches Gehör verletzt,
dass der Beschwerdeführer einige Punkte anzuführen vermocht habe, die
mehr als überdeutliche Hinweise darauf seien, dass Bulgarien seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen bewusst nicht nachkomme, und auch das
Asyl- und Wegweisungsverfahren von tiefgreifenden und absoluten Män-
geln geprägt sei,
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dass diesbezüglich auf die untenstehenden verfügbaren Informationen zur
Situation in Bulgarien und zu den systemischen Mängeln des dortigen Asyl-
verfahrens verwiesen werde,
dass seinem Mandanten zwingend die Möglichkeit hätte gegeben werden
müssen, zu seinen Haftbedingungen und zu den entsprechenden Erlebnis-
sen näheres auszuführen, welcher Umstand alleine bereits ausreichender
Grund sei, die angefochtene Verfügung aufzuheben,
dass hinsichtlich der aktuellen Lage der Asylsuchenden in Bulgarien auf
die Beilagen 3 bis 8 verwiesen werde und somit als Schlussfolgerung fest-
zustellen sei, dass in Bulgarien schwerwiegende systemische Mängel herr-
schen würden, die sich unter anderem durch regelmässige Inhaftierung
und damit verbundene unmenschliche Behandlungen, mangelnde Versor-
gung und mangelnde gesundheitliche Betreuung äussern würden,
dass sich aus den wenigen Äusserungen des Beschwerdeführers zu den
Verhältnissen während seiner fast einjährigen Inhaftierung mehr als klar
ergebe, dass nicht nur Hinweise, sondern sogar Beweise für schwerwie-
gende Mängel im Asyl- und Wegweisungsverfahren bestünden, und Bul-
garien eben gerade kein funktionierender Rechtsstaat sei,
dass das SEM gesetzliche Verfahrensvorschriften verletzt habe, nament-
lich den Anspruch auf Prüfung seiner Parteivorbringen,
dass es auch den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und rich-
tig abgeklärt und zudem die Begründungspflicht verletzt habe,
dass sich die Vorinstanz auch nicht genügend mit der Rechtsprechung des
EGMR und den daraus resultierenden Prüfungspflichten auseinanderge-
setzt habe und darüber hinaus – in Missachtung des Grundsatzentscheids
des BVGer vom 13. März 2015 (E-641/2014) sowie des Entscheids des
UNO-Menschenrechtsausschusses vom 22. Juli 2015 (i.S. Osman Jasin
gegen Dänemark) – die notwendigen rechtserheblichen Sachverhaltsab-
klärungen nicht vorgenommen habe,
dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verfahrens-
pflichtverletzungen mithin unabdingbar sei,
dass aufgrund der Aktenlage überdies zwingend in Anwendung der Souve-
ränitätsklausel die Pflicht zum Selbsteintritt auf das Asylgesuch gegeben
sei,
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dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien erneut
eine unmenschliche Behandlung und somit eine Verletzung von Art. 3
EMRK drohe, wobei die tatsächliche Situation in diesem Signatarstaat mit
Hilfe eines Sachverständigen entsprechend dem Beweisantrag einge-
schätzt werden müsse,
dass, sollte nicht von der Unzulässigkeit ausgegangen werden, zumindest
von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien auszu-
gehen wäre,
dass für die weiteren Beschwerdevorbringen und die im Beilagenverzeich-
nis auf Seite 19 der Beschwerde aufgeführten Dokumente (Beilagen 1 bis
8) – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu
verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mittels
superprovisorischer Massnahme vom 13. Januar 2016 einstweilen aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung der
Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Bulgarien um Asyl nach-
gesucht hatte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 16. Dezember
2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO am 29. Dezember zustimmten, womit die grundsätzli-
che Zuständigkeit Bulgariens gegeben ist,
dass in der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1
die Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich die unvollständige
und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung der Begrün-
dungspflicht und des rechtlichen Gehörs gerügt wird,
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dass diese Rüge jedoch nicht greift, da vorliegend weder Anhaltspunkte für
eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch für eine Verletzung
der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs vorliegen,
dass sich die Vorinstanz mit den im vorinstanzlichen Verfahren dargetanen
Gründen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für eine Zuständigkeit
der Schweiz und gegen eine Überstellung nach Bulgarien sprechen, in ge-
nügender Weise auseinandergesetzt hat,
dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den in der Be-
schwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist und die Begründung
der angefochtenen Verfügung nicht die vom Rechtsvertreter erwartete
Tiefe und Dichte aufweist, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften,
insbesondere auch nicht eine Verletzung der Begründungspflicht, ableiten
lässt,
dass in der Beschwerde im Übrigen unter dem Titel der Verfahrensverlet-
zung vor allem Kritik an der materiellen Würdigung der Sachverhaltsum-
stände durch die Vorinstanz geübt wird,
dass der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsab-
klärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist,
dass ebenso der Antrag, es sei ein Experte auf dem Gebiet des Asylrechts
mit einem Gutachten zur Fragestellung, "inwiefern die Realität im Asylwe-
sen Bulgariens tatsächlich mit den normativen Einschätzungen des SEM
übereinstimme oder nicht" im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
abzuweisen ist, da das Gericht über genügende Sach- und Fachkenntnisse
verfügt,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das Asylsystem in Bulga-
rien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO auf,
dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als
zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestä-
tigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person
tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union in der Fassung vom 26. Oktober 2012 (ABl EG C 326 S. 392,
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EuGrCH) ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 C-
4/11),
dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und
landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete Ge-
fahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzel-
nen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern be-
darf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden,
dass es demgegenüber bei der Prüfung systematischer Schwachstellen
nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle in Einzelfällen zu einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EuGrCh beziehungsweise Art. 3 EMRK kommt, solchen Gefährdungen im
Einzelfall ist vielmehr im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts nach
Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 und der humanitären Klausel Rechnung zu tra-
gen,
dass es ‒ entgegen den Vorbringen in der Beschwerde und den zu deren
Stützung eingereichten Berichten zur Situation in Bulgarien ‒ aus Sicht der
Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylantragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im genannten
Sinn aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Bulgarien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
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2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Missstände, auf welche in der Beschwerde unter Verweis auf die
eingereichten Berichte hingewiesen wird, dem Gericht bekannt sind, wobei
sie namentlich im Zusammenhang stehen mit der hohen Anzahl an Schutz-
suchenden, die zum Zwecke der Weiterreise in westeuropäische Länder
und ohne Bleibeabsicht nach Bulgarien gelangen,
dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen
ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden hatten, jedoch
bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refu-
gee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge
Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbe-
dingungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten beab-
sichtigt waren,
dass gemäss dem darauffolgenden Update des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) we-
sentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeich-
net (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische
Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung
und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen
für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere
geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fort-
währende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen
von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders ver-
letzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen
Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt wurden,
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dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die
Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum
Support Office (EASO) andauert,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO
wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden ver-
zeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entspre-
chende Ausweise erhielten, und die EASO den Angehörigen der SAR ins-
besondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer
oder nationaler Natur beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im erwähnten Bericht zum Schluss gelangt ist, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhal-
ten lasse (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-6498/2015 vom 20. Oktober 2015, E-6759/2015 vom 27. Oktober 2015
und E-7078/2015 vom 12. November 2015),
dass diese Position bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa –
nicht widerrufen wurde,
dass in diesem Bericht indessen hervorgehoben wird, dass es für gewisse
Personen weiterhin Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen
würden und das UNHCR deshalb empfiehlt, jeweils eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen, um abzuklären, ob eine Überstellung mit den sich aus dem
internationalen Recht ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ver-
einbar sei, wobei das UNHCR in einem Schreiben vom Juni 2015 (aktuali-
sierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang
mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) an dieser Einschätzung
festhält (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-7176/2015 vom
23. November 2015),
dass sich anderen aktuellen Berichten zufolge die Zustände des Asylver-
fahrens in Bulgarien sukzessive verschlechtert hätten,
dass die Aufnahmebedingungen nach wie vor ungenügend seien und sich
nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang 2015 gra-
duell verschlechtert hätten (vgl. Bulgarian Helsinki Committee [BHC],
Country Report: Bulgaria, 30. September 2015; PRO ASYL, Erniedrigt,
misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015,
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2015), welche auf die seit Anfang 2015 zu verzeichnende anhaltende Zu-
nahme der Anzahl von Flüchtlingen in den meisten europäischen Staaten
zurückzuführen sei,
dass der Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers bei der
BzP, er sei in Bulgarien fast ein Jahr inhaftiert gewesen und erst gegen
Bezahlung von 800 Euro freigelassen worden, die bulgarischen Behörden
hätten keinen Grund für die Inhaftierung genannt und es habe auch keinen
Dolmetscher gegeben, zudem habe er Papiere unterzeichnen müssen, de-
ren Inhalt er nicht gekannt habe, angesichts seiner Aussage, er sei von
einem Anwalt vertreten gewesen (Akten SEM A4/13 S. 7), in Zweifel gezo-
gen werden muss,
dass nämlich davon auszugehen ist, dass es ihm mit Hilfe seines Anwaltes
ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, den Grund für seine
(angebliche) Inhaftierung in Erfahrung zu bringen, einen Dolmetscher zu
organisieren und sich gegen unrechtmässige Anschuldigungen zur Wehr
zu setzen,
dass er auch nicht imstande gewesen ist, den Namen des Gefängnisses in
Sofia zu nennen und die weiteren Fragen, weshalb er solange inhaftiert
gewesen sei, und ob er in Bulgarien etwas Schriftliches dazu erhalten habe
(vgl. a.a.O.), in substanziierter Weise zu beantworten, obwohl es für ihn
kein Problem gewesen wäre, die entsprechenden Informationen über sei-
nen Anwalt zu beschaffen und auch entsprechende Belege der bulgari-
schen Behörden für seine geltend gemachte, fast einjährige Inhaftierung
einzureichen,
dass aber letztlich offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
nach seinem am (...) erfolgten Aufgriff für beinahe ein Jahr inhaftiert gewe-
sen war und – mangels substanziierter Angaben im Rahmen seiner ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht – was der Grund dafür gewesen sein
könnte, zumal er es nach seiner Freilassung Ende September 2015 offen-
bar vorgezogen hatte, Bulgarien zu verlassen, ohne den Ausgang des von
ihm am (...) anhängig gemachten Asylverfahrens abzuwarten,
dass das SEM bei dieser Sachlage nicht gehalten war, detailliertere Fragen
zu seiner behaupteten Inhaftierung zu stellen, weshalb die Anträge, er sei
angesichts der diesbezüglichen Unterlassungen des SEM ausführlich zu
den von ihm persönlich erlebten systemischen Mängeln im bulgarischen
Asylverfahren anzuhören, und es sei ihm die Gelegenheit einzuräumen sei,
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die Wahrnehmungen seiner Mitinhaftierten über die entsprechenden Zu-
stände in geeigneter Form vorzubringen, sei es durch eine Befragung der
betreffenden Zeugen auf der Schweizer Botschaft in (…) oder durch das
Einholen schriftlicher Auskünfte, abgewiesen werden,
dass angesichts dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, er würde bei
einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten,
dass auch nicht anzunehmen ist, es bestehe für ihn – die Authentizität sei-
ner diesbezüglichen Vorbringen vorausgesetzt – die Gefahr einer erneuten
Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung
des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner
Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich
Bulgarien in Bezug auf ihn nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass der Beschwerdeführer aus seinem Einwand bei der BzP, er habe in
der Schweiz einen (…) und einen (…), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag, zumal es sich bei diesen Verwandten nicht um Familienangehö-
rige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und auch keine Hin-
weise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen,
dass er auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingun-
gen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstel-
lung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde,
dass aufgrund seiner Aussagen folglich nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er in Bulgarien in un-
zulässiger Weise behelligt worden ist beziehungsweise behelligt würde,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und ernsthaften Hin-
weise für die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden
sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationa-
len Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prü-
fen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten, und er sich bei einer
vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behör-
den wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme bei
der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den bulgari-
schen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines bul-
garischen Rechtsanwalts oder mit Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfs-
organisationen in Bulgarien,
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, und der Be-
schwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass, wie soeben dargetan, kein Anlass besteht, von einer Verletzung in-
ternationalen Rechts auszugehen, die zu einem sogenannten zwingenden
Selbsteintritt führen müsste,
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Urteil zur Er-
messensüberprüfung in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht komme im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des
SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
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zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen und den zu deren Stützung eingereichten Dokumen-
ten erübrigt, weil sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu
gelangen,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die mit Verfügung vom 13. Januar 2016 angeordnete superprovi-
sorische Massnahme (Einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstel-
lung nach Bulgarien) und der Antrag, der Beschwerde sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das
SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, während
des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, hinfällig
werden,
dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion
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im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterin-
nen an einem Entscheid mitwirken würden, angesichts des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos wird,
dass, soweit mit der Beschwerdeschrift Fragen zur Geschäftsverteilung
und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht aufgeworfen
wurden, auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR
173.320.1) zu verweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: