B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2234/2011
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende St. Gallen/Appenzell, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N (…).
E-2234/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger aramäi-
scher Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – ver-
liess Syrien nach eigenen Angaben am 11. Januar 2010 und gelangte
über die Türkei auf dem Landweg am 14. Januar 2010 in die Schweiz, wo
er gleichentags, zusammen mit seinem Bruder M. (Verfahren E-
2333/2011, N 536 216), um Asyl nachsuchte. Am 20. Januar 2010 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch
befragt und am 18. Juni 2010 vom BFM einlässlich angehört.
A.b Zu den Beweggründen seiner Ausreise machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe als Besitzer eines [Beruf]
unter anderem mit dem in C._______ wohnhaften E._______ zusam-
mengearbeitet. Dieser sei Mitglied der "Erklärung von Damaskus" gewe-
sen und habe versucht, auch ihn für diese Bewegung der Opposition zu
gewinnen. Er habe indes kein Interesse an politischer Betätigung gehabt,
habe sich aber – da E._______ ein wichtiger Auftraggeber gewesen sei –
bereit erklärt, für diesen Botendienste zu erledigen, d.h. ihm von Zeit zu
Zeit Briefumschläge von B._______ nach C._______ zu bringen. Er habe
zwei bis drei Mal solche Botendienste getätigt, diese Aufgabe aber dann
wegen zu grossen Zeitaufwandes seinem Bruder M. übertragen. Am 3. De-
zember 2007 sei dieser beim Busbahnhof von B._______ bei einer Kon-
trolle mit einem solchen Briefumschlag verhaftet worden. Am nächsten
Morgen hätten Agenten des syrischen Sicherheitsdienstes ihn in seinem
Labor aufgesucht und mitgenommen, ohne dass er gewusst habe, was
man ihm anlaste. Erst in der Haft (zuerst in B._______, später in Damas-
kus) sei er zu seiner "Kollaboration" mit der "Erklärung von Damaskus"
verhört und dabei auch misshandelt worden. Am 12. April 2009 habe der
Sicherheitsdienst in Damaskus ihn, nachdem er eine Erklärung unter-
zeichnet habe, wonach er in der Haft nicht gefoltert oder schlecht behan-
delt worden sei, nach B._______ transferiert, wo man ihn schliesslich un-
ter der Auflage, er müsse sich alle fünfzehn Tage beim Sicherheitsdienst
melden und Informationen liefern, aus der Haft entlassen habe. Die Situa-
tion in B._______ sei nach der Haftentlassung indes unerträglich gewe-
sen, da er in ständiger Angst gelebt habe, und Freunde sich von ihm ab-
gewendet hätten. Der Vater habe deshalb für ihn und seinen Bruder ab
dem 15. August 2009 einen neuen Aufenthalt in C._______ organisiert. In
der Folge hätten die Behörden Druck auf seine Eltern ausgeübt. Weil das
Leben im Versteckten auch in C._______ unerträglich gewesen sei, habe
E-2234/2011
Seite 3
er Syrien am 11. Januar 2010 zusammen mit seinem Bruder M. verlas-
sen.
A.c Als Beweismittel reichte er am 20. Januar 2010 die Kopie eines Be-
schlusses des Gesundheitsministeriums vom 24. März 2009 ein.
B.
Eine vom BFM am 29. Juni 2010 in Auftrag gegebene Botschaftsabklä-
rung der Schweizer Vertretung in Damaskus ergab, dass der Beschwer-
deführer Inhaber eines in F._______ ausgestellten syrischen Passes mit
der Nummer (…) sei, Syrien am 22. Dezember 2009 Richtung G._______
verlassen habe und von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde.
Zu diesen Ergebnissen gewährte das BFM mit Zwischenverfügung vom
5. Januar 2011 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, d.h. er er-
hielt Gelegenheit, sich bis zum 17. Januar 2011 dazu zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Zudem wurde er aufgefordert, dem
BFM umgehend seinen Reisepass zuzustellen.
C.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen mit Vollmacht vom 11. Januar 2011 ermächtigten Rechtsvertreter
zur Botschaftsabklärung dahingehend Stellung, dass er und sein Bruder
nicht im Besitze von Reisepässen seien und am 22. Dezember 2009 nicht
über den Flughafen von Damaskus nach G._______ ausgereist, sondern
– wie bei der Befragung und der Anhörung ausgeführt – per Auto über die
Grenze in die Türkei gelangt seien. In G._______ seien sie noch nie ge-
wesen. Die diesbezüglichen Abklärungen der Botschaft seien daher unzu-
treffend. Ferner habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit
seinem Vater in Syrien aufgenommen. Dieser habe berichtet, dass er
mehrmals von der Polizei gesucht worden sei. Diese habe explizit he-
rausfinden wollen, wo in der Schweiz sich seine beiden Söhne aufhalten
würden. Dass die beiden Brüder von den syrischen Behörden nicht ge-
sucht würden, stimme demnach ebenfalls nicht.
D.
Mit Verfügung vom 14. März 2011 – eröffnet am 16. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E-2234/2011
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 15. April 2011 liess der Beschwerdeführer Beschwerde
erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des
Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die verfahrensrechtlichen An-
träge mit Verfügung vom 29. April 2011 gut.
F.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 wurde die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung eingeladen. Auf Anfrage des BFM, ob das Gericht mit einer er-
gänzenden Botschaftsabklärung durch die Vorinstanz einverstanden sei,
verlangte dieses die Rücksendung der Akten unter vorläufigem Verzicht
auf eine Botschaftsabklärung.
G.
G.a Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 wurde die Vorinstanz – angesichts
der Tatsache, dass die Situation in Syrien sich seit Juli 2011 in dramati-
scher Weise verschlechtert hatte – erneut um Vernehmlassung ersucht.
G.b Das BFM hob mit Verfügung vom 8. Juni 2012 seinen Entscheid vom
4. März 2011 bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs wiedererwä-
gungsweise auf und verfügte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Un-
zumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
G.c Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt die Gegenstandslosigkeit der Beschwerdebegehren den Wegwei-
sungsvollzugspunkt betreffend aufgrund der wiedererwägungsweise an-
geordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest und er-
suchte um Mitteilung, ob an der Beschwerde (betreffend Dispositivziffern
1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) festgehalten oder diese zurückge-
zogen werden wolle.
E-2234/2011
Seite 5
G.d Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 4. Juli 2012 mitteilen,
dass er an den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren festhalte,
und nahm zur BFM-Verfügung vom 8. Juni 2012 Stellung. Zudem reichte
der Rechtsvertreter eine Kostennote für die Bearbeitung sowohl des vor-
liegenden als auch des Verfahrens E-2233/2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2012 in der
Schweiz wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
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Seite 6
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen und die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 14. März 2011 wurden aufgehoben.
Im Schreiben vom 4. Juli 2012 (vgl. Prozessgeschichten Bst. G.d) wird da-
rauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzug beantragt worden sei, da es bekannter-
massen bei Personen, die nach der Abweisung ihres Asylgesuchs im
Ausland nach Syrien zurückehren, immer wieder zu Verhaftungen und
Folter komme; dazu habe das BFM sich in der Verfügung nicht geäussert.
Soweit damit subjektive Nachfluchtgründe – nämlich erst durch die Flucht
und die Asylgesuchstellung im Ausland entstandene drohende Verfolgung
(vgl. Art. 54 AsylG) – geltend gemacht werden, ist die Begründetheit die-
ses Vorbringens im Zusammenhang mit der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zu prüfen (nachfolgende Erwägung 6). Hingegen ist fest-
zustellen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer
Natur sind; gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der
(ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2; EMARK 1997 Nr. 27). Damit
besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hinsichtlich des (im-
pliziten) Beschwerdebegehrens auf Prüfung individueller Vollzugshinder-
nisse, namentlich der Unzulässigkeit des Vollzugs. Die Verfügung vom
14. März 2011 ist, soweit sie sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt be-
zieht (Dispositivziffern 4 und 5), somit insoweit in Rechtskraft erwachsen
als sie diesbezüglich vom Gericht nicht zu überprüfen ist. Da die Feststel-
lung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme einer rechtskräftigen Wegweisung bedür-
fen, steht die Vollziehbarkeit dieser beiden Punkte allerdings unter dem
Vorbehalt, dass die angefochtene Anordnung der Wegweisung vom Ge-
richt bestätigt wird. Auf Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Beschwerdeschrift musste die Vorinstanz – soweit
sie nicht als Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen zu ver-
stehen waren – in ihrer Vernehmlassung nicht eingehen.
E-2234/2011
Seite 7
Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die
Überprüfung der verweigerten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
der Asylgesuchsabweisung und der Anordnung der Wegweisung (Dispo-
sitivziffern 1-3).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spreche zum
einen, dass er zu den Umständen der angeblich illegalen Ausreise aus
Syrien wenig ausführlich berichtet habe. Er habe zwar zu Protokoll gege-
ben, er sei in einem schwarzen BMW über die Türkei nach Bulgarien ge-
fahren, er könne indessen keine weiteren Angaben zu durchquerten Län-
dern oder zum Nummernschild des Fahrzeuges machen. Ferner habe er
vorgebracht, er sei mit einem gefälschten Reisepass gereist, habe aber
weder den in diesem Dokument aufgeführten Namen nennen noch eine
Aussage zum Passfoto machen können. An den Grenzen habe er sich
schlafend gestellt, der Reisepass sei bei den Schleppern gewesen. Diese
unsubstantiierten Aussagen würden erhebliche Zweifel darüber aufkom-
men lassen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemach-
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Seite 8
ten Art und Weise in die Schweiz gereist sei. Diese Einschätzung werde
durch Abklärungen seitens der Schweizer Botschaft in Damaskus bestä-
tigt. Diese hätten nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer am
22. Dezember 2009 über den Flughafen von Damaskus nach G._______
ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe dieses Abklärungsergebnis
zwar im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs abgestritten und
an seinem vorgetragenen Reiseweg festgehalten. Da die seit Jahren sei-
tens der Schweizer Vertretung in Damaskus durchgeführten Abklärungen
sich als ausgesprochen zuverlässig erwiesen hätten, müssten die Erklä-
rungen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung eingestuft
werden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer "auf normalen
Weg" und behördlich kontrolliert aus Syrien ausgereist und im Besitz ei-
nes Reisepasses sei, den er den schweizerischen Asylbehörden vorent-
halte, um Angaben zu verheimlichen und den Eindruck einer seitens der
Behörden verfolgten Person zu erwecken. Diese Einschätzung werde
durch weitere Ungereimtheiten in seinen Vorbringen bestätigt. So sei ge-
mäss der Botschaftsabklärung der Reisepass des Beschwerdeführers im
Jahre 2009 ausgestellt worden, was angesichts der restriktiven Praxis der
syrischen Behörden bei der Ausstellung derartiger Dokumente faktisch
unvereinbar sei mit seinem Vorbringen, wonach er in jenem Jahr zuerst in
Haft gewesen sei und danach einer Meldepflicht unterstanden habe.
Zum anderen sei von einer Person, welche in einem Land wie Syrien ille-
gale politische Aktivitäten unterstütze, zu erwarten, dass diese sich genau
informiere, was für Dokumente sie transportiere, um das damit verbunde-
ne Risiko abschätzen zu können. Der Beschwerdeführer habe indes zum
Inhalt des illegalen Schriftgutes keinerlei Angaben machen können, son-
dern erklärt, er habe nur aus geschäftlichen Interessen mitgemacht. Wei-
ter sei von einer Person, welche unter dem Vorwurf illegaler politischer
Aktivitäten festgenommen, längere Zeit inhaftiert und danach einer Mel-
depflicht unterstellt worden sei, zu erwarten gewesen, dass sie über der-
art einschneidende Ereignisse ausführlich berichten könne. Seine Schil-
derungen zur angeblichen Verhaftung in seinem [Arbeitsort] am 4. De-
zember 2007 würden nicht den Eindruck erwecken, dass er eine Fest-
nahme durch Organe des politischen Sicherheitsdienstes beschreibe. Die
Ausführungen würden keinerlei Realkennzeichen enthalten und keine
persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen. Bezeichnenderweise
habe er auf die Frage, was ihm bei der Überführung auf den Posten des
Sicherheitsdienstes durch den Kopf gegangen sei, nicht mit einer Schilde-
rung des Momentes der Festnahme vom 4. Dezember 2007 geantwortet,
sondern einen während des Militärdienstes erlebten Vorfalls erwähnt.
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Seite 9
Ferner würden seine Schilderungen betreffend seiner Überführung in ein
Gefängnis in Damaskus und seiner angeblich erlittenen Folter nicht den
Eindruck hinterlassen, er erzähle von einschneidenden, schwierigen und
ihn betreffenden Erlebnisse. Diese Einschätzung werde durch die unper-
sönlich wirkende Erzählform ("on vous fixe …, on vous frappe …") unter-
strichen, welche symptomatisch sei für nacherzählte oder konstruierte
Vorbringen.
Zum als Beweismittel eingereichten Beschluss der Gesundheitsbehörde
stellte das BFM vorab fest, dass Kopien von Dokumenten per se grund-
sätzlich kein genügender Beweiswert zukomme, da sie beliebig manipu-
lierbar seien. Ferner belege der Beschluss – selbst unter der Annahme,
er sei authentisch – die Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Wei-
se, da aus dem Dokument lediglich die Schliessung seines [Arbeitsort]
durch das Gesundheitsministerium mangels Bewilligung hervorgehe, die-
ses aber keinen Bezug zu einer aus politischen Gründen erfolgten Inhaf-
tierung des Beschwerdeführers nehme. Dieser könne zudem keine sub-
stantiierten Angaben zum Erhalt des Dokumentes machen; sein Vater ha-
be es erhalten, nachdem er schon in C._______ gewesen sei, weshalb er
keine weiteren Informationen dazu habe. Es sei indessen nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er respektive seine Familie das fragliche Dokument erst
nach dem 15. August 2009 – seinem angeblichen Weggang nach
C._______ – erhalten haben solle, zumal es bereits am 24. März 2009
ausgestellt wurde.
Im Lichte dieser Erwägungen würden wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Es müsse daher erheblich daran gezweifelt wer-
den, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er dort seitens der Be-
hörden Verfolgungsmassnahmen erlitten respektive zu befürchten gehabt
habe. Diese Einschätzung würde durch die Botschaftsabklärung bestätigt,
wonach der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden nicht
gesucht werde. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 5. Januar
2011 gewährten rechtlichen Gehörs habe er durch seinen Rechtsvertreter
erklären lassen, es sei unzutreffend, dass er seitens der Behörden nicht
gesucht werde; vielmehr hätten die Abklärungen seitens der Schweizer
Vertretung in Damaskus dazu geführt, dass die Polizei seine Familie auf-
gesucht habe und von seinem Vater habe wissen wollen, wo in der
Schweiz er sich aufhalte. Angesichts der erfahrungsgemäss zuverlässig
und diskret durchgeführten Abklärungen seitens der Schweizer Botschaft
gebe es keine verlässlichen Hinweise, wonach durch diese in Syrien le-
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Seite 10
bende Familienangehörige von überprüften Asylsuchenden gefährdet
worden wären. Die unbelegten Anschuldigungen müssten daher als reine
Schutzbehauptung eingestuft werden.
Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerde-
führer aus Syrien ausgereist sei, weil er dort aus den von ihm geltend
gemachten Gründen seitens der Behörden verfolgt worden sei respektive
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt habe. Vielmehr sei offen-
sichtlich, dass er sein Heimatland "unverfolgt und behördlich kontrolliert"
über den Flughafen Damaskus verlassen habe und bei einer Rückkehr
nach Syrien keine Verfolgung zu befürchten habe.
5.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
de zum einen entgegen, die Vorinstanz habe, abgesehen von einer Unge-
reimtheit in den Vorbringen seines Bruders M., keine Widersprüche in den
Vorbringen der beiden Brüder gefunden. Deren Aussagen bezüglich des
gemeinsam Erlebten würden sich decken; die Schilderungen bezüglich
des getrennt vom anderen Erlebten würden keine Widersprüche enthal-
ten. Vielmehr würden sie sich wechselseitig ergänzen. Es sei kaum vor-
stellbar, dass zwei Personen eine zuvor konstruierte, komplexe Geschich-
te während mehrstündigen Interviews übereinstimmend und ohne Un-
stimmigkeiten wiedergeben könnten. Zum anderen würden die Schilde-
rungen entgegen der pauschalen und unbegründeten Feststellung des
BFM zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und seien in sich schlüssig
und plausibel. So würden die Ausführungen zahlreiche Details, Schilde-
rungen von wechselseitigen Gesprächen, Gefühle und Bezüge zu früher
Erwähntem enthalten. Insbesondere der Vorhalt des BFM, es sei be-
zeichnend, dass der Beschwerdeführer als Antwort auf die Frage, was
ihm bei der Überführung auf den Posten des Sicherheitsdienstes durch
den Kopf gegangen sei, nicht den Moment der Festnahme, sondern einen
während des Militärdienstes erlebten Vorfalls geschildert habe, sei unlo-
gisch und lege nahe, das BFM habe den Sachverhalt nicht richtig erfasst.
Bezüglich der grundsätzlichen Zuverlässigkeit von Abklärungen durch die
Schweizer Botschaft in Damaskus verwies der Beschwerdeführer in sei-
ner Rechtsschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. September 2010 (D-3608/2010). Danach sei "in Bezug auf Botschafts-
antworten aus Syrien festzustellen, dass diese in der Regel sehr knapp
ausfallen, indem beispielsweise (wie auch im vorliegenden Fall) ohne nä-
here Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syrischen
Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behör-
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Seite 11
den nachgeforscht wurde, noch ist klar, was genau mit dem Begriff «ge-
sucht» gemeint ist. Derartig rudimentäre Auskünfte mögen allenfalls ge-
nügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevan-
te Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind."
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Schweizerische Flüchtlings-
hilfe (SFH) in ihrem Gutachten vom 7. September 2010 (AUREL SCHMID,
Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: ‹von den Behörden
gesucht› – Auskunft der SFH-Länderanalyse) grosse Bedenken dahinge-
hend geäussert habe, ob Botschaftsabklärungen in Syrien tatsächlich
stichhaltige Beweise liefern könnten, ob eine Person von den Behörden
politisch motivierte Verfolgung zu befürchten habe.
Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre
Vorbringen glaubhaft gemacht hätten und das BFM daher zu Unrecht
darauf verzichtet habe, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Es sei
davon auszugehen, dass die beiden Brüder im Fall einer Rückkehr in ihr
Heimatland einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären
bzw. begründete Furcht hätten, dort ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu erleiden. Dem Beschwerdeführer (und seinem Bruder) sei
daher die Flüchtlingseigenschaft "zuzusprechen" und ihnen sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung der Asylrelevanz an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3 Im Vernehmlassungsverfahren hielt das BFM an seiner ablehnenden
Haltung zur Frage der Flüchtlingseigenschaft fest. Es bestritt nicht, dass
Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Damaskus in wenigen
Einzelfällen zu unbefriedigenden Resultaten geführt hätten, weshalb das
BFM Asylgesuche nicht lediglich gestützt auf Botschaftsauskünfte abwei-
se, sondern diese – als weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1
AsylG – komplementär verwende. Dies bedeute, dass solche Abklärun-
gen bei der Entscheidbegründung insbesondere dann beigezogen wür-
den, wenn sie einen auch unter anderen Aspekten unglaubhaften Sach-
verhalt inhaltlich bestätigen würden. Das treffe vorliegend zu. Obwohl der
Beschwerdeführer die Richtigkeit der Botschaftsabklärungen bestritten
und erklärt habe, er habe nie einen Pass besessen und sei auf dem
Landweg über die Türkei in die Schweiz gekommen, sei er nicht in der
Lage gewesen, seine Reise aus der Türkei in die Schweiz ausführlicher
zu schildern. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer und sein Bru-
der M. ihre Asylgesuche am 14. Januar 2010 eingereicht hätten. Die für
die beiden Brüder einzeln durchgeführten Botschaftsabklärungen hätten
indes ergeben, dass beide am 22. Dezember 2009 über den Flughafen
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Seite 12
von Damaskus aus Syrien gereist seien. Falls diese Ergebnisse unzutref-
fend seien, entspreche es einem grossen Zufall, dass die Ausreisdaten
sowie die Umstände der Ausreise (Flug nach G._______) übereinstim-
men würden. Zudem seien die Angaben auch stimmig bezüglich des Aus-
reisedatums, habe der Beschwerdeführer doch sein Asylgesuch in der
Schweiz rund drei Wochen nach seinem Flug von Syrien nach G._______
eingereicht. Auch dies könne kaum ein Zufall sein. Angesichts dessen
stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er und sein Bruder
M. kontrolliert mit ihren Reisepässen verlassen hätten und am
22. Dezember 2009 nach G._______ geflogen seien. Diese Ausreiseum-
stände seien indessen unvereinbar mit der Behauptung, wonach der Be-
schwerdeführer und sein Bruder zum Zeitpunkt der Ausreise gesucht
worden seien. Folglich sei auch die Auskunft der Schweizer Vertretung in
Damaskus, wonach der Beschwerdeführer seitens der Behörden nicht
gesucht werde, stimmig und daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zutreffend.
5.4 Dazu nahm der Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Juli 2012 wie
folgt Stellung: Er und sein Bruder hätten, um nach G._______ bezie-
hungsweise in den Schengen-Raum einreisen zu können, ein Visum be-
nötigt. Wäre ihnen ein Visum ausgestellt worden, dann wären das Datum
der Visumsausstellung und der Staat, der das Visum ausgestellt habe, in
der "Eurodac"-Datenbank ersichtlich gewesen. Das BFM habe gemäss
Aktenverzeichnis eine "Eurodac"-Anfrage getätigt, die offenbar aber keine
Treffer ergeben habe, da sonst ein Verfahren gemäss der "Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat" (Dublin-II-Verordnung) ein-
geleitet worden wäre. Dass die beiden allenfalls mit gefälschten Pässen
und gefälschten Visa nach G._______ gereist seien, stehe nicht zur Dis-
kussion, denn dann hätte die Botschaftsabklärung zu einem anderen Er-
gebnis führen müssen. Gegen die Argumentation des BFM und zuguns-
ten der Schilderung des Reiseweges durch den Beschwerdeführer und
seinen Bruder spreche zudem der Ort der Gesuchseinreichung in der
Schweiz. Es sei naheliegend, dass die Schlepper die beiden Brüder von
Süden herkommend in D._______ aussteigen liessen, damit diese an-
schliessend im dortigen EVZ ein Asylgesuch stellen konnten. Umgekehrt
sei kaum anzunehmen, dass sie von G._______ herkommend nach
D._______ gereist wären, wenn sie auch in (andere EVZ Standorte) ein
Asylgesuch hätten einreichen können. Daraus folge, dass die Aussagen
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in der Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012, wonach der Beschwerde-
führer und sein Bruder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemeinsam
und seitens der Behörden kontrolliert mit ihren Reisepässen Syrien ver-
lassen hätten und nach G._______ gereist seien und daher seitens der
Behörden nicht gesucht würden, nicht zutreffen würden. Schliesslich stel-
le sich die Frage, ob die beiden angesichts der veränderten Situation in
Syrien aufgrund objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen würden. Sie seien aramäischer Ethnie. Die derzeitigen Verhält-
nisse in Syrien würden sie deshalb als Mitglieder einer ethnischen und re-
ligiösen Minderheit objektiv zu Flüchtlingen machen. Gemäss den beige-
legten Berichten (Ausdrucke der Internetseite
der Aktionsgruppe JAU [Junge Aramäische Union]) hätten sich in der ak-
tuellen Bürgerkriegssituation "die bislang künstlich auseinander gebrach-
ten Minderheiten gegen das Assad-Regime verbündet". Die Christen hät-
ten Angst, in ihre Häuser zurückzukehren, und würden Angriffe auf Kir-
chen, Vertreibung und Entführungen befürchten. Als Mitglieder der ara-
mäischen Religion und Ethnie seien sie gefährdet, ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie würden daher die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
6.
6.1 Das BFM stützte seine Feststellungen zu einem grossen Teil auf die
Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 21. März 2010 ab (vgl. E. 5.1
und 5.3). Dazu gilt es festzuhalten, dass die nachfolgenden Ausführungen
zur Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen sich selbstverständlich auf
die Lage vor Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien beziehen, zumal die
Schweizer Vertretung in Damaskus offiziell am 29. Februar 2012 ihre Tü-
re geschlossen hat.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift rügt, die Aus-
kunft der Botschaft, der Beschwerdeführer werde von den Heimatbehör-
den "nicht gesucht" ("Il n' est pas recherché par les autorités syriennes"),
lasse nicht grundsätzlich auf das Fehlen eines behördlichen Ergreifungs-
interesses schliessen, so ist dieser Einwand nicht gänzlich von der Hand
zu weisen. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festge-
stellt hat, können sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheim-
dienstapparates Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämt-
licher potenzieller Verfolger mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt
werden können (vgl. statt vieler das Urteil D-4731/2009 vom
20. April 2011). Dem Beschwerdeführer ist damit insoweit beizupflichten,
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dass diese Auskunft vom Gericht so verstanden wird, die Botschaft könne
eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht bestätigen.
6.3 Indessen ist im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, weshalb die
Angaben der Botschaft zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Ausrei-
se des Beschwerdeführers anzuzweifeln wären. Nach Prüfung der Akten
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Aussa-
gen des Beschwerdeführers zumindest in Bezug auf die Schilderung der
Ausreise und der Reiseumstände tatsächlich an Logik und Substanti-
iertheit mangelt (vgl. A1/11 S. 7 f.; A14/16 S. 11 f.). Ferner überzeugen die
Erklärungs- und Entkräftigungsversuche in der Stellungnahme vom 4. Juli
2012, wonach ein fehlender "Eurodac"-Treffer und der Standort der Asyl-
gesuchstellung in der Schweiz zugunsten der Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers sprechen würden, in keiner Hinsicht. So erweist
sich einerseits das Vorbringen, das Datum der Visumsausstellung und der
Staat, der das Visum ausgestellt habe (vorliegend G._______), wären in
der "Eurodac"-Datenbank ersichtlich gewesen, als tatsachenwidrig. Die
"Eurodac"-Datenbank enthält lediglich Fingerabdrücke von Asylsuchen-
den und Personen aus Drittstaaten, welche sich illegal im Dublin-Raum
aufhalten oder die beim illegalen Überqueren der Aussengrenze zu die-
sem aufgegriffen wurden. Andererseits vermag der vom Beschwerdefüh-
rer gewählte Standort der Gesuchseinreichung (D._______ statt [andere
EVZ Standorte]) die Botschaftsabklärung in keiner Weise zu widerlegen.
Im Hinblick auf die Ausreise des Beschwerdeführers bedeutet das Abklä-
rungsergebnis folglich nichts anderes, als dass dieser Syrien am 22. De-
zember 2009 unter Verwendung seines eigenen, im Jahr 2009 ausgestell-
ten Reisepasses über den streng kontrollierten internationalen Flughafen
von Damaskus legal nach G._______ verlassen konnte. Dies wiederum
lässt darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden zum Zeit-
punkt seiner Ausreise nichts zu befürchten hatte, da es ihm keinesfalls
gelungen wäre, die strengen Passkontrollen zu passieren, wäre er auf-
grund der ihm gemäss eigenen Angaben zu Unrecht zur Last gelegten
politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem
Geheimdienst, bekannt gewesen. Mit anderen Worten ergibt sich die Er-
kenntnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von
den syrischen Behörden nicht gesucht wurde, zwar nicht aus dem Passus
in der Botschaftsauskunft, wonach er nicht gesucht werde, aber aus den
offensichtlich vertrauenswürdigen Angaben zu den Modalitäten seiner
Ausreise über den Flughafen Damaskus in Richtung G._______.
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Seite 15
6.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich legal über
den Flughafen von Damaskus ausreisen konnte, bewirkt indes nicht ohne
weiteres die Unglaubhaftigkeit der angeblich fluchtbegründenden Inhaftie-
rung. Allerdings kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden,
denn zumindest im Ausreisezeitpunkt hatte der Beschwerdeführer nach
dem Vorgesagten offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung (mehr) zu
befürchten. Um asylrelevant zu sein, muss die Verfolgungssituation aktu-
ell sein, und es muss zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht
ein enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen. Die-
ser sachliche Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall klar zu ver-
neinen. Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer wie ange-
geben tatsächlich vom syrischen Sicherheitsdienst am 4. Dezember 2007
unter dem (fälschlicherweise gegen ihn erhobenen) Vorwurf illegaler poli-
tischer Aktivitäten festgenommen und unter Folter zu seiner "Kollaborati-
on" mit der "Erklärung von Damaskus" verhört und am 12. April 2009 un-
ter Auferlegung einer jeweils fünfzehntägigen Meldepflicht aus der Haft
entlassen wurde, so war er offensichtlich am 22. Dezember 2009 selbst
davon überzeugt, dass er nicht (mehr) im unmittelbaren Fokus des staat-
lichen Sicherheitsdienstes stehe. Ansonsten hätte er eine Ausreise über
den streng kontrollierten Flughafen von Damaskus nach der allgemeinen
Logik des Handelns wohl vermieden, da dort das Risiko viel zu hoch ge-
wesen wäre, von den Behörden gefasst zu werden. Damit kann festge-
stellt werden, dass zumindest zum Zeitpunkt der Ausreise keinerlei kon-
krete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Be-
hörden (mehr) bestanden haben. Folglich wird auf die teilweise zu Recht
in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände, die Schilderung des Be-
schwerdeführers zur Inhaftierung habe eine Reihe von Realkennzeichen
enthalten, wogegen die entsprechenden Vorhalte der Vorinstanz unbe-
gründet und unlogisch seien, nicht weiter eingegangen, da sie letztlich
nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, dass es diesem Vor-
bringen mangels Aktualität an der Asylrelevanz fehlt.
6.5 Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen poli-
tischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege
aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erleb-
tem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
6.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei angesichts der ver-
änderten Sachlage in Syrien und seiner Ethnie aufgrund objektiver Nach-
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, erweist sich eben-
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falls als unbegründet. Bei objektiven Nachfluchtgründen handelt es sich
um nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf die der Asyl-
suchende keinen Einfluss nehmen konnte, und welche zur Verfolgung im
Falle einer Rückkehr führen würden. Eine begründete Furcht vor Verfol-
gung gestützt allein auf seine Ethnie, im Sinne einer Kollektivverfolgung,
ist auch in Anbetracht der veränderten politischen Lage nicht zu erkennen
und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Belegen.
6.7 Schliesslich ist auch in Bezug auf die sinngemäss geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe – drohende Verfolgung bei einer Rückkehr
aufgrund des Verhaltens nach der Ausreise, namentlich wegen des Auf-
enthaltes und der Asylgesuchseinreichung im Ausland (vgl. E. 3 oben) –
festzustellen, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu begrün-
den. Im in der Beschwerdeschrift erwähnten "Gutachten des Europäischen
Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom 25. November 2009" (vgl.
) werden zwar
Fälle zitiert, in denen exilpolitisch nicht (besonders) exponierte Personen
nach einem Auslandsaufenthalt und erfolgloser Asylgesuchstellung bei
der Rückkehr festgenommen, in "ungeeigneten Räumlichkeiten" (z.B. im
Keller oder sonstigen Räumen ohne Licht) inhaftiert und "psychisch gefol-
tert" (Androhung von Gewalt) wurden. Die Wahrscheinlichkeit einer sol-
chen Festnahme werde durch bestimmte Aspekte erhöht, namentlich
durch exilpolitisches Engagement, parteipolitisches Engagement auf Füh-
rungsebene, Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten (z.B. militärischen) Be-
reichen vor der Ausreise und Denunziation. Der Beschwerdeführer fällt
indes unter keine dieser Kategorien, ist er doch gemäss eigenen Anga-
ben weder im Ausland noch in der Schweiz je (exil)politisch tätig gewe-
sen, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Festnahme als gering er-
scheint. Zudem vermöchte das beschriebene Ausmass der drohenden
Bestrafung für exilpolitisch nicht aktiv gewesene Personen (nämlich eine
14-tägige Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von umgerechnet Fr. 7.–
[vgl. ]) die
flüchtlingsrelevante Intensität von Verfolgungsmassnahmen nicht zu er-
reichen.
6.8 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM im
Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer ha-
be keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
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Seite 17
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
8.
Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Auf diesen Punkt ist folg-
lich im vorliegenden Verfahren zufolge eingetretener Gegenstandslosig-
keit nicht weiter einzugehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich re-
duzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
29. April 2011 gutgeheissen, und aufgrund der Aktenlage ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bedürftig ist. Somit
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid den Vollzug der
Wegweisung betreffend in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeord-
net hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegeh-
ren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, in An-
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betracht des als hälftiges Obsiegen zu wertenden Prozessausgangs re-
duzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der gemäss Honorarabrechnung vom 4. Juli
2012 nicht mehrwertsteuerpflichte Rechtsvertreter hat für die Bearbeitung
des vorliegenden und des Verfahrens E-2233/2011 einen Aufwand von
Fr. 2040.– ausgewiesen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in Anbetracht des als angemes-
sen erscheinenden Vertretungsaufwandes ist die Entschädigung für das
vorliegende Verfahren zu halbieren (da die Kostennote sich auf zwei Ver-
fahren bezieht) und angesichts des Anteils des Unterliegens hälftig zu
kürzen. Mithin sind dem Beschwerdeführer Fr. 510.– (inkl. Auslagen) zu-
zusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu
entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, ab-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 510.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Truong
Versand: