Abtei lung V
E-2245/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Liberia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2245/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein liberiani-
scher Staatsangehöriger aus A._______ – sein Heimatland angeblich
am 6. August 2008 verliess und mit Hilfe des Internationalen Komitees
des Roten Kreuzes (IKRK) auf dem Luftweg am 8. August 2008 illegal
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 19. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Kurzbefragung stattfand,
dass am 28. August 2008 ein von LINGUA (BFM-Fachstelle für Her-
kunftsabklärungen) beauftragter externer Experte einen telefonischen
Sprach- und Herkunftstest beim Beschwerdeführer durchführte, der
ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in Liberia sozia-
lisiert wurde,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass er wiederholt und ohne ent-
schuldbare Gründe vom freien Ausgang nicht ins EVZ B._______
zurückgekehrt ist,
dass am 5. März 2009 die direkte Bundesanhörung zu den Asylgrün-
den durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Mitglied einer Gruppie-
rung des früheren liberianischen Präsidenten Charles Taylor gewesen,
welche nach dem Ende des liberianischen Bürgerkrieges (1989 -
2003, Anm. Bundesverwaltungsgericht) von Angehörigen des Volkes
der Mandingo sukzessive getötet worden seien,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Sonntagsmesse anfangs
August 2008 vom dort zuständigen Pastor erfahren habe, dass seine
Eltern von Angehörigen des Mandingo-Volkes umgebracht worden
seien,
dass er sich aus Furcht, selbst umgebracht zu werden, beim Pastor
versteckt habe, bevor er sich schliesslich zur Flucht entschlossen
habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass ihm am 11. März 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Sprach- und Textanalyse gewährt wurde, anlässlich welchem er mit
Schreiben vom 26. März 2009 an einer liberianischen Herkunft fest-
hielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 – eröffnet am 6. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll-
zug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht ge-
richteter Beschwerde vom 7. April 2009 – Poststempel – beantragte,
die Verfügung des BFM vom 1. April 2009 sei aufzuheben und zur Prü-
fung der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
EVZ B._______ am 19. August 2008 protokollierten Aussagen sowie
auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 5. März 2009 zu
verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung zu-
sammenfassend festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abzu-
geben,
dass dem LINGUA-Gutachten vom 5. September 2008 entnommen
werden könne, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus
Liberia,
dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs, er könne Ende April 2009 seine
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liberianische Staatsangehörigkeit über einen Bekannten, welcher
seine Dokumente besitze, beweisen, nichts am Ergebnis des LINGUA-
Gutachtens ändere, und daher nicht geeignet sei, die Ergebnisse der
Sprach- und Herkunftsanalyse in Zweifel zu ziehen und seine Herkunft
zu beweisen,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich die entspre-
chenden Dokumente nicht bereits auf postalischem Weg habe zukom-
men lassen,
dass zudem aufgrund der vagen und oberflächlichen Antworten des
Beschwerdeführers zur lokalen Kultur und Geographie seines angeb-
lichen Heimatstaates, seine vorgebrachte liberianische Herkunft nicht
geglaubt werden könne,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Asylvorbringen in wesent-
liche Widersprüche verstrickt und auf Fragen bezüglich der Funktion
seines Vaters innerhalb der Gruppierung von Charles Taylor sowie be-
züglich des Namens des Pastors, unterschiedliche Antworten zu Pro-
tokoll gegeben habe,
dass sich der Beschwerdeführer auch betreffend der Datierung der
Ermordung seiner Eltern unterschiedlich geäussert habe, indem er an-
lässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, diese seien am
Sonntag, dem (...) ermordet worden, und er habe Liberia am (...)
verlassen, wogegen er im Rahmen der Anhörung behauptet habe, der
Vorfall habe sich am Sonntag, dem (...) ereignet, worauf er am (...)
Liberia verlassen habe,
dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, zumal der (...) ein
Mittwoch gewesen sei, womit keine der angegebenen Daten richtig
sein könnten,
dass der Beschwerdeführer damit auch die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen unter-
lassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere
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innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzuge-
ben,
dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines be-
weistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaub-
haft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8
E. 3.2),
dass das pauschale Beharren auf der Unmöglichkeit, Identitätspapiere
beizubringen, jedenfalls an den zu Recht erfolgten Ausführungen der
Vorinstanz nichts zu ändern vermag,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 5. März 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.5 und 5.6),
dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers – wie
vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f., Ziff.
2) – in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind, woraus der
Schluss der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsgeschichte zu ziehen ist,
dass auch die knappen und unsubstanziierten Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, worin er im Wesentlichen lediglich auf fehlende
Angehörige in Liberia verweist, die Argumentation der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht umzustossen vermö-
gen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwer-
deführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grund-
sätzlich unterbleibt,
dass darüber hinaus keinerlei Dokumente ins Recht gelegt wurden,
welche die geltend gemachten Asylgründe zu stützen vermöchten, und
der Beschwerdeführer offenbar diesbezüglich auch keinerlei Anstren-
gungen unternommen hat,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des
Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu ver-
weisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001
Nr. 21),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass die von der Fachstelle LINGUA des BFM in Auftrag gegebene
Sprach- und Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merk-
male der Sprechweise sowie landeskundlicher und kultureller Anhalts-
punkte ergeben hat, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen
diesbezüglichen Aussagen mit Sicherheit nicht in Liberia sozialisiert
wurde,
dass der Beschwerdeführer zudem den Beweis für seine behauptete
liberianische Herkunft bis heute nicht hat erbringen können,
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dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2
S. 4 f.) entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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