B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2235/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (…).
E-2235/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (…) mit letztem Wohnsitz in (…)
suchte am 18. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel um Asyl nach. Er wurde am 8. November 2012 zur Person befragt
(BzP) und am 1. Februar 2013 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung brachte er vor, er habe von 1990 bis 1993 als (…) gear-
beitet. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten ihn dazu ge-
drängt, aus der (…) auszutreten, was er in der Folge gemacht habe. Ab
1997 habe er als (…) bei (…) gearbeitet. Er sei wiederholt von (…) be-
fragt worden, ob er Beziehungen zu den LTTE unterhalte, weshalb er sich
im Jahr 1998 nach (…) habe versetzen lassen. Die Tätigkeit als (…) habe
er im (…) aufgegeben, weil er gehört habe, dass er unter LTTE-Verdacht
stehe. Danach habe er bis zu seiner Ausreise in (…) gewohnt. Im Vorfeld
der Wahlen (…) habe er zwar die (…) mit Wahlpropaganda unterstützt,
aber Mitglied der (…) sei er nicht gewesen. Die B._______ habe ihn auf-
gefordert, damit aufzuhören und stattdessen sie zu unterstützen. Da er
dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er öfters anonyme
Telefonanrufe erhalten, in welchen ihm mit Entführung gedroht worden
sei; letztmals sei dies am (…) der Fall gewesen. In derselben Nacht habe
er ein Fahrzeug in der Nähe seines Hauses gehört. Aus Angst sei er zum
Nachbarn geflohen und am folgenden Tag nach (…) gegangen, wo er An-
zeige bei der Polizei erstattet habe. Diese habe ihm aber gesagt, dass
nichts unternehmen werde. Daraufhin sei er ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seine Geburtsurkun-
de, zwei Lohnausweise der sri-lankischen (…), zwei Bestätigungsschrei-
ben zu seiner (…) beziehungsweise seiner Verfolgungssituation (je im
Original) und seine Heiratsurkunde, seinen Ausweis als (…), seinen Füh-
rerausweis, die bei der sri-lankischen Polizei eingereichte Beschwerde (je
in Kopie) und Fotos ein.
B.
Das BFM stellte mit am 22. März 2013 eröffneter Verfügung vom 21. März
2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit (vorab per Telefax erhobener) Beschwerde vom 22. April 2013 bean-
E-2235/2013
Seite 3
tragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung
und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht bean-
tragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er legte der Beschwerde einen (…), eine Vorladung der B._______ vom
(…) (je im Original) und Fotos bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Mai
2013 fristgerecht bezahlt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 nahm das BFM zu den Beschwer-
devorbringen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Zur Replik des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013, welche dem Be-
schwerdeführer am 11. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, nahm das
BFM mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E-2235/2013
Seite 4
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Voll-
zugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt
gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar
tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern
auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka
vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2013
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei
es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt
(vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
E-2235/2013
Seite 5
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation
rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht näher
einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2235/2013
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger