B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-224/2014
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Irak,
c/o Schweizerische Botschaft in Kairo, Ägypten,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 21. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer für sich und seine
Familie bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo, Ägypten, ein Asylge-
such ein und beantragte eine Einreisebewilligung. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, er und seine Familie seien nach dem Fall von
Bagdad als irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und auf-
grund seiner Tätigkeit für die ehemalige irakische Regierung (Sicher-
heitsdienst) von Milizen der Al-Mahdy Armee und der Badr Armee bedroht
worden. Sein Neffe sei von diesen Milizen getötet worden. Seit dem Fall
von Bagdad am 9. April 2003 erziele er kein Einkommen mehr.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien von Auszügen seines
irakischen Passes, in welchen auch seine Ehefrau und fünf Kinder aufge-
führt sind, sowie weiter Kopien von in Arabisch verfassten Ausweisen
bzw. Identitätskarten zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 bestätigte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden den Eingang der Asylgesuche, informierte sie über
ihre Praxis zu Asylanträgen von in Ägypten lebenden irakischen Staats-
angehörigen und setzte ihnen Frist an, um ihr mitzuteilen, ob sie unter
diesen Umständen an ihren Asylgesuchen festhalten wollten. Mit Schrei-
ben vom 17. Februar 2013 teilten die Beschwerdeführenden der Vorin-
stanz fristgerecht mit, dass sie an ihren Asylgesuchen festhielten und
substantiierten diese gleichzeitig. Ergänzend zu der Eingabe vom 21. De-
zember 2006 brachten sie vor, das aktuell herrschende Regime im Irak
habe viele seiner Verwandten getötet und im Jahr 2005 inhaftiert. Auf-
grund der dauernden Angst und Risiken im Irak sei er an Bluthochdruck
und seine Frau an Diabetes erkrankt. Aus all diesen Gründen seien sie
am 28. Mai 2006 über Syrien nach Ägypten geflüchtet, wo sie seither leb-
ten. In den Irak könnten sie nicht mehr zurückkehren und in Ägypten hät-
ten sie nun verschiedenste Probleme. Zum einen hätten seine Kinder
C._______, D._______ und E._______ mangels vorhandenen finanziel-
len Mitteln ihre Studien nicht abschliessen können. Zum anderen seien
sie seit der ägyptischen Revolution vom 25. Januar 2011 nicht mehr si-
cher. Seine Kinder seien von Plünderungen betroffen gewesen, bei wel-
chen C._______ im Gesicht verletzt worden sei. Für Ausländer sei es
schwierig, in Ägypten eine Arbeitsstelle zu finden. Er könne nicht einmal
mehr die Miete und die Schulgebühren für die jüngeren Kinder bezahlen.
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Die instabile Lage mache ihnen Angst, jedoch könnten sie aufgrund iden-
tischer Situation in anderen Ländern der Region und mangels vorhande-
nen Mitteln nicht in ein anderes arabisches Land gehen. Bei den Verein-
ten Nationen seien sie als Flüchtlinge registriert. Am 22. und 24. Juli 2013
wurden sie in der Schweizerischen Botschaft in Kairo zu den Asylgründen
angehört. Im Wesentlichen wiederholten sie die im Asylantrag vom 21.
Dezember 2006 gemachten Angaben. Als Beweismittel (jeweils Kopien)
reichten sie erneut Auszüge aus dem Pass des Beschwerdeführers und
seiner fünf Kinder, die Flüchtlingsausweise des UNHCR, den Angestell-
tenausweis des Beschwerdeführers, Auszüge aus dem Pass der Be-
schwerdeführerin, die Identitätskarten und Nationalitätenausweise aller
Beschwerdeführenden sowie die Heiratsurkunde ein.
Mit Verfügung vom 25. November 2013 (eröffnet am 11. Dezember 2013)
bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
C.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 leitete die Schweizerische Bot-
schaft in Kairo die undatierte Beschwerde der Beschwerdeführenden an
die Vorinstanz weiter, welche diese wiederum mit Schreiben vom 15. Ja-
nuar 2014 ans Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Sinngemäss be-
antragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 25. November
2013 sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
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(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
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hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise aus dem Irak von Verfolgungsmassnahmen seitens
schiitischer Milizen betroffen gewesen sei. Da er zurzeit in Ägypten lebe,
sei zu beurteilen, ob in seinem Falle Art. 52 Abs. 2 aAsylG anwendbar
sei. Diesbezüglich kommt die Vorinstanz nach ausführlichen Erwägungen
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden zugemutet werden
könne, sich bei den ägyptischen Behörden um die Verlängerung einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in diesem Land zu bemü-
hen. Es sei davon auszugehen, dass sie in Ägypten den notwendigen
Schutz erhalten hätten und dieser ihnen durch die ägyptischen Behörden
auch weiterhin gewährt werde. Weiter habe sich die Situation in Ägypten
nach den politischen Unruhen anfangs 2011 sowie nach dem Sturz von
Präsident Mursi im Sommer 2013 so stabilisiert, dass nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Sicherheitsprob-
leme träten nur noch sporadisch und örtlich begrenzt auf. Bezüglich der
geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten weise sie daraufhin,
dass mindestens zwei Personen der Familie gelegentlich Arbeitstätigkei-
ten nachgingen und sie regelmässig Unterstützung durch die Vereinten
Nationen erhielten. Sie seien offensichtlich während mehrerer Jahre in
der Lage gewesen, den Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten. Es er-
gäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie dazu in Zu-
kunft nicht mehr in der Lage seien. Die Caritas unterstütze zumindest den
Beschwerdeführer medizinisch. Auch der Beschwerdeführerin sei zumut-
bar, medizinische Unterstützung bei der Caritas oder anderen Organisati-
onen zu beantragen. Ferner beträfen die geltend gemachten Sicherheits-
probleme und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Ägypten die ganze Be-
völkerung und stehe nicht im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situ-
ation in diesem Land. In sprachlicher und kultureller Hinsicht stehe Ägyp-
ten ihrem Herkunftsland zudem viel näher als die Schweiz. Gemäss Ak-
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tenlage lebten sie seit 2006 in Ägypten und hätten – der Diebstahl betref-
fend C._______ ausgenommen – weder mit den ägyptischen Behörden
noch mit Dritten je besondere Probleme gehabt. Zusammenfassend kön-
ne somit festgestellt werden, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Ägypten
zuzumuten sei und sie daher den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz nicht benötigten (Art. 52 Abs. 2 aAslyG).
5.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen im Wesentlichen ihre Vorbrin-
gen vor der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen der angefochte-
nen Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legen sie nicht dar, inwiefern
die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststel-
lung vorgenommen oder das Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt ha-
ben soll.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann insbesondere auch bezüglich
der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 2 aAslyG vollumfänglich auf die Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
So führt diese zutreffend aus, dass bei einem Asylgesuch aus einem
Drittstaat im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen sei, die
betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was
in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der
Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009, E-
7996/2008, E. 2.2).
Den Akten zufolge befinden sich die Beschwerdeführenden seit dem Jah-
re 2006 in Ägypten und haben sich dort beim UNHCR als Flüchtlinge re-
gistrieren lassen. Die ägyptischen Behörden müssen ihnen damit gemäss
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30), welches Ägypten unterzeichnet hat, Schutz und
Aufenthalt gewähren. Demnach sind sie nicht mit den Schwierigkeiten il-
legaler Flüchtlinge konfrontiert und haben völkerrechtlichen Schutz in ei-
nem Drittland gefunden. Es gibt vorliegend keine Anzeichen dafür, dass
Ägypten seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die
Beschwerdeführenden verfügen zudem gemäss eigenen Angaben seit
der Einreise in Ägypten im Jahre 2006 über eine Aufenthaltsbewilligung,
welche sie regelmässig erneuern können bzw. sie sind offiziell als Flücht-
linge anerkannt (BFM-Akten A6/9 Q52, A7/9 Q51, A8/8 Q51/52, A9/9
Q50, A10/9 Q50, A11/8 Q48/49, A12/8 Q49), was auch aus den sich bei
den Akten befindenden Kopien der Flüchtlingsausweise des UNHCR her-
vorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die
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Lebensumstände anerkannter Flüchtlinge in Ägypten schwierig sind, in-
des stellen diese Umstände die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat nicht
grundsätzlich in Frage.
Auch können die Beschwerdeführenden aus der schwierigen wirtschaftli-
chen Situation und der Sicherheitslage in Ägypten nichts zu ihren Guns-
ten ableiten. Bezüglich der nicht belegten medizinischen Probleme des
Beschwerdeführers und seiner Frau ist es ihnen in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zuzumuten, medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu
nehmen, welche zumindest der Ehemann auch bereits von der Caritas
bekommt (BFM-Akten A6/9 Q64).
5.3 Somit ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer
Verbleib in Ägypten zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz
nicht angewiesen sind. An diesem Schluss vermögen auch die von den
Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die
Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Kairo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: