Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2240/2011
Urteil vom 26. April 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit
Verfügung vom 4. Dezember 1995 auf ein erstes Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. November 1995 nicht eintrat und dessen
Wegweisung nach Deutschland anordnete und der Beschwerdeführer am
5. Dezember 1995 den deutschen Behörden übergeben wurde,
dass das BFM auf ein weiteres Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
4. Dezember 2004 mit Verfügung vom 31. Dezember 2004 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 5. Januar 2005 mit Erklärung vom 9. März 2005
zurückzog, worauf sie mit Beschluss der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 11. März 2005 als erledigt
abgeschrieben wurde, und am 17. März 2005 kontrolliert nach (…)
ausreiste,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2010 legal in die Schweiz
einreiste und am 26. Oktober 2010 erneut um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum vom 11. November 2010 sowie der Anhörung vom 8.
Dezember 2010 2010 im Wesentlichen vorbrachte, er sei von seiner
früheren Ehefrau, von welcher er im Jahre (…) geschieden worden sei,
sowie deren Familienangehörigen bedroht und geschlagen worden,
dass er zudem aufgrund eines in der Schweiz erlittenen Unfalls unter
gesundheitlichen Problemen leide (Kopf- und Rückenschmerzen,
Lähmungserscheinungen im rechten Bein) und die ihn im Kosovo
behandelnden Ärzte ihm empfohlen hätten, in der Schweiz eine
medizinische Abklärung vornehmen zu lassen,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen ärztliche Berichte der
neurologischen Klinik und Poliklinik (…) B._______ vom 29. November
2010 sowie des Kantonsspitals C._______ vom 6. Februar 2005, diverse
Unterlagen zu seiner medizinischen Behandlung im Kosovo aus den
Jahren 1998 bis 2010 und betreffend seine Bemühungen um eine
medizinische Behandlung in der Schweiz, das Ehescheidungsurteil vom
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(…) sowie eine Verfügung des Amtsgerichts D._______ vom 29. Januar
2007 betreffend Schutzmassnahmen und einen Polizeibericht vom 18.
Dezember 2006 zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2010 notfallmässig ins
Universitätsspital B._______ eingeliefert werden musste und dort bis am
29. November 2010 stationär behandelt wurde,
dass auf entsprechende Anfrage des BFM hin die behandelnde Ärztin
des Universitätsspitals B._______ mit Eingabe vom 26. Januar 2011 zwei
ärztliche Berichte vom 8. Dezember 2010 und 25. Januar 2011 einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2011 – eröffnet am 11. April
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die familiären
Probleme des Beschwerdeführers würden auf die Jahre 2006 und 2007
zurückgehen und hätten nach seinen Angaben mit der Ehescheidung
geendet,
dass zudem die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten,
dass sich demnach aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben würden,
dass nach dem Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass schliesslich keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer
drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die
allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland sprechen
würden,
dass namentlich den Akten zu entnehmen sei, dass dem
Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland bereits eine adäquate
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medizinische Behandlung zuteil geworden sei, und die in der Schweiz
eingeleitete Therapie dort fortgesetzt werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und
dabei beantragt, dieser sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch
einzutreten, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
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dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten familiären und gesundheitlichen
Problemen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erblickt werden
kann,
das es namentlich den von ihm erlittenen Behelligungen durch
Familienangehörige wegen der fehlenden Aktualität sowie angesichts der
gemäss den eingereichten Akten durch die kosovarischen
Sicherheitsbehörden getroffenen Schutzmassnahmen offenkundig an der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehlt,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher
ausschliesslich auf die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers
und die dafür erforderliche Behandlung verwiesen wird, nicht geeignet
sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass namentlich Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen
lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
(BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und 5b)
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst
dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass die geltend gemachten und durch Arztzeugnisse belegten
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (epileptische Anfälle
nach Schädelhirntrauma, chronische Schmerzen, Fussheberparese) nicht
derart gravierend erscheinen, dass sie diesen Kriterien entsprechen
würden, und keine hinreichenden Hinweise für eine mögliche erhebliche
Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle der Rückkehr in
den Heimatstaat vorliegen,
dass auch in Berücksichtigung der gemäss ärztlichem Bericht vom
25. Januar 2011 noch erforderlichen Verlaufskontrollen im
Urteilszeitpunkt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer
sei auf eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz
angewiesen,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seit dem
Jahre 1990 bestehen, er sich in dieser Zeit grösstenteils in seinem
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Heimatland Kosovo aufhielt und dort gemäss den eingereichten
Unterlagen eine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen konnte,
dass auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe
vorgebrachte prekäre finanzielle Lage nicht zu einer anderen
Einschätzung zu führen vermag, zumal er nach seinen Angaben in der
Vergangenheit auf Unterstützung von Familienangehörigen zählen konnte
und davon auszugehen ist, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird,
dass es ihm gegebenenfalls unbenommen bleibt, beim Bundesamt einen
Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die
Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen
ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: