B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2242/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer, ein Araber sunnitischen Glaubens aus Mosul, ver-
liess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Juni 2011 auf
dem Landweg und reiste über Syrien und die Türkei nach Griechenland,
wo er sich während drei Monaten aufhielt. Am 5. September 2011 flog er
mit einem gefälschten Reisepass von Rhodos nach Mailand und gelangte
am selben Tag mit dem Zug in die Schweiz, wo er am 9. September 2011
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2011, der
eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Februar 2012 und
einer ergänzenden Anhörung vom 5. März 2013 brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, sein Vater sei während der Zeit des Regimes
von Saddam Hussein (…) und Mitglied der Baath-Partei gewesen. Diese
Organisation existiere seit dem Sturz Husseins im Untergrund; daran hät-
ten sich sein Vater und seine Brüder seit 2003 beziehungsweise 2004 be-
teiligt. Im Jahre 2006 habe er auf Geheiss seines Vaters seine Arbeit als
(...) aufgegeben, sei ebenfalls der Baath-Partei beigetreten und habe die
Polizeiakademie besucht. Nach Absolvierung einer viermonatigen Ausbil-
dung im Jahre 2007 habe er als Polizist ohne Dienstgrad im Polizeizent-
rum B._______ gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, Haftbefehle
beziehungsweise Haftbefehlslisten beim Polizeiposten C._______ abzu-
holen und zum Posten B._______ zu bringen. Wenn er in den Haftbefeh-
len auf Namen von Baathisten gestossen sei, habe er seinem Vater diese
mündlich mitgeteilt oder Kopien der Haftbefehle angefertigt und an seinen
Vater weitergeleitet. Dieser beziehungsweise ein Bekannter seines Vaters
habe dann die Parteikollegen informiert, damit sie Mosul vor der Ergrei-
fung durch die Polizei hätten verlassen können. Einer dieser Männer sei
nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt von der Polizei befragt
worden. Unter Folter habe dieser ihn, seinen Vater und seine Brüder ver-
raten. Sein Vater habe dies erfahren und daraufhin von ihm verlangt, dass
er das Land sofort verlasse, was er wenige Tage später getan habe. Im
Falle einer Rückkehr drohe ihm die Hinrichtung.
A.c Mit Schreiben vom 15. November 2011 bat der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um Abänderung seines Familiennamens von D._______ auf
A._______. Dies verweigerte das BFM mit dem Hinweis, dass eine Ände-
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rung nur nach Vorlage eines Originaldokuments vorgenommen werden
könne. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mehrfach vor, er habe
sich in einem an seinen richtigen Namen (A._______) und das EVZ
Kreuzlingen adressierten Umschlag seine Identitätskarte, seinen Nationa-
litätenausweis, seinen Berufsausweis als Polizist, die Mitgliedschaftskarte
seines Vaters bei der "Ittihad Saddamien" und ein Schreiben der Baath-
Partei betreffend Bestätigung der Mitgliedschaft schicken lassen. Diese
Dokumente seien ihm jedoch durch das EVZ wegen des abweichenden
Namens nicht ausgehändigt worden, und er habe sie nicht mehr erhältlich
machen können, da sie dem BFM übermittelt worden seien. Die Vorin-
stanz wies ihn in diversen Schreiben wiederholt darauf hin, dass solche
Dokumente nicht eingetroffen seien. Am 7. November 2012 reichte der
Beschwerdeführer der Vorinstanz mehrere Unterlagen ein, aus denen
hervorgeht, dass eine entsprechend adressierte Sendung am 10. Oktober
2011 im EVZ Kreuzlingen von der Securitas entgegengenommen wurde.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 5. März 2013 teilte die Sach-
bearbeiterin des BFM ihm mit, dass die Dokumente aufgrund der falschen
Namensangabe und mangels Angabe der N-Nummer in der Sendung
nicht aufgefunden werden könnten.
B.
Mit Verfügung vom 19. März 2013 – eröffnet am 22. März 2013 – wies
das BFM das Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Deren Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2013
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiede-
ne Dokumente zu den Akten, bei denen es sich nach dessen Angaben
um Kopien des Mitgliederausweises seines Vaters bei der Saddam-
Union, des Familienausweises seines Vaters und seines (Beschwerdefüh-
rer) Nationalitätenausweis handle. Zudem legte er ein Scheidungsurteil
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eines irakischen Gerichts vom 12. Oktober 2010 (in Kopie, samt deut-
scher Übersetzung) und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit
ins Recht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab
und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses auf. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte insbe-
sondere aus, dessen Schilderungen seien in wesentlichen Punkten un-
substanziiert und ohne jede Grundlage geblieben. Über seine angebliche
Herkunft aus einer regimetreuen Familie von Baathisten habe er keinerlei
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Aussagen machen können. Während der ergänzenden Anhörung vom
5. März 2013 sei er mehrfach aufgefordert worden, detailliert darüber zu
berichten, welche Auswirkungen der Sturz des Saddam-Regimes auf sei-
ne Familie, insbesondere auf seinen Vater gehabt habe und wie er die
Mitgliedschaft seines Vaters und seiner Brüder in der illegal weiterbeste-
henden und verfolgten Baath-Partei erlebt habe. Seine diesbezüglichen
Aussagen seien einsilbig und vage ausgefallen, zudem sei er den ihm
gestellten Fragen stetig ausgewichen und in allgemeine Schilderungen
der politischen Ereignisse im Irak verfallen. Mit diesem Verhalten habe er
unmissverständlich klar gemacht, dass er nicht aus einer Familie von
Baath-Anhängern stammen könne. Aufgrund dieser Feststellung werde
seinen Vorbringen insgesamt die Grundlage entzogen. Daher erübrige es
sich, genauer auf seine unsubstanziierten und unlogischen Ausführungen
bezüglich der geltend gemachten Spitzel-Tätigkeit einzugehen.
5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine
Aussagen seien widerspruchsfrei ausgefallen, weshalb diesen erhöhtes
Gewicht beizumessen sei. Zudem habe er weder ausweichend noch vage
geantwortet, sondern schlicht nicht mehr gewusst, als er ausgesagt habe.
Aufgrund seines Wissensstandes sei es ihm nicht möglich gewesen, de-
tailliertere Angaben zu machen. Sein Vater habe vor dem Sturz von Sad-
dam Hussein nicht mit der Familie zusammengelebt und sei lediglich für
drei Tage im Monat nach Hause gekommen (vgl. A40/11 F27 S. 4). Er
selbst sei zu jener Zeit noch ein Kind gewesen, weshalb durchaus plausi-
bel sei, dass er keine detaillierten Kenntnisse über die damaligen Tätig-
keiten seines Vaters habe. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei sein
Vater dann zwar nach Hause zurückgekehrt. Dieser sei aber sehr
schweigsam gewesen und habe kaum gesprochen. Es erscheine denn
auch plausibel, dass sein Vater nach dem Verbot der Baath-Partei keiner-
lei Informationen über deren Aktivitäten an Aussenstehende weitergege-
ben habe. Da er (Beschwerdeführer) der Baath-Partei erst im Jahre 2006
beigetreten sei, habe er keine Informationen darüber, was in der Organi-
sation vor jener Zeit genau geschehen sei.
Die Feststellung des BFM, wonach er nicht aus einer Familie stammen
könne, die der Baath-Partei nahe gestanden habe, sei unhaltbar. Er habe
auf glaubhafte Art und Weise vorgebracht, dass sein Vater als (…) für das
Regime von Saddam Hussein gearbeitet habe. Dies könne mit den ein-
gereichten Beweismitteln belegt werden. Nachdem die Vorinstanz die ihr
zugesandten Dokumente verloren habe (vgl. A40/11 F3-6 S. 3), habe er
seine Familie erneut kontaktiert und eine Kopie des Mitgliederausweises
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der Saddam-Union seines Vaters vom 5. Juni 1996 erhältlich machen
können. Damit werde widerlegt, dass er nicht aus einer dem Saddam-
Regime nahestehenden Familie stamme und belegt, dass sein Vater ein
hochrangiges Mitglied des Regimes gewesen sei. Die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen werde überdies durch den in Kopie zu den Akten ge-
reichten Familienausweis seines Vaters, die Kopie seines Nationalitäten-
ausweises und das Scheidungsurteil vom 12. Oktober 2010 untermauert.
So würden diese Dokumente bestätigen, dass er – wie bei den vo-
rinstanzlichen Befragungen angegeben – aus Mosul stamme und von
seiner Frau geschieden worden sei.
Zusammenfassend seien seine Vorbringen glaubhaft. Als ehemaliger An-
gehöriger der Baath-Partei müsse er in seinem Heimatstaat nach wie vor
befürchten, Opfer gewalttätiger Übergriffe zu werden. Dies ergebe sich
aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. April
2012 (ALEXANDRA GEISER, Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes). Zu-
dem sei er aus dem aktiven Polizeidienst geflohen und habe das Land il-
legal verlassen. Dieses Verhalten dürfte bei den irakischen Behörden den
Verdacht geweckt haben, dass er den Polizeidienst genutzt habe, um als
Spitzel Informationen für die illegale Opposition zu beschaffen. Vor die-
sem Hintergrund habe er bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak mit
flüchtlingsrelevanter Bestrafung zu rechnen.
6.
6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging.
6.1.1 Zunächst ist dem BFM darin zuzustimmen, dass der Beschwerde-
führer nur unsubstanziiert und vage über die Auswirkungen des Sturzes
von Saddam Hussein auf seine angeblich regimetreue Familie berichtete.
Mit Verweis auf sein damaliges Kindesalter vermag er dieses Versäumnis
nicht zu erklären. Im Zeitpunkt des Sturzes war der Beschwerdeführer be-
reits 15 Jahre alt, weshalb von ihm mehr Informationen hätten erwartet
werden können als jene, die er der Vorinstanz gab, nämlich dass sein Va-
ter nach Beginn der Besatzung nach Hause zurückgekehrt und fortan
sehr schweigsam gewesen sei und dass er seit 2004 zusammen mit Par-
teigenossen Sitzungen veranstaltet habe, um das Regime von Saddam
Hussein wieder herzustellen (vgl. A40/11 F31 S. 5 und F42 ff. S. 6).
Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers geglaubt wird, dass er
keine weitergehenden Kenntnisse über die Tätigkeit seines Vaters und
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seiner Brüder vor dem Jahre 2006 hatte, vermag er das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft zu machen.
6.1.2 Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein zentra-
les Asylvorbringen – die Spitzeltätigkeit im Rahmen des Polizeidienstes –
glaubhaft zu machen. So ist mit der Vorinstanz feststellen, dass seine
diesbezüglichen Ausführungen äusserst unsubstanziiert und unlogisch
ausgefallen sind; zudem enthalten sie mehrere Ungereimtheiten.
Anlässlich der Befragung zur Person brachte der Beschwerdeführer zu-
nächst in oberflächlicher Weise vor, seine durch seinen Vater vorgesehe-
ne Tätigkeit im Polizeidienst habe zum Ziel gehabt, an diesen Informatio-
nen über die Polizisten zu liefern, die die ehemaligen Mitglieder der
Baath-Partei verhaftet hätten. Sodann machte er geltend, seine Aufgabe
sei es gewesen, Haftbefehle vom Polizeiposten C._______ abzuholen
und zum Posten B._______ zu bringen. Wenn darauf Namen von
Baathisten gestanden hätten, habe er dies seinem Vater mündlich mitge-
teilt oder die Haftbefehle kopiert und ihm schriftlich ausgehändigt. In der
Nähe des Polizeipostens habe es ein Gericht gegeben, wo ein Kopierap-
parat gestanden habe, mit dem er die Kopien angefertigt habe
(vgl. A11/11 Ziff. 7.01 S. 7 f.). Bei der eingehenden Anhörung wurde er
gefragt, ob er keine Angst gehabt habe, dass die Telefonate zwischen
seinem Vater und ihm, bei denen er diesem die Namen übermittelt habe
(vgl. A24/14 F47 S. 8), hätten abgehört werden können. Dies verneinte
der Beschwerdeführer implizit und sagte ohne weitere Ausführungen
pauschal aus, sie hätten eine chiffrierte Sprache gehabt (vgl. A24/14 F48
S. 8). Dies stellt angesichts der aus einer solchen Informationsübermitt-
lung potenziell erwachsenden Gefahr eine unzureichende Erklärung dar.
Im Gegensatz zur Angabe anlässlich der Erstbefragung führte er bei der
eingehenden Anhörung ferner aus, er habe die Namenslisten in mit den
Baathisten zusammenarbeitenden Kopiergeschäften beim Gerichtsge-
bäude (und nicht wie zunächst vorgebracht im Gericht selbst) kopiert
(vgl. A24/14 F49 S. 8).
Auf die vierjährige Ausübung seiner Tätigkeit ohne Komplikationen ange-
sprochen brachte der Beschwerdeführer wiederum lediglich in oberfläch-
licher Weise vor, seine 18 bis 20 Kollegen hätten keinen Verdacht ge-
schöpft (vgl. A24/14 F36 S. 6 und F68 S. 10). Diese seien beim Polizei-
posten gewesen, während er zur Polizeidirektion gegangen sei. Dort ha-
be es viel Personenverkehr gegeben, keiner interessiere sich für den an-
deren und jeder sei mit seiner Angelegenheit beschäftigt (A24/14 F36
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S. 6 f.). Zudem erklärte er den Umstand, dass er während vier Jahren
unbehelligt Personen habe warnen können pauschal damit, dass sein Va-
ter, dessen Bekannter (vgl. A24/14 F29 ff. S. 6) und er nicht alle gesuch-
ten Personen, sondern nur Baathisten, informiert hätten (vgl. A24/14 F38
S. 7). Dennoch sollen tausende Personen durch seine Aktivitäten gewarnt
worden sein (vgl. A24/11 F69 f. S. 10). Der Beschwerdeführer schilderte
die behauptete Tätigkeit damit einerseits zu wenig substanziiert. Anderer-
seits ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, dass
er bei der von ihm angewendeten mangelnden Vorsicht (telefonische
Durchgabe der Namen, Kopieren der Listen in öffentlich zugänglichen
Kopiergeschäften, Warnung von tausenden von Personen) eine derart
brisante Tätigkeit während über vier Jahren aufrechterhalten konnte, oh-
ne entdeckt zu werden.
6.1.3 Schliesslich ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein soll,
während dessen Vater und die Brüder gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers unbehelligt im Irak verbleiben konnten, obgleich es sein
Vater war, der die gesuchten Baathisten (persönlich beziehungsweise
über einen Bekannten) informierte (vgl. A24/14 F53 f. S. 8). Dazu gab er
in unbehelflicher Weise an, er sei nicht gemeinsam mit seinen Brüdern
ausgereist, weil diese verheiratet seien und Kinder hätten. Zwar hätten
sie sowie der Vater das Elternhaus ebenfalls verlassen, lebten an ver-
schiedenen Orten und es bestehe kein direkter Kontakt zu ihnen (vgl.
A24/14 F54 ff. S. 8 f. und A40/11 F66 S. 8). Über einen Freund habe er
jedoch erfahren, dass es ihnen allen gut gehe (vgl. A24/14 F57 S. 9).
6.1.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine
behauptete Spitzeltätigkeit zu Gunsten der Baath-Partei glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Vorinstanz ihm zu Recht die Gewährung von Asyl ver-
weigerte.
6.2 An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass die Vorinstanz das
an den Beschwerdeführer adressierte Paket offenbar verloren hat, nichts
zu ändern, da dieser auch mit den angeblich eingereichten Beweismit-
teln – die im Beschwerdeverfahren teilweise in Kopie beigebracht wurden
– keine persönliche Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Zwar
hätte er mit der (in Kopie unlesbaren) Mitgliedschaftskarte seines Vaters
bei der "Ittihad Saddamien" allenfalls seine Ausführungen betreffend des-
sen Unterstützung des Saddam-Regimes und mit dem Schreiben der
Baath-Partei seine Vorbringen betreffend seine eigene Mitgliedschaft bei
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jener Organisation untermauern können. An der Unglaubhaftigkeit seiner
Ausführungen betreffend die Spitzeltätigkeit und die daraus entstandene
Verfolgungsgefahr könnten diese Dokumente indes nichts ändern.
Auch die übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel las-
sen keinen anderen Schluss zu, da mit diesen lediglich Angaben des Be-
schwerdeführers bestätigt werden, deren Richtigkeit weder das BFM
noch das Bundesverwaltungsgericht in Frage stellen.
6.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf
eine generelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
Baath-Partei, der Flucht aus dem Polizeidienst und dem illegalen Verlas-
sen des Landes. Eine Kollektivverfolgung sämtlicher ehemaliger Mitglie-
der der Baath-Partei besteht jedoch nicht, und es kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits
zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer asylrelevanten
Verfolgung führt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.1 f. S. 170 f.). Die angebliche
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers erschöpfte sich gemäss dessen
Aussagen sodann in der als unglaubhaft beurteilten Spitzeltätigkeit, wes-
halb keine konkreten Anzeichen für eine künftig drohende Verfolgung be-
stehen. Die Flucht aus dem Polizeidienst kann ihm aufgrund des Darge-
legten nicht geglaubt werden, so dass auch in diesem Zusammenhang
keine begründete Verfolgungsfurcht vorliegt. Schliesslich steht die be-
hauptete illegale Ausreise nicht fest. Selbst jedoch wenn der Beschwer-
deführer illegal ausgereist ist, ist nicht davon auszugehen, dass er bei
seiner Rückkehr alleine deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen
zu rechnen hätte.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu
Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
8.
Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20], weshalb es im angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 44 Abs.
2 AsylG dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter die-
sen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der
Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 14. Mai 2013 geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: