Abtei lung V
E-2245/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2245/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Hei-
matstaat am 18. August 2007 und gelangte am 10. September 2007 in
die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 19.
September 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 1. Februar 2008 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei eritreische Staatsangehörige, tigrinischer Ethnie und ge-
höre der Pfingstgemeinde an. Obwohl sie die uneheliche Tochter einer
äthiopischen Staatsangehörigen sei und seit ihrer Geburt in Addis
Abeba gelebt habe, fühle sie sich als Eritreerin. Ihr Vater sei in Äthio-
pien B._______ gewesen. Da er Probleme mit der äthiopischen
Regierung gehabt habe, sei er 1995 zusammen mit seiner Familie
nach Eritrea ausgereist. Dort lebe er in C._______.
Als sie 16 Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter gestorben.
D._______, eine ihrer drei Halbschwestern mütterlicherseits, habe das
Sorgerecht für sie übernommen. Ihre Halbgeschwister hätten sie stets
als uneheliches Kind beleidigt, wobei D._______ sie auch bespuckt,
geschlagen und schliesslich aufgefordert habe, zu ihrem Vater nach
Eritrea zu gehen. Sie habe heimlich Kontakt mit ihrem Vater
aufgenommen. Nachdem sie volljährig geworden sei, habe D._______
die Behörden über ihre Kontakte mit dem Vater orientiert. In der Folge
sei sie von der Gemeinde vorgeladen und zu ihrer Beziehung zum
Vater befragt worden. Da sie zum Zeitpunkt, als ihr Vater
Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe, noch ein
Kind gewesen sei, habe sie viele Fragen nicht beantworten können.
Zwei Wochen später sei sie erneut auf die Gemeinde vorgeladen
worden. Dort sei sie von zwei Polizisten abgeholt, auf den Posten
gebracht und verhört worden. Nach vier Tagen sei sie entlassen
worden. Ungefähr einen Monat später habe ein auf sie angesetzter
Ermittler sie zu Hause abholen lassen. Er habe sie erneut zu ihren
Kontakten zu ihrem Vater befragt. Dies habe sich mehrmals
wiederholt. Nach einem Jahr habe der Ermittler ihr mitgeteilt, wenn sie
in Frieden leben wolle, könne sie ihn heiraten. Sie habe sich zu einem
Freund ihres Vaters begeben und von dort aus ihren Vater angerufen.
Sie habe ihm ihre Situation dargelegt und erklärt, dass sie zu ihm
kommen werde. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, weil die Mutter
Äthiopierin gewesen sei und weil sie sich mit der Stiefmutter verkracht
habe, habe der Vater ihr von ihrem Vorhaben abgeraten. Sie habe sich
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daher entschlossen, den Ermittler zu heiraten. Ihr Ehemann habe sie
jedoch schon bald bedroht und geschlagen. Später habe er ihr
mitgeteilt, dass er sich von ihr scheiden lassen wolle. Im Juli 2007 sei
die Ehe nach zwei Jahren geschieden worden. Kurz darauf habe sie
sich zum Freund ihres Vaters und danach zu dessen Schwester
begeben. Da sie als Eritreerin keine Zukunftsperspektiven gehabt
habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 7. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben.
Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2008 verwies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Sodann setzte sie der Beschwerdeführerin Frist zur Ein-
reichung des Originals der in Kopie eingereichten eidesstattlichen Er-
klärung ihres Vaters.
E.
Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin das Origi-
naldokument ein.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 10. Februar 2009
die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Februar 2009 stellte der in-
zwischen neu zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin
die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, die
Feststellung der Identität einer Asylgesuchstellerin sei eine unabding-
bare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbrin-
gen. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Identitätskarte noch
einen Reisepass abgegeben, so dass ihre Identität, die effektiven Rei-
sedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststehen würden.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, bis zum Alter von 22 Jahren nie
eigene Ausweispapiere besessen zu haben, sei nicht glaubhaft. So-
dann würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert
und damit unglaubhaft wirken. Der Hinweis der Beschwerdeführerin,
ihr Vater sei eritreischer Staatsangehöriger, sei eine durch nichts be-
legte pauschale Behauptung. Zudem würde das eingereichte Schrei-
ben ein anderes Geburtsjahr der Beschwerdeführerin aufweisen. So-
dann sei das angebliche Interesse des äthiopischen Staates an der
Person des Vaters der Beschwerdeführerin rund zehn Jahre nach des-
sen Ausreise nicht nachvollziehbar. Insbesondere mache die Be-
schwerdeführerin nicht geltend, dass ihre Mutter von den Ermittlungen
betroffen gewesen sei, was aber angesichts des angeblich noch im-
mer vorhandenen Interesses nach so langer Zeit anzunehmen wäre.
Auch der Aufwand, wonach sich eine Person speziell mit der Be-
schwerdeführerin beschäftigt habe, wirke übertrieben. In diesem Zu-
sammenhang falle gleichzeitig auf, dass die Beschwerdeführerin nicht
wisse, was ihrem Vater zur Last gelegt worden sein soll respektive
weswegen die äthiopischen Behörden ein derartiges Interesse an sei-
ner Person haben sollten. Schliesslich seien die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zu den persönlichen Erlebnissen oberflächlich und
pauschal geblieben. Insbesondere würden genauere Beschreibungen
der angeblich erlittenen Vorfälle und Realkennzeichen fehlen. Auch
seien minimale Detailkenntnisse und ein persönlicher Realitätsbezug
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in den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die
Ausführungen seien durchwegs wenig substanziiert und würden teil-
weise auch noch widersprüchliche Aussagen beinhalten. Ausführliche,
von persönlicher Betroffenheit gekennzeichnete Schilderungen, die
Realkennzeichen enthalten würden, dürften indes ohne Weiteres er-
wartet werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, mit der Einreichung
der Originalscheidungsurkunde sowie einem Schulzeugnis habe die
Beschwerdeführerin ihre Identität hinreichend belegt. Zwischenzeitlich
würden weitere Beweismittel bezüglich ihrer Identität vorliegen, na-
mentlich eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihres Vaters sowie
eine eidesstattliche Erklärung desselben. Mit diesen Dokumenten kön-
ne sich die Beschwerdeführerin an jede ausländische Vertretung von
Eritrea wenden, um einen Pass zu beantragen. Sodann würde Perso-
nen in Äthiopien, die als Eritreer betrachtet würden, die Ausstellung
jegwelcher Dokumenten verwehrt werden. Die Beschwerdeführerin sei
in Äthiopien nie formell registriert und es sei ihr nie ein Ausweis aus-
gestellt worden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei in einem für
den äthiopischen Staat sensiblen Bereich tätig gewesen (...), was ihm
Kenntnisse eingebracht habe, welche ihm nach der
Unabhängigkeitserklärung Eritreas in Äthiopien hätten gefährlich
werden können. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien laufe die
Beschwerdeführerin Gefahr, als Eritreerin angesehen zu werden und
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Entgegen der vor-
instanzlichen Feststellung habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll
gegeben, dass ihre Mutter nach der Ausreise des Vaters Probleme mit
der Regierung gehabt habe. In Weiteren habe es die Vorinstanz unter-
lassen darzutun, inwiefern Detailkenntnisse fehlen würden sowie die
Ungereimtheiten aufzuführen. Auch habe sie die frauenspezifischen
Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, namentlich die Zwangsheirat,
nicht geprüft.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, über keinen Identitätsaus-
weis zu verfügen und in Äthiopien nie registriert worden zu sein. Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren ei-
genen Angaben in Addis Abeba geboren wurde, dort aufwuchs sowie
die Schule besuchte, heiratete und sich auch scheiden liess. Vor die-
sem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in
Äthiopien nie registriert wurde und über keinen Identitätsausweis ver-
fügt. Als Beleg für ihre eritreische Identität und Staatsangehörigkeit
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hat die Beschwerdeführerin ein Schulzeugnis, eine Bestätigung der
Scheidung und auf Beschwerdestufe eine Kopie der Identitätskarte
ihres angeblichen Vaters sowie eine eidesstattliche Erklärung von drei
Personen bezüglich ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit zu den Ak-
ten geben. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung rich-
tig festgestellt hat, handelt es sich weder beim Schulzeugnis noch der
Scheidungsbestätigung um einen tauglichen Identitätsausweise. So-
dann liegt die Identitätskarte des angeblichen Vaters der Beschwerde-
führerin nur in Kopie vor. Überdies ist aus diesem fremdsprachigen
Dokument kein verwandtschaftliches Verhältnis zur Beschwerdeführe-
rin ersichtlich und kann allein daraus nicht auf eine eritreische Staats-
angehörigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. An dieser
Feststellung ändert auch die eingereichte eidesstattliche Erklärung
nichts. Solche Dokumente können nach den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts ohne weiteres unrechtmässig erworben wer-
den und haben deshalb wenig Beweiswert. Insoweit kann die eides-
stattliche Erklärung, aus welcher auch keine hinreichenden Identifika-
tionskriterien betreffend die erklärende Person ergeben, nicht als Be-
leg für die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin genügen. Bei
dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
die eritreische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, sondern Staatsange-
hörige von Äthiopien ist. Insoweit erübrigt es sich auf die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe zur Dienstpflicht der Beschwerdeführe-
rin in Eritrea näher einzugehen.
In der Rechtsmitteleingabe wird weiter vorgebracht, entgegen der vor-
instanzlichen Erwägungen habe die Mutter der Beschwerdeführerin
nach der Ausreise des Vaters Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden gehabt. Entsprechende Hinweise sind indes den Akten nicht
zu entnehmen. Ebensowenig sind den Akten auch nur die geringsten
Anhaltspunkte für die erstmals auf Rechtsmittelstufe geltend gemach-
te Zwangsverheiratung zu entnehmen. Vielmehr gab die Beschwerde-
führerin zu Protokoll, sich nach einem Telefonat mit dem Vater zur Hei-
rat entschlossen zu haben (vgl. A10, S. 10). Schliesslich vermag die
Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen ihrer Asylvorbrin-
gen und dem Beharren auf deren Glaubhaftigkeit nicht substanziiert
darzulegen, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um insoweit Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in den Eingaben im Einzelnen näher einzugehen, da sie am festge-
stellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flücht-
lingseigenschaft ist der Beschwerdeführerin das nachgesuchte Asyl zu
Recht nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sowie seiner Vorgängerorganisation wird von der grundsätzli-
chen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien aus-
gegangen (vgl. zuletzt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-7955/2008 vom 30. März 2009, D-123/2009 vom 7. April 2009). Die
Kampfhandlungen zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen
haben sich in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das Grenzgebiet zwi-
schen den beiden Staaten beschränkt. Die Beschwerdeführerin
stammt aus der im Landesinnern und von der Grenze mehrere hun-
dert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba. Diese ist
vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen, mithin spricht insoweit
nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann
sind aus den Akten auch keine individuellen, in der Person der Be-
schwerdeführerin liegenden Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Be-
schwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde Frau, die
von Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt und dort auch ihre
Ausbildung zur Verkäuferin durchlaufen hat. Deshalb sowie aufgrund
der unglaubhaft gebliebenen Vorbringen ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in Addis Abeba über ein Beziehungsnetz ver-
fügt, sie mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt
ist. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich
der Mangel Arbeitsstellen, stellen nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, wel-
che den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffe-
nen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung
insgesamt auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
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7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdefüh-
rerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren
nicht aussichtslos erscheinen.
9.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht
arbeitet, mithin bedürftig ist. Zudem erschienen die Beschwerdebegeh-
ren im vorliegenden Verfahren nicht als aussichtslos. Demnach ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art.
65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführerin keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und das E._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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