B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2243/2014
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Aegypten,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Ägypten am 17. Februar 2012 auf
den Luftweg und reisten gleichentags im Besitze von Visa in die Schweiz
ein. Am 20. Februar 2012 suchten sie um Asyl nach. Das BFM befragte
sie am 6. beziehungsweise 8. März 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen zur Person. Am 21. Mai 2012 fand die Anhörung
statt. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie
seien "orthodox" und seien seit 2008 religiös aktiv. Deshalb seien sie von
islamistischen Gruppierungen bedroht worden. Im November und De-
zember 2011 habe die Beschwerdeführerin SMS mit Drohbotschaften er-
halten. Nach jedem SMS hätten sie vergeblich versucht, bei der Polizei
Anzeige zu erstatten. Am 11. Dezember 2011 hätten Unbekannte ver-
sucht, ihren Sohn zu entführen. Mitte Dezember 2011 sei ihr Auto von
Unbekannten demoliert und dabei auf die Frontscheibe Morddrohungen
geschrieben worden. In beiden Fällen hätten sie bei der Polizei Anzeige
eingereicht. Anfang Januar 2012 sei der Beschwerdeführerin die Handta-
sche, in welcher sich ihr Mobiltelefon mit den Drohbotschaften befunden
habe, aus dem Auto gestohlen worden.
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 19 aufgeführten
Beweismittel (1 bis 10), Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung
sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt
betreffend der Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ungehörig festgestellt wurde und die Sache in diesem
Punkt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Un-
durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Fol-
ge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie die unentgeltliche Verbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
unentgeltliche Verbeiständung ab und setzte den Beschwerdeführenden
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–.
Diesen bezahlten die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2014 fristgerecht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei stän-
diger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen
würden in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen der Vor-
instanz widersprechen. Die Beschwerdeführenden hätten bereits im Zeit-
punkt ihres Visumsantrags bei der Schweizer Vertretung in E._______ am
29. November 2011 die Absicht gehabt, in der Schweiz Asyl zu beantra-
gen. Indes würden sie ihre Asylbegründung ausschliesslich mit Ereignis-
sen begründen, die sich nach diesem Datum zugetragen hätten. Unter
diesen Umständen sei den geltend gemachten Vorkommnissen die
Grundlage entzogen.
Sodann seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret,
detailliert sowie differenziert dargelegt worden und würden nicht den Ein-
druck vermitteln, die Beschwerdeführenden würden über tatsächlich
selbst Erlebtes berichten. Die Beschwerdeführenden hätten in sehr all-
gemeiner Weise dargetan, dass sie von Mitgliedern islamischer Gruppie-
rungen bedroht worden seien. Ferner hätten sie, statt die Ereignisse dar-
zulegen, stets auf die abgegebenen Dokumente verwiesen, mit der Be-
gründung, dort stehe alles, was ihnen widerfahren sei. So sei die Be-
schwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, das Datum der Entführung
ihres Sohnes zu nennen. Anlässlich der Anhörung hätten die Beschwer-
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deführenden sodann zuvor nicht erwähnte, weitere drei bis vier Vorfälle
genannt, welche sich im Januar und Februar 2012 zugetragen hätten.
Schliesslich hätten sie im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punk-
ten unterschiedliche Angaben gemacht. Sie hätten sich unvereinbar über
ihren Aufenthaltsort vor der Ausreise, die Anzeigen bei der Polizei und ob
dabei die Morddrohungen auf dem Mobiltelefon gezeigt wurden oder
nicht, geäussert.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Die Vorinstanz habe betreffend die eingereichten Beweismit-
tel nicht dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, den Sachverhalt
glaubhaft zu machen.
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die
Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Da-
bei hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu je-
dem einzelnen Vorbringen beziehungsweise jedem einzelnen Dokument
ausführlich zu äussern. Vorliegend führt die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung aus, angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der Dokumente ver-
zichtet werden.
Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus ver-
schiedenen Gründen als nicht glaubhaft bewertet. Nachdem die einge-
reichten Beweismittel nichts anderes zu Inhalt haben, als den als nicht
glaubhaft bewerteten Sachverhalt, erübrigen sich diesbezüglich weitere
Ausführungen. Indem die Vorinstanz einen inhaltlichen Bezug zwischen
den als nicht glaubhaft bewerteten Vorbringen und den Beweismitteln er-
stellt hat, hat sie ihren Schluss hinreichend begründet. Die Beschwerde
selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
Die Rüge erweist sich als unzutreffend.
5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerde-
führenden hätten aus Angst, Verunsicherung und Misstrauen gegenüber
dem muslimischen Dolmetscher anlässlich der Befragungen nicht alle
Schwierigkeiten aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten genannt. Die Be-
schwerdeführenden vermuten indes lediglich, der Dolmetscher habe kei-
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nen christlichen Hintergrund. Konkrete Anhaltpunkte für diese Behaup-
tung führen sie nicht an. Zwar bringen sie vor, der Beschwerdeführer ha-
be sich diesbezüglich anlässlich einer Befragungspause im Lift an den
Befrager gewendet. Allerdings ist auch dies lediglich eine Behauptung, für
die es keine Hinweise gibt. Hätten die Beschwerdeführenden solches
ernsthaft vermutet und sich deshalb tatsächlich geängstigt oder verunsi-
chert gefühlt, wäre es ihnen ohne Weiteres zumutbar und möglich gewe-
sen, sich diesbezüglich zuhanden des Protokolls an den Befrager oder
namentlich den Hilfswerkvertreter, welcher zur Beobachtung eines korrek-
ten Verfahrens anwesend ist, zu wenden. Dies haben sie nicht getan.
Darüber hinaus hat der Hilfswerkvertreter auf seiner Bestätigung auch
keine Einwendungen gegen die Befragung festgehalten. Sodann haben
die Beschwerdeführenden auf entsprechende Frage bestätigt, dass sie
alle Gründe erwähnt hätten, die gegen eine Rückkehr sprechen würden.
Dabei haben sie sich behaften zu lassen.
Im Zusammenhang mit der Befragung bringen die Beschwerdeführenden
sodann noch vor, anlässlich der Rückübersetzung habe der Dolmetscher
"in einem zusammenfassenden Stil" übersetzt. Die Rückübersetzung er-
folgt stets Satz für Satz. Dass die Vorinstanz vorliegend von diesem Prin-
zip abgewichen sein soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Namentlich
hat auch der Hilfswerkvertreter, welcher die Einhaltung der Befragungs-
vorschriften zu überwachen hat, nichts diesbezüglich in seiner Bestäti-
gung festgehalten. Sodann anerkannten die Beschwerdeführenden am
Ende der Befragung unterschriftlich, dass ihnen das Protokoll der Anhö-
rung Satz für Satz vorgelesen und in eine ihnen verständliche Sprache
übersetzt wurde. Dabei haben sie sich behaften zu lassen. Es erübrigt
sich somit, auf die weiteren Ausführungen zu den Dolmetschern einzuge-
hen.
5.2.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Mass-
stab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundes-
recht verletzt.
Vorweg ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung lediglich festhält, die Beschwerdeführenden hätten handschriftlichen
Notizen verwendet und ihnen dies nicht negativ anlastet. Sodann ist die
vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen
nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
hat die Vorinstanz die Umstände betreffend die Beantragung des Visums
den Beschwerdeführenden nicht zu Unrecht negativ angelastet. Die Be-
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schwerdeführenden haben gemäss ihren eigenen Angaben bereits im
Zeitpunkt der Einreichung des Visumsgesuchs bei der Schweizerischen
Vertretung in E._______ am 29. November 2011 gewusst, dass sie nach
der Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchen werden. Die Ereignisse,
welche sie als Ausreisegründe nennen, haben sich allesamt nach dem
29. November 2011 zugetragen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht
geschlossen, bei dieser Sachlage sei den geltend gemachten Vorkomm-
nissen die Grundlage entzogen.
Für die Zeit vor dem 29. November 2011 führten die Beschwerdeführen-
den anlässlich der Befragungen keine konkreten Behelligungen an. So-
weit in der Rechtsmitteleingabe ein erhebliches religiöses Engagement
seit 2008 geltend gemacht wird, ist auf die vorstehenden Erwägungen un-
ter Ziffer 5.5.2 zu verweisen, wonach sich die Beschwerdeführenden bei
ihren Aussagen anlässlich der Befragungen behaften lassen müssen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ernsthafte Zweifel am religiösen
Engagement der Beschwerdeführenden und damit an ihrer geltend ge-
machten Zugehörigkeit zu den koptischen Christen bestehen. Namentlich
haben sie ihre Religionszugehörigkeit anlässlich der Erstbefragung ledig-
lich mit "orthodox" angegeben und sich selbst an keiner Stelle der Anhö-
rungen als koptische Christen bezeichnet. Zudem sind auch die Ausfüh-
rungen anlässlich der Anhörungen zu ihrem persönlichen religiösen En-
gagement in jeder Hinsicht vage sowie unsubstantiiert und lassen ganz
besonders jegliche persönliche Komponente vermissen. Damit gelingt es
den Beschwerdeführenden nicht ansatzweise zu vermitteln, sie würden
über ihren persönlichen Glauben und den deshalb erlebten Benachteili-
gung zu berichten. Solches hätte von ihnen als angeblich religiös enga-
gierten Christen jedoch ohne weiteres erwarten werden dürfen.
Was die weiteren von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in
den Aussagen der Beschwerdeführenden anbelangt, so vermögen sie mit
dem blossen Festhalten an deren Tatsächlichkeit und dem ausführlichen
Wiederholen der Asylvorbringen nicht substantiiert darzutun, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
Nachdem es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, ihre Asylvorbrin-
gen glaubhaft darzutun, besteht keine Veranlassung, sie noch unter dem
Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht weiter einzugehen.
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5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt. An diesem Schluss vermögen
auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf die Durchführbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung eine ungehörige Sachverhaltsfeststellung.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 630).
In der Rechtmitteleingabe legen die Beschwerdeführenden nicht im Ein-
zelnen dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit unrichtig oder unvollständig festge-
stellt hat. Ihre Vorbringen richten sich denn auch nicht gegen die Sach-
verhaltsfeststellung der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundelie-
gende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Soweit sich die Beschwerde-
führenden in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung zur Situation der
koptischen Christen in Ägypten äussern, ist mit Verweis auf die vorste-
henden Erwägungen unter Ziffer 5.2.3 festzuhalten, dass erhebliche
Zweifel an der geltend gemachten religiösen Zugehörigkeit der Be-
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schwerdeführenden besteht. Auf die Ausführungen zur Situation der kop-
tischen Christen in Ägypten ist daher nicht weiter einzugehen.
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und ande-
re grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK [SR 0.101]).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ägypten ist
zumutbar. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. So-
dann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Be-
schwerdeführenden aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein soll,
dorthin zurückzukehren. Die Beschwerdeführenden sind jung und ge-
sund. Sie haben, abgesehen von den letzten beiden Jahren, ihr bisheri-
ges Leben in E._______ beziehungsweise F._______, welches unmittel-
bar bei E._______ liegt, verbracht. Entsprechend leben auch die Eltern
und Geschwister beider Beschwerdeführer dort. Sodann haben die Be-
schwerdeführenden dort die Schulen besucht und ihre Ausbildung absol-
viert. Damit verfügen sie über ein familiäres sowie ausserfamiliäres Be-
ziehungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können.
Weiter sind die Beschwerdeführenden sehr gut ausgebildet. Beide verfü-
gen über ein G._______ der Universität E._______ und beide haben Be-
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rufserfahrungen als H._______. Es sollte ihnen daher möglich sein, bei
einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende
Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (BVGE
2010/41 E. 8.3.6).
Was die beiden Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, sind diese
heute (…) und (…) Jahre alt. Angesichts dieses Alters sind sie noch gänz-
lich auf ihre Eltern angewiesen und ohne eigene Sozialisation (BVGE
2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51). Der Vollzug der Wegwei-
sung ist daher zumutbar.
8.4 Die Beschwerdeführenden und das ältere Kind verfügen über Reise-
pässe. Betreffend das jüngere Kind obliegt es den Beschwerdeführenden,
sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes das für eine
Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen. Damit ist der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2243/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden Beschwerdeführenden aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: