Abtei lung V
E-2232/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 1. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2232/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Igbo aus
B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1.
November 2008 über den Flughafen Lagos verliess und am Tag darauf
an einem unbekannten Ort landete,
dass ein Mann ihn per Taxi zum Zug gebracht und ihm gesagt habe, er
solle in Chiasso aussteigen und um Asyl nachsuchen,
dass der Beschwerdeführer am 2. November 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte, wo er am 10. No-
vember 2008 zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Vor-
akten, act. A1) und am 27. März 2009 vom BFM zu den Asylgründen
angehört (A13) wurde,
dass er dabei angab, er habe nie ein Identitätspapier besessen und
nur Regierungsangestellte verfügten über eine Identitätskarte,
dass er mit einem roten, auf seinen Namen lautenden Pass eines un-
bekannten Landes gereist sei und der Schlepper ihm den Pass zur
Verfügung gestellt und wieder abgenommen habe,
dass er seit dem Jahre 2005 Mitglied der Massob sei, einer Bewe-
gung, welche für die Freiheit der Igbo kämpfe,
dass sein Vater einer der Anführer der Gruppe gewesen sei und im
Rahmen einer Kundgebung am 20. Juni 2006 von der Polizei erschos-
sen worden sei, wie viele andere Demonstrationsteilnehmer ebenfalls,
dass er beim Versuch zu flüchten von einem Polizisten festgehalten
worden sei, er sich zwar habe losreissen können, der Polizist ihm aber
die ID-Karte der Massob vom Hals gerissen habe,
dass Polizisten zum Möbelgeschäft der Familie in C._______ gegan-
gen seien und dort alles demoliert hätten, weil sie vor dem Geschäft
eine Massob-Flagge gehabt hätte,
dass er ins Dorf D._______ zu seiner Mutter geflüchtet sei und,
nachdem er von Nachbarn aus C._______ erfahren habe, die Polizei
suche ihn und es sei ein Haftbefehl ausgestellt worden, nach Lagos
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weitergezogen sei, wo er während zweier Jahre in einem Hotel
gearbeitet habe,
dass er in Lagos keine Probleme gehabt habe, dort aber nicht habe
bleiben können, da er nicht habe rausgehen können, weil jemand ihn
möglicherweise auf der Strasse erkannt hätte,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. April 2009
nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,
dass er im Zusammenhang mit seinen Papieren und den Umständen
seiner Reise in die Schweiz unglaubhafte Angaben gemacht habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ganz allgemein tatsachen-
widrig, unsubstanziiert, unlogisch und insgesamt nicht glaubhaft seien,
dass sich sein Vorbringen, seit dem Jahre 2005 Mitglied der Massob
zu sein, nicht mit seinen diesbezüglich rudimentären Angaben vertrü-
gen, zumal sein Vater Anführer der Bewegung gewesen sein solle,
dass auch die Schilderung der Umstände rund um die Demonstration
detailarm ausgefallen sei und entsprechende Auseinandersetzungen
nicht am vom Beschwerdeführer angegebenen Datum stattgefunden
hätten, sondern früher,
dass sein angeblicher zweijähriger Aufenthalt in Lagos nicht mit der
Aussage, er werde von den nigerianischen Behörden gesucht, in Ein-
klang zu bringen sei,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die BFM-Verfügung vom 1. April 2009 sei aufzuheben, die
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Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und seine
Flüchtlingseigenschaft sei pflichtgemäss zu prüfen,
dass er weiter beantragte, vor einer allfälligen Ablehnung der Be-
schwerde sei das BFM anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Da-
tenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das
rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu ge-
währen,
dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten begehrte,
dass er zur Begründung insbesondere ausführte, die vom BFM ange-
wandte Nichteintretensbestimmung sei völkerrechtswidrig und die Vor-
instanz bezeichne seine Vorbringen pauschal als realitätsfremd und
nicht nachvollziehbar, ohne zu begründen, weswegen diese nicht dazu
geeignet sein sollten, auf seine Verfolgung hinzuweisen,
dass die Verfügung ferner zu kassieren sei, weil das BFM allfällige in-
dividuelle Vollzugshindernisse nicht geprüft habe,
dass auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde, sofern für einen
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen ist,
dass die Akten des BFM am 8. April 2009 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingingen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass vor einem Nichteintretensentscheid wegen fehlender Papiere in
jedem Fall eine summarische Prüfung der Frage vorzunehmen ist, ob
ein Asylsuchender offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
und dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylge-
setz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen
wird, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, ein solcher Ent-
scheid sei völkerrechtswidrig, nicht zutrifft (vgl. a.a.O. E. 6.2),
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür
keine entschuldbaren Gründe vor,
dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Reiseum-
ständen unrealistisch und damit unglaubhaft sind, was bei einer Durch-
sicht der Protokolle sofort erkennbar wird, so etwa, wenn er auf die
Frage, wie er durch den Schweizer Zoll gekommen sei, so antwortet,
er habe bei der Landung nicht gewusst, bereits in der Schweiz zu sein,
sondern dies erst bemerkt, als er in Chiasso angekommen sei (A13 S. 9),
dass es sich erübrigt, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen und zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Ent-
scheidendes dagegen vorbringt, sondern nur behauptet, er habe sei-
nen Reiseweg klar geschildert,
dass er dem Vorhalt des BFM, er habe keine entschuldbaren Gründe
für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren dargetan,
ferner entgegenhält, es sei Usus, dass die Schlepper die Papiere wie-
der zu sich nehmen würden, was seinen bisherigen Angaben, er habe
nie Papiere besessen, krass widerspricht,
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dass das BFM zu Recht auch die übrigen Vorbringen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft erachtete,
dass es keinen Sinn macht, die vom BFM ausführlich dargelegten und
stichhaltigen Argumente zu wiederholen, wobei hervorgehoben wer-
den kann, dass gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch
während zweier Jahre in Lagos gelebt und gearbeitet haben will, ge-
gen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung spricht,
dass sein Einwand, er habe versteckt in Lagos gelebt, schon deshalb
nichts bewirkt, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb er während zwei-
er Jahre im Hotel, wo er naturgemäss mit vielen Menschen zu tun ge-
habt haben wird, gearbeitet hat, während er sich aus Furcht, jemand
könnte ihn erkennen, nicht gewagt haben will, auf die Strasse zu ge-
hen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe der Begrün-
dung des BFM einzig die Behauptung entgegensetzt, er habe seine
Verfolgung glaubhaft geschildert, womit er die Argumentation des BFM
offensichtlich nicht zu entkräften vermag,
dass der Schluss des BFM, die geltend gemachten Verfolgungsgründe
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zu bestätigen ist, wobei diese
Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte,
dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der flüchtlings-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzutun, wes-
halb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet,
dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria sich unter dem Blickwinkel der menschenrechtlichen Bestimmun-
gen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Stra-
fe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen),
dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer 2007, aus wel-
chen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging, von massiven Ma-
nipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und eine Lösung im be-
waffneten Konflikt im Nigerdelta sich noch nicht abzeichnet, wenn auch
der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priorität erklärt hat,
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dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria auch in anderen
Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun
vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswid-
rigen Behandlung droht, zumal seine Vorbringen nicht glaubhaft sind
und sich keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen wird,
dass nicht erkennbar ist, inwiefern das BFM den individuellen Umstän-
den des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen hätte, zumal er
- auch auf Beschwerdestufe - nicht vorbringt, diese würden eine kon-
krete Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria bewirken,
dass der Beschwerdeführer nämlich jung und aktenkundig gesund ist,
im Heimatstaat laut eigenen Angaben über ein soziales Netz verfügt
und ein eigenes Geschäft geführt hat sowie als Angestellter tätig war,
weshalb es ihm ohne Weiteres möglich sein dürfte, nach der Rückkehr
wieder für seine wirtschaftliche Existenz zu sorgen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde in Bezug auf die Frage
des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs abgewiesen
und das Beschwerdeverfahren abgeschlossen wird, weshalb sich der
Antrag auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bun-
desverwaltungsgericht hinsichtlich eines allfälligen Datentransfers - wo-
bei solche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wir-
kung entfalten können - als gegenstandslos erweist,
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dass dazu, unabhängig vom soeben Ausgeführten, ohnehin kein An-
lass bestanden hätte, zumal im Rahmen einer summarischen materiel-
len Prüfung festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer offensicht-
lich nicht Flüchtling ist und keine Wegweisungshindernisse bestehen,
dass es schliesslich nicht einer Forderung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör entspricht, dem Beschwerdeführer vor der Ausfällung des
vorliegenden Urteils eine allfällige Datenweitergabe offenzulegen und
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf subjektive Nach-
fluchtgründe einzuräumen, nachdem er in seinem Heimatland offen-
sichtlich nicht - auch nicht als Folge der blossen Asylbeantragung in
der Schweiz oder seines Verhaltens während des hierzulande hängi-
gen Asylverfahrens - mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG oder mit einer menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung
rechnen muss,
dass im Übrigen aus den Akten nicht hervorgeht, dass das BFM be-
reits Daten an den Heimatstaat weitergegeben hätte,
dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig von der nicht belegten
Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
im Sinne des Gesetzes erweist,
dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demzufol-
ge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (ad (...); in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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