Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2242/2011
Urteil vom 28. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März
2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. September
2010 sein Land mit einem PW nach Senegal verliess und von dort mit
einem Boot nach Spanien gelangte,
dass er an einem ihm unbekannten Ort den Zug bestieg und über ihm
unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 4. Oktober
2010 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 15. Oktober 2010 ins Transitzentrum (TZ) C._______
transferiert und dort am 12. November 2010 ausführlich zu den
Personalien, den Ausreisegründen und der Ausreise selbst befragt
wurde,
dass das BFM am 11. Februar 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 41
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine
eingehende Anhörung zu den Asylgründen durchführte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
habe seit seinem vierten Lebensjahr bei seinem (…), der ein (…) der
gambischen Armee gewesen sei, gelebt,
dass dieser noch mit acht Anderen eines Komplotts beschuldigt und am
(…) 2009 verhaftet worden sei,
dass im Juni 2010 drei Männer des Sicherheitsdienstes NIA zu seinem
Haus (des Beschwerdeführers) gekommen seien und ihn für eine
Befragung auf den Posten von D._______ mitgenommen hätten,
dass er dort seinen (…) und vier andere Personen habe identifizieren
müssen, denen er im Auftrag des (…) jeweils Briefe übergegeben habe,
dass er weiter gefragt worden sei, wo er diese Leute getroffen habe und
ob sie ihm Geld gegeben hätten, was er jeweils bejaht habe,
dass man ihm mitgeteilt habe, dass sein (…) und die anderen Personen
einen Putsch gegen die Regierung geplant hätten,
dass er etwa nach einer halben Stunde freigelassen worden sei,
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dass sein (…) am (…) zum Tode verurteilt worden sei,
dass danach das Haus des (…), das dem Staat gehört habe,
beschlagnahmt worden sei, weshalb er zu einem Freund seines Vaters
namens R.A. gegangen sei,
dass die Leute von NIA zu R.A. gekommen seien und diesem mitgeteilt
hätten, er würde Probleme bekommen, wenn er ihn (den
Beschwerdeführer) weiterhin beherberge,
dass R.A. Ende Juli 2010 ins Büro der NIA habe gehen müssen und er
ihn dabei begleitet habe,
dass die Sicherheitsleute ihm gesagt hätten, er wisse zu viel, weil er bei
seinem (…) gewohnt habe und ihm nahegelegt hätten, das Land zu
verlassen,
dass er jedoch nicht auf der Liste der zu verhaftenden Personen stehe,
ansonsten er festgenommen worden wäre,
dass er zu einem Freund von R.A. gegangen sei, bei welchem er bis zu
seiner Ausreise gewohnt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2011 – eröffnet am 24. März
2011 – die Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – anordnete, falls er die Schweiz nicht bis zum 17. Mai
2011 verlasse,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
Furcht des Beschwerdeführers, bei seiner Rückkehr von der NIA
festgenommen zu werden, unbegründet sei, weil keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden seien,
dass, wenn ihn die Leute der NIA tatsächlich der Beteiligung an einem
Putschversuch verdächtigt hätten, sie ihn nicht zweimal ohne Auflagen
hätten ziehen lassen, sondern ihn umgehend festgenommen hätten,
dass daher die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht standhalten würden,
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dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
deren Vollzug nach Gambia zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2011
(Poststempel: 16. April 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei die Verfügung des BFM vom 22. März 2011 aufzuheben und es sei
ihm in der Folge Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2011 eine
Eingangsbestätigung erliess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge ausländische Personen sind, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
gelten (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht
vor Festnahme durch die NIA mit zutreffender und nachvollziehbarer
Begründung als unbegründet und seine Vorbringen als asylrechtlich nicht
relevant erachtete,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe versucht, einen
asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu schaffen, indem er behauptet,
dass er dem Kreis der Putschverdächtigen angehört habe und jederzeit
damit hätten rechnen müssen, auch verhaftet zu werden,
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dass diese Angaben jedoch als nachträgliche Anpassungen an einen
Sachverhalt zu qualifizieren sind, um seinen Vorbringen mehr Nachdruck
zu verleihen,
dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bestimmt schon früher
festgenommen hätten und ihn nicht hätten flüchten lassen, wenn sie ihn
verdächtigt hätten, beim vereitelten Putsch auch eine Rolle gespielt zu
haben, zumal er bei ihnen zweimal vorgesprochen haben soll,
dass sie ihm jedoch explizit mitgeteilt haben sollen, nicht auf einer Liste
der gesuchten Personen zu stehen, womit feststeht, dass die
Sicherheitsleute, nachdem sie ihn befragt haben und er ihnen bezüglich
seines (…) und der anderen verhafteten Personen Auskunft gegeben hat,
kein Interesse mehr an ihm gehabt haben,
dass daher nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante staatliche
Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
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vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, ASYL, IN: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer, von dem keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, verfügt in Gambia
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über viele Bekannte und (…) (vgl. A1/16 S. 3) – auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion der
Antrag auf Verzicht auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: