Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2243/2011
Urteil vom 18. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. März 2011/ N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2005 im B._______ ein
erstes Mal um Asyl nachgesucht hat und in der Folge untergetaucht ist,
weshalb das Bundesamt das Gesuch am 23. Dezember 2005 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben hat,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 im B._______ ein zweites
Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 14. Januar 2011 in Anwendung von Art. 29a Abs. 2
AsylV 1 verfügte, das (vorerwähnte) Asylverfahren werde wieder
aufgenommen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
14. Januar 2011 aussagte, er habe mit einem Bekannten in der Ukraine
einen (…) betrieben, in welchem es am (…) zu einem (…), dessen man
ihn jetzt beschuldige und weswegen (…) ihn jetzt verfolgen würden,
dass er seinen Heimatstaat am (…) verlassen habe,
dass er im Jahre 2002 oder 2003 ("ich weisses es nicht mehr", vgl.
Befragungsprotokoll Ziff. 16) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht
habe, welches abgewiesen worden sei, und dass er im Jahre 2003 in
Deutschland um Asyl nachgesucht habe, während des Interviews die
Polizei gekommen sei und ihn nach Österreich ausgeschafft habe,
dass er in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel
erhalten habe und abgesehen von Österreich sowie Deutschland in
keinem anderen Land von den Behörden angehalten oder untergebracht
worden sei, und bereits vorher auf entsprechende Frage des
Bundesamtes geantwortet hat, er sei sonst nie inhaftiert worden und auch
nie vor Gericht gewesen,
dass die österreichischen Behörden am 25. März 2011 dem Übernahme-
respektive Wiederaufnahmeersuchen des BFM vom 18. März 2011
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO entsprachen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2011 das rechtliche
Gehör zum Abklärungsergebnis, zur Zustimmung Österreichs zur Über-
respektive Wiederaufnahme und zum beabsichtigen Erlass eines
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Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
gewährte,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, wenn
man ihn nicht in die Ukraine ausschaffe, spiele es für ihn keine Rolle, und
zu einer Wegweisung nach Deutschland vorbrachte, von dort sei er nach
Österreich ausgeschafft worden, man würde ihn in Deutschland nicht
behalten (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 16),
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am 8. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Österreich
anordnete, den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug
beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2011
(Poststempel) fälschlicherweise an das BFM gelangte, welches die
Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit dem
Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingangsstempel des BVGer vom
18. April 2011) und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 18. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristgerecht (die falsche Adressierung durch den
Beschwerdeführer wird trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung durch die
Vorinstanz vorliegend vom Gericht nicht bemängelt) und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf
Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Dublin-II-VO gestützt hat und damit Österreich
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für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren des
Beschwerdeführers zuständig ist,
dass Österreich Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich dieses Land nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt sowie begründet hat und nicht ersichtlich ist, weshalb
die sum-marische Befragung nicht so ganz korrekt gewesen sein sollte,
wie das der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 1)
vorbringt,
dass die österreichischen Behörden am 25. März 2011 dem Übernahme-
respektive Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 18. März
2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ausdrücklich entsprochen
haben, womit der Vollzug der Wegweisung nach Österreich auch möglich
ist,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann, und es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt,
näher auf die Beschwerde einzugehen,
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen nämlich darauf
beschränkt, um eine erneute Befragung zu bitten, ohne irgend etwas
Neues vorzubringen, was für das vorliegende Verfahren von Relevanz
sein könnte,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb an dieser
Stelle nicht mehr zu prüfen ist,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-reits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorste-hende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer-deführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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