Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-224/2008
Urteil vom 10. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Irak,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordirak), verliess Irak
eigenen Angaben zufolge am (…) 2001. Er reiste via Iran in die Türkei
(Aufenthaltsdauer zirka […]), wo er von einem Lastwagenfahrer an einen
unbekannten Ort transportiert worden sei. Von dort sei er mit einem ihm
nicht zustehenden Reisedokument mit der Fluggesellschaft Swiss am 21.
März 2001 im Direktflug nach Zürich gelangt.
A.b. Die Fachstelle der Kantonspolizei Zürich stellte am 21. März 2001
beim deutschen Reisedokument des Beschwerdeführers
Fälschungsmerkmale fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge im
Transitbereich festgehalten.
A.c. Der Beschwerdeführer stellte gegenüber den Flughafenbehörden am
23. März 2001 ein Asylgesuch, obwohl er eigentlich beabsichtigt habe,
die Reise von Zürich nach Schweden fortzusetzen. Gleichentags
bewilligte ihm das zuständige Bundesamt (vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des
Asylgesuchs und wies ihn der Empfangsstelle Kreuzlingen zu.
A.d. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF in der Empfangsstelle
Kreuzlingen vom 29. März 2001 sowie der Anhörung vom 1. Juni 2001
erklärte der Beschwerdeführer, (…) in C._______ gewesen zu sein. Er
unterhalte mit einer Studentin (…) seit vier Monaten eine
Liebesbeziehung, die von den Islamisten nicht toleriert worden werde.
Zudem habe er sich für mehr persönliche Freiheiten für die irakischen
Frauen ausgesprochen, was ihm weitere Missbilligungen islamistischer
Kreise eingetragen habe. Anlässlich eines gemeinsamen Spaziergangs
im (…) 2000 (…) seien sie von Unbekannten geohrfeigt, bedroht und
geschlagen worden. Im Januar 2001 habe er (…) seine Freundin herzlich
begrüsst und dabei umarmt, was den Unwillen islamistischer (…)
hervorgerufen habe. Als sie am (…) 2001 gemeinsam in einem
öffentlichen Park der Stadt unterwegs gewesen seien, sei auf sie gezielt
geschossen worden; es seien drei bis vier Schüsse aus einer Distanz von
mindestens 150 Metern gefallen. Er habe damals eine Gruppe von zirka
fünf Personen entdeckt, die er dem Kreis der mutmasslichen Gegner
zurechne. Er sei politisch nicht aktiv. Aus Furcht vor weiteren Nachteilen
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habe seine Familie für ihn einen Schlepper angeheuert, der ihm die
Ausreise ermöglicht habe.
B.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFF am 1. Juni 2001 eine irakische
Identitätskarte, einen Studentenausweis und eine beglaubigte Kopie
eines irakischen Nationalitätenausweises nach, welche Dokumente er
von seinen Eltern im Irak via (…) erhalten habe.
C.
Mit Verfügung vom 31. März 2004 – eröffnet am 7. April 2004 – stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Das BFF argumentierte, die Angaben des Beschwerdeführers seien in
zentralen Teilen der Asylbegründung nicht glaubhaft, namentlich
ungereimt, unplausibel und realitätsfremd ausgefallen. Seine Erklärungen
zu den festgestellten Unzulänglichkeiten und Ungereimtheiten in den
Angaben vermöchten nicht zu überzeugen. Er sei nicht in der Lage,
substanziierte Angaben über die ihn verfolgenden Studenten und deren
Parteizugehörigkeiten zu machen. Realitätsfremd und widersprüchlich
mute der Überfall mit Schusswaffen aus Distanz von etwa 150 Metern in
einem öffentlichen Park der Stadt an. Zunächst habe er behauptet, von
hinten beschossen worden zu sein. Dann habe er angegeben, etwa fünf
Unbekannte in der Schussdistanz von ungefähr 150 Metern erkannt zu
haben. Fraglich sei namentlich, wie er seine Gegner entdeckt und erkannt
habe und wie auf ihn aus einer solchen Entfernung habe geschossen
werden können, ohne andere Fussgänger zu gefährden. Er erfülle somit
die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.
(…)
D.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. April 2004
wurde von der damaligen Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), am 17. Oktober 2005 als gegenstandslos
abgeschrieben, nachdem das BFM am 28. September 2005 im Rahmen
eines Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf seine Verfügung
vom 31. März 2004 zurückgekommen war, indem es die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs (Wegweisungsvollzug) aufgehoben und der
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Beschwerdeführer am 14. Oktober 2005 die übrigen Beschwerdeanträge
(Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Anordnung
der Wegweisung) zurückgezogen hatte. Das BFM verfügte wegen
unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers.
E.
E.a. Mit Schreiben vom 7. September 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der gegenwärtigen Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah
herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt und ein
Wegweisungsvollzug dorthin sei grundsätzlich zumutbar. Dies gelte
insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine
in der Schweiz aufhalten. Das BFM stellte fest, der Beschwerdeführer sei
in der Provinz C._______ aufgewachsen und verfüge dort über
Familienangehörige. Es sprächen keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Das BFM erwäge deshalb, die
vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Das BFM räumte ihm eine Frist
bis zum 5. Oktober 2007 ein, um zur beabsichtigten Aufhebung Stellung
zu nehmen und allfällige Gründe zu nennen, die einer Aufhebung
entgegenstehen könnten. Für den Säumnisfall werde aufgrund der Akten
entschieden.
E.b. Mit Schreiben vom 21. September 2007 beantragte der
Beschwerdeführer, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei aus
Gründen der andauernden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
abzusehen. Zur Begründung führte er an, eine Rückkehr nach C._______
sei momentan zu gefährlich. Er fürchte sich wegen des erwähnten
Vorfalls vor den Islamisten, die bei einer Rückkehr die Gelegenheit
nutzen könnten, ihn zu ermorden. Sie hätten schon in der Vergangenheit
mehrfach getötet und stünden in Verbindung mit der Terrororganisation Al
Kaida, deren Zentrum sich im Nordirak in der Stadt Sharbajer (…)
befinde. Der Staat könne deren Übergriffe nicht verhindern. Unter
Hinweis auf das Irak-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom Mai 2007 halte er die Entwicklung der Situation im Norden des Iraks
weiterhin als unvorhersehbar und eskalationsgefährdet, obwohl es in den
drei erwähnten Provinzen momentan keine systematische Terrorgewalt
oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen
gebe. Auch nach dem Zeitpunkt der Änderung der Wegweisungspraxis
des BFM sei der Norden Iraks von Anschlägen nicht verschont, wovon
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zahlreiche Beispiele zeugten. Seit Februar 2007 habe sich die Gewalt
vom Süden in den Norden des Iraks verlagert. Die vielfältigen und
unterschiedlichen Interessenlagen von Ländern, Ethnien, Parteien,
Personen und die im Nordirak vorhandenen Bodenschätze, namentlich
Ölvorkommen, und politischen Spannungen erschwerten eine schnelle
tragfähige Lösung. Zudem sei die angespannte soziale Situation durch
die hohe Zahl von Rückkehrenden belastet, und eine zwangsweise
Rückkehr werde von der kurdischen Regionalregierung abgelehnt.
F.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007, eröffnet am 20. Dezember 2007,
hob das BFM die am 28. September 2005 angeordnete vorläufige
Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis
zum 12. Februar 2008 zu verlassen. Das BFM begründete den Entscheid
mit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer, was
eine Berufung auf das Gebot der Nichtrückschiebung ausschliesse. Zur
Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und C._______
führte es aus, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt, und
eine nachhaltige Verschlechterung der Situation sei aus heutiger Sicht
nicht zu erwarten. Weiter sei es eine Tatsache, dass zwischen Juli 2003
und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak
zurückgekehrt seien, wovon 84 % in den Nordirak. Es bestünden direkte
Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass
Rückreisende nicht gezwungen seien, via den unsicheren Zentralirak in
den Norden zu gelangen. Auch andere westeuropäische Staaten kämen
zur gleichen Einschätzung. Die kürzlich erfolgte Lagebeurteilung der SFH
vermöge an dieser Situation nichts zu ändern, und die Einzelfallprüfung
würde vorliegend kein individuelles Wegweisungshindernis aufzeigen:
Der Beschwerdeführer habe in der Provinz C._______ bis zur Ausreise
gelebt und (…). Er verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz und
er sei gemäss Aktenlage ein gesunder Mann, ohne familiäre
Verpflichtungen und mit einer guten Schul- und Berufsausbildung. Auch
könnte er Rückkehrhilfe beim Bund beantragen. Damit stellte das BFM
fest, dass keine generellen und individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Der
Wegweisungsvollzug sei weiterhin auch zulässig und möglich.
G.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde
und beantragte, die Verfügung vom 18. Dezember 2007 sei aufzuheben,
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und er sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
weiterhin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit der Beschwerde
wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine vom 8. Januar
2008 datierte Fürsorgebestätigung eingereicht.
Im Wesentlichen verwies er zur Begründung erneut auf seine
Argumentation in den Stellungnahmen, das Irak-Update der SFH vom
Mai 2007 und die Entwicklungen seit 2003, erwähnte die diversen
Anschläge im Nordirak (worunter auch in C._______) und wies auf die
Interessen der verschiedenen Akteure hin, die eine baldige
einvernehmliche Lösung im Nordirak erschwerten. Weiter böte eine
Rückkehr in den Nordirak für die Islamisten die Gelegenheit, ihn zu töten.
So mache ein namentlich nicht näher bezeichneter früher Kommilitone
(…) bei der radikalen islamistischen Partei (…) mit. Dieser habe sich im
Kollegenkreis des Beschwerdeführer bereits nach seiner Anschrift und
Erreichbarkeit erkundigt. Da ihm bekannt sei, dass Islamisten vor
Mordtaten nicht zurückschreckten und mit dem Terrornetzwerk Al Kaida
in Verbindung stünden, fürchte er sich vor der Rückkehr. Angesichts der
unsicheren Entwicklung im Nordirak und seiner individuellen Probleme
sei eine Rückführung ins Heimatland unzumutbar.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verlegte die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
auf einen späteren Zeitpunkt und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
I.
I.a. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Februar 2008
die Abweisung der Beschwerde. Zur Lage in den drei Provinzen im
Nordirak führte es aus, es herrsche dort keine Situation allgemeiner
Gewalt, und eine nachhaltige Verschlechterung der Situation sei aus
heutiger Sicht nicht zu erwarten. Selbst die Aktivitäten der Türkei an der
Grenze des Iraks und die jüngsten Entwicklungen hätten nicht zu einer
Destabilisierung der Situation geführt. Was die geltend gemachte Furcht
vor den Islamisten wegen (…) betreffe, so vermöchten die Ergänzungen,
soweit sie vom Beschwerdeführer dargelegt worden seien, nichts an den
bisherigen Feststellungen des Bundesamtes zu ändern.
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I.b. Mit Replik vom 14. März 2008 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung. Er erklärte, an den
Beschwerdeanträgen festzuhalten und die Auffassungen des BFM nicht
teilen zu können. Islamisten seien in und um C._______ sehr organisiert
und aktiv. Die Region sei nicht befriedet, die bisherigen Anschläge
könnten dies belegen. Er reichte dem Internet entnommene Berichte vom
4. Februar und 11. März 2008 sowie eine Kopie eines E-Mail-Schreibens
seines ehemaligen Kommilitonen vom 23. Februar 2008 mit deutscher
Übersetzung ein, worin dieser mitteilt, er habe Kenntnis davon, dass der
Beschwerdeführer ihn und vier weitere Kollegen im Internet angeschwärzt
und in der Öffentlichkeit als Terroristen hingestellt habe. Sollte er ihn
treffen, werde er sich rächen. Der Beschwerdeführer machte geltend, es
handle sich beim Verfasser um einen fanatischen Islamisten.
J.
J.a. In einem im Anschluss an und unter Bezugnahme auf die Urteile
BVGE 2008/5 und BVGE 2008/4 angeordneten Schriftenwechsel hielt
das BFM am 23. April 2008 an der angefochtenen Verfügung fest. Es
fügte an, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren
unglaubhafte Angaben gemacht und könne demzufolge in C._______
keiner Verfolgung durch islamistische Gruppen ausgesetzt sein. Die
Beschwerde sei abzuweisen.
J.b. Die Antwort des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung datiert vom
9. Mai 2008. Er führte unter Hinweis auf die bisherige Argumentation aus,
dass bis anhin kein islamistischer Mörder vor ein Gericht gestellt worden
sei. Die Islamisten könnten somit ungestraft töten. Seine Verlobte habe
kürzlich nach Syrien flüchten müssen, weil sie regelmässig Artikel in der
Zeitung verfasst habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der
ausländischen Person zugemutet werden kann und möglich ist (Art. 83
Abs. 2 - 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
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3.2. In Bezug auf die wesentlichen Argumente des BFM und des
Beschwerdeführers wird auf den oben dargestellten Sachverhalt (Bst. F)
verwiesen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 28.
September 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen. Die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung werden auf
Beschwerdestufe nicht beantragt (vgl. Beschwerde S. 1, Rechtsbegehren
Ziff. 2), weshalb sich der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob
der Vollzug der Wegweisung weiterhin zumutbar ist. Den Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinen ursprünglich vorgebrachten
Asylgründen, welche angeblich weiterhin bestehen und weitere Folgen –
wie eine Bedrohung durch einen früheren Kommilitonen – nach sich
gezogen hätten, kommt zum Vornherein keine Bedeutung zu, da in
rechtskräftiger Weise erkannt ist, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch die Behauptung, wonach sich
seine Verlobte im Jahr 2008 nach Syrien habe absetzen müssen, weil sie
als Verfasserin von Texten in einer Zeitschrift den Unwillen der Islamisten
auf sich gezogen habe, ändert nichts daran, dass im vorliegenden
Verfahren eine angeblich drohende Verfolgung des Beschwerdeführers
nicht Gegenstand sein kann.
4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3. Als zentrales Vollzugshindernis macht der Beschwerdeführer
geltend, die generelle Lage im Nordirak sowie die spezielle in der Provinz
C._______ seien als unzumutbar zu qualifizieren.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung und in seinen
Vernehmlassungen aus, in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaimaniyah herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die
dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage
im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Auch sprächen keine
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individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers, welcher den letzten Wohnsitz in C._______
gehabt habe. So verfüge er dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Der
junge, gut geschulte und gemäss Aktenlage gesunde Mann sollte somit in
der Lage sein, sich im Heimatland zu reintegrieren und eine
wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Schliesslich stehe es ihm offen, von
der Möglichkeit auf Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniyah und Erbil zum
Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat
sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der
überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN- Sicherheitsrats wird denn
auch eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. zur aktuellen
Lageeinschätzung die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
1618/2008 vom 28. Februar 2011 und E-1804/2008 vom 14. März 2011,
mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Sicherheitslage im Nordirak und insbesondere in der Provinz C._______
lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die
von ihm geltend gemachte Furcht vor den militanten Islamisten, welche
rund um C._______ sehr organisiert und aktiv seien und mit der Al Kaida
stünden, ist, soweit sie auf den in der seinerzeitigen Anhörung zu den
Asylgründen genannten Vorfall vom Januar 2001 – Schüsse auf ihn und
seine Freundin während eines Spaziergangs durch einen öffentlichen
Park – rechtlich nicht von Bedeutung, da die Unglaubhaftigkeit dieser
Vorbringen in rechtskräftiger Weise festgestellt worden ist. Damit bleibt
nur noch die Gefahr, zufällig Opfer eines Anschlags durch militante
Islamisten zu werden, welche aber für den Beschwerdeführer nicht höher
ist als für die übrige Wohnbevölkerung der Region und generell als
niedrig zu bezeichnen ist.
Der (…)-jährige, alleinstehende Beschwerdeführer ist nach eigenen
Angaben seit Geburt bis zur Ausreise in der Provinz C._______ wohnhaft
gewesen und hat dort seine Schulen (…) besucht und damit eine
überdurchschnittliche Bildung erworben. Die implizite Feststellung der
Vorinstanz, er verfüge vor Ort oder in der Region über ein tragfähiges,
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soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Reintegration stützen könne,
ist vom Beschwerdeführer nie substanziiert bestritten worden. So leben
im Heimatstaat [diverse Verwandte] (act. A5 S. 3). Die
Vermögenssituation seiner Eltern (…) soll gut gewesen sein. (…).
Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen. Zudem hat das BFM in der Vernehmlassung auf
die Möglichkeit, finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen, hingewiesen.
4.4. Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz C._______ keiner
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein
wird und der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zumutbar
erachtet und die mit Verfügung vom 28. September 2005 angeordnete
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit
Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
allerdings angesichts der vermutungsweise bestehenden Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers und zufolge des Umstandes, dass das Verfahren
im Einreichungszeitpunkt nicht aussichtlos war, gutzuheissen. Es sind
somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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