B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2233/2011
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende St. Gallen/Appenzell, (…),
Beschwerdeführer, 5
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N (…).
E-2233/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger aramäi-
scher Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – ver-
liess Syrien nach eigenen Angaben am 11. Januar 2010 und gelangte
über die Türkei auf dem Landweg am 14. Januar 2010 in die Schweiz, wo
er gleichentags, zusammen mit seinem Bruder S. (Verfahren E-
2334/2011, N 536 217), um Asyl nachsuchte. Am 20. Januar 2010 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch
befragt und am 18. Juni 2010 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgrün-
den angehört.
A.b Zu den Beweggründen seiner Ausreise machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe am 3. Dezember 2007 in
der Nacht einen Bus nach C._______ besteigen wollen und sei dabei zu-
fällig in eine Personenkontrolle geraten. Er habe für seinen Bruder S.,
welcher ein (Berufsort) betrieben habe, dem E._______, einem Auftrag-
geber seines Bruders, ein Kuvert mit politisch brisanten Unterlagen brin-
gen wollen. Man habe ihn aufgrund des Inhalts des Kuverts festgenom-
men, und er sei in der Folge vom politischen Sicherheitsdienst in
B._______ verhört und misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen,
er sei ein "Landesverräter" und ein Mitglied der "Erklärung von Damas-
kus". Nach drei bis vier Monaten habe man ihn in ein Gefängnis der all-
gemeinen Abteilung des Geheimdienstes in Damaskus überführt. Dort sei
er weiterhin verhört und geschlagen worden. Am 12. April 2009 habe der
Sicherheitsdienst in Damaskus ihn, nachdem er eine Erklärung unter-
zeichnet habe, wonach er in der Haft weder gefoltert noch schlecht be-
handelt worden sei, nach B._______ transferiert, wo man ihn schliesslich
unter der Auflage, er müsse sich alle fünfzehn Tage beim Sicherheits-
dienst melden und Informationen liefern, aus der Haft entlassen habe. Die
Situation in B._______ sei nach der Haftentlassung indes unerträglich
geworden, da er in ständiger Angst gelebt habe, dass sie ihn erneut inhaf-
tieren würden, zumal er über keine Informationen zu E._______ oder an-
dere Personen der Opposition verfügt habe und weder politisch interes-
siert noch tätig gewesen sei. Der Vater habe deshalb für ihn und seinen
Bruder ab dem 15. August 2009 einen neuen Aufenthalt in C._______ or-
ganisiert. In der Folge hätten die Behörden Druck auf seine Eltern ausge-
übt. Weil das Leben im Versteckten auch in C._______ unerträglich ge-
wesen sei, habe er Syrien am 11. Januar 2010 zusammen mit seinem
Bruder S. verlassen.
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Seite 3
B.
Eine vom BFM am 29. Juni 2010 in Auftrag gegebene Botschaftsabklä-
rung der Schweizer Vertretung in Damaskus ergab, dass der Beschwer-
deführer Inhaber eines in F._______ ausgestellten syrischen Passes mit
der Nummer (…) sei, Syrien am 22. Dezember 2009 Richtung G._______
verlassen habe und von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde.
Zu diesen Ergebnissen gewährte das BFM mit Zwischenverfügung vom
5. Januar 2011 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, d.h. er er-
hielt Gelegenheit, sich bis zum 17. Januar 2011 dazu zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Zudem wurde er aufgefordert, dem
BFM umgehend seinen Reisepass zuzustellen.
C.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen mit Vollmacht vom 11. Januar 2011 ermächtigten Rechtsvertreter
zur Botschaftsabklärung dahingehend Stellung, dass er und sein Bruder
nicht im Besitze von Reisepässen seien und am 22. Dezember 2009 nicht
über den Flughafen von Damaskus nach G._______ ausgereist seien,
sondern – wie bei der Befragung und der Anhörung ausgeführt – per Auto
über die Grenze in die Türkei gelangt seien. In G._______ seien sie noch
nie gewesen. Die diesbezüglichen Abklärungen der Botschaft seien daher
unzutreffend. Ferner habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt
mit seinem Vater in Syrien aufgenommen. Dieser habe berichtet, dass er
mehrmals von der Polizei gesucht worden sei. Diese habe explizit he-
rausfinden wollen, wo in der Schweiz sich seine beiden Söhne aufhalten
würden. Dass die beiden Brüder von den syrischen Behörden nicht ge-
sucht würden, stimme demnach ebenfalls nicht.
D.
Mit Verfügung vom 14. März 2011 – eröffnet am 16. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 15. April 2011 liess der Beschwerdeführer Beschwerde
erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des
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Seite 4
Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die verfahrensrechtlichen An-
träge mit Verfügung vom 29. April 2011 gut.
F.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 wurde die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung eingeladen. Auf Anfrage des BFM, ob das Gericht mit einer er-
gänzenden Botschaftsabklärung durch die Vorinstanz einverstanden sei,
verlangte dieses die Rücksendung der Akten unter vorläufigem Verzicht
auf eine Botschaftsabklärung.
G.
G.a Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 wurde die Vorinstanz – angesichts
der Tatsache, dass die Situation in Syrien sich seit Juli 2011 in dramati-
scher Weise verschlechtert hatte – erneut um Vernehmlassung ersucht.
G.b Das BFM hob mit Verfügung vom 8. Juni 2012 seinen Entscheid vom
4. März 2011 bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs wiedererwä-
gungsweise auf und verfügte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Un-
zumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
G.c Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt die Gegenstandslosigkeit der Beschwerdebegehren den Wegwei-
sungsvollzugspunkt betreffend aufgrund der wiedererwägungsweise an-
geordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest und er-
suchte um Mitteilung, ob an der Beschwerde (betreffend Dispositivziffern
1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) festgehalten oder diese zurückge-
zogen werden wolle.
G.d Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 4. Juli 2012 mitteilen,
dass er an den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren festhalte,
und nahm zur BFM-Verfügung vom 8. Juni 2012 Stellung. Zudem reichte
der Rechtsvertreter eine Kostennote für die Bearbeitung sowohl des vor-
liegenden als auch des Verfahrens E-2234/2011 ein.
E-2233/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2012 in der
Schweiz wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen und die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 14. März 2011 wurden aufgehoben.
Im Schreiben vom 4. Juli 2012 (vgl. Prozessgeschichte Bst. G.d) wird da-
rauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzug beantragt worden sei, da es bekannter-
massen bei Personen, die nach der Abweisung ihres Asylgesuchs im
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Seite 6
Ausland nach Syrien zurückkehren, immer wieder zu Verhaftungen und
Folter komme; dazu habe das BFM sich in der Verfügung nicht geäussert.
Soweit damit subjektive Nachfluchtgründe – nämlich erst durch die Flucht
und die Asylgesuchstellung im Ausland entstandene drohende Verfolgung
(vgl. Art. 54 AsylG) – geltend gemacht werden, ist die Begründetheit die-
ses Vorbringens im Zusammenhang mit der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zu prüfen (nachfolgende E. 6). Hingegen ist festzustel-
len, dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind;
gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und
weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44
Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse
von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2; EMARK 1997 Nr. 27). Damit besteht kein ak-
tuelles Rechtsschutzinteresse mehr hinsichtlich des (impliziten) Be-
schwerdebegehrens auf Prüfung individueller Vollzugshindernisse, na-
mentlich der Unzulässigkeit des Vollzugs. Die Verfügung vom 14. März
2011 ist, soweit sie sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht
(Dispositivziffern 4 und 5), somit insoweit in Rechtskraft erwachsen, als
sie diesbezüglich vom Gericht nicht zu überprüfen ist. Da die Feststellung
der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme einer rechtskräftigen Wegweisung bedürfen, steht
die Vollziehbarkeit dieser beiden Punkte allerdings unter dem Vorbehalt,
dass die angefochtene Anordnung der Wegweisung vom Gericht bestätigt
wird. Auf Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Beschwerdeschrift musste die Vorinstanz – soweit sie nicht als Gel-
tendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen zu verstehen waren –
in ihrer Vernehmlassung nicht eingehen.
Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden somit lediglich die
Überprüfung der verweigerten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
der Asylgesuchsabweisung und der Anordnung der Wegweisung (Dispo-
sitivziffern 1-3).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-2233/2011
Seite 7
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermöchten.
So habe er als fluchtauslösende Umstände eine rund 16-monatige Fest-
nahme seitens des politischen Sicherheitsdienstes und die gegen ihn an-
lässlich der Haftentlassung verfügten belastenden Auflagen genannt, in-
des habe er über diese Ereignisse nicht ausführlich beziehungsweise
nicht in einer Art und Weise berichtet, welche von persönlicher Betroffen-
heit zeuge. So hätten seine Ausführungen zur Festnahme am 3. Dezem-
ber 2007, zum Gefängnisalltag, zu den Haftumständen, zur Ankunft im
Gefängnis in Damaskus, zu den stundenlangen Verhören, zur Haftentlas-
sung und zu der ihm auferlegten Meldepflicht keinerlei Realkennzeichen
enthalten. Es sei vielmehr offensichtlich, dass er eine sich zuvor kon-
struierte und eingeprägte Verfolgungsgeschichte, die kaum je eine echte
Betroffenheit zum Ausdruck bringe, wiedergebe. Weiter habe der Be-
schwerdeführer ungereimte Angaben zu den angeblich erlittenen Miss-
handlungen gemacht: Bei der Befragung habe er vorgebracht, er sei an-
lässlich seiner Inhaftierung in Damaskus während der ersten zwei Monate
misshandelt und danach nur noch unter psychischen Druck gesetzt wor-
den. Diese Aussage impliziere, dass er mindestens während der letzten
zehn Monate seiner insgesamt 16-monatigen Inhaftierung nicht mehr
misshandelt worden sei. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdefüh-
rer bei seiner Anhörung berichtet, er sei lediglich in den letzten drei Mona-
E-2233/2011
Seite 8
ten nicht mehr misshandelt worden. Schliesslich erscheine es im vorlie-
genden Länderkontext – insbesondere wegen der häufigen Personenkon-
trollen – grundsätzlich realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer einen
Briefumschlag mit offensichtlich äusserst brisantem Inhalt ausgerechnet
per Nachtbus nach C._______ habe überbringen wollen. Vielmehr wäre
zu erwarten gewesen, dass heikle Parteimaterialien unter möglichst un-
auffälligen Umständen – beispielsweise mit einem zur Hauptreisezeit ver-
kehrenden Bus – transportiert würden.
Im Lichte dieser Erwägungen würden wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Es müsse daher erheblich daran gezweifelt wer-
den, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er dort seitens der Be-
hörden Verfolgungsmassnahmen erlitten respektive zu befürchten gehabt
habe. Diese Einschätzung würde durch die Botschaftsabklärung bestätigt,
wonach der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden nicht
gesucht werde. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 5. Januar
2011 gewährten rechtlichen Gehörs habe er durch seinen Rechtsvertreter
erklären lassen, es sei unzutreffend, dass er seitens der Behörden nicht
gesucht werde; vielmehr hätten die Abklärungen seitens der Schweizer
Vertretung in Damaskus dazu geführt, dass die Polizei seine Familie auf-
gesucht habe und von seinem Vater habe wissen wollen, wo in der
Schweiz er sich aufhalte. Angesichts der erfahrungsgemäss zuverlässig
und diskret durchgeführten Abklärungen seitens der Schweizer Botschaft
gebe es keine verlässlichen Hinweise, wonach durch diese in Syrien le-
bende Familienangehörige von überprüften Asylsuchenden gefährdet
worden wären. Die unbelegten Anschuldigungen müssten daher als reine
Schutzbehauptung eingestuft werden.
Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerde-
führer aus Syrien ausgereist sei, weil er dort aus den von ihm geltend
gemachten Gründen seitens der Behörden verfolgt worden sei respektive
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt habe. Vielmehr sei offen-
sichtlich, dass er sein Heimatland "unverfolgt und behördlich kontrolliert"
über den Flughafen von Damaskus verlassen habe und bei einer Rück-
kehr nach Syrien keine Verfolgung zu befürchten habe.
5.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
de zum einen entgegen, die Vorinstanz habe, abgesehen von einer Unge-
reimtheit in seinen Vorbringen, keine Widersprüche in den Vorbringen der
beiden Brüder gefunden. Deren Aussagen bezüglich des gemeinsam Er-
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lebten würden sich decken; die Schilderungen bezüglich des getrennt
vom anderen Erlebten würden keine Widersprüche enthalten. Vielmehr
würden sie sich wechselseitig ergänzen. Es sei kaum vorstellbar, dass
zwei Personen eine zuvor konstruierte, komplexe Geschichte während
mehrstündigen Interviews übereinstimmend und ohne Unstimmigkeiten
wiedergeben könnten. Zum anderen würden die Schilderungen entgegen
der pauschalen und unbegründeten Feststellung des BFM zahlreiche Re-
alkennzeichen aufweisen und seien in sich schlüssig und plausibel. So
würden die Ausführungen zahlreiche Details, Schilderungen von wech-
selseitigen Gesprächen, Gefühle und Bezüge zu früher Erwähntem ent-
halten.
Bezüglich der grundsätzlichen Zuverlässigkeit von Abklärungen durch die
Schweizer Botschaft in Damaskus verwies der Beschwerdeführer in sei-
ner Rechtsschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. September 2010 (D-3608/2010). Danach sei "in Bezug auf Botschafts-
antworten aus Syrien festzustellen, dass diese in der Regel sehr knapp
ausfallen, indem beispielsweise (wie auch im vorliegenden Fall) ohne nä-
here Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syrischen
Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behör-
den nachgeforscht wurde noch ist klar, was genau mit dem Begriff 'ge-
sucht' gemeint ist. Derartig rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls genü-
gen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind."
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Schweizerische Flüchtlings-
hilfe (SFH) in ihrem Gutachten vom 7. September 2010 (AUREL SCHMID,
Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: ‹von den Behörden
gesucht› – Auskunft der SFH-Länderanalyse) grosse Bedenken dahinge-
hend geäussert habe, ob Botschaftsabklärungen in Syrien tatsächlich
stichhaltige Beweise liefern könnten, ob eine Person von den Behörden
politisch motivierte Verfolgung zu befürchten habe.
Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre
Vorbringen glaubhaft gemacht hätten und das BFM daher zu Unrecht
darauf verzichtet habe, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Es sei
davon auszugehen, dass die beiden Brüder im Fall einer Rückkehr in ihr
Heimatland einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären
beziehungswiese begründete Furcht hätten, dort ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Dem Beschwerdeführer (und sei-
nem Bruder) sei daher die Flüchtlingseigenschaft "zuzusprechen" und ih-
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Seite 10
nen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung der
Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3 Im Vernehmlassungsverfahren hielt das BFM an seiner ablehnenden
Haltung zur Frage der Flüchtlingseigenschaft fest. Es bestritt nicht, dass
Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Damaskus in wenigen
Einzelfällen zu unbefriedigenden Resultaten geführt hätten, weshalb das
BFM Asylgesuche nicht lediglich gestützt auf Botschaftsauskünfte abwei-
se, sondern diese – als weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1
AsylG – komplementär verwende. Dies bedeute, dass solche Abklärun-
gen bei der Entscheidbegründung insbesondere dann beigezogen wür-
den, wenn sie einen auch unter anderen Aspekten unglaubhaften Sach-
verhalt inhaltlich bestätigen würden. Das treffe vorliegend zu. Obwohl der
Beschwerdeführer die Richtigkeit der Botschaftsabklärungen bestritten
und erklärt habe, er habe nie einen Pass besessen und sei auf dem
Landweg über die Türkei in die Schweiz gekommen, sei er nicht in der
Lage gewesen, seine Reise aus der Türkei in die Schweiz ausführlicher
zu schildern. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer und sein Bru-
der S. ihre Asylgesuche am 14. Januar 2010 eingereicht hätten. Die für
die beiden Brüder einzeln durchgeführten Botschaftsabklärungen hätten
indes ergeben, dass beide am 22. Dezember 2009 über den Flughafen
von Damaskus aus Syrien gereist seien. Falls diese Ergebnisse unzutref-
fend seien, entspreche es einem grossen Zufall, dass die Ausreisdaten
sowie die Umstände der Ausreise (Flug nach G._______) übereinstim-
men würden. Zudem seien die Angaben auch stimmig bezüglich des Aus-
reisedatums, habe der Beschwerdeführer doch sein Asylgesuch in der
Schweiz rund drei Wochen nach seinem Flug von Syrien nach G._______
eingereicht. Auch dies könne kaum ein Zufall sein. Angesichts dessen
stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er und sein Bruder
S. Syrien kontrolliert mit ihren Reisepässen verlassen hätten und am
22. Dezember 2009 nach G._______ geflogen seien. Diese Ausreiseum-
stände seien indessen unvereinbar mit der Behauptung, wonach die bei-
den zum Zeitpunkt der Ausreise gesucht worden seien. Folglich sei auch
die Auskunft der Schweizer Vertretung in Damaskus, wonach der Be-
schwerdeführer seitens der Behörden nicht gesucht werde, stimmig und
daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend.
5.4 Dazu nahm der Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Juli 2012 wie
folgt Stellung: Er und sein Bruder hätten, um nach G._______ bezie-
hungsweise in den Schengen-Raum einreisen zu können, ein Visum be-
nötigt. Wäre ihnen ein Visum ausgestellt worden, dann wären das Datum
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Seite 11
der Visumsausstellung und der Staat, der das Visum ausgestellt habe, in
der "Eurodac"-Datenbank ersichtlich gewesen. Das BFM habe gemäss
Aktenverzeichnis eine "Eurodac"-Anfrage getätigt, die offenbar aber keine
Treffer ergeben habe, da sonst ein Verfahren gemäss der "Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat" (Dublin-II-Verordnung) ein-
geleitet worden wäre. Dass die beiden allenfalls mit gefälschten Pässen
und gefälschten Visa nach G._______ gereist seien, stehe nicht zur Dis-
kussion, denn dann hätte die Botschaftsabklärung zu einem anderen Er-
gebnis führen müssen. Gegen die Argumentation des BFM und zuguns-
ten der Schilderung des Reiseweges durch den Beschwerdeführer und
seinen Bruder spreche zudem der Ort der Gesuchseinreichung in der
Schweiz. Es sei naheliegend, dass die Schlepper die beiden Brüder von
Süden herkommend in D._______ aussteigen liessen, damit diese an-
schliessend im dortigen EVZ ein Asylgesuch stellen konnten. Umgekehrt
sei kaum anzunehmen, dass sie von G._______ herkommend nach
D._______ gereist wären, wenn sie auch in (andere EVZ Standorte) ein
Asylgesuch hätten einreichen können. Daraus folge, dass die Aussagen
in der Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012, wonach der Beschwerde-
führer und sein Bruder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemeinsam
und seitens der Behörden kontrolliert mit ihren Reisepässen Syrien ver-
lassen hätten und nach G._______ gereist seien und daher seitens der
Behörden nicht gesucht würden, nicht zutreffen würden. Schliesslich stel-
le sich die Frage, ob die beiden angesichts der veränderten Situation in
Syrien aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen würden. Sie seien aramäischer Ethnie. Die derzeitigen Verhält-
nisse in Syrien würden sie deshalb als Mitglieder einer ethnischen und re-
ligiösen Minderheit objektiv zu Flüchtlingen machen. Gemäss den beige-
legten Berichten (Ausdrucke der Internetseite
der Aktionsgruppe JAU [Junge Aramäische
Union]) hätten sich in der derzeitigen Bürgerkriegssituation "die bislang
künstlich auseinander gebrachten Minderheiten gegen das Assad-
Regime verbündet". Die Christen hätten Angst, in ihre Häuser zurückzu-
kehren, und würden Angriffe auf Kirchen, Vertreibung und Entführungen
befürchten. Als Mitglieder der aramäischen Religion und Ethnie seien sie
gefährdet, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden. Sie würden daher die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E-2233/2011
Seite 12
6.
6.1 Das BFM stützte seine Feststellungen zu einem grossen Teil auf die
Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 21. März 2010 ab (vgl. E. 5.1
und 5.3). Dazu gilt es festzuhalten, dass die nachfolgenden Ausführungen
zur Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen sich selbstverständlich auf
die Lage vor Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien beziehen, zumal die
Schweizer Vertretung in Damaskus offiziell am 29. Februar 2012 ihre Tü-
re geschlossen hat.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift rügt, die Aus-
kunft der Botschaft, der Beschwerdeführer werde von den Heimatbehör-
den nicht gesucht ("Il n' est pas recherché par les autorités syriennes"),
lasse nicht grundsätzlich auf das Fehlen eines behördlichen Ergreifungs-
interesses schliessen, so ist dieser Einwand nicht gänzlich von der Hand
zu weisen. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festge-
stellt hat, können sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheim-
dienstapparates Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämt-
licher potenzieller Verfolger mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt
werden können (vgl. statt vieler das Urteil D-4731/2009 vom
20. April 2011). Dem Beschwerdeführer ist damit insoweit beizupflichten,
dass diese Auskunft vom Gericht so verstanden wird, die Botschaft könne
eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht bestätigen.
6.3 Indessen ist im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, weshalb die
Angaben der Botschaft zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Ausrei-
se des Beschwerdeführers anzuzweifeln wären. Nach Prüfung der Akten
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Aussa-
gen des Beschwerdeführers zumindest in Bezug auf die Schilderung der
Ausreise und der Reiseumstände tatsächlich an Substantiiertheit mangelt
(vgl. A1/10 S. 7 f.; A13/23 S. 18 f.). Ferner überzeugen die Erklärungs- und
Entkräftigungsversuche in der Stellungnahme vom 4. Juli 2012, wonach
ein fehlender "Eurodac"-Treffer und der Standort der Asylgesuchstellung
in der Schweiz zugunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde-
führers sprechen würden, in keiner Hinsicht. So erweist sich einerseits
das Vorbringen, das Datum der Visumsausstellung und der Staat, der das
Visum ausgestellt habe (vorliegend G._______), wären in der "Eurodac"-
Datenbank ersichtlich gewesen, als tatsachenwidrig. Die "Eurodac"-
Datenbank enthält lediglich Fingerabdrücke von Asylsuchenden und Per-
sonen aus Drittstaaten, welche sich illegal im Dublin-Raum aufhalten oder
die beim illegalen Überqueren der Aussengrenze zu diesem aufgegriffen
wurden. Andererseits vermag der vom Beschwerdeführer gewählte
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Standort der Gesuchseinreichung (D._______ statt [andere EVZ Orte])
die Botschaftsabklärung in keiner Weise zu widerlegen. Im Hinblick auf
die Ausreise des Beschwerdeführers bedeutet das Abklärungsergebnis
folglich nichts anderes, als dass dieser Syrien am 22. Dezember 2009 un-
ter Verwendung seines eigenen, im Jahr 2009 ausgestellten Reisepasses
über den streng kontrollierten internationalen Flughafen von Damaskus
legal nach G._______ verlassen konnte. Dies wiederum lässt darauf
schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum Zeitpunkt seiner
Ausreise nichts zu befürchten hatte, da es ihm keinesfalls gelungen wäre,
die strengen Passkontrollen zu passieren, wäre er aufgrund der ihm ge-
mäss eigenen Angaben zu Unrecht zur Last gelegten politischen Aktivitä-
ten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, be-
kannt gewesen. Mit anderen Worten ergibt sich die Erkenntnis, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Be-
hörden nicht gesucht wurde, zwar nicht aus dem entsprechenden Passus
in der Botschaftsauskunft, wonach er nicht gesucht werde, sondern aus
den offensichtlich vertrauenswürdigen Angaben zu den Modalitäten sei-
ner Ausreise über den Flughafen Damaskus in Richtung G._______.
6.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich legal über
den Flughafen von Damaskus ausreisen konnte, bewirkt indes nicht ohne
weiteres die Unglaubhaftigkeit der angeblich fluchtbegründenden Inhaftie-
rung. Allerdings kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden,
denn zumindest im Ausreisezeitpunkt hatte der Beschwerdeführer nach
dem Vorgesagten offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung (mehr) zu
befürchten. Um asylrelevant zu sein, muss die Verfolgungssituation aktu-
ell sein, und es muss zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht
ein enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen. Die-
ser sachliche Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall klar zu ver-
neinen. Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer wie ange-
geben tatsächlich vom syrischen Sicherheitsdienst am 3. Dezember 2007
unter dem (fälschlicherweise gegen ihn erhobenen) Vorwurf illegaler poli-
tischer Aktivitäten festgenommen und unter Folter zu seiner "Kollaborati-
on" mit der "Erklärung von Damaskus" verhört und am 12. April 2009 un-
ter Auferlegung einer jeweils fünfzehntägigen Meldepflicht aus der Haft
entlassen wurde, so war er offensichtlich am 22. Dezember 2009 selbst
davon überzeugt, dass er nicht (mehr) im unmittelbaren Fokus des staat-
lichen Sicherheitsdienstes stehe. Ansonsten hätte er eine Ausreise über
den streng kontrollierten Flughafen von Damaskus nach der allgemeinen
Logik des Handelns wohl vermieden, da dort das Risiko viel zu hoch ge-
wesen wäre, von den Behörden gefasst zu werden. Damit kann festge-
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stellt werden, dass zumindest zum Zeitpunkt der Ausreise keinerlei kon-
krete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Be-
hörden (mehr) bestanden haben. Folglich wird auf die teilweise zu Recht
in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände, die Schilderung des Be-
schwerdeführers zur Inhaftierung habe eine Reihe von Realkennzeichen
enthalten, wogegen die entsprechenden Vorhalte der Vorinstanz unbe-
gründet und unlogisch seien, nicht weiter eingegangen, da sie letztlich
nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, dass es diesem Vor-
bringen mangels Aktualität an der Asylrelevanz fehlt.
6.5 Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen poli-
tischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege
aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erleb-
tem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
6.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei angesichts der ver-
änderten Sachlage in Syrien und seiner Ethnie aufgrund objektiver Nach-
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, erweist sich eben-
falls als unbegründet. Bei objektiven Nachfluchtgründen handelt es sich
um nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf die der Asyl-
suchende keinen Einfluss nehmen konnte, und welche zur Verfolgung im
Falle einer Rückkehr führen würden. Eine begründete Furcht vor Verfol-
gung gestützt allein auf seine Ethnie, im Sinne einer Kollektivverfolgung,
ist auch mit der veränderten politischen Lage nicht zu erkennen und er-
gibt sich auch nicht aus den eingereichten Belegen.
6.7 Schliesslich ist auch in Bezug auf die sinngemäss geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe – drohende Verfolgung bei einer Rückkehr
aufgrund des Verhaltens nach der Ausreise, namentlich wegen des Auf-
enthaltes und der Asylgesuchseinreichung im Ausland (vgl. E. 3 oben) –
festzustellen, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu begrün-
den. Im in der Beschwerdeschrift erwähnten "Gutachten des Europäischen
Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom 25. November 2009" (vgl.
) werden zwar
Fälle zitiert, in denen exilpolitisch nicht (besonders) exponierte Personen
nach einem Auslandaufenthalt und erfolgloser Asylgesuchstellung bei der
Rückkehr festgenommen, in "ungeeigneten Räumlichkeiten" (z.B. im Kel-
ler oder sonstigen Räumen ohne Licht) inhaftiert und "psychisch gefoltert"
(Androhung von Gewalt) wurden. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen
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Festnahme werde durch bestimmte Aspekte erhöht, namentlich durch
exilpolitisches Engagement, parteipolitisches Engagement auf Führungs-
ebene, Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten (z.B. im militärischen) Berei-
chen vor der Ausreise und Denunziation. Der Beschwerdeführer fällt in-
des unter keine dieser Kategorien, ist er doch gemäss eigenen Angaben
weder im Ausland noch in der Schweiz je (exil)politisch tätig gewesen,
weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Festnahme als gering erscheint.
Zudem vermöchte das beschriebene Ausmass der drohenden Bestrafung
für exilpolitisch nicht aktiv gewesene Personen (nämlich eine 14-tägige
Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von umgerechnet Fr. 7.– [vgl.
]) die flücht-
lingsrelevante Intensität von Verfolgungsmassnahmen nicht zu erreichen.
6.8 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM im
Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer ha-
be keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1. m.w.H.).
8.
Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Auf diesen Punkt ist folg-
lich im vorliegenden Verfahren zufolge eingetretener Gegenstandslosig-
keit nicht weiter einzugehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
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angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich re-
duzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
29. April 2011 gutgeheissen, und aufgrund der Aktenlage ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bedürftig ist. Somit
hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.2 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid den Vollzug
der Wegweisung betreffend in Wiedererwägung gezogen und wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme ange-
ordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebe-
gehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, in An-
betracht des als hälftiges Obsiegen zu wertenden Prozessausgangs redu-
zierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der gemäss Honorarabrechnung vom 4. Juli 2012 nicht
mehrwertsteuerpflichtige Rechtsvertreter hat für die Bearbeitung des vor-
liegenden Verfahrens und desjenigen des Bruders des Beschwerdefüh-
renden (E-2234/2011) einen Aufwand von Fr. 2040.– ausgewiesen. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) und in Anbetracht des als angemessen erscheinenden Vertre-
tungsaufwandes ist die Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu
halbieren (da die Kostennote sich auf zwei Verfahren bezieht) und ange-
sichts des Anteils des Unterliegens hälftig zu kürzen. Mithin sind dem Be-
schwerdeführer Fr. 510.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist
dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, ab-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 510.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Truong
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