B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2237/2014
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Oromo mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…),
gelangte auf dem Luftweg nach Deutschland und von dort in einem Auto
am 28. Januar 2013 in die Schweiz; gleichentags reichte sie ein Asylge-
such ein. Am 8. Februar 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP)
und am 5. Februar 2014 wurde sie zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, ihr Bruder sei
Mitglied der OLF (Oromo Liberation Front, Oppositionspartei) gewesen
und mehrmals von der Polizei angehalten sowie durchsucht worden. Ei-
nes Abends, als sie jemandem einen Brief von ihm habe überbringen sol-
len, sei sie angehalten, durchsucht und von den Polizisten nach Hause
gebracht worden, wo diese ihren Bruder festgehalten und gefoltert hätten.
Sie habe geschrien und sei deshalb (…) geschlagen worden. Danach
hätten die Polizisten sie und den Bruder in ein Auto gebracht und sie vor
dessen Augen vergewaltigt. Anschliessend sei sie so stark (…) geschla-
gen worden, dass sie in Ohnmacht gefallen sei; man habe sie aus dem
Auto geworfen respektive draussen liegen lassen. Als sie per Autostopp
nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie gesehen, dass ihr Haus von der
Polizei überwacht worden sei, und von den Nachbarn habe sie erfahren,
dass man nach ihr suche. Sie sei danach untergetaucht und habe auf der
Strasse gelebt. Ein Freund ihres Bruders namens C._______ habe sie
eine Zeit lang bei sich aufgenommen. Anlässlich der Befragung führte sie
aus, sie habe gemerkt, dass sie schwanger sei; ihre Tochter sei zur Welt
gekommen, als sie noch bei C._______ gelebt habe. Dieser habe sie
darüber informiert, dass sie polizeilich gesucht werde. Als ihre Tochter
sieben Monate alt gewesen sei, sei sie wieder auf der Strasse gelandet.
Bei der Anhörung gab sie an, sie habe bemerkt dass sie schwanger sei;
danach habe sie kurze Zeit bei C._______ gelebt, was die Polizei aber
herausgefunden habe, so dass sie wieder auf die Strasse gegangen sei
und ihr Kind als Obdachlose bekommen habe. Nach einiger Zeit habe sie
in einer verlassenen Kirche eine Frau getroffen, welche ihr angeboten
habe, das Kind grosszuziehen. Sie habe damals starke Schmerzen ge-
habt und sei bereit gewesen, dieser Frau ihre Tochter zu geben. Danach
habe sie bei einem Sudanesen in der Küche gearbeitet, welcher ihr ge-
holfen habe, das Land zu verlassen.
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Seite 3
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere
ärztliche Unterlagen (…) zu den Akten.
B.
Mit am 25. März 2014 eröffneter Verfügung vom 20. März 2014 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch vom 28. Januar 2013 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. April 2014 liess die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die an-
gefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte sie ein Foto der Kirche D._______ (B._______),
Kopien von bereits erstinstanzlich eingereichten medizinischen Unterla-
gen (…) und eine Fürsorgebestätigung vom 28. März 2014 ein.
D.
Am 28. April 2014 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 stellte er fest, die Beschwerdeführerin
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er ebenfalls
gut und ordnete ihr Barrister Stephanie Motz als amtliche Rechtsbeistän-
din bei.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 an seinen
Erwägungen fest, nahm zu mehreren in der Beschwerde erwähnten
Punkten Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-2237/2014
Seite 4
F.
In der Replik vom 12. Juni 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest und machte Ausführungen zu ihrem psychischen Gesund-
heitszustand und zur entsprechenden Behandelbarkeit in Äthiopien. Sie
reichte einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin und Psychia-
terin, lic. phil. E._______, Psychotherapeutin SPV, und Dr. med.
F._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (…) 2014 und den Be-
richt zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010 der
Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz vom Mai
2010 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-2237/2014
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das Bun-
desamt aus, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich der Anzahl Po-
lizisten, welche sie festgehalten hätten, widersprochen und nicht wider-
spruchsfrei zu Protokoll geben können, ob sich bereits Polizisten bei
ihrem Bruder befunden hätten, als sie dorthin gebracht worden sei. Sie
habe anlässlich der BzP ausgeführt, im Auto von einem der Polizisten
vergewaltigt, (…) geschlagen und dann bewusstlos aus dem Auto gewor-
fen worden zu sein, bei der Anhörung dagegen vorgebracht, an einem ihr
unbekannten Ort von zwei der Polizisten vergewaltigt, (…) geschlagen
und danach liegen gelassen worden zu sein. Weiter habe sie einmal an-
gegeben, als sie ein Bekannter ihres Bruders aufgenommen habe, habe
sie noch nicht gewusst, dass sie schwanger sei, ein anderes Mal indes-
sen vorgebracht, sie habe es damals bereits gewusst. Ihre Tochter sei zur
Welt gekommen, als sie bei diesem Bekannten gelebt habe, und als das
Baby sieben Monate alt gewesen sei, sei sie wieder auf der Strasse ge-
landet, respektive habe sie ihr Kind bekommen, als sie bereits wieder auf
der Strasse gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll ge-
geben, im (…) habe ihr eine Frau angeboten, das Kind grosszuziehen,
sie habe jedoch keine stimmigen Angaben zum Namen dieser Frau ma-
chen können.
E-2237/2014
Seite 6
Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Schilderung ihrer Vorbringen in
eine Vielzahl von Widersprüchen verstrickt; folglich sei offensichtlich,
dass die von ihr geltend gemachten Ereignisse nie im vorgebrachten
Rahmen stattgefunden hätten. Die Vorbringen hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, es
sei offensichtlich, dass die Erinnerungen der Beschwerdeführerin infolge
der traumatischen Erlebnisse beeinträchtigt seien. Die Vergewaltigungen
seien ihre ersten sexuellen Erfahrungen gewesen, und die Geburt auf der
Strasse habe sie ebenfalls traumatisiert. Sie könne sich nur schlecht und
unter grossem Leiden an das Erlebte erinnern; anlässlich der Anhörung
habe sie immer wieder geweint. Im Asylverfahren müsse gebührend be-
rücksichtigt werden, dass bei einem Traumaopfer nicht die gleichen An-
forderungen an das Erinnerungsvermögen gestellt werden dürften, wie
bei einem psychisch gesunden Menschen. Die Vorinstanz habe diesen
Aspekt jedoch unbeachtet gelassen. Bei der Beschwerdeführerin habe
zwar, da diese aus Angst nicht in der Lage gewesen sei, Hilfe anzuneh-
men, bisher keine Diagnose gestellt werden können, aber sie versuche
gegenwärtig, eine Therapie zu beginnen. Widersprüchliche Aussagen ei-
nes Vergewaltigungsopfers würden nicht auf eine erfundene Geschichte
hindeuten. Zudem sei es für die Beschwerdeführerin schwierig gewesen,
bei der BzP in Anwesenheit eines Mannes zu sprechen.
Bezüglich der Frage, ob die Polizei bereits bei ihrem Bruder zu Hause
gewesen sei, als man sie dorthin gebracht habe, gebe es keinen Wider-
spruch; sie habe beide Male angegeben, dass sie von Polizisten angehal-
ten sowie mitgenommen und ihr Bruder zu Hause von den Polizisten ge-
foltert worden sei. Anlässlich der Anhörung habe sie sich lediglich unge-
nau ausgedrückt, als sie gesagt habe, man habe sie dorthin gebracht, wo
ihr Bruder festgehalten worden sei. Es bestehe auch kein Widerspruch in
ihren Angaben zur Frage, ob C._______ gewusst habe, dass sie
schwanger gewesen sei. Die Aussage, sie habe bemerkt, dass ihr Bauch
immer grösser geworden sei, und sie sei dann von C._______ gefunden
worden, sei nicht chronologisch gemeint gewesen.
Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin wegen der schmerz-
haften Erinnerung an die Vergewaltigungen keine genauen Angaben zur
Anzahl der Polizisten und zum Ort der Vergewaltigung habe machen
können. Tatsächlich sei sie von drei Polizisten angehalten und von zwei
von ihnen vergewaltigt worden. Die Aussagen würden auch Realitäts-
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kennzeichen aufweisen. So habe sie beispielsweise gesagt, sie seien zu
fünft im Auto gewesen und es habe dort keinen Platz gehabt, und weiter
angegeben, sie habe sehr viel Blut verloren, weil sie wohl an der Gebär-
mutter verletzt worden sei. Sie habe frei erzählt und sei in der Chronolo-
gie hin- und hergesprungen, was ein Realkennzeichen sei. Die von ihr
erwähnte Kirche gebe es wirklich, und (…) als Folge eines schweren
Schlages sei medizinisch bestätigt worden. Es sei demnach von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen.
Die Beschwerdeführerin berufe sich auf eine ethnisch und politisch moti-
vierte Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Bruders.
Wegen dessen Verhaftung und unbekannten Verbleibes müsse davon
ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr Verfolgung drohen würde. Sie erfülle daher die Flüchtlingsei-
genschaft, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei
unzulässig.
Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei der Sach-
verhalt ungenügend festgestellt worden. Das BFM habe nicht berücksich-
tigt, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien ausser ihrem vermissten
Bruder und der kleinen Tochter keine Angehörigen habe. Falls Zweifel am
Verbleib ihrer Verwandten bestehen sollten, sei eine Botschaftsabklärung
vorzunehmen. Als alleinstehende Frau ohne tragfähiges Beziehungsnetz,
familiäre Unterstützung und Vermögen drohe ihr körperliche und sexuelle
Gewalt als Prostituierte oder Bedienstete. Es würden ihr Armut, Diskrimi-
nierungen, fehlender Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung,
Genitalverstümmelung und Zwangsheirat drohen. Aufgrund der erlittenen
Vergewaltigungen sei sie zudem besonders verletzlich. Der Wegwei-
sungsvollzug sei daher auch unzumutbar.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es stelle nicht in Ab-
rede, dass traumatisierte Personen Mühe haben könnten, Geschehnisse
chronologisch und detailgetreu wiederzugeben. Die vorliegenden Wider-
sprüche würden sich aber nicht auf Details beziehen, sondern auf den
groben Ablauf des geltend gemachten Geschehens. Erfahrungsgemäss
seien auch traumatisierte Personen fähig, widerspruchsfreie Angaben
zum groben Rahmen des Geschehens zu machen. Insbesondere habe
die Beschwerdeführerin in der BzP und auch in der Anhörung zahlreiche
detaillierte Angaben gemacht und ihre Vorbringen geschickt ausge-
schmückt. Es sei absurd zu behaupten, es sei auf eine Traumatisierung
zurückzuführen, dass sie beispielsweise anlässlich der BzP angegeben
E-2237/2014
Seite 8
habe, das Haus von C._______ verlassen haben zu müssen, als ihre
Tochter etwa sieben Monate alt gewesen sei, wogegen sie bei der Anhö-
rung angegeben habe, ihr Kind als Obdachlose auf der Strasse geboren
zu haben. Der Einwand, sie habe anlässlich der BzP nicht frei sprechen
können, sei nicht stichhaltig, da sie nicht näher zur vorgebrachten Verge-
waltigung befragt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Ge-
schlecht des Befragers einen Einfluss auf ihr Erinnerungsvermögen hätte
haben sollen. Ihre Reaktion auf das Vorhalten ihrer widersprüchlichen
Angaben lasse nicht den Schluss zu, diese seien aufgrund einer Trauma-
tisierung erfolgt. Auf das rückwirkend vorgebrachte Vorbringen, sie habe
den Dolmetscher nicht richtig gehört und verstanden, werde nicht näher
eingegangen, da ihr in der BzP zweimal Gelegenheit geboten worden sei,
sich zu allfälligen Verständigungsproblemen zu äussern, was sie jedoch
nicht getan habe. Schliesslich sei eine Abklärung durch die Schweizeri-
sche Botschaft in Addis Abeba nicht möglich, da die Beschwerdeführerin
keine Angaben zu ihrer dortigen Wohnadresse machen könne oder wolle.
4.4 In der Replik machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den
eingereichten Bericht der behandelnden Psychotherapeutin und Psychia-
terin geltend, es sei bei ihr ein schweres posttraumatisches Belastungs-
syndrom und eine chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten diag-
nostiziert worden. Ihr Gedächtnis und ihre Konzentration seien infolge
dieser Störung erheblich herabgesetzt. Sie sei seit (…) in psychothera-
peutischer Behandlung und werde zudem medikamentös mit Antidepres-
siva behandelt. In Äthiopien gebe es keine geeigneten Einrichtungen für
die Behandlung von Traumata, es fehle dort an Fachpersonal und Medi-
kamenten. Im Falle einer Wegweisung werde prognostiziert, dass sich die
Ängste und die soziale Integrations- und Arbeitsunfähigkeit verschlim-
mern würden. Die Beschwerdeführerin könnte retraumatisiert werden und
die psychischen Symptome würden wahrscheinlich zunehmen. Der ein-
gereichte Bericht unterstreiche einerseits die Glaubhaftigkeit ihres Vor-
bringens, Opfer einer Vergewaltigung durch äthiopische Polizisten ge-
worden zu sein, und belege ihre frauenspezifischen Fluchtgründe, ander-
seits mache er deutlich, dass der Wegweisungsvollzug auch aus gesund-
heitlichen Gründen unzumutbar wäre. Die vereinzelten Widersprüche in
den Vorbringen seien eindeutig nicht ein Zeichen der Unglaubwürdigkeit,
sondern zeugten von Panik infolge Reaktivierung der Gewalterfahrungen.
Den groben Ablauf der vorgebrachten Ereignisse habe sie widerspruchs-
frei darlegen können und lediglich bei Details bezüglich der traumatisier-
enden Ereignisse teils ungenaue Angaben gemacht. Die Frage des
männlichen Befragers, wer sie vergewaltigt habe, könne die Beschwerde-
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Seite 9
führerin sehr wohl durcheinandergebracht haben, so dass sie sich aus
Angst und Scham möglicherweise nicht mehr habe konzentrieren können.
Dass sie anlässlich der Anhörung nach der Konfrontation mit den Wider-
sprüchen in ihren Aussagen darauf bestanden habe, beide Male die glei-
chen Angaben gemacht zu haben, zeuge von ihrer Traumatisierung.
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt,
eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu ma-
chen.
Insbesondere ist mit dem BFM festzuhalten, dass sich in den Vorbringen
teilweise erhebliche Widersprüche finden, welche sich nicht durch die di-
agnostizierte posttraumatische Belastungsstörung erklären lassen. So
vermag der Erklärungsversuch, ihre Aussage, sie habe bemerkt, dass ihr
Bauch immer grösser geworden sei, und C._______ habe sie dann ge-
funden, sei nicht chronologisch gemeint gewesen, nicht zu überzeugen.
Auch ergibt sich aus den Protokollen nicht, dass sie in der Chronologie
hin- und hergesprungen wäre, was gemäss Beschwerde zwar zu gewis-
sen Widersprüchen geführt habe, aber als Realkennzeichen zu werten
sei. Vielmehr schilderte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen chrono-
logisch der Reihe nach, jedoch in zwei teilweise erheblich voneinander
differierenden Versionen. Dies führt dazu, dass das Gericht die Zweifel
des Bundesamtes am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen teilt, soweit dies
die Schilderung zu den Ereignissen nach der Vergewaltigung und der
darauf folgenden Obdachlosigkeit betrifft. Die Aussagen können selbst bei
Rücksichtnahme auf die traumatisierenden Erlebnisse in keinen logischen
Gesamtzusammenhang gebracht werden.
Im Gegensatz zur Vorinstanz geht das Gericht nicht davon aus, die Be-
schwerdeführerin habe ihre Vorbringen ausgeschmückt, und anerkennt,
dass das Geschlecht des Befragers unter Umständen in gewissen Teilen
der Befragung einen Einfluss auf die Antworten gehabt haben kann. Es
wird auch nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin eine traumati-
sche Vergangenheit zu bewältigen hat und die Befragung sowie Anhö-
rung für sie belastend waren. Allerdings gehen die vorliegenden Wider-
sprüche weit über das hinaus, was erfahrungsgemäss aus Scham ver-
schwiegen oder bei der Erinnerung an ein traumatisches Ereignis unge-
nau erzählt oder durcheinandergebracht werden kann.
E-2237/2014
Seite 10
5.2 Bezüglich der vorgebrachten drohenden Verfolgung durch die äthiopi-
schen Behörden ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen der
Beschwerdeführerin oberflächlich sowie ungenau ausgefallen sind, gänz-
lich unbelegt blieben und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht erfüllen. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, weshalb die Behörden,
welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin den Bruder verhaftet
und vermutlich nicht freigelassen haben, ein Interesse daran haben soll-
ten, sie zu verfolgen. Das Vorliegen einer ethnisch oder politisch motivier-
ten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Bruders
kann nicht bejaht werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7
AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründe-
ten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
E-2237/2014
Seite 11
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift.
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 [S. 188]).
7.2.3 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
damit, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aus den medizinischen Akten
würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss einem ak-
tuellen ärztlichen Gutachten sei (…) nicht operabel. Die (…) sei bereits in
der Schweiz vorgenommen worden, und gemäss ärztlicher Beurteilung
seien keine Nachkontrollen nötig.
7.2.4 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Grenzkrieg zwischen Äthio-
pien und Eritrea wurde im Juni 2002 mit einem Waffenstillstand und ei-
nem am 12. Dezember 2002 von beiden Staaten unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offe-
nen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszuge-
E-2237/2014
Seite 12
hen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisie-
rung der Beziehungen nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. a.a.O. E. 8.3).
Mit der sozioökonomischen Situation, namentlich mit der Lage von allein-
stehenden Frauen in Äthiopien, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Entscheid BVGE 2011/25 auseinandergesetzt. Das Gericht hielt
unter anderem insbesondere fest, es sei für alleinstehende und zurück-
kehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle
Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine
Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Ar-
beitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55 Prozent ge-
schätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit,
dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nach-
gehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt,
im Besitz finanzieller Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netz-
werk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Vor-
aussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesund-
heitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution
oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Ge-
walt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
7.2.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne die persönlichen Vorausset-
zungen der Beschwerdeführerin im Sinne der vorgenannten Faktoren zu
überprüfen. Tatsächlich fehlen jegliche Erwägungen zu Zumutbarkeits-
kriterien sozialer und wirtschaftlicher Art. Dies erstaunt umso mehr, als
die Beschwerdeführerin alleinstehend ist und gemäss ihren Angaben in
Äthiopien über kein familiäres Beziehungsnetz verfügt; zudem brachte sie
vor, in ihrer Heimat Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein. Im Rahmen
der Begründungspflicht wäre das Bundesamt gehalten gewesen, die we-
sentlichen Überlegungen zu nennen, welche zum Schluss führten, der
Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei für die Beschwerdeführerin
zumutbar.
Die Vorinstanz hat damit ihre Begründungspflicht verletzt. Bezüglich des
Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
E-2237/2014
Seite 13
8.
Nach dem Gesagten sind die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben; die Beschwerde ist bezüglich der Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Diese wird in der neuen Verfügung nach allenfalls erforder-
lichen Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch
der nunmehr bekannten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin
Rechnung zu tragen haben.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit
Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE).
Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu bemessen und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerde-
führerin den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 750.– als Parteient-
schädigung auszurichten.
Der Restbetrag von Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird
Rechtsvertreterin als Entschädigung für die unentgeltliche Verbeistän-
dung der Beschwerdeführerin ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2237/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
des Asyls und der Wegweisung als solche (Ziffern 1, 2 und 3 der ange-
fochtenen Verfügung) abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzu-
ges gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wer-
den aufgehoben. Das BFM hat das Verfahren im Sinne der Erwägungen
wieder aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 750.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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