B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2234/2016
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Eleonora Heim, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember
2014 und reiste auf dem Luftweg über Qatar und ihm unbekannte Länder
am 15. Dezember 2014 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 23. De-
zember 2014 wurde er im EVZ zu seiner Person und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt (BzP). Am 28. Juli 2015 fand die einlässliche Anhö-
rung zu seinen Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
anlässlich einer Massenrazzia während des in seinem Heimatstaat herr-
schenden Krieges sei er im Jahre 2009 von Soldaten in ein Waldstück ge-
führt und sexuell misshandelt worden. Er weise am Körper entsprechende
Narben auf. Er habe zudem die LTTE (zwangsweise) unterstützt, indem er
diesen Nahrungsmittel sowie Baumaterial für den Bau ihres Märtyrerfried-
hofes in der Nähe seines Wohnortes geliefert habe. Er sei nie LTTE-Mit-
glied gewesen und habe nie an deren Kampfhandlungen teilgenommen.
Ferner machte er geltend, er habe in den Jahren 2009/2010 einen Kurs bei
einer Menschenrechtskommission absolviert und ein diesbezügliches Zer-
tifikat erhalten, welches die Behörden eine Woche später hätten einziehen
wollen.
Hinsichtlich der Ereignisse, welche sich vor seiner Ausreise ereignet haben
sollen, brachte er Folgendes vor: Er habe zu Hause einen Zeitungskiosk
geführt: Zudem habe er ab 2002 die Uthayan-Zeitung verkauft und diese
später, ab dem Jahr 2009, als Zeitungsträger vertrieben. Er habe sein En-
gagement für die Zeitung in den Jahren 2013/2014 intensiviert und sei für
deren Vertrieb in sieben Gebieten zuständig gewesen.
Im Weiteren habe er die Parlamentsmitglieder C._______ und D._______
unterstützt. D._______ sei Chef der Zeitung Uthayan gewesen; C._______
habe als Buchhalter dieser Zeitung gearbeitet, welche bei der sri-lanki-
schen Armee nicht beliebt gewesen sei. Zudem habe er für die Thamil Te-
siya Kuttamaipu Partei (respektive die TNA: Tamil National Alliance) Pro-
paganda gemacht. Er sei ab 2009 mehrmals telefonisch mit dem Tod be-
droht worden. Im Jahr 2010 sei er von Unbekannten vom Rad gestossen
und bedroht worden. Zudem habe man mehrmals seine Zeitungen ver-
brannt.
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Am 15. November 2014 sei er von der Armee festgenommen und während
zweier Tage in ihrem Camp festgehalten, befragt und dabei geschlagen
worden, so dass er habe hospitalisiert werden müssen. Er sei beschimpft
und dazu angehalten worden, die Zeitungen nicht mehr zu verteilen und an
keinen Demonstrationen mehr teilzunehmen. Nach seiner Freilassung am
17. November 2014 habe er einer Meldepflicht unterstanden. Man habe
von ihm verlangt, dass er am 15. Dezember 2014 nochmals im Armeecamp
Unterschrift leiste. Er sei dieser Pflicht nicht nachgekommen, weil einige
Personen aus seinem Umfeld auch dieser Meldepflicht unterworfen wor-
den und danach verschollen seien. Er habe das Haus kaum verlassen, weil
er Angst gehabt habe.
Am 27. November 2014 habe er trotz dieser Umstände anlässlich des Hel-
dengedenktages in einem Tempel Kerzen angezündet, obwohl die Armee
davor gewarnt habe. Wie im Tempel üblich, habe er dabei sein Hemd aus-
gezogen, in welchem sich seine Identitätskarte befunden habe. Die Armee
habe zur gleichen Zeit Kontrollrunden vor dem Tempel durchgeführt. Er sei
aus dem Tempel geflohen und habe sein Hemd mit der Identitätskarte zu-
rücklassen müssen. Armeeangehörige hätten am nächsten Tag mit seinem
Ausweis zu Hause vorgesprochen und ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl
gegen ihn vorliege und er sich umgehend im Armeecamp zu ergeben habe.
In der Folge sei er zur Schwester und am 28. November 2014 weiter nach
Colombo geflohen. Am 5. Dezember 2014 habe er Colombo auf dem Luft-
weg Richtung Qatar verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
befürchte er Behelligungen wegen der Missachtung seiner Meldepflicht.
Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die Armee rund zwei Wochen
nach seiner Ausreise zweimal zu Hause nach ihm gesucht habe.
In Bezug auf die Frage zur Nähe seiner Familie zur LTTE machte er gel-
tend, sein Cousin und die Schwester seines Onkels seien als LTTE-Mitglie-
der gestorben. Während der Kämpfe in Vanni hätten sich Angehörige der
LTTE mit einer Claymore (Mine) bei seiner Familie versteckt. Als sein Onkel
mit dem Fahrrad und der Mine unterwegs gewesen sei, sei er verunfallt,
die Mine sei explodiert und der Onkel sowie weitere Personen seien ums
Leben gekommen
Zu seinem exilpolitischen Engagement führte er aus, in E._______ habe er
an einer Demonstration teilgenommen, er habe sich ansonsten in der
Schweiz nicht exilpolitisch betätigt.
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Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er habe bis zur achten
Klasse die Schule besucht und habe anschliessend im Schreinereibetrieb
seines Vaters gearbeitet. Seine Eltern und fünf Geschwister lebten nach
wie vor in B._______.
Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
Geburtsurkunde, ausgestellt im August 2008;
Arbeitsbestätigung (Tätigkeit als […]) vom 9.10. 2006;
Zertifikat des „(…)“ betreffend eine zweitägige Kursteilnahme vom
16./17. Oktober 2010;
undatiertes Schreiben des (…) Spital, F._______, betreffend seinen
Spitalaufenthalt vom 17. bis 19. November 2014 ;
Arbeitsbestätigung des Verlags „New Uthayan Publication Ltd.“;
Ausweis des „New Uthayan Publications Ltd.“ mit Farbfoto, ausge-
stellt am 30. März 2013
Farbfoto;
Schreiben von C._______, Member of Northern Provincial Council,
datiert 3.2.2015;
Kopie seines sri-lankischen Führerausweises.
B.
Am 18. Februar 2016 fand eine ergänzende Anhörung in Anwesenheit ei-
nes reinen Männerteams statt.
Einleitend trug der Beschwerdeführer vor, er habe sich in der Schweiz
mehrfach politisch betätigt. Unter anderem habe er sich an einer Märtyrer-
tag-Veranstaltung in G._______ und im September 2015 an einer Protest-
kundgebung in E._______, die sich gegen die sri-lankische Regierung ge-
richtet habe, teilgenommen. In einer Nachrichtensendung respektive auf
einer Internet-Webseite sei er dabei abgebildet worden. Er habe jeweils die
Fahne der LTTE getragen und Parolen gerufen. Zudem habe er erfahren,
dass er vor dem Märtyrertag in Sri Lanka zu Hause von Personen in Zivil
gesucht worden sei.
Er habe seit 2009 in Sri Lanka die Zeitung Uthayan verkauft und den Chef
dieser Zeitung unterstützt. Deshalb sei er seit 2010 öfters von der sri-lan-
kischen Armee schikaniert, verprügelt und tätlich angegriffen worden. Er
habe im Jahr 2014 der sri-lankischen Armee eine Fotoaufnahme aushän-
digen müssen, auf welcher er gemeinsam mit dem Chef der Zeitung,
D._______, abgebildet gewesen sei. Die Sicherheitskräfte hätten das Foto
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zerstört, ihn misshandelt und seine Zeitungen in Brand gesetzt. Die Regie-
rung habe gefordert, dass die Uthayan-Zeitung keine regierungskritischen
Berichte mehr veröffentliche. Er wies nochmals darauf hin, dass seine Fa-
milie während des Krieges LTTE-Angehörige beherbergt habe, es sei ihm
jedoch nicht bekannt, ob die Sicherheitskräfte darüber Kenntnisse hätten.
Er habe aus Angst bisher nicht darüber berichtet.
Mit Einverständnis des Beschwerdeführers wurde die Befragung im Hin-
blick auf die Ereignisse im Jahre 2009 ebenfalls weiter in einem reinen
Männerteam geführt. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, er sei wäh-
rend des Krieges im Rahmen einer Massenrazzia festgenommen worden.
Die Soldaten hätten ihn und weitere junge Leute zu einem Waldstück in der
Nähe des LTTE-Friedhofes B._______ gebracht. Sieben Soldaten hätten
ihn dort schwer sexuell misshandelt. Danach sei er freigelassen worden.
Er habe sich in der Folge ins Spital begeben müssen, wo er operiert wor-
den sei. Ausser seinen Eltern habe er niemanden von den Misshandlungen
berichtet; nur der behandelnde Arzt habe Bescheid gewusst. An diesem
Vorfall leide er heute noch physisch und psychisch. Bei der Anhörung durch
das SEM am 28. Juli 2015 sei es aufgrund der Anwesenheit einer Frau
schwierig gewesen, über diesen Vorfall zu berichten.
Im Anschluss an die eigentliche Anhörung hielt der anwesende Hilfswerk-
vertreter schriftlich fest, der Beschwerdeführer habe auch im „geschlechts-
neutralen“ Team eindeutig Hemmungen gehabt, von alleine auf diese Er-
eignisse zu sprechen zu kommen. Er habe immer wieder geweint. Es
wurde angeregt, medizinische Abklärungen vorzunehmen und die psychi-
schen Traumata substanziell zu klären. Im Weiteren seien die Fragen zur
Beherbergung von LTTE-Mitgliedern zu Hause bei er Familie irreführend
gestellt worden (Fragen 49 ff.). Die letzte Nachfrage des Hilfswerksvertre-
ters zeige auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur ersten An-
hörung kongruent seien.
C.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom
SEM aufgefordert, die vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz mit Beweismitteln zu belegen.
D.
Am 2. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine CD sowie sieben
Farbausdrücke von Standbildern aus den auf der CD festgehaltenen Vi-
deoaufnahmen nach.
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E.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 – eröffnet am 15. März 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz zunächst aus, dem Beschwerdefüh-
rer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung glaubhaft zu machen. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass
seine Probleme mit den heimatlichen Behörden in erster Linie durch das
Austragen der Uthayan-Zeitung entstanden seien. Das Austragen von Zei-
tungen entspreche keiner qualifizierten oppositionellen Aktivität, weshalb
grundsätzlich zu bezweifeln sei, dass dem Beschwerdeführer deswegen
die geltend gemachten Schwierigkeiten im vorgebrachten Ausmass ent-
standen seien. Zudem habe er angegeben, diese Zeitung bereits seit 2002
bezogen und seit 2009 in einem erweiterten Umkreis verteilt zu haben. Wä-
ren die sri-lankischen Behörden derart entschieden gegen diese Verteilung
gewesen, sei anzunehmen, dass sie dies umgehend unterbunden und
nicht rund fünf Jahre zugewartet hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht in
der Lage gewesen, die angeblichen Behelligungen im Jahr 2010, als er
zweimal von zwei unbekannten Personen vom Fahrrad gestossen worden
sei und seine Zeitungen verbrannt worden seien, in einen Zusammenhang
mit den Behörden zu bringen. Die entsprechenden Fragen habe er ober-
flächlich und undifferenziert beantwortet. Zudem habe er, auch auf wieder-
holtes Nachfragen hin, nicht nachvollziehbar darlegen können, inwiefern er
sich im Jahr 2013 oder 2014 verstärkt engagiert habe. Es werde bezweifelt,
dass er lediglich wegen der Ausweitung seines Zeitungs-Verteilkreises im
vorgebrachten Mass bedroht worden sei. Die in diesem Zusammenhang
eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, diese Beurteilung zu revidie-
ren.
Der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, Propaganda für die
TNA und ihren Abgeordneten gemacht zu haben. Beim genaueren Nach-
fragen in der Anhörung habe sich jedoch herausgestellt, dass sich seine
Aktivität darauf beschränkt habe, seinen Zeitungsabonnenten anzuraten,
bei der nächsten Wahl für diesen Abgeordneten zu stimmen. Dies stelle
ebenfalls kein ausgeprägtes politisches Engagement dar. Seine persönli-
che Exponierung sei dabei minimal ausgefallen, zumal angenommen wer-
den könne, dass Abonnenten der Uthayan-Zeitung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit selbst Tamilen und zumindest regierungskritisch einge-
stellt seien. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer wegen des Zeitungsaustragens und seinen Wahlempfehlungen für
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den Abgeordneten in den Fokus der sri-lankischen Armee geraten sei. Glei-
ches gelte für das angebliche Absolvieren eines Kurses beim „(…)“. Alleine
durch das Ausstellen des Diploms und die Möglichkeit, sich danach in
Jaffna registrieren zu lassen, stelle der Beschwerdeführer keine Bedro-
hung für die Behörden dar, weshalb eine deswegen initiierte Verfolgung
unwahrscheinlich sei.
Insgesamt seien am geltend gemachten Ereignis vom 15. November 2014
erhebliche Zweifel anzubringen. Hieran würden die eingereichten Beweis-
mittel nichts ändern. Weder das Foto, noch das Diplom seien geeignet,
eine gezielte Verfolgung seiner Person zu belegen. Das Schreiben des Ab-
geordneten sei zudem als Gefälligkeitsschreiben zu werten.
Auch das vorgebrachte Ereignis vom 27. November 2014 vermöge nicht
zu überzeugen. Es sei unlogisch und unverständlich, dass der Beschwer-
deführer trotz Verbot und „Terrordiffamierung“ im Tempel Kerzen angezün-
det haben wolle. Diese Einschätzung werde durch die weitere Aussage,
wonach er zwischen dem 15. und dem 27. November 2014 aus Angst das
Haus kaum verlassen habe, bestärkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen und sich dem expli-
ziten Verbot der Behörden widersetzt habe. Es sei weiter unglaubhaft, dass
er sein Hemd – mit der Identitätskarte in der Brusttasche – vor dem res-
pektive im Tempel liegengelassen habe und just in jenem Moment eine Mi-
litärpatrouille den Tempeleingang passiert habe. Es entstehe vielmehr der
Eindruck, dass es sich beim Vorfall im Tempel um einen konstruierten
Sachverhalt handle. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen erübrige
sich eine Prüfung der Asylrelevanz.
Die vorgetragenen Ereignisse betreffend das Jahr 2009 erfüllten die Anfor-
derungen an die Asylrelevanz nicht. Bei der Mitnahme im Jahr 2009 im
Rahmen einer Massenrazzia und den nachfolgenden Misshandlungen
handle es sich um einen bedauerlichen Vorfall. Dieser sei jedoch als iso-
liertes und einmaliges Ereignis zu erachten. Es lasse sich daraus keine
zukünftige asylrelevante Gefährdung ableiten, nachdem das Ereignis für
den Beschwerdeführer keine weiteren Konsequenzen gehabt und nicht zu
einer längerfristigen Behelligung durch die Behörden geführt habe. Zudem
fehle es diesem Vorbringen an der zeitlichen Kausalität zur fünf Jahre spä-
ter erfolgten Ausreise aus Sri Lanka.
Den Schilderungen des Beschwerdeführers liessen sich keine Hinweise
dafür entnehmen, dass ihm oder seiner Familie jemals Schwierigkeiten im
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Zusammenhang mit der früheren Beherbergung von LTTE-Angehörigen
entstanden seien. Es sei daher auch nicht anzunehmen, dass dies in Zu-
kunft zu Problemen führen sollte. Diese Einschätzung werde dadurch be-
kräftigt, dass die Behörden gemäss eigenen Angaben des Beschwerdefüh-
rers keine Kenntnisse von seinen damaligen Hilfeleistungen gehabt hätten.
Im Weiteren sei das vom Beschwerdeführer in der Schweiz entfaltete exil-
politische Engagement ungeeignet, subjektive Nachfluchtgründe darzu-
stellen. Seine Aussagen liessen darauf schliessen, dass er sich nicht im
dafür erforderlichen Ausmass betätigt habe und seine Teilnahmen an
Kundgebungen keine besondere Exponierung aufwiesen. Er habe lediglich
an einigen Kundgebungen teilgenommen, sei weder Mitglied in einem Ver-
ein noch mit qualifizierten Aufgaben im Rahmen der Demonstrationsorga-
nisation betraut gewesen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die sri-
lankischen Behörden von seinen Teilnahmen Kenntnis hätten und ihn als
Oppositionellen erachteten. Die eingereichten Beweismittel und seine
Funktion als Fahnenträger änderten nichts an dieser Einschätzung, da an-
hand der eingereichten Videos und Bilder lediglich zu erkennen sei, dass
er als einfacher Teilnehmer einer Kundgebung beigewohnt und sich in kei-
ner Weise überdurchschnittlich exponiert habe.
Es seien auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche – kumuliert mit
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner rund einjährigen
Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein
Alter von 30 Jahren könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den bei der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zwar zusätzlich erhö-
hen. Es gebe aber keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er
Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten Back-
ground-Check hinausgingen, da er alleine wegen seiner Herkunft oder sei-
nes Alters noch kein politisches Profil aufweise. Es seien ferner keine Hin-
weise ersichtlich, dass die früheren Kontakte zu den LTTE zu zukünftigen
Problemen führen könnten. Die Schilderungen zur Unterstützung mit der
Herausgabe von Nahrungsmitteln seien vage und oberflächlich ausgefal-
len. Zudem habe er keine aus der – mittlerweile sechs Jahre zurückliegen-
den – Beherbergung von LTTE-Mitgliedern resultierenden Schwierigkeiten
geltend macht.
Der Beschwerdeführer stamme von F._______ und habe zuletzt in
B._______ im Jaffna Bezirk gelebt. Weder die vor Ort herrschende Sicher-
heitslage noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Beschwerdeführer habe Eltern, fünf
Geschwister und weitere Verwandte in B._______ und Umgebung, womit
er über ein soziales Beziehungsnetz sowie über Berufserfahrung verfüge,
weshalb er in der Lage sein dürfte, in Sri Lanka seinen Lebensunterhalt
selbständig zu bestreiten. Der Wegweisungsvollzug wurde insgesamt als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
F.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2016 liess der
Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des
SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
vom 14. März 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz sei dem Untersuchungs-
grundsatz nicht nachgekommen. Bereits durch eine schnelle Recherche
auf zur Zeitung Uthayan lasse sich eine Vielzahl von Beweisen für
Übergriffe auf Unterstützer der Zeitung entnehmen. Der Beschwerdeführer
habe seit 2009 die Uthayan-Zeitung ausgetragen. Dieser Tätigkeit sei er
aus politischen, nicht wirtschaftlichen, Motiven nachgegangen. Diese Zei-
tung sei keine Parteizeitung, jedoch regierungskritisch. Auch nach dem Re-
gierungswechsel werde die Uthayan vielfach bedroht und die Mitarbeiter
seien vielzähligen Übergriffen ausgesetzt. Eine allgemeine Gefährdung
von Unterstützern der Zeitung sei daher erwiesen.
Als Zeitungszusteller sei der Beschwerdeführer insgesamt viermal vom Mi-
litär angehalten und zur Einstellung der Verteilung der Zeitung angehalten
worden. Zudem sei er bei diesen Vorfällen vom Militär jeweils aufgefordert
worden, sich für eine Befragung im nahegelegenen Camp zu melden. Die-
sen Aufforderungen sei er nie nachgekommen. Zudem sei er von Militär-
angehörigen in Zivil zweimal vom Rad gestossen und verprügelt worden
und seine Zeitungen seien verbrannt worden. Seine Mitarbeit bei der Zei-
tung ergebe sich aus dem eingereichten Ausweis mit Passbild. Im Jahres-
bericht des UK Foreign and Commonwealth Office seien solche Angriffe
durch den Militärgeheimdienst beim Austragen der Uthayan bestätigt wor-
den. Seit 2013/2014 habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Zei-
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tungsträger ausgebaut und die Zeitungen in einem deutlich grösseren Ge-
biet verteilt. Dadurch sei er für Regierungssympathisanten und das Militär
auffälliger geworden. Die diesbezüglichen Einschätzungen der Vorinstanz
seien daher falsch.
Sofern das SEM im angefochtenen Entscheid festhalte, der Beschwerde-
führer habe in Bezug auf die Übergriffe durch Unbekannte im Jahr 2010
keine Verbindung zwischen diesen Angreifern und deren Militärzugehörig-
keit nachvollziehbar darlegen können, sei dem zu wiedersprechen. Dem
Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die be-
treffenden Fragen nicht richtig verstanden habe (A13, Fragen 63 und 64).
Er könne ohne Weiteres verständliche Argumente dafür aufführen, die für
eine Armeezugehörigkeit seiner Angreifer sprechen würden. Zudem spre-
che der Umstand, dass seine Angreifer auf sogenannten „Field Bikes“ ge-
kommen seien, für deren Militärzugehörigkeit, denn diese würden nur von
einer Spezialeinheit (Todeskommando) des Geheimdienstes verwendet.
Der bereits angerufene Bericht der UK-Behörden würde ähnliche Vorfälle
belegen. Bei der Befragung, der Rückübersetzung durch den tamilischen
Dolmetscher und der Protokollierung würden sprachliche Nuancen und De-
tails einer Formulierung untergehen. Der Beschwerdeführer habe nicht er-
kannt, dass er bei der ersten Anhörung sein politisches Engagement bis
ins kleinste Detail habe beschreiben müssen, was sich aus dem Protokoll
ergebe (A13, Fragen 70-77). Zudem müssten vorliegend sozio-kulturelle
Faktoren und die Ausnahmesituation des Beschwerdeführers berücksich-
tigt werden. Der Beschwerdeführer habe auf die genauen Fragen zu sei-
nem politischen Engagement detaillierte Ausführungen gemacht. Der Be-
schwerdeführer habe den Chef der Uthayan-Zeitung, D._______, bei sei-
nem Wahlkampf, als TNA-Mitglied Parlamentarier zu werden, unterstützt
und ein Foto zum Nachweis seiner guten Bekanntschaft eingereicht. Er
habe auch C._______, der bei den Provinzwahlen kandidiert habe und Par-
lamentsmitglied der Nordprovinz sei, unterstützt, indem er mit seiner Rik-
scha durch die Heimatregion gefahren sei und mit Lautsprecherdurchsa-
gen die Leute von dessen Kandidatur zu überzeugen versucht habe. Er
habe zudem Flugblätter verteilt und Transparente für Wahlveranstaltungen
hergestellt. Zudem habe er geholfen, Demonstrationen gegen die Regie-
rung und Wahlveranstaltungen zu organisieren. Dazu habe er unter ande-
rem Kandidaten als Redner eingeladen. Das ganze Dorf und die Bewohner
der umliegenden Ortschaften würden ihn wegen seines Einsatzes für die
TNA kennen. Auch das Militär habe Kenntnis von diesem Engagement. Er
könne ohne Weiteres eine Bestätigung für sein politisches Engagement
beim Dorfvorsteher respektive Friedensrichter einholen.
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Der Beschwerdeführer habe im Weiteren seine Teilnahme an einem Kurs
beim „(…)“ mit einer entsprechenden Bestätigung belegt. Diese Kursteil-
nahme sei als weiterer Grund anzusehen, weshalb er vermehrt in den Fo-
kus des Militärs geraten sei. Er habe sein Kursdiplom aus Angst vor Behel-
ligungen seitens der Sicherheitskräfte nie in Jaffna verifizieren lassen. Er
habe jedoch jede Menschenrechtsverletzung, die er festgestellt habe, sei-
nem Freund C._______ weitergeleitet. Obwohl der Beschwerdeführer nicht
als Menschenrechtsaktivist registriert gewesen sei, sei er bereits vom Mili-
tär bedroht worden.
Auch der vorgetragene Besuch im Tempel sei keineswegs unglaubhaft ge-
schildert worden. Der Beschwerdeführer habe das Risiko genau abgewo-
gen und versucht, seinen Überzeugungen treu und trotzdem unentdeckt zu
bleiben, wie aus dem Protokoll (A13, Fragen 87, 92 und 93) hervorgehe.
Er habe jedoch den Tempel unerwartet fluchtartig verlassen und habe sein
Hemd inklusive Identitätskarte hinterlassen müssen. Da es den allgemei-
nen und religiösen Gepflogenheiten entspreche, einen Identitätsausweis
auf sich zu tragen respektive das Hemd vor dem Tempel auszuziehen, sei
das Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Es sei fahrlässig,
dass das SEM den gegen ihn ausgestellten Haftbefehl nicht beachte. Er
sei wegen des Anzündens von Kerzen am Märtyrertag nach dem Terroris-
musgesetz verurteilt worden, wie er bei der Anhörung (A13, Frage 104)
vorgetragen habe.
Der Beschwerdeführer habe während des Krieges und danach mit dem
Militär Probleme gehabt. Insbesondere sei er im Dschungel sexuell miss-
handelt worden. Auch nach dem Krieg sei er als Zeitungsausträger wieder-
holt vom Militär angehalten und aufgefordert worden, sich im Camp zu mel-
den. Nach seiner zweitägigen Befragung habe er sich bei einer Tante ver-
steckt. Währenddessen sei er zu Hause vom Militär gesucht worden. Er
habe sich nicht, wie aufgefordert, am 15. Dezember 2014 im Camp gemel-
det, sondern sei aus Sri Lanka ausgereist. Zwei Wochen und ein Jahr nach
seiner Ausreise sei er wiederum gesucht worden. Es sei daher offensicht-
lich, dass er im Fokus des Militärs stehe.
Die Tatsache, dass einige seiner Familienangehörigen LTTE-Mitglieder
seien und sich weitere LTTE-Zugehörige bei seiner Familie versteckt hät-
ten, genüge bei entsprechender Kenntnis der Behörden für das Vorliegen
einer Verfolgungsgefahr.
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Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer als Tamilen eine ge-
naue Überprüfung durch die Sicherheitskräfte, was oft mit unbegrenzter
Festnahme, Erpressung und Folter einhergehe. Er habe mit entsprechen-
den Beweismitteln belegt, dass er sich exilpolitisch betätigt habe. Spätes-
tens bei seiner Ankunft im Heimatdorf werde er entdeckt und ihm drohten
erneut Folter oder gar der Tod.
Der Beschwerdeeingabe wurden mehrere Auszüge von Länderberichten
des SEM, des UK Foreign & Commonwealth Office, des UK Home Office,
des US State Department und von Amnesty International sowie eine Für-
sorgebestätigung beigelegt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 wurde eine Kostennote sowie folgende
weitere Beweismittel nachgereicht: Fotoaufnahme vom Friedhof, welcher
vom Militär als Camp verwendet werde; ein Schreiben des Parlamentsab-
geordneten D._______, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwer-
deführer für die Zeitung Uthayan gearbeitet und ihn unterstützt habe; Be-
stätigungsschreiben verschiedener Kunden, welchen der Beschwerdefüh-
rer von 2009 bis 2014 die Uthayan Zeitung geliefert habe.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2016 führte das SEM ergän-
zend aus, das Austragen einer Zeitung entspreche – im Gegensatz zum
Verlegen oder Verfassen – keiner qualifizierten oppositionellen Tätigkeit.
Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer bereits seit 2002
diese Tätigkeit ausgeführt und habe bis zu seiner Ausreise rund vier nen-
nenswerte Übergriffe erlebt, was keiner intensiven Verfolgung entspreche.
Im Weiteren sei der Vorwurf der nur sinngemässen Protokollierung unbe-
rechtigt. Es würden jeweils sämtliche Aussagen wortwörtlich aufgenom-
men, so dass weder für den Dolmetscher noch für den Befrager Interpre-
tationsspielraum bestehe.
Bezüglich des politischen Engagements sei beim Erlass der Verfügung im
März 2016 die Voraussetzungen an Art. 7 AylG als nicht gegeben erachtet
worden. Aufgrund neuer Erkenntnisse des SEM seien mittlerweile auch die
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Kriterien der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht mehr erfüllt. Die Situ-
ation in Sri Lanka habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende
2014 grundlegend verändert. Bei den Wahlen im Jahr 2015 sei die von ihm
unterstützte TNA zur stärksten tamilischen Partei aufgeschwungen und
habe nun die offizielle Rolle in der Opposition im Parlament. Die aktuelle
Position der TNA gegenüber der Regierung gelte als konstruktiv und den
Reformprozess unterstützend. Mitglieder der Partei würden nicht mehr ver-
folgt. Auch im Parlament der Nordprovinz habe die TNA eine Mehrheit und
sie besetze alle wichtigen Positionen auf Provinz- und Bezirksebene. Vor
diesem Hintergrund sei die Furcht des Beschwerdeführers wegen seines
früheren niederschwelligen Engagements für die TNA als unbegründet ein-
zustufen. Dasselbe gelte auch für das Absolvieren eines Kurses beim
„(…)“. Nach den Wahlen seien diverse Ministerien umorganisiert und neu
besetzt worden, so auch die Menschenrechtskommission. Die sri-lanki-
sche Regierung unterstütze die Resolution des UNO-Menschenrechtsrates
über Versöhnung, Rechenschaft und Menschenrechte in Sri Lanka. Es er-
scheine wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der nicht als
Aktivist registriert sei, mit einer gezielten Verfolgung zu rechnen habe. Ins-
gesamt bestünden nach wie vor Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Diese würden jedoch aufgrund der zwischenzeitlichen Entwick-
lungen auch nicht zur Asylgewährung führen, wenn sie der Wahrheit ent-
sprechen würden.
Die Verweise des Beschwerdeführers auf diverse Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts in Bezug auf eine mögliche Gefährdung wegen vermute-
ter LTTE-Verbindungen seien nicht überzeugend, da sich diese alle auf die
Jahre vor der Regierungsumbildung und damit auf eine andere Gefähr-
dungslage beziehen würden.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haftbefehl sei im Zusam-
menhang mit der als unglaubhaft eingestuften Episode vom November
2014 ausgestellt worden, an dessen Authentizität sei deshalb zu zweifeln.
Zudem sei zwar bekannt, dass rückkehrende Tamilen bei der Wiederein-
reise in Sri Lanka befragt werden könnten. Diese Anhörungen würden in-
dessen kein flüchtlingsrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerde-
führer habe Sri Lanka rund fünfeinhalb Jahre nach Beendigung des Bür-
gerkrieges verlassen. Sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz ent-
spreche keiner qualifizierten Aktivität. Deshalb genüge einzig die Teil-
nahme an einigen Kundgebungen nicht für die Annahme subjektiver Nach-
fluchtgründe.
E-2234/2016
Seite 14
J.
Mit Replik vom 23. September 2016 brachte der Beschwerdeführer ergän-
zend vor, es sei zynisch, dass die Vorinstanz bei den mehrmaligen Bedro-
hungen auf offener Strasse und den zweitägigen Verhören mit Folter durch
das Militär von einer geringen Verfolgungsintensität gegenüber einem ein-
fachen Zeitungsträger ausgehe. Es sei Wunschdenken, wenn die
Vorinstanz behaupte, die Aussagen eines Asylsuchenden würden bei der
Anhörung wortwörtlich übersetzt. Die notorischen Ungenauigkeiten bei der
Übersetzung müsse im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung mitberück-
sichtigt werden. Das Hauptargument der Vorinstanz bleibe der aus ihrer
Sicht erfundene Haftbefehl. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 sei festgehalten worden, dass eine
vormalige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden dazu führe, dass
Tamilen bei der Wiedereinreise in Colombo verhört würden. Insbesondere
führe das Vorliegen eines Haftbefehls dazu, dass betroffene Personen auf
die „Stop-List“ geraten und bereits am Flughafen von den Sicherheitsbe-
hörden verhaftet würden. Es sei daher fahrlässig, wenn das SEM den Haft-
befehl ignoriere. Das Anzünden von Kerzen durch den Beschwerdeführer
am Märtyrertag werde gemäss PTA als Terrorakt eingestuft, woraufhin er
per Haftbefehl gesucht werde.
Ob der Beschwerdeführer als Menschenrechtsaktivist registriert sei oder
nicht, sei irrelevant. Er sei als solcher aufgetreten und sei aufgrund seines
Engagements in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten.
Auch unter Berücksichtigung der in Sri Lanka zu verzeichnenden Verände-
rungen sei aktuell nicht von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse
des sri-lankischen Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder
tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen. Vielmehr werde alles da-
ran gesetzt, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Der Beschwer-
deführer sei am 27. Juli 2016 abermals bei seinen Eltern zu Hause gesucht
worden; es seien sechs oder sieben Personen in Zivil erschienen, hätten
die Eltern bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
gefragt.
K.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 teilte Richterin Constance Leisinger
dem Beschwerdeführer mit, das sie ab 1. August 2017 für das vorliegende
Verfahren zuständig sei.
E-2234/2016
Seite 15
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihres Verhaltens danach
solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind wegen des
E-2234/2016
Seite 16
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen, von der Asylgewährung jedoch ausgeschlossen.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu be-
stätigen ist, dies aus den nachfolgenden Gründen:
4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Familie habe LTTE-Mitglieder
beherbergt und mit Nahrungsmitteln und der Lieferung von Material für den
Bau eines Märtyrerfriedhofs unterstützt. Zudem seien nähere Familienan-
gehörige Mitglieder dieser Organisation gewesen.
4.1.1 Vorweg ist hinsichtlich der bei der Anhörung vom 18. Februar 2016
angebrachten Bemerkung des Hilfswerksvertreters, wonach die an den Be-
schwerdeführer gerichteten Fragen zur Beherbergung von LTTE-Mitglie-
dern irreführend gestellt worden seien, Folgendes festzustellen. Bei der
Überprüfung der betreffenden Protokollstellen (vgl. A17 Fragen 49 ff. sowie
die Nachfrage des Hilfswerksvertreters [Frage 97]) durch das Bundesver-
waltungsgericht sind keine Auffälligkeiten oder gar irreführende Fragestel-
lungen erkennbar. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Anhö-
rung darauf hingewiesen, dass er angegeben habe, LTTE-Mitglieder be-
herbergt zu haben, was er in den bisherigen Anhörungen nicht vorgetragen
habe. Hierauf gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, diese Feststellung
treffe zu. Er habe damals Angst gehabt, davon zu berichten. Bei der Nach-
frage des Hilfswerksvertreters (Frage 97) wurden die Angaben des Be-
schwerdeführers protokolliert, wonach er bei sich zu Hause LTTE-Leute
beherbergt habe. Der Vorhalt der irreführenden Fragestellung entbehrt der
Grundlage, weshalb es keine Veranlassung gibt, die protokollierten Anga-
ben des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seines Asylverfahrens
nicht oder nur beschränkt beizuziehen.
4.1.2 Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht stellt in Abrede,
dass der Beschwerdeführer jemals LTTE-Angehörige beherbergt hat. Wie
E-2234/2016
Seite 17
nachstehend aufgezeigt, mangelt es diesem Vorbringen indessen an der
Asylrelevanz.
Das SEM hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass weder den An-
gaben des Beschwerdeführers noch den Verfahrensakten konkrete Hin-
weise zu entnehmen sind, die auf eine Verfolgungssituation im Zusammen-
hang mit einer behördlich unterstellten LTTE-Unterstützung oder Beherber-
gung von LTTE-Leuten hindeuten würden. Insbesondere hat der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit seiner zu Protokoll gegebenen Lie-
ferung von Baumaterial zugunsten der LTTE keine daraus resultierenden
behördlichen Repressalien oder die Einleitung entsprechender Verfahren
geltend gemacht (vgl. A3, Ziffer 7.02). Im Weiteren hat er selbst zu Proto-
koll gegeben, die Behörden hätten seines Wissens keine Kenntnisse da-
von, dass seine Familie LTTE-Mitglieder beherbergt habe (vgl. A17, Ant-
worten 50 und 51). Er hat zwar im Rahmen seiner ersten Anhörung vorge-
tragen, „sie“ hätten von seiner Unterstützung der Bewegung gewusst; er
führte weiter an, dabei misshandelt worden zu sein und sich in Spitalpflege
begeben zu haben (vgl. A13, Antwort 50). Entsprechende Vorfälle hat er
indessen im Rahmen der BzP nicht ansatzweise angedeutet. Als der Be-
schwerdeführer im weiteren Verlauf der ersten Anhörung vom 28. Juli 2015
nach dem Grund für seine Festnahme gefragt wurde, gab er lediglich die
vage Aussage zu Protokoll, „sie“ hätten viele Fragen gehabt (vgl. A13, Ant-
wort 80). Er hat diese Festnahme nicht in einen Zusammenhang mit einem
allfälligen behördlichen LTTE-Verdacht gestellt. Bei seinen Befragungen
hat er keine weiteren, mit seinen angeblichen LTTE-Verbindungen entstan-
denen Nachteile vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat – entgegen der anderslautenden Behauptung
in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 14) – im Vorverfahren nie geltend ge-
macht, dass die sri-lankische Armee ihn im Zusammenhang mit der Beher-
bergung von LTTE-Mitgliedern oder wegen LTTE-Mitgliedschaft von Fami-
lienangehörigen befragt oder unter Druck gesetzt habe.
4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit für die Uthayan-Zeitung Schwierigkeiten gehabt, ist
festzustellen, dass sich seine diesbezüglichen Aktivitäten gemäss seinen
eigenen Angaben auf das Austragen der Zeitung – ab 2009 in sieben Ge-
bieten – beschränkte. Er hat im Rahmen seiner Anhörungen an keiner
Stelle vorgetragen, für den redaktionellen oder journalistischen Inhalt die-
ser Zeitung verantwortlich gewesen zu sein. Er hat auch nicht geltend ge-
E-2234/2016
Seite 18
macht, in irgendeiner Form selbst regimekritische Artikel verfasst oder her-
ausgegeben zu haben. Angesichts seines untergeordneten, nicht politi-
schen Engagements für diese Zeitung ist – in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen – nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer für die sri-lankischen Behörden im vorgetragenen Aus-
mass von Interesse gewesen ist. Wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte
ihn wegen unterstellter Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer – aus Sicht
der heimatlichen Behörden politisch missliebigen – Zeitung gesucht hätten,
ist davon auszugehen, dass sie nicht erst 2014 (vgl. A13, Antworten 62 und
64), sondern bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt die entsprechenden
Tätigkeiten zu unterbinden versucht hätten.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich die Rüge der Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz erhoben wird (vgl.
Ziffer 9, S. 4), bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen
seiner insgesamt drei Anhörungen hinreichend Gelegenheit eingeräumt
wurde, sich eingehend zu seiner Tätigkeit für die Uthayan-Zeitung zu äus-
sern und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Umstand, dass
die Vorinstanz das diesbezügliche Gefährdungspotential im Heimatland
anders einschätzt und verneint, ist eine Frage der materiellen Prüfung und
stellt für sich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.
4.1.4 Es trifft zu, dass die Uthayan-Zeitung in der Vergangenheit mehrfach
Zielscheibe von Übergriffen wurde. So wurden im Mai 2006 zwei Ange-
stellte in den Büroräumlichkeiten der Zeitung in Jaffna von bewaffneten An-
greifern umgebracht. Zudem wurde ein Reporter der Uthayan Ende April
2007 unweit eines Militär-Checkpoints in Jaffna erschossen. Ende Juli
2011 wurde ferner ein Redaktor („editor“) der Uthayan erheblich verletzt,
nachdem dieser die Räumlichkeiten der Zeitung verlassen hatte. Obwohl
die Täterschaft dieser Übergriffen nicht hat identifiziert werden können, gibt
es Hinweise darauf, dass paramilitärische Gruppierungen, welche mit den
Sicherheitskräften zusammenarbeiteten, für die Attentate verantwortlich
gemacht werden müssen (vgl. zum Ganzen: Bericht des Human Rights
Council, Report of the OHCHR Investigation in Sri Lanka, Advance Version,
vom 16. September 2015:
1930_1475231531_55ffb1d-04.pdf, abgerufen am 14. November 2018).
Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) weist auf die Verhaftung
eines Reporters der Uthayan hin, welcher über Polizeigewalt in Jaffna be-
richtet habe und in diesem Zusammenhang am 8. April 2015 verhaftet wor-
den sei (vgl. SFH: Schnellrecherche vom 30. September 2016 zu Sri
Lanka: „Mitwirkung in einem regierungskritischen Film“, S. 7).
E-2234/2016
Seite 19
Es kann angesichts der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Länder-
berichte nicht bestritten werden, dass es in der Vergangenheit auch zu ein-
zelnen Übergriffen auf das Auslieferpersonal der Uthayan Zeitung gekom-
men ist (vgl. UK Foreign & Commonwealth Office: Human Rights and De-
mocracy Report 2013). Bei den berichteten Angriffen auf die Uthayan Zei-
tung waren indessen meistens Journalisten, Reporter und weitere Perso-
nen betroffen, die aufgrund ihres journalistischen und politischen Engage-
ments für die Zeitung betroffen wurden. Gleichzeitig sind seit dem Macht-
wechsel in Sri Lanka im Januar 2015 gewisse positive Entwicklungen zu
verzeichnen, was die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit anbelangt.
So berichten mehrere Nicht-Regierungs-Organisationen von entsprechen-
den Schritten der sri-lankischen Regierung, welche dazu geführt hätten,
dass Menschenrechtsaktivisten und Journalisten wegen ihrer Meinungs-
äusserung keine Inhaftierung zu befürchten hätten. Willkürliche Festnah-
men und Entführungen von Personen tamilischer Ethnie hätten auch merk-
lich abgenommen. Die Einhaltung der in der sri-lankischen Verfassung ga-
rantierten Meinungs- und Äusserungsfreiheit habe sich seit 2015 erheblich
verbessert. Auch wenn die Medienfreiheit nicht gänzlich eingehalten
werde, seien die Gesetze, welche die Medienfreiheit bisher eingeschränkt
hätten, weniger angewandt worden und die verbalen und physischen An-
griffe auf Journalisten hätten abgenommen (vgl. zum Ganzen: Human
Rights Watch [HRW]: Sri Lanka: Adopt Timeline for Action, 15. November
2017:
tion sowie: Freedom House. Freedom in the World 2017 – Sri Lanka:
, beide ab-
gerufen am 19. November 2018).
Nachdem der Beschwerdeführer durch das blosse Austragen der Uthayan-
Zeitung nicht in exponierter Weise für diese Zeitung tätig war, ist nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er wegen sei-
ner jahrelang zurückliegenden Arbeitstätigkeit im Zusammenhang mit der
Uthayan-Zeitung im Zeitpunkt seiner Ausreise mit behördlichen Repressa-
lien rechnen musste oder im heutigen Zeitpunkt mit einer Verfolgung durch
die sri-lankischen Behörden rechnen muss. Es muss – wie das SEM be-
reits zutreffend festgestellt hat – bezweifelt werden, dass der Beschwerde-
führer im November 2014 wegen seines Engagements für die Zeitung –
auch unter Mitberücksichtigung der Ausweitung seines Verteilkreises – im
vorgebrachten Ausmass bedroht worden ist. Aus dem eingereichten Bestä-
tigungsschreiben der „New Uthayan Publication Ltd.“ kann der Beschwer-
deführer zugunsten seines Asylverfahrens nichts ableiten. Dieses Schrei-
E-2234/2016
Seite 20
ben betätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer für diese Zeitung gear-
beitet hat, was weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht be-
stritten wird. Auch die am 16. August 2016 nachgereichten Schreiben von
Kunden der Uthayan bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer
diese Zeitung ausgetragen hat. Die genannten Beweismittel vermögen die
vom Beschwerdeführer aus seiner Arbeitstätigkeit für die Uthayan-Zeitung
abgeleitete Verfolgungssituation nicht zu untermauern. Es ist dem Be-
schwerdeführer insgesamt nicht gelungen, in diesem Zusammenhang eine
asylrelevante Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzu-
legen.
4.2 Auch das Engagement des Beschwerdeführers für die beiden Parla-
mentsmitglieder D._______ und C._______ vermag die geltend gemachte
Verfolgungssituation nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
4.2.1 Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, er habe C._______ als Par-
lamentsmitglied unterstützt. Die von ihm beschriebenen Tätigkeiten zu-
gunsten dieses Parlamentariers zeichnen sich jedoch nicht als exponierte
politische Aktivitäten aus. Sein diesbezügliches Engagement beschränkte
sich gemäss eigenen Aussagen vielmehr darauf, dass er an einer Propa-
gandaveranstaltung zugunsten dieses Parlamentsmitglieds teilnahm und
entsprechende Wahlempfehlungen an die Abonnenten der Uthayan-Zei-
tung abgab (vgl. A13, Antworten 70 ff.). Der Beschwerdeführer gab bei der
expliziten Frage nach seiner Funktion bei diesen Propagandaanlässen zu
Protokoll, er habe sich dafür eingesetzt, dass C._______ die Wahlen ge-
winne (vgl. A13, Antwort 77). Einen weitergehenden, exponierten Einsatz
zugunsten dieses Kandidaten hat er nicht geltend gemacht. Soweit dies-
bezüglich in der Beschwerdeschrift vorgetragen wird, er sei zur Unterstüt-
zung der Wahlkampagnen mit seiner Rikscha durch seine Heimatgegend
gefahren und habe mittels Lautsprecherdurchsagen die Leute von
C._______ Kandidatur zu überzeugen versucht, er habe Flugblätter und
Transparente verteilt und Demonstrationen gegen die Regierung sowie
Wahlveranstaltungen organisiert, handelt es sich um eine Ausweitung der
vom Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegebenen Aktivitäten, die im
vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vage und oberflächlich ausfie-
len (vgl. A13, Antworten 72 ff.).
Hinzu kommt, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe (vgl.
S. 7), wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterstützung
des Parlamentsmitglieds C._______ für die TNA eingesetzt habe und die
Militärbehörde von diesem Engagement Kenntnisse erlangt hätte, in den
E-2234/2016
Seite 21
protokollierten Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls keine Stütze fin-
den. Die entsprechenden Vorbringen müssen daher als nachgeschoben
und somit unglaubhaft qualifiziert werden.
Wie das SEM bereits zutreffend festhielt, handelte es sich bei diesem Ein-
satz des Beschwerdeführers nicht um ein ausgeprägtes, den Beschwerde-
führer persönlich exponierendes Engagement. Im Weiteren ist anzuneh-
men, dass die Abonnenten der Uthayan-Zeitung mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit den tamilischen Anliegen bereits wohlgesinnt gewesen und
als solche tendenziell regierungskritisch eingestellt gewesen sein dürften,
weshalb der persönliche Einsatz des Beschwerdeführers als nicht sehr
ausgeprägt erscheint. Das eingereichte Bestätigungsschreiben des Parla-
mentsmitgliedes C._______ ist daher nicht geeignet, eine Verfolgungssitu-
ation des Beschwerdeführers glaubhaft darzutun. Im Weiteren weist sich
der Verfasser dieses Schreibens als „Marketing Manager“ der Zeitung
Uthayan aus, was mit den protokollierten Angaben des Beschwerdefüh-
rers, wonach C._______ als Buchhalter der Zeitung gearbeitet haben soll
(vgl. A13, Antwort 71), inhaltlich nicht übereinstimmt.
4.2.2 Auch aus dem geltend gemachten Engagement des Beschwerdefüh-
rers zugunsten von D._______, welcher Chef der Uthayan-Zeitung gewe-
sen sei, kann keine Verfolgungssituation abgeleitet werden. Er trug zwar
mehrmals vor, sich für D._______ eingesetzt zu haben. Insbesondere will
er diesen mit Propagandatätigkeiten unterstützt haben. Zudem hätten die
Behörden eine Fotoaufnahme, auf welcher er zusammen mit D._______
abgebildet gewesen sei, beschlagnahmt. Weitergehende Konsequenzen
aus seinem Engagement für dieses Parlamentsmitglied wurden indessen
nicht geltend gemacht (vgl. dazu A13, Antwort 41 sowie A18, Antwort 32).
Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, die auf eine aus
diesem Engagement resultierende behördliche Verfolgungslage hindeuten
würden. An dieser Feststellung vermag auch das nachgereichte Bestäti-
gungsschreiben von D._______ vom 27. April 2016 nichts zu ändern, zu-
mal die darin erwähnte Unterstützung der TNA und daraus resultierende
Behelligungen [Folterungen und Drohungen] durch paramilitärische Grup-
pierungen vom Beschwerdeführer in dieser Form nie geltend gemacht wur-
den.
An dieser Stelle ist zudem der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen,
dass die TNA bei den Präsidentschaftswahlen anfangs 2015 den gewähl-
ten Präsidenten Sirisena unterstützt und bei den Parlamentswahlen im Ap-
E-2234/2016
Seite 22
ril 2015 insgesamt 16 der 225 Sitze errungen hat; TNA-Führer Sara-
panthan wurde zum Oppositionsführer im Parlament ernannt. Die TNA hat
ihre heutige Rolle als Bündnispartnerin der heutigen Regierung bekräftigt
(vgl. dazu: International Crisis Group: Jumpstarting the Reform Process,
Asia Report No. 278, 10. Mai 2016, insbesondere S. 3). Es ist daher – auch
angesichts der jüngsten Ereignisse rund um die Absetzung des Parlaments
durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des Supreme Court in Sri
Lanka, welches die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob (vgl.
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lankas Präsident kündigt
Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million Dollar für einen Seiten-
wechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri Lanka’s President
Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament:
/2018/11/13/world/asia/sri-lanka-political-crisis.html; NYT vom
9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament Amid Power Struggle:
ment.html sowie NYT vom 19.10.2018: The Fear is Coming Back as Politi-
cal Crisis brings Sri Lanka to Brink:
arch?q=The+Fear+is+Coming+Back+as+Political+Crisis+brings+Sri+Lan-
ka+to+Brink&gws_rd=ssl, alle abgerufen am 19.11.2018 – nicht davon aus-
zugehen ist, dass deren Mitglieder oder Anhänger im heutigen Zeitpunkt
verfolgt werden.
4.3 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren eine behördliche Suche im
Zusammenhang mit einem Vorfall in einem Tempel im November 2014 gel-
tend, bei welchem er während einer Razzia durch eine Militärpatrouille
seine Identitätskarte zurückgelassen habe.
4.3.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar
dargelegt hat, müssen diese Vorbringen als unlogisch und nicht glaubhaft
eingestuft werden. Es bleibt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer einerseits anführte, er habe aus Angst vor behördlichen Zugriffen
vom 15. bis zum 27. November 2014 sein Haus kaum verlassen; bereits
am Vortag sei eine entsprechende Warnung in der Zeitung veröffentlicht
worden, wonach das Anzünden von Lichtern im Tempel als Terrorakt ge-
ahndet werde (vgl. 13, Antworten 85 bis 96), und gleichzeitig diesen riskan-
ten Tempelbesuch vorgenommen haben will. Angesichts der von ihm an-
geführten Furcht vor einem Zugriff der Behörden erscheint sein geschilder-
tes Vorgehen, wonach er seine Identitätskarte in seinem im Tempel hän-
gengelassenen Hemd zurückgelassen habe, realitätsfremd. Diese Vorbrin-
gen müssen daher ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert werden.
E-2234/2016
Seite 23
4.3.2 Hinzu kommt, dass auch zum angeblichen Erlass eines gegen den
Beschwerdeführer lautenden Haftbefehles widersprüchliche Angaben vor-
liegen. Einerseits bejahte der Beschwerdeführer auf konkrete Frage hin
das Vorliegen eines Haftbefehls. Andererseits trug er gleich anschliessend
vor, er habe nichts Schriftliches erhalten; man habe ihm nur davon berich-
tet. Seinen weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, dass kein konkreter
Haftbefehl ausgestellt worden sei (vgl. A13, Fragen 104 ff.). Zudem hat der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen nie vorgetragen, dass
er wegen des Anzündens der Kerzen am Märtyrertag am 27. November
2014 gestützt auf das sri-lankische (Anti-)Terrorismusgesetz (PTA: Preven-
tion of Terrorism Act) verurteilt worden sei, wie dies auf Beschwerdeebene
(vgl. S. 14) vorgebracht wird.
4.3.3 Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Nachgang zum Märtyrertag im November 2014 bei einer Razzia seine
Identitätskarte im Tempel zurückgelassen hat und deshalb am Folgetag be-
hördlicherseits – mit oder ohne Haftbefehl – gesucht worden ist.
4.4
4.4.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle im Jahr
2010 anbelangt, wonach Unbekannte ihn zweimal vom Fahrrad gestossen,
ihn tätlich angegriffen und seine Zeitungen verbrannt hätten, können diese
nicht in einen plausiblen Zusammenhang mit behördlichen Repressionen
gebracht werden. Bei der Schilderung dieser Übergriffe hielt der Beschwer-
deführer fest, bei den Angreifern habe es sich um Unbekannte gehandelt;
diese hätten Helme getragen, weshalb er sie nicht habe erkennen können;
er habe dies nicht so ernst genommen, ebenso auch nicht die Telefonan-
rufe (vgl. A13, Antworten 57, 58, 61, 63 und 64). Bei dieser Sachlage kann
die vom Beschwerdeführer befürchtete Bedrohungslage auch nicht eindeu-
tig in einen asylrechtlichen Kontext gebracht werden, da nicht ausge-
schlossen werden kann, dass er von Drittpersonen mit krimineller Motiva-
tion unter Druck gesetzt worden ist.
4.4.2 Seine später zu Protokoll gegebene Einschätzung im Rahmen der
ergänzenden Anhörung, bei den Angreifern habe es sich um Angehörige
der sri-lankischen Sicherheitskräfte gehandelt (A17, Antworten 30 und 36
sowie Beschwerdeeingabe Punkt 12, S. 5) entbehrt einer fundierten
Grundlage. Soweit in diesem Zusammenhang Verständnisprobleme bei
der Befragung vom 28. Juli 2015 behauptet werden, bleibt festzuhalten,
dass die entsprechenden Ausführungen dem Beschwerdeführer im An-
schluss an die Befragung wörtlich in Tamilisch rückübersetzt wurden und
E-2234/2016
Seite 24
er deren Richtigkeit und Vollständigkeit im Anschluss an die Befragung un-
terschriftlich bestätigte (vgl. A13, S. 20), weshalb er sich mit seinen proto-
kollierten Angaben zu behaften hat.
4.4.3 Zudem liegen diese Ereignisse im Jahr 2010 zu lange zurück, um von
einem zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner im Dezember 2014 er-
folgten Ausreise ausgehen zu können. Die diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz sind daher ebenfalls zu bestätigen.
4.5 Der Beschwerdeführer trug ferner vor, er sei im Jahr 2009 im Rahmen
einer Massenrazzia von Soldaten angehalten und in einen Wald geführt
worden, wo er massiv sexuell misshandelt worden sei (vgl. insbesondere
A17, Antworten 60 ff.).
Bei diesem Vorfall handelt es sich unbestrittenermassen um einen schwe-
ren Übergriff und um eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des
Beschwerdeführers. Wie das SEM indessen zutreffend erwog, hat der Be-
schwerdeführer direkt im Zusammenhang mit diesem Übergriff keine an-
haltenden Konsequenzen im Sinne von behördlichen Behelligungen gel-
tend gemacht. Im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende Jahr 2014 lagen diese
Übergriffe zudem mehrere Jahre zurück, weshalb diese für sich gesehen
nicht mehr als fluchtauslösendes Ereignis betrachtet werden können. Die-
sem Vorbringen mangelt es daher ebenfalls am erforderlichen zeitlichen
Kausalzusammenhang, weshalb deren Asylrelevanz verneint werden
muss.
4.6 Schliesslich trug der Beschwerdeführer vor, er sei nach seiner Ausreise
aus Sri Lanka von Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden (vgl. A13,
Antworten 16 ff.). Dieses Vorbringen beruht indessen auf blossem Hören-
sagen. Der Beschwerdeführer hat hierzu keine weiteren konkreten Anga-
ben gemacht oder Beweismittel nachgereicht, die die geltend gemachte
behördliche Suche weiter untermauern würden, weshalb die protokollierten
Angaben des Beschwerdeführers alleine nicht genügen, um eine asylbe-
achtliche Verfolgungssituation im Heimatland als überwiegend wahrschein-
lich darzutun.
4.7 Insgesamt erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer im
vorgetragenen Ausmass von den staatlichen Sicherheitskräften oder einer
politischen Gruppierung bedroht und verfolgt worden sein soll, nachdem
sein angebliches Engagement für die Uthayan-Zeitung und für die beiden
Parlamentsmitglieder in blossen logistischen Hilfeleistungen wie Verteilung
E-2234/2016
Seite 25
von Propagandamaterial bestanden haben soll. Gemäss eigenen Angaben
hat der Beschwerdeführer keine politisch herausragende, exponierte Funk-
tion wahrgenommen und war nicht an der strategischen und politischen
Planung und Ausrichtung der Zeitung involviert. Sein Engagement für die
Zeitung und für die beiden Parlamentsmitglieder umfasste lediglich nieder-
schwelligen Arbeiten und Hilfeleistungen. Der Beschwerdeführer hat expli-
zit verneint, LTTE-Mitglied gewesen zu sein (vgl. A13, Antwort 131). Ange-
sichts dieses niederschwelligen politischen Profils kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitskräfte ein wirkliches
Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt haben. Es ist auch nicht er-
sichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seiner – mit Beweismittel
belegten – zweitägigen Absolvierung eines vom „(…)“-Programm organi-
sierten (vgl. A17, Antwort 41) – Kurses beim „(…)“ seitens der sri-lanki-
schen Sicherheitskräften oder einer sonstigen Organisation oder Gruppie-
rung als Gefahr hätte wahrgenommen werden sollen, die es zu bekämpfen
galt. Die vom Beschwerdeführer weiter eingereichten Beweismittel (Foto-
aufnahme vom Friedhof, welcher vom Militär als Camp verwendet werde
sowie Bestätigungsschreiben verschiedener Kunden, welchen der Be-
schwerdeführer von 2009 bis 2014 die Uthayan Zeitung geliefert habe) ver-
mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das
Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner
Ausreise Ende 2014 glaubhaft zu machen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
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ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
5.1.1 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Beschwer-
deführer insgesamt keine stark risikobegründenden Faktoren erkennbar.
Nachdem auch das Gericht – wie vorstehend aufgezeigt – von der Un-
glaubhaftigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwer-
deführer geschilderten Ereignisse bis Ende 2014 ausgeht, sind keine Hin-
weise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerde-
ebne vorgebracht, aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er sich, wie in der
Beschwerde behauptet wird (vgl. S. 7), für die TNA engagiert haben sollte,
wäre diese Tätigkeit derart niederschwellig, dass sie nicht ausreichen
würde, um die Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Gruppierungen
auf ihn zu lenken. Dies wird wiederum durch die mangelnde Plausibilität
der fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers un-
termauert. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer – wie bereits
festgehalten – im Rahmen der Anhörung vom 28. Juli 2015 zu Protokoll
gab, nicht LTTE-Mitglied gewesen zu sein.
5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Entfaltung exilpolitischer Tätigkei-
ten in der Schweiz vorgetragen hat, ist Folgendes festzuhalten:
5.1.2.1 Wie das SEM zutreffend festhielt, weisen die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten und teilweise mit Beweismitteln untermauerten Teil-
nahmen an Kundgebungen in der Schweiz keine besondere Exponiertheit
auf. Mit der Einreichung entsprechender Beweismittel hat der Beschwer-
deführer zwar glaubhaft machen können, dass er in einem gewissen Um-
fang exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet hat. Die Beteiligung
des Beschwerdeführers an diesen Kundgebungen erschöpfen sich indes-
sen in der Wahrnehmung untergeordneter Funktionen als Mitläufer und
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Fahnenträger. Er hat im Rahmen dieser Anlässe keine ausserordentliche
Funktion ausgeübt und wurde daher nicht in besonders exponierter Posi-
tion oder als eine aus der Massenkundgebung besonders hervorgehobene
Person wahrgenommen. Aus den eingereichten Standbildaufnahmen ist
ersichtlich, dass es sich bei den hier interessierenden Kundgebungen um
Massenkundgebungen gehandelt haben dürfte. Die Aufnahmen, auf wel-
chen der Beschwerdeführer abgebildet sein soll, sind teilweise unscharf.
Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behör-
den von der entsprechenden Teilnahme des Beschwerdeführers an politi-
schen Kundgebungen konkrete Kenntnisse erlangt haben und ihn anhand
der aufgenommenen Aufnahmen als Oppositionellen haben erkennen und
identifizieren können.
Auch wenn bekannt ist, dass die sri-lankischen Behörden im Ausland aktiv
sind und Informationen über oppositionell gesinnte Personen zu erlangen
versuchen, genügt die vom Beschwerdeführer entfaltete exilpolitische Tä-
tigkeit vom Ausmass her nicht, um im Falle einer Rückkehr eine begründete
Verfolgungsfurcht zu begründen. Zudem verneinte er explizit, Kontakt zu
einer politischen Partei oder zu einer militanten Bewegung in der Schweiz
zu unterhalten (vgl. A17, Antwort 15 ff.).
5.1.3 Es bestehen zusammenfassend keine hinreichend konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen exilpolitischer Tätigkeiten
in der Schweiz seitens der sri-lankischen Behörden als Gefahr bezüglich
des Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus wahrgenommen
werden könnte.
5.1.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Daran än-
dert auch nichts, dass er angab, seinen Reisepass dem Schlepper über-
geben zu haben (vgl. A3, Ziffer 4.02), und er folglich nicht mehr über die für
die Einreise nach Sri Lanka erforderlichen Identitätsdokumente verfügt. So
muss unter diesen Umständen zwar damit gerechnet werden, dass der Be-
schwerdeführer bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, befragt und
überprüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der
Einreise mit einem Ersatzreisepapier wegen vermuteter illegaler Ausreise
(mit einer kurzzeitigen Festnahme oder Busse) bestraft wird, wobei ein ent-
sprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrele-
vant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). Dass
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er mangels Reisepass flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu be-
fürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangen-
heit in Sri Lanka und seines nur sehr niederschwelligen politischen Profils
aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.2 Das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
AsylG ist daher zu verneinen.
5.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht erfüllt. Das SEM
hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Da-
bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die
Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät-
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Seite 30
ten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene As-
pekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015
identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen wer-
den. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten (vgl. EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Ur-
teil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07, EGMR, P.K. gegen Dä-
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08, EGMR,
T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr.
20594/08, EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011,
Beschwerde Nr. 41178/08).
Da es den Ausführungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft folgend we-
nig wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins
Heimatland befürchten muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen, ist auch die Schwelle eines „real risk“ von menschenrechtswidriger
Behandlung aus denselben Gründen nicht überschritten.
7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Situation (vgl. die in E. 4.2.3 zitierten Medienberichte). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungs-
gericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Be-
treffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt
es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als
E-2234/2016
Seite 31
zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder eines
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation – bejaht werden können (vgl. E. 13.3.3.)
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ und mithin
– wie soeben erwähnt – aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Er gab zu
Protokoll, von seiner Geburt bis zur Ausreise – mit einem Unterbruch im
Kleinkindesalter – dort gelebt zu haben. Er habe bis zur 8. Klasse die
Schule besucht und habe ab 2002 in der Schreinerei seines Vaters gear-
beitet. Seine Eltern und fünf Geschwister lebten alle in B._______ respek-
tive H._______ (vgl. A3, Ziffern 1.17.04, 2.02 und 3.01). Zudem hat der
Beschwerdeführer eine Ausbildung als Zimmermann abgeschlossen, wie
sich der eingereichten Ausbildungs- und Arbeitsbestätigung vom 9. Okto-
ber 2006 entnehmen lässt.
Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr zählen kann.
Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung. Allfällige gegen ein Weg-
weisungsvollzug konkret sprechende Umstände sind nicht geltend respek-
tive mit Beweismitteln untermauert worden. Vor diesem Hintergrund ist
nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka
dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
7.4 Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 32
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnis-
sen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Versand: