B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2238/2014
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 1994 ein erstes Mal ein Asylge-
such in der Schweiz einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom
27. September 1994 abwies, wobei die dagegen erhobene Beschwerde
von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Ur-
teil vom 12. August 1999 abgewiesen wurde,
dass die ARK auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom
20. September 1999 mit Urteil vom 30. Oktober 1999 nicht eintrat,
dass die Jordanische Vertretung am 21. August 2003 ein Laissez-passer
für den Beschwerdeführer ausstellte, dieser aber am Tag des für ihn ge-
planten Rückfluges vom 27. August 2003 nicht am Flughafen erschien,
dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz einreichte, auf das das BFM mit Verfügung vom 11. Au-
gust 2009 nicht eintrat, worauf der Beschwerdeführer am 20. Januar 2010
kontrolliert nach Amman ausreiste,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2011 ein drittes Asylgesuch in
der Schweiz einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011
abwies, worauf der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 mit Rück-
kehrhilfe nach Amman zurückkehrte,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein viertes Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Oktober 2012 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 3. April 2013 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Palästinenser und
im Jahre 1967 zusammen mit seinen Eltern nach Jordanien geflüchtet,
wobei er von den jordanischen Behörden einen grünen Ausweis, später
ein jordanisches Reisedokument erhalten habe, dieses ihm aber im Jahre
1991 entzogen worden sei,
dass er am 9. Dezember 2011 von der Schweiz nach Jordanien freiwillig
zurückgekehrt sei, nachdem ihm sein Bruder mitgeteilt habe, dass er im
Rahmen einer damals erlassenen Amnestie begnadigt würde,
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dass er jedoch bereits am Flughafen von Amman vom jordanischen Ge-
heimdienst verhaftet worden sei, während 15 Tagen verhört und danach
bis August 2012 im Gefängnis C._______ inhaftiert worden sei,
dass er nach Bezahlung einer Kaution von 3000 Dollar durch seinen Bru-
der und seinen Schwager Ende August 2012 freigelassen worden sei,
worauf er ausgereist sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. April 2014 – eröffnet am 10. April 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft,
dass seine Angaben zum Gefängnisaufenthalt oberflächlich und detailarm
ausgefallen seien und den Eindruck vermitteln würden, dass er das Ge-
schilderte nicht erlebt habe, und vielmehr erhebliche Zweifel am Wahr-
heitsgehalt seiner Vorbringen erwecken würden,
dass sein Vorbringen, wonach er nach seiner Ankunft am 9. Dezember
2011 am Flughafen von Amman festgenommen und bis Ende August
2012 in Haft gewesen sei, tatsachenwidrig sei, da er sich gemäss zwei E-
Mails der Internationalen Organisation für Migration (IOM) nach seiner
Rückkehr nach Jordanien mit der IOM Amman im Zusammenhang mit der
Rückkehrhilfe in Verbindung gesetzt habe, und dieses Büro im März 2012
letztmals kontaktiert habe,
dass entgegen seiner Stellungnahme vom 22. März 2014, wonach sein
Bruder das IOM-Büro in Amman im März 2012 kontaktiert habe, es un-
wahrscheinlich sei, dass das IOM-Büro die Details seines Businessplans
im Rahmen des Rückkehrprogramms mit seinem Bruder besprochen hät-
te,
dass nicht nachvollziehbar sei, sein Bruder hätte die Kontakte mit dem
IOM geführt und das Büro nicht einmal über seine geltend gemachte Haft
informiert,
dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax vom 29. April 2014 ein-
gereichter Eingabe gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin
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beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung betreffend den Vollzug der Wegwei-
sung, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei aufgrund
traumatischen Erlebnisse während seiner Asylverfahren und Rückreisen
psychisch gestresst, weshalb es verständlich sei, dass er anlässlich der
Anhörungen nicht jedes Detail seines Gefängnisaufenthaltes habe schil-
dern können, wobei seine Angaben gar nicht oberflächlich ausgefallen
seien,
dass er zwar versuchen könne, eine Bestätigung des Gefängnisses zu
erhalten, dies einerseits aber gefährlich sei, andererseits wohl als Gefäl-
ligkeitsschreiben angesehen werden würde,
dass für die weitere Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zuläs-
sigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom
9. April 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass sich die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift auf den Vollzug
der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) beschränken, weshalb einzig
die Fragen, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an der Stelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, zu prüfen sind,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden darf,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hinwies, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe
zum Gefängnisaufenthalt nur oberflächliche Angaben machen können,
weshalb dem in der Beschwerdeschrift in pauschaler Form vorgebrachten
Einwand, wonach er den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt aus-
führlich geschildert habe, nicht gefolgt werden kann,
dass vom Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten Dauer
seiner Inhaftierung – vom Dezember 2011 bis Ende August 2012 –
erwartet werden durfte, dass er detailliertere Angaben machen konnte
und sich nicht bloss auf allgemeine Aussagen (vgl. Akte A18 S. 8 f.; "Zwi-
schendurch haben sie mich befragt", "Das war einfach schwierig", "Am
Anfang brachten sie mich in ein Zimmer", "das Gefängnis ist sehr schwie-
rig und hart", "Es war dort dunkel und schmutzig. Das Essen war sehr
schlecht. Es gab dort Mäuse. Das Wasser war schmutzig", etc.) be-
schränkt,
dass gestützt auf das Anhörungsprotokoll vom 3. April 2013 auch nicht
der Eindruck entstanden ist, der Beschwerdeführer wäre aus psychischen
Gründen nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zum Gefäng-
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nisaufenthalt zu machen, und die anwesende Hilfswerksvertreterin auch
keine solchen Bemerkungen angebracht hat,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren gestützt auf die Abklärungen des
BFM beim IOM nach seiner Rückkehr nach Jordanien mit deren Büro in
Amman Kontakt aufgenommen hat, um mit der Organisation seine beab-
sichtigten Eröffnung eines Ladens zum Verkauf (…) zu besprechen,
dass er dem IOM gegenüber erklärt hat, die materielle Zusatzhilfe reiche
nicht aus, um einen Laden zu mieten, weshalb er die Ware vorerst im La-
den eines Freundes zu verkaufen beabsichtige,
dass daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb sein Bruder dies mit dem
IOM-Büro hätte besprechen sollen, zumal der Beschwerdeführer angeb-
lich inhaftiert gewesen sei, womit vorderhand kein Bedarf bestand, die
beabsichtigte Ladeneröffnung zu besprechen,
dass der Bruder überdies der IOM gegenüber nichts von der angeblichen
Inhaftierung des Beschwerdeführers erwähnt habe, was die Glaubhaftig-
keit dieses Vorbringens zusätzlich in Frage stellt,
dass ferner der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach sich die IOM an-
lässlich einer Rücksprache seitens der Rechtsvertreterin über den Be-
gründungsinhalt der ablehnenden Verfügung erstaunt gezeigt habe,
nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermag, selbst wenn dies schrift-
lich bestätigt worden wäre (es liegt entgegen der Ankündigung durch die
Rechtsvertreterin zurzeit keine entsprechende Meldung in den Akten des
BFM),
dass damit nämlich die Aussage des BFM, die IOM würde die Identität
der Antragstellenden jeweils prüfen, nicht entkräftet wurde,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
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Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass ferner hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerdeschrift, wonach
der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers erklärt habe, dessen phy-
sischen Probleme würden Folgen seines psychischen Stresses darstel-
len, festzuhalten ist, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur
den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erschei-
nen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b),
dass der Beschwerdeführer weder einen Arztbericht eingereicht noch gel-
tend gemacht hat, er sei zur Zeit wegen einer schwerwiegenden gesund-
heitlichen Beeinträchtigung in ärztlicher Behandlung, weshalb offenbar
keine besondere ärztliche Behandlung eingeleitet worden oder vorgese-
hen ist,
dass ferner davon ausgegangen werden kann, eine allfällige Behandlung
sei in Jordanien aufgrund des dortigen Gesundheitssystems möglich,
dass im Weiteren davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (vgl. Akte
A5 S. 5 f.) zurückgreifen kann, so dass er nicht in eine existenzbedrohen-
de Situation geraten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: