B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2239/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Marie-Claire Kunz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2019 / N (…).
E-2239/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben Anfangs März 2019 in Richtung Türkei. Am 25. März 2019 reiste er in
die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am
1. April 2019 fand die Personalienaufnahme statt (PA). Die Vorinstanz hörte
den Beschwerdeführer am 24. April 2019 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den an.
Dabei gab er an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Dis-
trikt C._______, Provinz D._______. Dort habe er mit seinen Eltern zusam-
mengelebt. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach in
der (…) gearbeitet. Seit seinem (…) Lebensjahr habe er täglich von (…)
Uhr morgens bis am (…) in der (…) gearbeitet, deren Besitzer ein Apo-
Mitglied (Anhänger Abdullah Öcalans) gewesen sei.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, als er im (…) 2015 militärisch ausge-
hoben worden sei und sein Militärbüchlein habe ausstellen lassen, sei ihm
gesagt worden, im Jahr 2016 würde er einen Marschbefehl erhalten und
müsse dann in den Dienst einrücken. Im (…) 2015 sei er deshalb zu sei-
nem (…) nach E._______ gegangen und habe sich versteckt gehalten.
Dies sei für ihn – den Beschwerdeführer – sicherer gewesen, da der (…)
nur Töchter habe. Im (…) 2016 habe er den Marschbefehl erhalten. Die
Behörden hätten diesen seinem Vater ausgehändigt. Danach seien sie
zwei respektive drei Mal zu ihm nachhause gekommen und hätten nach
ihm gefragt. Er habe dem Aufgebot keine Folge geleistet, da er nicht auf
Seinesgleichen habe schiessen wollen. Er habe sich ungefähr (…) Monate
bei seinem (…) aufgehalten. Danach sei er wieder nach Hause zurückge-
kehrt. Nach seiner Rückkehr hätten die Apo-Mitglieder ihn aufgefordert, Mi-
litärdienst zu leisten, da er – ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen – seine
Arbeitsstelle in der (…) verlassen habe. Nach einer Intervention des Dorf-
ältesten habe er indes seine Arbeit in der (…) wieder aufnehmen können.
Er habe das Dorf nicht verlassen dürfen. Im (…) 2019 sei er erneut vom
Regime gesucht worden, weshalb er wiederum zu seinem (…) gegangen
sei. Sein Vater sei bedroht und es sei ihm mitgeteilt worden, entweder
müsse er – der Beschwerdeführer – sich unverzüglich stellen oder sie wür-
den ihn töten. Die Apo-Mitglieder hätten ihn ebenfalls gesucht, um ihn in
den Militärdienst zu schicken. Daraufhin habe sein Vater ihm geraten, das
Land unverzüglich zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei er sowohl vom
E-2239/2019
Seite 3
Regime als auch von Apo-Leuten gesucht worden. Er sei nie politisch tätig
oder Mitglied einer Partei gewesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, ein
Militärdienstbüchlein und einen Marschbefehl ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung je-
doch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme. Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu ge-
währen oder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Prozessual ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um amtlichen Verbeistän-
dung.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 reichte der damalige Rechtsvertreter eine
Kostennote ein und führte aus, der Beschwerdeführer sei in den Kanton
Genf transferiert worden und werde neu durch das (…) vertreten. Eine Ko-
pie der Vollmacht liege bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Eingabe vom 21. Mai 2019 ein Begleitschreiben des (…)
beiliege, indes keine Vollmacht, und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 4. Juni 2019 eine solche einzureichen.
E-2239/2019
Seite 4
G.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai
2019 nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 lud die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zu-
gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-2239/2019
Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG genügen.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im (…) 2015 militärisch aus-
gehoben worden zu sein und sein Militärdienstbüchlein in C._______ er-
halten zu haben. Im (…) 2016 habe sein Vater für ihn vom Aushebungsbüro
C._______ einen Marschbefehl erhalten und es sei ihm mitgeteilt worden,
bei einer Dienstverweigerung werde er – der Beschwerdeführer – getötet.
Er sei im Jahr 2016 mehrere Male vom Regime gesucht worden. Ab (…)
2019 sei er erneut mehrere Male gesucht und mit dem Tod bedroht worden.
Am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens und an der Authentizität der ein-
gereichten Beweismittel seien einerseits erhebliche Zweifel anzubringen.
Der Beschwerdeführer habe sein Militärdienstbüchlein und einen Marsch-
befehl zu den Akten gereicht, welche ihm angeblich von der militärischen
Rekrutierungsstelle C._______ ausgestellt worden seien. Diese Doku-
mente würden jedoch keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen. Es
E-2239/2019
Seite 6
sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktische jegliche Art von Dokumen-
ten käuflich erworben werden könnten. Auf der Webseite des Verteidi-
gungsministeriums könne die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abge-
rufen und ausgedruckt werden. Als entsprechend gering sei die Beweis-
kraft solcher Dokumente einzustufen.
Andererseits sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten Aushebung und Rek-
rutierung deshalb in Frage zu stellen, da sich die syrische Regierung im
Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der
Städte D._______ und F._______ – zurückgezogen habe. Mithin sei nicht
davon auszugehen, dass in C._______ nach wie vor ein Rekrutierungs-
büro des syrischen Regimes existiere. Im Zusammenhang mit der Über-
nahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partei
Demokratischen Union (PYD) und deren militärische Organisation
Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten [YPG]) habe die sy-
rische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdischstämmigen Per-
sonen in den Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen
Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die
Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen
für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durch-
führten.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diesen Einschätzungen
überzeugende Argumente entgegenzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er bei einem Aufenthalt in B._______, das zu jenem Zeitpunkt von
den kurdischen Truppen kontrolliert worden sei, überhaupt ein Militär-
dienstbüchlein bei den syrischen Behörden hätte ausstellen lassen, da er
in seinem Gebiet keine Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Be-
hörden zu befürchten gehabt habe. Seine Ausführungen zum Aushebungs-
prozedere und der Ausstellung des Militärdienstbüchleins seien zudem
oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Die von ihm erwähnten Behörden-
gänge in D._______ und F._______ würden in diesem Zusammenhang
konstruiert wirken, da ebenfalls allgemein bekannt sei, dass das syrische
Regime in diesen Städten weiterhin präsent sei. Weder zum Weg nach al-
Qamishli noch zum Gebiet der von ihm angeblich besuchten Blutbank habe
er detaillierte Angaben machen können. Seine Antworten seien vage und
ausweichend ausgefallen. Zudem erstaune, dass er den Kontrollposten
des syrischen Regimes in al-Qamishli nicht spontan erwähnt habe, zumal
es sich beim Passieren eines solchen Postens um ein einschneidendes
Ereignis handle.
E-2239/2019
Seite 7
Auch seine Angaben zu den angeblichen Suchen nach ihm seien unsub-
stanziiert und unplausibel ausgefallen. Zudem sei nicht nachvollziehbar,
dass das syrische Regime ihn im Jahr 2016 mehrmals gesucht und sogar
mit dem Tod bedroht haben soll, dann aber plötzlich auf weitere Suchen
verzichtet habe, bevor er rund drei Jahre später, im (…) 2019, plötzlich
wieder im Visier des Regimes gestanden habe und intensiv gesucht wor-
den sei. Auf Vorhalt habe er keine nachvollziehbare Erklärung dazu abge-
ben können, sondern lediglich ausgeführt, die Situation vor Ort habe sich
immer wieder geändert und die Behörden des syrischen Regimes seien
manchmal lange Zeit nicht aufgetaucht. Demnach habe er nicht glaubhaft
machen können, von der syrischen Armee ausgehoben und in den Militär-
dienst einberufen worden zu sein.
Soweit er geltend mache, von Apo-Mitgliedern (Anhänger von «Apo»
Öcalan, also der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK], respektive deren
Schwesterorganisation in Syrien [YPG]), zur Leistung von Militärdienst auf-
gefordert worden zu sein, sei – unabhängig von allfälligen Unglaubhaftig-
keitselementen betreffend dieses Vorbringens – Folgendes festzuhalten:
Es treffe zwar zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD
und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der
Dienstpflicht ergehen würden. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden
eine militärische Wehrpflicht deklariert, wonach in der Region lebende
junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren den so genannten «De-
fence Service» zu leisten hätten. Gemäss der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen
mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels
hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Die vom Be-
schwerdeführer geschilderten Rekrutierungsbemühungen der Apo-Mitglie-
der hätten alle Männer in seiner Region getroffen. Eine asylrelevante Ver-
folgung bezüglich dieses Vorbringens sei daher auch in Zukunft nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Aus den Asylakten des Bruders lasse sich schliesslich kein politisches Pro-
fil ableiten, aufgrund dessen er – der Beschwerdeführer – in Syrien eine
Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Er habe in diesem Zusammenhang
auch keine Befürchtungen geltend gemacht.
5.2 In seiner Stellungnahme vom 30. April 2019 hält der Beschwerdeführer
an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und weist auf seinen Anal-
phabetismus hin. Diesen Hinweis würdigte die Vorinstanz in der Verfügung
E-2239/2019
Seite 8
angesichts der Abwägung verschiedener Faktoren als nicht ausschlagge-
bend.
6.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
7.
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
7.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes geltend. Die Vorinstanz behaupte, das Militärbüchlein
und der Marschbefehl hätten einen geringen Beweiswert. In Tat und Wahr-
heit werde der Beweiswert von der Vorinstanz «auf Null gesetzt», indem
sie ausführe, jegliche Art von Dokumenten könnten in Syrien käuflich er-
worben werden. Die vom SEM vertretene Ansicht würde bedeuten, dass
es für syrische Asylsuchende keinen Unterschied mache, ob sie ihrem
Asylgesuch Dokumente beilegen oder eben nicht. Syrische Pässe, Ge-
richtsurteil, Diplome und Militärbüchlein – alles leicht fälschbar und käuflich
erwerbbar. Die Vorinstanz sei gehalten, diese Dokumente gebührend zu
E-2239/2019
Seite 9
berücksichtigen. Insbesondere das Militärbüchlein müsste auf seine Echt-
heit hin überprüft werden.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass einem Dokument nicht jeg-
liche Beweiskraft abgesprochen werden kann, einzig mit dem Hinweis, ein
solches sei leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Indes hat sich die Vor-
instanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers auf weitere Elemente gestützt. In der angefochtenen Ver-
fügung hat sie dargelegt, aus welchen Gründen sie die geltend gemachte
Aushebung und Einberufung in den syrischen Militärdienst als unglaubhaft
erachtet. Auf die Frage, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Beweis-
würdigung korrekt und angemessen ist, ist bei der materiellen Prüfung der
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
7.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil BVGE
2015/3 eine ausführliche Lageanalyse vorgenommen, welche immer noch
Geltung habe. Wolle das SEM eine Verbesserung der Sicherheitslage zu
Ungunsten eines Asylsuchenden annehmen, müsse es dies erläutern.
Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers auseinandergesetzt. In der angefochtenen Verfügung hat sie die
Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid stützt und sich in
ihrer Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asyl-
gründe bezogen. Insbesondere führte sie – unter Hinweis auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts – aus, weshalb sie eine Aus-
hebung und Rekrutierung des Beschwerdeführers zum geltend gemachten
Zeitpunkt als unglaubhaft erachtet. Die angefochtene Verfügung ist so ab-
gefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen konnte. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm
denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufech-
ten.
7.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E-2239/2019
Seite 10
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hält weiter an der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 AsylG. In seiner Ein-
gabe vom 28. Mai 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder
habe mit der Geltendmachung von identischen Vorbringen und der Einrei-
chung der gleichen Beweismittel Asyl erhalten. Die Praxis der Vorinstanz
führe zu einer rechtsungleichen Behandlung.
8.2 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 hält die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und führt ergänzend aus, dass das SEM die Lage in den
kurdischen Gebieten ab Juli 2012 und die Einberufung kurdischstämmiger
Personen in den Militärdienst durch die syrische Regierung gemäss einer
einheitlichen Praxis beurteile, die vom Bundesverwaltungsgericht mehr-
fach bestätigt worden sei. Auch wenn das SEM in der Vergangenheit mög-
licherweise in gewissen Fällen von vergleichbaren Konstellationen anders
entschieden habe, gebe es keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend
von dieser einheitlichen Praxis behandelt zu werden.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-
instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch
aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O,
S. 398, Rz. 1136).
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2015/3
(insb. E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in
dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen)
wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu
gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das
Gericht, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte würden seit dem Aus-
bruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche
E-2239/2019
Seite 11
Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen.
Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzo-
gen haben etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten
oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als po-
tentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden , seien seit dem
Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von
Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3,
E. 6.7.2 m.w.H.). In BVGE 2015/3 ging das Gericht davon aus, die genann-
ten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, wel-
cher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie
entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3
E. 6.7.3).
Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im sy-
rischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn
zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht da-
von auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das
heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender
Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe
droht (vgl. u.a. Urteil E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1).
8.5 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Ver-
folgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerdeführer
gehört zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gemäss seinen ei-
genen Angaben weder einer oppositionell aktiven Familie noch hatte er vor
der Ausreise je aus einem anderen genannten Grund persönliche Prob-
leme mit den syrischen Behörden (vgl. SEM-Akten Anhörung F97 ff.). Folg-
lich kann, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten mi-
litärischen Aushebung und Einberufung in den Militärdienst auszugehen
wäre, daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des
Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr geschlossen werden. Vor
diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich beim eingereichten Mili-
tärdienstbüchlein und dem Marschbefehl um Originale handelt.
8.6 In Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von der YPG
zwangsrekrutiert oder verfolgt zu werden, ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, zumal der Be-
schwerdeführer diesen nichts Stichhaltiges entgegenhält. Ergänzend ist
E-2239/2019
Seite 12
anzumerken, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG
grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da die Militärdienstpflicht nicht
an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungs-
weise kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; zudem u.a. Urteile D-4482/2018
vom 12. Oktober 2018 E. 5.2, m.w.H.; E-1525/2018 vom 11. April 2018
E. 8.1).
8.7 Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer – entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Auffassung – aus dem Grundsatzurteil
BVGE 2015/3 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft durch Wehrdienstverweigerung oder Desertion
im syrischen Kontext nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum Vorbringen
der rechtsungleichen Behandlung gegenüber dem Bruder, kann auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen
werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf Gleichbe-
handlung im Unrecht besteht (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grund-
rechte, 3. Aufl. 2018, S. 437 f.).
8.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
E-2239/2019
Seite 13
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzu-
weisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2239/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: