B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2242/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dina Raewel, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus der Provinz Tunceli stammende, in Istanbul aufgewachsene und
wohnhaft gewesene und im Jahre (…) in den Badeort B._______ umgezo-
gene kurdische Beschwerdeführer stellte am 12. Dezember 2012 ein ers-
tes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit
seiner Herkunft aus einer politisch engagierten und exponierten Familie,
wobei insbesondere sein linksaktivistischer Bruder C._______ in der Tür-
kei verfolgt sei. Auch er selber habe sich politisch betätigt. Aus diesen
Gründen sei er wiederholt polizeilichem Druck ausgesetzt gewesen, mehr-
mals – zuletzt 2009 – vorübergehend festgenommen und seitens der Poli-
zei auch bedroht worden. Im Oktober 2012 habe ihn die Polizei zudem zur
Zusammenarbeit aufgefordert. Am 1. Dezember 2012 habe er die Türkei in
Richtung Schweiz verlassen.
Mit Verfügung vom 10. April 2014 verneinte das damalige BFM mangels
Asylrelevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2014 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2569/2014 vom 21. Mai 2014
vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab.
Seit dem 11. Juni 2014 und somit noch vor Ablauf der ihm neu auf den
20. Juni 2014 angesetzten Ausreisefrist galt der Beschwerdeführer als ver-
schwunden.
Für den weiteren Inhalt des ersten Asylgesuchs und der hierzu ergangenen
erst- und zweitinstanzlichen (Zwischen-)Entscheidungen sowie der vorge-
legten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 23. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer in Deutschland um Asyl,
woraufhin die zuständigen deutschen Behörden die Schweiz um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-Vertragsgrund-
lagen ersuchten. Das SEM stimmte diesem Ersuchen am 19. August 2015
zu. Die Rücküberstellung in die Schweiz erfolgte am (…) Januar 2016. Die
zuständige kantonale Migrationsbehörde ordnete am (…) Januar 2016 so-
wohl die Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) als auch
die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum (…) April 2016 an;
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letztere wurde gleichentags gerichtlich bestätigt. Ein Haftentlassungsge-
such vom (…) Februar 2016 wurde mit Urteil des zuständigen kantonalen
Verwaltungsgerichts vom (…) März 2016 abgelehnt.
C.
Zwischenzeitlich stellte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe an
das SEM vom 5. Februar 2016 ein zweites Asylgesuch, mit welchem er die
Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges beantragte. Das Gesuch begründete er mit seiner Angst, in der Tür-
kei wegen Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven kurdischen Familie und
wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Auch befürchte er eine Strafverfolgung, weil sein nunmehr
in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder C._______ mit seiner Hilfe
und seinen Heimatpapieren die Türkei verlassen habe. Schliesslich macht
er auf die angespannte Situation in der Türkei und besonders in seiner Hei-
mat Tunceli aufmerksam. Beweismittel legte er keine vor.
D.
Am 9. Februar 2016 ordnete das SEM die einstweilige Sistierung von Voll-
zugshandlungen an.
E.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 – eröffnet am folgenden Tag – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
dessen zweites Asylgesuch unter Auferlegung einer Gebühr ab. Gleichzei-
tig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an,
wobei es die Ausreisefrist auf den 4. Mai 2016 ansetzte. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. März 2016.
Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuer-
kennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung und neuer Ent-
scheidung sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In pro-
zessualer Hinsicht beantragt er ferner die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Ansetzung einer 30-tägigen Frist nach Art. 110 Abs. 2 AsylG
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(SR 142.31) zur Beschwerdeverbesserung und zur Beibringung von Be-
weismitteln aus der Türkei. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Präzisierend ist festzuhalten, dass die Beschwerde sämtliche Formerfor-
dernisse nach Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt, da sie klare Begehren, eine Be-
gründung (mit einem formellen und einem materiellen Teil) und die Unter-
schrift der Rechtsverteterin enthält. Es besteht daher kein Anlass, die Be-
schwerde verbessern zu lassen. Der Fristantrag ist somit abzuweisen.
1.3 Ebenso abzuweisen ist der Antrag betreffend Einräumung einer 30-tä-
gigen Frist nach Art. 110 Abs. 2 AsylG zur Beibringung von Beweismitteln
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aus der Türkei. Der schon auf erstinstanzlicher Stufe und auch im voran-
gegangenen ersten Asylverfahren rechtsvertretene Beschwerdeführer un-
tersteht in einem Asylverfahren einer weitreichenden und ihm hinlänglich
zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG). Es ist nicht
ersichtlich, weshalb er die nun in Aussicht gestellten Beweismittel, welche
auch nicht ansatzweise spezifiziert werden, nicht mit dem zweiten Asylge-
such oder während des erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens oder spä-
testens im Verlaufe der 30-tägigen Beschwerdefrist hätte erhältlich machen
oder sich zumindest darum hätte bemühen können. Auch ist nicht erkenn-
bar, zu welchem Thema er Beweis erbringen möchte. Die Begründung des
Prozessantrags erschöpft sich in der Bemerkung, dass er mangels Beweis-
mitteln seine Flüchtlingseigenschaft nicht habe glaubhaft machen können.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im angefochtenen Entscheid
stützt sich aber nicht auf Unglaubhaftigkeitserwägungen unter dem Aspekt
von Art. 7 AsylG, sondern hauptsächlich auf die Erkenntnis einer fehlenden
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen unter dem Aspekt
von Art. 3 AsylG. Die (nicht spezifizierten) Beweismittel aus der Türkei las-
sen sich daher bereits im jetzigen Zeitpunkt antizipiert dergestalt würdigen,
dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht tauglich sein können,
eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die vorliegende Be-
schwerdesache ganz offensichtlich weder einen aussergewöhnlichen Um-
fang noch eine besondere Komplexität aufweist, die eine Fristansetzung
zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG rechtfertigen könn-
ten.
1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde formgültig
vorliegt, Anspruch auf Eintreten besteht und das Beschwerdeverfahren
spruchreif ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen als den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Dabei verwies es vorab auf die im ersten Asylverfahren ge-
wonnenen diesbezüglichen Erkenntnisse; insbesondere sei bereits damals
eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______
verneint worden. Unbegründet erscheine ebenso die – im ersten Asylver-
fahren nirgends erwähnte – angebliche Furcht vor einer Strafverfolgung,
weil der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder C._______ mit
seiner Hilfe und seinen Heimatpapieren die Türkei verlassen habe. Aus
dessen antragsgemäss beigezogenen Akten N (…) gehe nämlich hervor,
dass dieser die Türkei bereits im Januar 2010, mithin fast drei Jahre vor
dem Beschwerdeführer, verlassen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
dem Beschwerdeführer heute, sechs Jahre später, ein Nachteil drohen
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sollte. C._______ sei zudem damals im Besitze eines eigenen gültigen Rei-
sepasses gewesen, den er in jener Zeit auch für mehrere Auslandreisen
benützt habe, und gemäss den Akten habe er keine dem Beschwerdefüh-
rer zustehenden Ausweispapiere für die Ausreise verwendet. Auch die ak-
tuelle Situation in der Türkei und insbesondere Tunceli sei mangels eines
konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer und angesichts dessen offen-
sichtlich vorhandenen Niederlassungsalternativen nicht asylrelevant. Die
Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der
Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig und möglich. Der Voll-
zug sei überdies zumutbar, da weder die aktuelle politische Situation noch
andere, insbesondere individuelle Gründe gegen eine Rückkehr in die Tür-
kei sprächen, wobei in letzterem Zusammenhang integral auf die Erkennt-
nisse im ersten Asylverfahren verwiesen werden könne.
5.2 In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer seine Angst,
in der Türkei wegen Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven kurdischen Fa-
milie und wegen seiner politischen Anschauungen mit ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG konfrontiert zu werden.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das zweite Asylge-
such gesetzeskonform in schriftlicher Form (vgl. Art. 111c AsylG) gestellt
und darin auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ge-
richtete Verfolgungsgründe geltend gemacht hat. Diese wurden, zumal der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Schweiz verlassen hatte, vom SEM
zutreffend im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens einer materiellen Prü-
fung (inklusive der Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen) unterzo-
gen. Die Abweisung des zweiten Asylgesuchs hat das SEM zudem konse-
quenterweise mit einer Gebührenerhebung gestützt auf Art. 111d AsylG
verbunden.
6.2 Das SEM ist mit überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Be-
gründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des
Asyls habe. Diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II) sind
nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen
integral darauf verwiesen werden. Die betreffenden Ausführungen werden
in der Beschwerde substanziell auch nicht in Kritik gezogen. Vielmehr be-
schränkt sich der Beschwerdeführer dort auf die Anrufung von Art. 3 AsylG
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und in komprimierter Weise auf die pauschale Bekräftigung seiner Befürch-
tungen. Eine gegenüber dem SEM andere Sichtweise lässt sich daraus
nicht erkennen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un-
zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
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gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst-
und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens offensicht-
lich nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse
substanziell ebenfalls unbestritten. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hin-
fällig. Jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Die gesetzlich erforderliche Mittello-
sigkeit wird nicht einmal geltend gemacht. Zudem ist die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen, weshalb es auch an der weiteren gesetzlichen
Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: