B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2239/2014
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 19. Juli 2011 verliessen die Beschwerdeführenden 1 und 2 Grie-
chenland und gelangten gleichentags in die Schweiz, wo sie um Asyl nach-
suchten. Am 9. August 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) E._______ summarisch zu ihrer Person und den Asylgründen
befragt. Im Anschluss daran wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des BFM sowie
zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt. Mit Schreiben
vom 27. September 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit,
dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchgeführt werde. Daraufhin fanden am 31. Januar
2014 die Anhörungen zu ihren Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer
macht dabei im Wesentlichen geltend, weil er als Kurde in seinem Heimat-
land keine Rechte gehabt habe, sei er im Jahr 2001 nach Griechenland
gezogen. Dort habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und sei als (...)
tätig gewesen. Bis zu seiner Ausreise in die Schweiz habe er in F._______
gelebt, sei aber mehrere Male nach Syrien auf Besuch zuückgekehrt. In
Griechenland habe er angefangen, Kontakte zu verschiedenen kurdischen
Partien zu unterhalten, und sei im Jahre 2002 der Yekîtî-Partei beigetreten.
Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er bereits in Griechenland von
den syrischen Behörden als Oppositioneller registriert worden, weshalb er
bei seinem zweiten Besuch in Syrien im Jahr 2004 am Flughafen festge-
nommen und 40 respektive 50 Tage inhaftiert und gefoltert worden sei. Zu-
dem hätten sie ihm vorgeworfen, dass er kurdische Parteibüros besuche.
Er habe eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er diese Aktivitäten
unterlasse, was er schliesslich auch getan habe. In den Jahren 2005, 2008,
2009 und 2010 sei er besuchsweise nach Syrien zurückgekehrt. Im Som-
mer 2009 habe er seine Frau in G._______ geheiratet und im Oktober 2010
sei sie zu ihm nach Griechenland gekommen. Seit Ausbruch der syrischen
Revolution im Jahr 2011 habe er jeden Freitag an regimekritischen De-
monstrationen in F._______ teilgenommen. Dabei sei es zu Zusammen-
stössen mit Regimeunterstützern und –gegnern gekommen. So sei er im
Mai 2011 von einem Mann des syrischen Geheimdienstes mit dem Tode
bedroht und beinahe von einem Auto überfahren worden. Im Juli 2011 sei
er zudem auf der Strasse von vier Personen auf Motorrädern angegriffen
und verprügelt worden. Ein paar Tage später seien Unbekannte während
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seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Frau an-
gegriffen und bedroht, die Wohnung durchsucht und die Reisepässe zer-
rissen. Aufgrund dieser Vorkommnisse, habe er mit seiner Frau Griechen-
land verlassen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe in Syrien keine Probleme ge-
habt. In Griechenland sei sie wegen der Probleme ihres Ehemannes zu
Hause von drei Personen bedroht worden.
Zum Nachweis ihrer Identitäten reichten die Beschwerdeführenden ihre sy-
rischen Identitätskarten, ein syrisches Familienbüchlein, einen Auszug aus
dem syrischen Personenstandsregister und eine Kopie des Familienregis-
terauszuges zu den Akten.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie ferner folgende Dokumente ein:
– Ärztliches Zeugnis des H._______ (Griechenland) in griechischer
Sprache, im Original, vom 16. Mai 2006;
– Mitgliedschaftsbestätigung der Europavertretung der Yekîtî-Partei im
Original vom 2. Januar 2014;
– Zeitungsartikel aus der Zeitschrift "20 Minuten" vom 11. September
2013 über eine Manifestation vor dem BFM in Bern;
– Fotos und Flugblätter von Kundgebungen in Griechenland;
– CD-Rom beinhaltend Fotos und Videos exilpolitischer Aktionen des Be-
schwerdeführers in I._______;
– Kopie des N- Ausweises des Beschwerdeführers;
– Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, ausgestellt am 19. No-
vember 2013 in G._______, im Original mit Deutscher Übersetzung;
A.b Am 5. Dezember 2011 kam C._______ und am 3. Dezember 2012
D._______ zur Welt. Beide Kinder wurden in das Asylverfahren der Eltern
eingeschlossen.
A.c Mit Schreiben vom 13. August 2013 reichten die Beschwerdeführen-
den drei Fotos einer Kundgebung vom 7. August 2013 in I._______, worauf
der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmern
zu sehen ist, ein.
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A.d Mit Schreiben vom 26. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer wei-
tere Fotoausdrucke von seiner Teilnahme an den (…) vom 15. Februar
2014 sowie zwei Flugblätter einreichen. Gleichzeitig wies er darauf hin,
dass er sich bei Facebook politisch äussere. Zudem sei er psychisch an-
geschlagen und in psychologischer Behandlung.
A.e Am 30. Januar 2014 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht zum Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2014 – eröffnet am 31. März 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Die
Beschwerdeführerin und die Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, würden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes res-
pektive Vaters einbezogen. Die Asylgesuche lehnte das BFM ab, wies die
Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent-
scheid. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei in den Dis-
positivziffern 4 und 5 aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass eines Kosten-
vorschusses ersucht.
D.
Mit Schreiben vom 29. April 2014 wurde den Beschwerdeführenden der
Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführenden das Beschwerdeverfahren in der
Schweiz abwarten dürfen, verwies die Behandlung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellung-
nahme ein.
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Seite 5
F.
Am 27. Mai 2014 liess sich das BFM vernehmen. Dabei verwies es vollum-
fänglich auf seinen Entscheid und hielt an den darin aufgeführten Unglaub-
würdigkeitselementen der Schilderungen der Beschwerdeführenden fest.
Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 27. Mai 2014 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 6
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vor-in-
stanz aus, der Beschwerdeführer sei nach dem Jahre 2004 noch mindes-
tens vier Mal nach Syrien zurückgereist und habe dabei keine Probleme
gehabt. Ausserdem habe er sich am 2. März 2006 eine syrische Identitäts-
karte ausstellen lassen und im Jahre 2009 in G._______ geheiratet, was
alles gegen eine akute Verfolgungslage zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Syrien spreche. Die Behauptung, wonach sich sein Bruder vor seinen
Rückreisen nach Syrien jeweils hätte erkundigen müssen, ob er (der Be-
schwerdeführer) gesucht werde, sei als Nachschub zu werten. Bei offen-
sichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfäl-
lige Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen zu den Vorfällen im
Jahr 2004 einzugehen.
Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund
seiner Demonstrationsteilnahmen und Kundgebungen in Griechenland und
den daraus resultierenden Nachteilen wegen exilpolitischer Tätigkeit asyl-
rechtlich gefährdet sei. Dazu führte es aus, die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu den zahlreichen Demonstrationen und den Kundge-
bungen, an denen er seit Ausbruch der syrischen Revolution teilgenommen
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habe, seien wenig genau und widersprüchlich ausgefallen. Entsprechend
habe er weder genau angeben können, wo in F._______ (…) befindet,
noch wie er dorthin gekommen sei. Ferner habe er angegeben, alle Daten
im Zusammenhang mit den Demonstrationen vergessen zu haben, und
habe auch das Parteibüro der Yekîtî-Partei F._______ nicht lokalisieren
können, obwohl er dort sehr oft verkehrt haben wolle. In Bezug auf den
geltend gemachten Überfall auf seine Ehefrau habe er angegeben, der sy-
rische Geheimdienst sei zu ihm nach Hause gekommen, um nach ihm zu
suchen, er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch an einer Demonstration gewe-
sen. Anlässlich der Bundesanhörung habe er im Widerspruch dazu ausge-
sagt, er sei auf der Arbeit gewesen, als die Behörden zu seiner Ehefrau
nach Hause gekommen seien. Weiter sei zu erwähnen, dass sein Vorbrin-
gen, wonach er von vier Motorradfahrern auf dem Nachhauseweg von ei-
ner Kundgebung verprügelt worden, er jedoch nicht ins Spital gegangen
sei, obwohl er schon recht geschlagen worden sei, im Widerspruch zu den
Aussagen seiner Ehefrau stünde. Diese habe nämlich angegeben, dass
der Beschwerdeführer während ihres Zusammenlebens nie körperliche
Beschwerden nach einer Demonstration gehabt habe. Insgesamt habe er
somit nicht glaubhaft machen können, dass er sich mit seinen exilpoliti-
schen Demonstrationen in Griechenland besonders exponiert habe und so
zur Zielscheibe des syrischen Geheimdienstes geworden sei. Damit wür-
den seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Das BFM hielt ferner fest, es seien grosse Zweifel an der Authentizität des
eingereichten Auszugs aus dem syrischen Strafregister vom 19. November
2013 anzubringen, wonach der Beschwerdeführer vom Staatssicherheits-
dienst gesucht werde. So habe der Beschwerdeführer weder erklären kön-
nen, wie dieser Registerauszug in seine Hände geraten sei, noch weswe-
gen und seit wann genau er gesucht werde. Dass er den Registerauszug
von seinem Onkel erhalten habe, der irgendjemanden aus dem Sicher-
heitsdienst kennen solle, vermöge ebenso wenig zu überzeugen, wie die
Tatsache, dass sein Onkel global über diesen Kontakt allgemein Informati-
onen zu Verurteilten in seiner Familie erhalten habe. Auch erstaune, dass
er selbst sehr wenig über diesen Registerauszug sagen könne.
Im Zusammenhang mit seinen in der Schweiz weitergeführten exilpoliti-
schen Tätigkeiten und seinen Teilnahmen an verschiedenen regimekriti-
schen Kundgebungen in J._______ und I._______ sei indessen nach Prü-
fung der Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen
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Umstände festzuhalten, dass sein Profil geeignet sei, um die Aufmerksam-
keit der syrischen Behörden auf sich zu lenken. Damit bestünde begrün-
dender Anlass zur Annahme, er hätte bei einer allfälligen Rückkehr nach
Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente indessen erst nach
Ausreise aus Syrien geschaffen worden seien, seien diese als subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz aus, aussage-
gemäss habe diese in Syrien keine Probleme gehabt. In Griechenland hin-
gegen sei sie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes zu Hause von drei
Personen bedroht und zusammengeschlagen worden. Wie auch für ihren
Ehemann wäre es – von den bereits erwähnten Vorfällen in Bezug auf die
Glaubhaftigkeit abgesehen – auch für sie zumutbar gewesen, diesen Vor-
fall den griechischen Behörden zu melden beziehungsweise bei diesen um
Schutz vor solchen Übergriffen zu ersuchen. Darüber hinaus mache sie
keine weiteren subjektiven Nachfluchtgründe geltend. Sie und ihre Kinder
würden damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht selbst-
ständig erfüllen, seien jedoch gestützt auf die Einheit der Familie in analo-
ger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Die
Asylgesuche seien hingegen abzulehnen.
4.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen in ihrer Rechtsmitteleingabe
vorab den bereits anlässlich der Befragungen sowie der Anhörungen vor-
getragenen Sachverhalt. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe den Übergriff der Motorradfahrer auf ihn und die Bedrohung
seiner Ehefrau zu Hause nicht bei der Polizei angezeigt beziehungsweise
gemeldet, weil diese die Unterstützer des syrischen Regimes schützen
würden. Regimegegner würden indes weder in Syrien noch in Griechen-
land Schutz erhalten. Dies sei bereits beim Ereignis vom 27. Mai 2011 der
Fall gewesen, wo die griechischen Sicherheitsbehörden den Übergriffen
der syrischen Regime-Unterstützer auf die Demonstranten tatenlos zuge-
sehen hätten.
Weiter wird geltend gemacht, ihre Aussagen seien von Realkennzeichen
geprägt, mithin glaubhaft. Den Vorfall vom 27. Mai 2011 habe der Be-
schwerdeführer sehr detailliert geschildert. Er habe sich an die Uhrzeit, die
Farbe des Autos, welches auf ihn losgerast sei, und an den Ort des Ge-
schehnisses erinnert. Dass gewisse Details vergessen gehen würden, sei
nach drei Jahren verständlich. Seine Vorbringen seien glaubhaft. Weder
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der griechische noch der syrische Staat könne die Beschwerdeführenden
schützen. Es sei ihnen daher Asyl zu gewähren.
4.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, das BFM habe den
Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Unrecht nicht Asyl gewährt, mithin
Bundesrecht verletzt. Die Würdigung der Vorinstanz ist nach einer Prüfung
der Akten jedoch nicht zu beanstanden. Es kann daher auf die Erwägungen
des BFM verwiesen werden. So bringt der Beschwerdeführer selbst vor,
dass er im Jahre 2001 nach Griechenland gegangen sei, weil er als Kurde
in Syrien keine Rechte gehabt und sich dort nicht wohl gefühlt habe (vgl.
A6/6, A41/19 S. 5 A: 38). Asylrelevante Ausreisegründe werden nicht gel-
tend gemacht. Die Festnahme im Jahre 2004, unter der Annahme, diese
habe tatsächlich stattgefunden, hat den Beschwerdeführer nicht daran ge-
hindert, in den Folgejahren noch mehrmals besuchsweise nach Syrien zu-
rückzureisen, dort eine Identitätskarte erhältlich zu machen und zu heira-
ten. Daraus muss geschlossen werden, dass er selbst keine Befürchtun-
gen vor staatlicher Verfolgung hegte. In diesem Zusammenhang gab er an,
keine Probleme mit den syrischen Behörden oder dem Geheimdienst ge-
habt zu haben (vgl. Akten BFM A6/14 S. 10). Es ist somit nicht davon aus-
zugehen, er habe bis zum letzten Besuch in Syrien im Jahre 2010 ernst-
hafte Probleme gehabt und sei einer asylrelevanten Verfolgungslage aus-
gesetzt gewesen. Mit dem BFM ist sodann aus den genannten Gründen
einig zu gehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nach-
teile anlässlich der Demonstrationsteilnahmen in Griechenland vom 1. Juli
2011 und vom 27. Mai 2011 durch Regime-Unterstützer und Leute des sy-
rischen Mukhabarat nicht glaubhaft sind. Der Vorhalt in der Beschwerde-
eingabe, seine Schilderungen zum Vorfall vom 27. Mai 2011 seien detail-
liert ausgefallen und auch sonst habe er zu Allem Stellung nehmen können,
vermögen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Den Proto-
kollen ist zwar zu entnehmen, dass er die ihm gestellten Fragen beantwor-
tete. Indessen fehlt es seinen Antworten insgesamt an Stichhaltigkeit, sie
sind wenig stringent ausgefallen und vermögen daher nicht zu überzeugen
(vgl. etwa A41/19 A: 11 ff. S. 3, A: 61 S. 6, A: 81 S. 81 f., A: 71 ff. S. 7 f.).
Im Hinblick auf den Auszug aus dem syrischen Strafregister vom 19. No-
vember 2013, wonach er angeblich gesucht werde (vgl. A41/19 A:14 ff. S.
3), macht er in der Rechtsmittelgabe weder weitere Ausführungen, noch
nimmt er Stellung zur Argumentation des BFM. Unter diesen Umständen
ist den nicht zu beanstandenden Schlussfolgerungen des BFM zu folgen.
Neben dem vom BFM Gesagten, erstaunt ferner, dass ihn die Mukhabarat
in Griechenland nicht verhaftet und entführt haben, obschon diesen die
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Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bekannt gewe-
sen sei (vgl. A41/19 A: 92 ff.). Im Gesamtkontext lässt sich somit der
Schluss ziehen, dass dem Dokument der Beweiswert abgesprochen wer-
den muss.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zu Recht ablehnte.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6. 2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen
sich demnach.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu quali-
fizieren war und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszuge-
hen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und auf die Erhebung der
Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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