Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2239/2011
Urteil vom 28. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Stefan Hery, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. April 2011 /
N._______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie (…) angehörender nigerianischer
Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
(…) 2006 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei
über Griechenland sowie Italien am 13. Februar 2011 in die Schweiz, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl
nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (…)
zugewiesen. Am 28. Februar 2011 wurde er summarisch zu seinen
Asylgründen und seinem Reiseweg befragt.
B.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Befragung im EVZ
ebenfalls das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen
Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach
Italien oder Griechenland gewährt, da aufgrund seiner Aussagen sowie
dem Eurodac-Treffer vom 31. August 2009 beziehungsweise vom
1. September 2009 in Griechenland respektive dem Eurodac-Treffer vom
18. Juni 2010 in Italien eines dieser beiden Länder voraussichtlich für die
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren
zuständig sei. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass in
Griechenland die Lage sehr schwierig sei, da die griechischen Behörden
nichts von den Asylsuchenden wissen möchten und man dort keinerlei
Hilfe bekomme. Des Weiteren habe Italien sein Asylgesuch abgelehnt
sowie eine Wegweisungsverfügung erlassen; wenn er dorthin
zurückgehen müsse, lande er auf der Strasse. Im Übrigen seien die
italienischen Behörden nicht viel besser als die griechischen.
C.
Mit Schreiben vom 15. März 2011 richtete das BFM gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [Dublin-II-VO] das Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers an Italien.
D.
Mit E-Mail vom 4. April 2011 an die italienischen Behörden stellte die
Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme aufgrund
Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest.
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E.
Mit Verfügung vom 5. April 2011 – eröffnet am 11. April 2011 (vgl.
Beschwerdeakten act. 3) – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete
seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Zudem wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen
Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung
zukomme und die editionspflichtigen Verfahrensakten dem
Beschwerdeführer ausgehändigt würden. Auf die Begründung wird –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. April 2011
(Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass der
angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben und das Bundesamt
anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu
erklären; eventualiter sei die Sache für die richtige Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
Erhebung des Kostenvorschusses ersucht sowie beantragt, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Italien
abzusehen. Auf die Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Telefax vom 19. April 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus.
H.
Mit Verfügung vom 20. April 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde
gestützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Sodann ersuchte
es das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist.
I.
Mit Eingabe vom 27. April 2011 (vorab per Telefax) setzte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht
über seine Mandatsübernahme im Beschwerdeverfahren in Kenntnis und
reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die
italienischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen und damit die Zuständigkeit für
die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers übernommen. Mit
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien werde das
Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen. Eine weiteren
Zuständigkeitsprüfung nach der auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
gestützten Gutheissung sei nicht zulässig.
K.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis
und bot ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende
Beweismittel innert Frist einzureichen.
L.
Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2011 führte der Rechtsvertreter aus, es
sei allgemein bekannt, dass die italienischen Behörden
Übernahmegesuche des BFM – wie auch im vorliegenden Fall –
grundsätzlich unbeantwortet lassen würden. Daraus lasse sich allerdings
nicht ableiten, dass Italien nicht Griechenland für die Prüfung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers als zuständig erachte. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass Italien im Falle einer Überstellung des
Beschwerdeführers durch die Schweiz gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-
II-VO an der Zuständigkeit Griechenlands festhalte und die Wegweisung
des Beschwerdeführers dorthin vollziehe. Da der EGMR im Fall M.S.S.
gegen Belgien im Januar 2011 festgestellt habe, dass die Bedingungen
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für Asylsuchende in Griechenland Verletzungen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würden, sei das Bundesamt
anzuweisen, sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten
und das nationale Verfahren wieder aufzunehmen.
M.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer auf, eine Stellungnahme in Bezug auf seine
divergierenden Angaben im Vorinstanz- sowie Beschwerdeverfahren
hinsichtlich des negativen Entscheids der italienischen Behörden sowie
des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland respektive Griechenland
einzureichen und die Wegweisungsverfügung beizubringen.
N.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 hielt der Rechtsvertreter fest, der
Beschwerdeführer habe die Wegweisungsverfügung der italienischen
Behörden nicht auf sich getragen, als er in die Schweiz eingereist sei.
Man habe jedoch mit den Behörden respektive einem Anwalt in Italien
Kontakt aufgenommen, um eine Kopie der Verfügung zu erhalten. Da
diesbezügliche Recherchen mehr Zeit benötigen würden, werde um eine
Fristerstreckung ersucht.
O.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters gut.
P.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 führte der Rechtsvertreter aus, es sei dem
Beschwerdeführer bis dato nicht gelungen, eine Kopie der
Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden zu beschaffen. Somit
sei man nicht in der Lage, die geltend gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers nachzuweisen. Es werde jedoch daran festgehalten,
dass Italien die Wegweisung nach Griechenland verfügt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die
Beschwerdeinstanz enthält sich demnach einer selbstständigen
materiellen Prüfung. Sie hebt die angefochtene Verfügung – sofern sie
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Hingegen hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
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namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2).
1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – handelt es sich um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Asyl).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines
Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO. Im
Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
3.2. Zur Begründung des Entscheides vom 5. April 2011 führte das BFM
aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
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in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung
des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der
festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zuständigkeit
auszugehen. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 30. September
2011 zu erfolgen. Sodann sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ein
Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er geltend
gemacht habe, sein Asylgesuch sei in Italien bereits abgelehnt worden
und er habe eine Wegweisungsverfügung erhalten. Hierzu sei
festzuhalten, dass es den zuständigen Behörden obliege, den
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls
eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Ein abgeschlossenes
Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien vermöge keine Änderung der
Zuständigkeit zu bewirken. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat
reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden
auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der
Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch
durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege.
3.3. In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er habe
in Italien einen negativen Entscheid erhalten, gemäss welchem er
innerhalb von 15 bis 20 Tagen nach Griechenland zurückkehren müsse,
da Griechenland für sein Asylgesuch zuständig sei, denn gemäss Art. 10
Dublin-II-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig, dessen Grenze die asylsuchende Person aus
einem Drittstaat kommend illegal überschritten habe. Die Schweiz
erachte sich für asylsuchende Personen mit einem Eurodac-Treffer in
Griechenland für zuständig und habe somit auch vorliegendes
Asylgesuch zu prüfen. Die vorinstanzliche Verfügung sei mithin fehlerhaft.
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Akten und der
bezüglich Dublin-Verfahren geltenden Verträge und Übereinkommen in
Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass Italien für die
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Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig ist.
4.2. Zwar geht aus den Akten (vgl. BFM-Akten A 4/1) hervor, dass der
Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. Eurodac-
Treffer vom 18. Juni 2010 der Kategorie 1 [= Asylbewerber]),
Griechenland jedoch sein Ersteinreiseland gewesen ist (vgl. Eurodac-
Treffer vom 31. August 2009 respektive vom 1. September 2009 der
Kategorie 2 [= illegal eingereiste Person]; vgl. zum Ganzen CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, S. 339).
Anlässlich der Angaben des Beschwerdeführers, Italien habe sein
Asylgesuch bereits negativ entschieden und eine Wegweisungsverfügung
erlassen (vgl. A7/10 S. 6 f.), hat das BFM zu Recht das Ersuchen um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
e Dublin-II-VO an Italien gerichtet und zutreffend festgestellt, dass die
italienischen Behörden die Anfrage zur Wiederaufnahme unbeantwortet
liessen, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO davon
ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers stillschweigend durch Verfristung zugestimmt hat.
4.3. Zur Zuständigkeit Italiens machte der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe dagegen geltend, das Verfahren in Italien sei kein
Asylverfahren gewesen, sondern eine Wegweisung nach Griechenland
gestützt auf das Dublin-Abkommen (vgl. Art. 10 Dublin-II-VO). Dies wird
allerdings nicht glaubhaft und widerspricht insbesondere seinen Angaben
in der EVZ-Befragung, zumal er dort in differenzierter Weise sein
Asylverfahren in Italien geschildert hat. Ausserdem wurde er auch
ausdrücklich nach dem Inhalt der Wegweisungsverfügung gefragt; dabei
war von einer Wegweisung nach Griechenland nie die Rede. Der
Beschwerdeführer liess ferner die Gelegenheit, welche ihm das
Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Juni 2011 anerbot, die
Wegweisungsverfügung der italienischen Behörden beizubringen,
ungenutzt verstreichen. Das Gericht geht deshalb, wie bereits in seiner
Verfügung vom 7. Juni 2011 ausgeführt, davon aus, Italien habe in
Ausübung des Selbsteintritts das Asylverfahren des Beschwerdeführers
negativ entschieden. Folglich erfolgt die Überstellung von der Schweiz
nach Italien lediglich zwecks Vollzugs der Wegweisung des
Beschwerdeführers in sein Heimatland Nigeria und nicht nach
Griechenland.
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4.4. Betreffend die Beanstandung, er werde im Falle einer Rückkehr nach
Italien auf der Strasse landen, ist Folgendes festzuhalten:
Italien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es bestehen keine Hinweise dafür,
dass sich dieses Land nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde (vgl. BVGE 2010/45, E.
7.5 und 7.7.). Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für
Asylsuchende in der Kritik; in den Aufenthalts- und
Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines
Asylverfahrens in Italien aufhalten, ist indessen insgesamt kein
Vollzugshindernis zu erkennen.
Schliesslich lässt sich auch dem ärztlichen Bericht vom (…) 2011 kein
Überstellunghindernis entnehmen, da daraus lediglich hervorgeht, der
Beschwerdeführer leide an [medizinisch unerheblichen Krankheiten] (vgl.
A6/1, A10/1).
4.5. Demnach sind für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine
Gründe ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten
veranlassen sollen.
5.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2).
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Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin-II-VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
8.
8.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3. Angesichts der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: