B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2245/2017
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Afghanis-
tan im (…) 2014 und reisten über Pakistan, den Iran und die Türkei nach
Griechenland, wo sie sich einige Monate aufgehalten hätten.
B.
Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Dezember 2014 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in (…) um Asyl nach. Am 16. Dezember 2014 fand eine Befragung
zur Person (BzP) statt.
C.
C.a Der Beschwerdeführer reiste einige Monate nach seiner Frau über
Nordmazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz ein und
suchte am 16. Februar 2015 im EVZ (…) um Asyl nach. Am 2. März 2015
fand die BzP statt.
C.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember
2014 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und am 10. Februar
2015 illegal in Ungarn eingereist war.
C.c Mit Verfügung vom 21. April 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst.b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
C.d Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung vom 21. April 2015 Beschwerde.
C.e Mit Urteil E-2893/2015 vom 21. Juli 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, ein ordentli-
ches nationales Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
C.f Mit Verfügung vom 21. August 2015 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass die Verfügung vom 21. April 2015 aufgehoben
und das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder aufgenommen
werde.
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Seite 3
D.
Am (…) 2016 wurde [das Kind] der Beschwerdeführenden in der Schweiz
geboren.
E.
Am 2. Dezember 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführenden vertieft
zu ihren Asylgründen an. Dabei trugen sie im Wesentlichen folgenden
Sachverhalt vor:
Sie seien afghanische Staatsangehörige und stammten aus D._______,
Provinz E._______, wo sie in der selben Strasse aufgewachsen seien. Der
Beschwerdeführer habe (…) Jahre lang die Schule besucht. Danach sei er
als [Beruf] tätig gewesen und habe daneben eine kleine [Geschäft] betrie-
ben. Die Beschwerdeführerin habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht
und danach einen (…)kurs bei der Mutter des Beschwerdeführers besucht.
Die Beschwerdeführenden hätten vor ihrer gemeinsamen Ausreise wäh-
rend zweier Jahren eine heimliche Beziehung geführt. Sie seien Nachbarn
gewesen und hätten sich ineinander verliebt. Die Beschwerdeführerin habe
deswegen begonnen, ab und zu als (…) für die Mutter des Beschwerde-
führers zu arbeiten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe von ihrer
Liebe zueinander gewusst und einige Male bei der Familie der Beschwer-
deführerin um ihre Hand angehalten. Die Familie der Beschwerdeführerin
habe eine Heirat jedoch abgelehnt, da sie bereits ihrem Cousin verspro-
chen gewesen sei und dieser ihrer Familie dafür bereits Geld gegeben
habe. Ihr Cousin habe schon eine Familie gehabt und sei einige Jahre älter
gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin ihn nicht habe heiraten wollen,
was sie ihrem Vater wiederholt mitgeteilt habe. Nachdem ihr Vater – etwa
einen Monat vor der Ausreise – von ihrer Liebe zum Beschwerdeführer er-
fahren habe, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr bei der Mutter des
Beschwerdeführers arbeiten dürfen und ihr Vater habe sie zu Hause ein-
gesperrt. Sie sei von ihm geschlagen worden und ihre Familie habe auch
den Beschwerdeführer bedroht. Der Vater habe daraufhin begonnen, die
Heirat mit dem Cousin in die Wege zu leiten.
Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe als [Beruf] gelegent-
lich für die NATO-Truppen gearbeitet, welche einen Stützpunkt in
D._______ gehabt hätten. Er sei dadurch mit dem Christentum in Berüh-
rung gekommen und habe etwa drei Jahre vor seiner Ausreise begonnen,
sich für dieses zu interessieren. Ohne das Wissen seiner Familie habe er
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seinen Glauben gewechselt. Sein Vater habe etwa ein Jahr später Ver-
dacht geschöpft, dass der Beschwerdeführer sich für einen anderen Glau-
ben interessieren würde, und habe ihn einige Male geschlagen, der Be-
schwerdeführer habe dies jedoch jeweils verneint. Kurz vor seiner Ausreise
habe der Vater endgültig von seiner Konversion erfahren, da er in seinem
Zimmer eine Bibel gefunden habe. Er habe ihn daraufhin eingesperrt, ge-
schlagen, ihn als «Ungläubigen» bezeichnet und ihm mit dem Tod gedroht.
Ihm sei die Flucht aus dem Elternhaus gelungen und er habe daraufhin
seine Heimatstadt verlassen. Er sei nach F._______ gereist und habe die
Beschwerdeführerin angerufen, um sie über seine Ausreisepläne zu infor-
mieren. Sie habe ihm berichtet, sie werde seit einem Monat zu Hause ein-
gesperrt und geschlagen, weshalb sie mit ihm gemeinsam ausreisen wolle.
Sie sei ihm nach F._______ gefolgt und von dort seien sie im (…) 2014
gemeinsam ausgereist.
In Griechenland hätten sie sich im (…) 2014 taufen lassen und hätten sich
im selben Monat in der «(…) Church» in Athen religiös trauen lassen.
In der Schweiz seien sie Mitglied einer (…)-christlichen Gemeinde und wür-
den regelmässig an Messen sowie auch an Kundgebungen teilnehmen.
Die Beschwerdeführenden legten folgende Unterlagen ins Recht:
Zwei Taufscheine aus Griechenland, datiert vom (…) 2014
Einen Eheschein der «(…) Church» in Athen
Eine Ehebestätigung der «Afghan Community in Greece» vom (…)
2014
Ein Bestätigungsschreiben der «(…) Christlichen Gemeinde in der
Schweiz» vom 14. Oktober 2016
Eine Kopie eines ärztlichen Schreibens vom 13. Oktober 2016, aus
welchem eine psychosomatische Krankheit der Beschwerdeführe-
rin hervorgeht
Fotos einer Kundgebung in [der Schweiz]
Deutschzertifikate
F.
Am 27. Februar 2017 führte die Fachstelle LINGUA des SEM für eine Eva-
luation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie für eine linguisti-
sche Analyse der sprachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführenden ein
Telefongespräch mit ihnen durch.
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G.
Die Fachstelle LINGUA des SEM stellte in ihren beiden Berichten vom
13. März 2017 fest, dass beide Beschwerdeführenden eindeutig in Afgha-
nistan, in der Provinz E._______ sozialisiert worden seien.
H.
Mit Verfügung vom 20. März 2017 – eröffnet am 22. März 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung dagegen infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
Die Verfügung begründete die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen. Hinsichtlich der Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zur vorgebrachten beabsichtigten Zwangsheirat mit ih-
rem Cousin führte die Vorinstanz aus, dass diese oberflächlich und ste-
reotyp ausgefallen seien. Sie habe keine substantiierten Angaben zur Be-
drohungssituation machen können, sondern mehrfach wiederholt, ihr Vater
habe sie mit dem älteren Cousin verheiraten wollen, sie habe dem Vater
jedoch wiederholt gesagt, sie wolle das nicht. Es sei überdies erstaunlich,
dass der Vater ihr im (…) 2014 mitgeteilt habe, sie müsse in der kommen-
den Woche heiraten, dass sie aber weitere Angaben zur geplanten Hoch-
zeit nicht habe machen können. Auch habe sie nur oberflächliche Antwor-
ten auf die Frage gegeben, wie die anderen Familienmitglieder auf die be-
vorstehende Heirat reagiert hätten. Alle seien einverstanden gewesen und
hätten sie zur Heirat zwingen wollen. Sie habe ausserdem nicht konkret
angeben können, wie sie sich gegen die Heirat zur Wehr gesetzt habe. Sie
habe lediglich erklärt, sie habe ihren Eltern wiederholt gesagt, sie wolle
nicht heiraten und sei dann jeweils von ihrem Vater geschlagen worden.
Auch die Ausführungen über ihre letzten Wochen in ihrer Heimat seien
oberflächlich und plakativ ausgefallen. Sie habe angegeben, die Lage habe
sich zunehmend verschlimmert, sie sei geschlagen und eingesperrt wor-
den, was sie schliesslich nicht mehr ausgehalten habe. Ihren Schilderun-
gen seien jedoch keinerlei erlebnisorientierte Details zu entnehmen. Aus-
serdem sei erstaunlich, dass sie angeblich eingesperrt gewesen sei, aber
dennoch Telefonanrufe des Beschwerdeführers habe entgegennehmen
können. Angesichts des von ihr geltend gemachten konservativen und tra-
ditionellen Umfelds erstaune überdies, dass sie alleine zum Basar habe
gehen und so habe fliehen können. Diese Unstimmigkeiten seien ein wei-
terer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Ausserdem würden
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sich ihre Ausführungen (man habe sie zwangsverheiraten wollen, sie hätte
sich in diesem Falle angezündet, die Meinung der Frau habe keinen Wert,
sie habe beim Verlassen des Hauses die Burka getragen) durchgehend am
Stereotyp einer unterdrückten Frau in Afghanistan orientieren. Dem SEM
sei bewusst, dass Frauen in Afghanistan nach wie vor unter Diskriminie-
rung und häuslicher Gewalt leiden und Opfer von Zwangsheirat sowie Men-
schenhandel werden würden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin
würden indes den Eindruck vermitteln, sie bediene sich an Stereotypen aus
dem afghanischen Kontext, ohne diese selbst erlebt zu haben. Ihre Vor-
bringen seien insgesamt unglaubhaft.
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend ge-
machten Konversion in Afghanistan stellte die Vorinstanz ebenfalls fest,
dass diese oberflächlich und ausweichend ausgefallen und unglaubhaft
seien. Die konkrete Frage, wie er seine Religion in Afghanistan gewechselt
habe, habe er nicht zu beantworten vermocht und keine detaillierten Anga-
ben zur Konversion gemacht. Er habe oberflächlich angegeben, er habe
das Christentum über einen Spanier kennengelernt, der bei der NATO ge-
arbeitet habe. Er habe die Personen beim NATO-Stützpunkt beim Beten
beobachtet und sie hätten ihm ein Buch geschenkt. Mit dem Spanier habe
er sich über das Christentum ausgetauscht. Er habe sich in seinem Herzen
und in Gedanken geändert und Jesus sei sein Vorbild gewesen, weiteres
brauche man nicht zu machen. Es sei offensichtlich, dass es seinen Anga-
ben an substantiierten und erlebnisorientierten Einzelheiten mangle. Eine
Konversion setze eine Verinnerlichung der Überzeugungen der neuen
Glaubensgemeinschaft voraus, weshalb erwartet werden könne, dass eine
Person die inneren Beweggründe für diesen Schritt angeben könne, was
ihm indes nicht gelungen sei. Hinzukommend seien die Schilderungen der
Reaktion des Vaters des Beschwerdeführers auf seine angebliche Konver-
sion stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen. Er habe nicht angeben kön-
nen, wie sein Vater von der inneren Konversion erfahren habe. Auswei-
chend habe er von einem dramatischen Ereignis in Bezug auf einen be-
freundeten Dolmetscher berichtet, der ebenfalls konvertiert sei. Er habe
plakativ angegeben, seine Familie habe ihn als «Kafir» (Ungläubigen) be-
zeichnet und er sei vom Vater geschlagen sowie schlecht behandelt wor-
den, da er sich jeweils für Freiheiten für seine Schwestern eingesetzt habe.
Auch diesen Schilderungen mangle es an erlebnisorientierten Aussagen.
Des Weiteren habe er sich zu seiner Flucht aus seinem Elternhaus wider-
sprochen. In der BzP habe er angegeben, er sei eine Nacht lang von seiner
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Familie festgehalten worden, während er anlässlich der Anhörung zu Pro-
tokoll gegeben habe, er sei einen Tag lang eingesperrt gewesen, am Abend
sei ihm die Flucht mit Hilfe seines Bruders gelungen. Auf den Widerspruch
angesprochen, habe er angegeben, es sei in der Erstbefragung vermutlich
zu vielen Fehlern gekommen, da er psychisch angeschlagen und seine
Frau im Spital gewesen sei, was jedoch den Widerspruch nicht erklären
könne. Auch die Angaben zur Flucht seien oberflächlich ausgefallen. Auf-
grund der insgesamt oberflächlichen, erlebnisfernen und stereotypen Aus-
sagen seien seine Vorbringen nicht glaubhaft.
In Bezug auf die eingereichten Taufscheine aus Griechenland und die nach
der Ausreise aus Afghanistan erfolgte Konversion der Beschwerdeführen-
den stellte die Vorinstanz fest, dass gemäss gängiger Asylpraxis eine nach
der Ausreise aus Afghanistan erfolgte Konversion für sich alleine genom-
men nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatstaat führen würde.
Es bestehe keine Kollektivverfolgung von Christen in Afghanistan, und
nach einer individuellen Einzelfallprüfung sei nicht davon auszugehen,
dass bei einer Rückkehr die Beschwerdeführenden gezielte gegen sie ge-
richtete Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Sie hätten nicht
glaubhaft machen können, dass jemand in Afghanistan von ihrer Konver-
sion im Ausland erfahren habe. Sie hätten sich in der Schweiz auch nicht
in der Öffentlichkeit als christliche Konvertiten exponiert. Sie würden zwar
regelmässig an Messen und ein Mal pro Monat an einer Kundgebung teil-
nehmen, daraus lasse sich jedoch kein exponiertes christliches Engage-
ment ableiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die afghanischen Be-
hörden oder das private Umfeld der Beschwerdeführenden von der geltend
gemachten Konversion Kenntnis hätten, weshalb das Vorbringen flücht-
lingsrechtlich nicht relevant sei.
Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
standhalten, und das Asylgesuch sei abzulehnen.
I.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre da-
malige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. April 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung der Vor-
instanz vom 20. März 2017 sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuhe-
ben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu ge-
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währen, eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme infolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
In der Rechtsmitteleingabe wird moniert, dass SEM habe bei seiner Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit keine Gesamtwürdigung aller Elemente vorge-
nommen. Vorab sei festzustellen, dass sich die Aussagen der Beschwer-
deführenden in ihren Befragungen deckten und keinerlei Widersprüche
auszumachen seien. Beide seien in ihren Befragungen sehr emotional ge-
wesen. Die starken Gefühlsregungen, welche ein klares Indiz für tatsächli-
che Erlebnisse darstellten, seien vom SEM unberücksichtigt geblieben.
Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass
Zwangsheiraten in Afghanistan systematisch praktiziert und viele Frauen
darunter leiden würden, weshalb die Argumentation des SEM, die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin seien stereotyp ausgefallen, nicht nachvoll-
ziehbar sei. Die Beschwerdeführerin habe detailreich und deckungsgleich
mit dem Beschwerdeführer die Verhinderung ihrer Beziehung durch den
Vater und die Umstände der drohenden Zwangsheirat geschildert. Sie
habe wiederholt ihren Widerstand, die Gewaltanwendung des Vaters, die
Reaktionen der Familie, sowie die erfolglosen Versuche der Mutter des Be-
schwerdeführers, bei ihrem Vater um ihre Hand anzuhalten, geschildert.
Das SEM verkenne in seiner Argumentation die Lebenssituation der Be-
schwerdeführerin in der afghanischen Gesellschaft. Mehr als der vorge-
brachte verbale Widerstand sei für Frauen in der Realität kaum möglich.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM anschauliche Widerstand-
handlungen der Beschwerdeführerin erwarte. Überdies habe die Be-
schwerdeführerin wiederholt ihre Ablehnung der bevorstehenden Verheira-
tung mit ihrem Cousin beschrieben. Sie habe anschaulich die Konsequen-
zen ihrer fortdauernden Verweigerung der Heirat, die Begleitumstände und
die Verabredung der geplanten Heirat geschildert. Ausserdem habe sie be-
tont, wie schwer und belastend es für sie sei, sich an das Erlebte zu erin-
nern. Dieses Trauma sei durch ein ärztliches Attest belegt, gemäss wel-
chem sie psychiatrisch behandelt werde. Die Beschwerdeführerin habe
ausserdem ihrer Therapeutin anvertraut, dass sie von ihrem Cousin verge-
waltigt worden sei, eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht.
Hinsichtlich der Fluchtumstände habe die Beschwerdeführerin in Überein-
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stimmung mit der gesellschaftlichen Rolle der Frau in einer streng religiö-
sen afghanischen Familie glaubhaft geschildert, dass sie zwar eingesperrt
gewesen sei, bei beruflicher Abwesenheit des Vaters und der Brüder sich
jedoch habe frei bewegen können. Mit der Argumentation, es handle sich
um stereotype Beschreibungen, verkenne das SEM vorherrschende Dis-
kriminierung, häusliche Gewalt, Zwangsverheiratung und Unterdrückung
von Frauen in Afghanistan. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem wäh-
rend der Anhörung sehr emotional gewesen und wiederholt in Tränen aus-
gebrochen, was auch die Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung no-
tiert habe. Gemäss dieser sei es der Beschwerdeführerin schwergefallen,
über ihre Fluchtgründe zu sprechen. Die kurze Dauer der Befragung und
die Nachfrage der Befragerin (ob die Beschwerdeführerin die Anhörung
durchführen könne oder lieber verschieben wolle) würden zeigen, dass
auch die Befragerin Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit der Beschwer-
deführerin gehabt habe. Vor diesem Hintergrund und bei den Zweifeln des
SEM an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hätte
dieses unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes eine Verschie-
bung der Anhörung von Amtes wegen vornehmen müssen. Zusammenfas-
send sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres Gesund-
heitszustands die Vorbringen anschaulich sowie widerspruchsfrei darge-
legt habe und diese glaubhaft seien.
Zur Konversion des Beschwerdeführers in Afghanistan wurde in der Be-
schwerde darauf hingewiesen, dass dieser detailliert geschildert habe, wie
er an seiner vorherigen Religion zu zweifeln begonnen habe, da er deren
Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben, die Behandlung von
Frauen und den Umgang mit Andersgläubigen missbilligt habe. Er habe
den Beginn des Wandlungsprozesses und seine Beweggründe beschrie-
ben. Er habe auch anschaulich dargelegt, wie er mit dem spanischen Sol-
daten auf dem Militärstützpunkt in Kontakt gekommen sei, von diesem eine
Bibel erhalten und sich mit ihm über Wertvorstellungen ausgetauscht habe.
Diese Gespräche hätten ihm Antworten auf seine Fragen gebracht und das
Lesen der Bibel habe ihn fasziniert. Für die Glaubhaftigkeit spreche über-
dies, dass er sich gleich nach seiner Ankunft in Griechenland habe taufen
lassen und kirchlich geheiratet habe. Auch das SEM sei in seiner Verfü-
gung von der Glaubhaftigkeit der Konversion und der kirchlichen Trauung
in Griechenland ausgegangen. Folglich müsste das SEM davon ausgehen,
dass der Beschwerdeführer erst während seiner Flucht oder kurz nach der
Ankunft in Griechenland zum Christentum konvertiert sei. Die vorinstanzli-
che Argumentation sei somit in sich nicht stimmig. In Bezug auf die Aussa-
gen des Beschwerdeführers, wie sein Vater von der Konversion erfahren
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habe, lasse das SEM ausser Acht, dass er angegeben habe, der Vater
habe die Bibel in seinem Zimmer gefunden. Er habe ausserdem anschau-
lich die Reaktion seiner Mutter, und wie er im Anschluss an den Bibelfund
von seiner Familie in seinem Laden aufgesucht und später misshandelt
und festgehalten worden sei, geschildert. Die Schilderungen zur Flucht
seien entgegen der Ansicht des SEM substantiiert und nachvollziehbar
ausgefallen. Der vom SEM dargelegte Widerspruch hinsichtlich des Flucht-
zeitpunktes sei vom Beschwerdeführer in der Anhörung korrigiert und er-
läutert worden. Ausserdem seien Aussagen in der BzP aufgrund ihres sum-
marischen Charakters nicht geeignet, um für das Konstrukt von Widersprü-
chen beigezogen zu werden. Der vermeintliche Widerspruch sei in einer
Gesamtwürdigung nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Beschwerdefüh-
rers in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar und
mit Emotionen angegeben, wie er nach dem Bibelfund darauf vertraut
habe, dass sich die Situation wieder beruhigen würde, was sich jedoch
nicht bewahrheitet habe. Vielmehr sei er von seiner Familie festgehalten
und misshandelt worden. Daraufhin sei ihm bewusst geworden, dass sein
Leben in Gefahr sei und er flüchten müsse. Zusammenfassend sei in einer
Gesamtwürdigung von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen.
Die Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben werde in Afgha-
nistan vom Staat bestraft und von der Familie verfolgt. In der Praxis werde
man durch die Bevölkerung und das islamische Recht mit dem Tode be-
droht. Schutz durch den Staat könne nicht erwartet werden, vielmehr wür-
den Bestrafungen durch den Staat erfolgen, welche bis hin zur Todesstrafe
gehen würden. Das SEM habe sich in seinem Entscheid auf veraltete
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen und die Recht-
sprechung des EuGH missachtet, wonach behördliche Sanktionen und
Handlungen, die zur Folge hätten, dass man sich nicht öffentlich zu seiner
Religion bekennen könne, flüchtlingsrechtlich relevant seien. Die Be-
schwerdeführerin weise aufgrund der beabsichtigten Zwangsheirat und
aufgrund ihrer Flucht frauenspezifische Fluchtgründe auf. Der Beschwer-
deführer sei hinzukommend von der Familie der Beschwerdeführerin mit
dem Tode bedroht worden und ihm würden Racheakte drohen. Eine asyl-
relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden sei somit gegeben. Sie
seien folglich als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewäh-
ren.
Im Sinne des Eventualantrags sei abschliessend darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführenden sich in Griechenland hätten taufen lassen und
in der Schweiz regelmässig ihren Glauben praktizieren würden. Bei einer
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Rückkehr hätten die Beschwerdeführenden als Konvertiten mit einer Be-
strafung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen, weshalb bei einer Abweisung
des Asylgesuchs die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len sei.
J.
Mit Zwischenverfügungen vom 21. April 2017 sowie 2. Mai 2017 hiess die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unenegtlichen Pro-
zessführung gut und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es ver-
wies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich
festhielt.
L.
Am 8. Mai 2017 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur
Kenntnisnahme zugestellt.
M.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 wurde eine Bestätigung eingereicht,
gemäss welcher die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung und einer Depression leide und seit 2015 in medizinischer
Behandlung sei. Daneben wurde in der Eingabe ergänzend vorgebracht,
die Beschwerdeführerin sei von ihrem Cousin kurz vor ihrer Ausreise ver-
gewaltigt worden. Sie habe ihre Eltern darüber informiert, der Vater habe
darin jedoch kein Problem gesehen, da sie den Cousin ja ohnehin in Kürze
hätte heiraten sollen. Sie habe danach längere Zeit Blutungen gehabt und
sei deswegen im Iran bei einer Ärztin gewesen. Sie habe aus Scham und
Angst vor Stigmatisierung die Vergewaltigung im erstinstanzlichen Verfah-
ren nicht erwähnen können. Es sei eine zu grosse Belastung für sie, über
das Erlebte zu sprechen.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2018 wurde die Vorinstanz ersucht,
zu dem neuen Vorbringen Stellung zu nehmen.
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Seite 12
O.
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 führte die Vorinstanz aus, das
neue Vorbringen sei als nachgeschoben zu qualifizieren, da die Beschwer-
deführerin die Vergewaltigung weder an der Erstbefragung noch an der
Anhörung erwähnt habe. Die vorgebrachte Angst vor Rufschädigung durch
die an der Anhörung anwesende afghanische Dolmetscherin vermöge ihr
Verhalten nicht zu erklären, da sie explizit darauf hingewiesen worden sei,
dass alle Anwesenden der Schweigepflicht unterstünden. Zudem wäre es
ihr möglich gewesen, das Vorbringen schon früher schriftlich einzureichen.
Ferner sei die drohende Zwangsheirat im Asylentscheid als nicht glaubhaft
qualifiziert worden, weshalb die nun vorgebrachte Vergewaltigung als wei-
teres Konstrukt zu betrachten sei. Ihre schriftlich eingereichten Aussagen
hierzu würden zudem konstruiert wirken und sie bediene sich an Stereoty-
pen. Hinsichtlich der eingereichten ärztlichen Bestätigung sei festzuhalten,
dass eine ärztliche Diagnose das Vorliegen von Symptomen glaubhaft ma-
chen könne, jedoch kein Beweis für das geltend gemachte traumatische
Ereignis sei.
P.
Mit Replikeingabe vom 3. Mai 2018 wurde moniert, das SEM verkenne no-
torisch, dass Personen, welche sexualisierte Gewalt erlebt hätten und aus
einer Gesellschaft stammten, in welcher Sexualität stark tabuisiert werde,
häufig nicht objektiv nachvollziehbaren Handlungsmustern folgen würden.
Die Beschwerdeführerin habe sich nicht nur vor einer Rufschädigung, son-
dern davor, in der Schweiz erneut Opfer von Erniedrigung zu werden, ge-
fürchtet. Es sei ausserdem bereits von der damaligen Asylrekurskommis-
sion anerkannt worden, dass die Offenlegung einer erlittenen sexuellen
Gewalt häufig Zeit brauche und Opfer Mühe bekunden würden, präzise
Angaben zu machen, wie es auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ge-
wesen sei (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr.17; EMARK 2004 Nr. 1). Das Gespräch
der Rechtsvertreterin mit der Beschwerdeführerin über die erlittene sexu-
elle Gewalt sei emotional intensiv und authentisch gewesen, sie habe hef-
tig geweint, weshalb die Aussage des SEM, sie hätte das Vorbringen in
stereotyper Weise erzählt, nicht nachvollziehbar sei. Hinsichtlich der ärztli-
chen Diagnose sei anzumerken, dass diese die Vorbringen der Beschwer-
deführerin stütze und Indizienwert habe, auch wenn sie nicht als Beweis
für die von ihr geltend gemachte Ursache betrachtet werden könne.
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Seite 13
Q.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 informierte die beigeordnete Rechtsbei-
ständin, dass sie nicht länger für die Freiplatzaktion Zürich tätig sei, und
ersuchte das Gericht, sie aus der amtlichen Rechtsverbeiständung zu ent-
lassen und an ihrer Stelle eine andere Mitarbeiterin der Freiplatzaktion ein-
zusetzen.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Entlassung aus den Verpflichtungen als amtliche Rechts-
beiständin gut und ordnete die neu mandatierte Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Beschwerdeführenden haben beide eigene Asylgründe vorgebracht,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden einzeln zu
prüfen ist. Im Folgenden ist zunächst auf die fluchtbegründenden Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin einzugehen.
4.1 Die Vorinstanz hat sowohl der geltend gemachten drohenden Zwangs-
heirat als auch der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Vergewalti-
gung der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit abgesprochen.
4.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
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gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf de-
taillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten
Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen
oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Al-
lerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die
zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung ein-
fliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der
Glaubhaftigkeit darstellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist aller-
dings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante in-
dividuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des
Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwie-
rigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objek-
tive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und
der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche
objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau,
geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder in psychischen Prob-
lemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever-
fahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise
frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 BZP [SR 273]).
4.3 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
ist unter Beachtung dieser Grundsätze und nach Durchsicht der Akten fest-
zustellen, dass sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen aus fol-
genden Überlegungen nicht anschliessen kann:
4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anhörung der Beschwerdeführe-
rin vergleichsweise kurz ausgefallen ist. Sie bestand aus insgesamt 44 Fra-
gen (davon bezogen sich 30 auf die Asylgründe) und dauerte 2 Stunden
und 15 Minuten. Angesichts des komplexen Sachverhalts erscheint es un-
angemessen, anhand dieser eher knappen Befragung auf die Unglaubhaf-
tigkeit – insbesondere aufgrund fehlender Substanz – der Vorbringen zu
schliessen. Die Vorinstanz wäre angehalten gewesen, den Sachverhalt
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gründlicher abzuklären. Durch die Eingaben während des Beschwerdever-
fahrens sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Befragun-
gen kann der Sachverhalt jedoch bei der heutigen Aktenlage grundsätzlich
als hinreichend erstellt erachtet werden.
4.3.2 Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin vor, ihre Aussagen zur
drohenden Zwangsheirat seien oberflächlich und ohne Substanz ausgefal-
len. Dem Vorhalt des SEM, die Beschwerdeführerin habe die Reaktion der
Familienmitglieder auf die bevorstehende Zwangsheirat nur oberflächlich
beschrieben, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt
hat, ihre Brüder seien damit einverstanden gewesen und ihre Mutter habe
nichts dazu gesagt. Die Meinungen der Frauen hätten keinen Wert, wes-
halb es für den Vater irrelevant gewesen wäre, hätte sich die Mutter dage-
gen ausgesprochen (A61, F26, F27). Obwohl die Antwort der Beschwerde-
führerin zwar tatsächlich ohne erheblichen Detailreichtum ausgefallen ist,
hat sie die Gedanken, die sie sich zum Verhalten ihrer Mutter gemacht hat,
zum Ausdruck gebracht. Ihre Äusserungen sind im länderspezifischen
Kontext als nachvollziehbar zu werten. Es ist nicht davon auszugehen,
dass sich die Mutter in einem traditionell geprägten Umfeld gegen die be-
vorstehende Zwangsheirat, für welche die Familie bereits Geld erhalten
hatte, aussprechen würde. Auch der Einwand des SEM, die Beschwerde-
führerin habe nicht substantiiert darlegen können, wie sie sich gegen die
bevorstehende Heirat gewehrt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht nach-
vollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach angegeben, sie habe
dem Vater immer wieder gesagt, sie sei mit der Heirat nicht einverstanden
(A61, F28, F29). Er habe sie daraufhin geschlagen und zuletzt auch einge-
sperrt (A61, F28, F30). Gleichzeitig gab sie an, dass sie schon seit langem
ihrem Cousin versprochen gewesen sei, sie das jedoch nicht verstanden
habe, als sie klein gewesen sei, und damals nichts dazu gesagt habe (A61,
F29). Auch die Aussagen hierzu fielen eher kurz aus, sie hat jedoch ihr
Verhalten (wie auch das Verhalten der Mutter) reflektiert, was ein Real-
kennzeichen darstellt. In der Beschwerde wird ausserdem treffend darauf
hingewiesen, dass in der Realität mehr als ein verbaler Widerstand der
Frau gegen eine drohende Zwangsheirat in Afghanistan kaum möglich ist.
Es gilt zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin gerade durch ihre Flucht
sich entschieden einer Zwangsheirat widersetzt hat, weshalb das Argu-
ment der Vorinstanz nicht überzeugt. Bei einer Gesamtbetrachtung des
Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin fällt zwar auf, dass ihre Ant-
worten insgesamt eher knapp ausgefallen sind, es erfolgte indes kein
Bruch in ihrem Erzählstil. Die tendenzielle Knappheit in der Substanz der
Erzählweise der Beschwerdeführerin kann nicht ohne weitere Abwägung
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Seite 17
aller Glaubhaftigkeitselemente als Unglaubhaftigkeitsmerkmal gewertet
werden, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anhörung kurz
ausgefallen ist und nur wenige Nachfragen gestellt wurden.
4.3.3 Auch die Argumentation des SEM, die Beschwerdeführerin habe sich
durchgehend am Stereotyp der unterdrückten Frau in Afghanistan orien-
tiert, ist nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde wird zutreffend darauf
hingewiesen, dass es sich bei der Zwangsheirat in Afghanistan um ein weit
verbreitetes Phänomen handelt. UNHCR verweist beispielsweise in seinen
«Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghani-
scher Asylsuchender» auf einen Zeitungsartikel, gemäss welchem 87% der
afghanischen Frauen Gewalt, vor allem durch Familienmitglieder, ausge-
setzt seien, welche sich unter anderem in Zwangsehen äussere (vgl. UN-
HCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afgha-
nischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 84, FN 476 m.w.H,
=y&docid=5be58a5d4, abgerufen am 28. Oktober 2019). Selbstmorde
durch Selbstverbrennung seien dabei ein häufig auftretendes Verhalten
aufgrund von Gewalterfahrungen (a.a.O, S. 75ff, FN 439 m.w.H.). Ange-
sichts dieses länderspezifischen Kontexts sind die Erwägungen des SEM,
die Beschwerdeführerin habe sich am Stereotyp einer in Afghanistan un-
terdrückten Frau orientiert, weil sie nicht auf Selbst-Erlebtes habe zurück-
greifen können, nicht angemessen und nicht geeignet, die Unglaubhaf-
tigkeit zu begründen.
4.3.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausserdem
die positiven Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht gewür-
digt. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich der BzP und der Anhörung – welche im Abstand von zwei Jahren statt-
gefunden haben – übereinstimmende Angaben gemacht hat. Beispiels-
weise hat sie den Namen des Cousins (A4, F7.02; A61, F22), den Alters-
unterschied, und dass er bereits verheiratet gewesen sei (A4, F7.01; A61,
F15) übereinstimmend angegeben. Es fällt auch auf, dass die Beschwer-
deführerin bereits in der BzP zur Frage, welche Ausbildung sie habe, an-
gegeben hat, sie habe in Afghanistan einen (…)kurs besucht (A4,
F1.17.04). Zu Beginn der Anhörung gab sie ebenfalls an, sie habe einen
(…)kurs besucht (A61, F11). Auf Nachfrage präzisierte sie, sie habe bei der
Mutter des Beschwerdeführers (…) gelernt und für diese gearbeitet (A61,
F12). Der Beschwerdeführer schildert in seiner Anhörung ebenfalls, dass
die Beschwerdeführerin für seine Mutter gearbeitet habe und sie sich so
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hätten sehen können (A62, F62 und F64). Diese anfänglich erwähnte Ne-
bensächlichkeit, welche sich später in die Vorbringen einfügt, ist als weite-
res positives Element zu gewichten. Die Ausführungen der Beschwerde-
führerin waren insgesamt kohärent, in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
Ausserdem wird aus verschiedenen Stellen des Protokolls ihre Gefühls-
lage, wenn sie sich an das Geschehene erinnert, ersichtlich (A61, F14 bis
F17, F30, F32).
4.3.5 Der Beschwerdeführer stützt in seinen Befragungen übereinstim-
mend die Aussagen der Beschwerdeführerin und es ergibt sich insgesamt
ein stimmiges Bild (A22, F7.01, F7.02; A62, F23, F59-F71). Dabei sind
auch in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzei-
chen zu finden. Beispielsweise erzählt er Nebensächlichkeiten, etwa wie
die erste Reaktion seiner Mutter ausgefallen sei, als sie erfahren habe,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin heiraten möchte (A62,
F65). Als weiteres Beispiel kann aufgeführt werden, dass beide erwähnten,
die Beschwerdeführerin habe kein Essen beziehungsweise Abendbrot vom
Vater bekommen, als er sie eingesperrt hatte (A61, F15, F20; A62, F69).
Die Beschwerdeführerin ist einige Monate vor dem Beschwerdeführer in
die Schweiz eingereist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden bereits zum Zeitpunkt als sie sich noch gemeinsam in Grie-
chenland aufhielten, eine Verfolgungsgeschichte im Detail konstruiert hät-
ten. Vielmehr fällt auf, dass sie durchgehend die selbe Geschichte erzähl-
ten, jedoch mit anderen Formulierungen und Schwerpunkten. Während der
Schwerpunkt des Beschwerdeführers auf seiner Konversion liegt, steht für
die Beschwerdeführerin die drohende Zwangsheirat im Vordergrund. Die
übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden – welche das
SEM in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung ebenfalls nicht gewürdigt hat – sind
als weiteres gewichtiges Element für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu werten.
4.3.6 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass nach einer Ge-
samtwürdigung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der
drohenden Zwangsheirat sprechen, die positiven Elemente überwiegen
und die Vorbringen insgesamt als überwiegend wahrscheinlich zu betrach-
ten sind.
E-2245/2017
Seite 19
4.4
4.4.1 Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin ausserdem
vorgebracht, sie sei von ihrem Cousin kurz vor ihrer Ausreise vergewaltigt
worden. Das SEM hat auf Vernehmlassungsstufe dem Vorbringen die
Glaubhaftigkeit abgesprochen. Es sei als nachgeschoben zu qualifizieren,
da die Beschwerdeführerin dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht er-
wähnt habe. Ausserdem sei das Vorbringen der drohenden Zwangsheirat
mit dem Cousin nicht glaubhaft und als konstruiert eingestuft worden, wes-
halb die Vergewaltigung als weiteres Element im Konstrukt erscheine. In
den Eingaben vom 13. Dezember 2017 und 3. Mai 2018 hat die Beschwer-
deführerin indes überzeugend dargelegt, weshalb sie nicht schon vorher
die Vergewaltigung erwähnen konnte. Der Ansicht der Vorinstanz, sie sei
in der Anhörung explizit darauf hingewiesen worden, dass alle an der An-
hörung Anwesenden der Schweigepflicht unterstünden, und ihre Angst vor
Rufschädigung durch die Dolmetscherin sei deshalb nicht nachvollziehbar,
kann nicht gefolgt werden. Personen, welche sexuelle Gewalt erlitten ha-
ben, haben in der Regel Mühe, umfassend über das Erlebte zu sprechen,
worauf auch die Beschwerdeführerin mehrmals im Laufe des Verfahrens
verweist. Der Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermeidungsverhal-
ten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Bezug auf die
traumatischen Erlebnisse. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Ge-
richts kann das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch kulturell
bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutz-
mechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 17, E. 4a-c). Hinzukommend besteht in Afghanistan für
Opfer von Vergewaltigungen ausserhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, in-
haftiert oder sogar getötet zu werden, da sexuelle Handlungen ausserhalb
der Ehe als Schande für die Familie betrachtet werden. Gesellschaftliche
Tabus, die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmassnahmen sind
ausschlaggebend dafür, dass Opfer von sexueller Gewalt häufig keine An-
zeige erstatten (vgl. UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationa-
len Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 82
m.w.H.). Vor diesem Hintergrund sind die Erklärungen der Beschwerdefüh-
rerin, weshalb sie in der Anhörung die Vergewaltigung nicht erwähnt hat,
durchaus nachvollziehbar, und das Vorbringen ist nicht als nachgeschoben
zu qualifizieren.
4.4.2 In den Akten befinden sich drei ärztliche Unterlagen (zwei ärztliche
Bestätigungen vom 5. Mai 2017 [Eingabe beim Gericht 13. Dezember
2017] und 13. Oktober 2016 [A60], ein Austrittsbericht einer Klinik für Psy-
chiatrie und Psychotherapie vom 24. Februar 2015 beziehungsweise vom
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16. März 2015 [A37]). Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung
aufgrund einer in Afghanistan erlittenen Vergewaltigung sowie an einer De-
pression leidet und seit 2015 diesbezüglich in Behandlung ist. Aufgrund
Suizidalität war sie im Jahr 2015 einige Tage stationär in einer Klinik und
gab dort an, sie sei aus Afghanistan geflohen, da die Familie ihren Heirats-
wunsch nicht akzeptiert habe (A37). Mit dem SEM ist zwar festzuhalten,
dass ein Arztbericht lediglich über einen Befund Auskunft geben kann, je-
doch keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis
bildet (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Die ärztlichen Unterlagen
und die Aussagen gegenüber einem Arzt können jedoch als Indiz für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen beigezogen werden.
4.4.3 Dem Gericht ist es nicht möglich, anhand der schriftlichen, von der
Rechtsvertreterin verfassten Eingaben die Glaubhaftigkeit des Vorbringens
abschliessend zu beurteilen. Das Vorbringen bettet sich indes in den bisher
geltend gemachten Sachverhalt nachvollziehbar ein und kann nicht als
nachgeschobenes Vorbringen, welches dadurch unglaubhaft erscheine,
betrachtet werden. Nach den obigen Erwägungen ist die Vergewaltigung
zumindest als plausibel zu erachten. Es kann jedoch letztlich offen bleiben,
was sich konkret diesbezüglich zugetragen hat, da – wie im Folgenden zu
erläutern sein wird – die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund der drohenden Zwangsheirat und ihrer Flucht mit dem Beschwer-
deführer erfüllt.
4.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführerin in Afghanistan eine Zwangsheirat drohte,
welcher sie sich durch ihre Flucht mit dem Beschwerdeführer entzogen hat.
5.
5.1 Sodann ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die als glaubhaft
befundenen Vorbringen flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen.
5.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
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Seite 21
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.1.2 Eine Verfolgung ist ausserdem flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn
sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind so zu ver-
stehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die
untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind,
erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1, 2014/27
E. 6.3, 2013/11 E. 5.1). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zu-
gefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu-
grunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal
des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. zum Verfolgungsmotiv bei
frauenspezifischer Verfolgung: EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Dies ist etwa
der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen
Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen
und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im All-
gemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil
des BVGer D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
5.2 Die Beschwerdeführerin legte glaubhaft dar, dass sie in Afghanistan
gegen ihren Willen mit ihrem älteren Cousin hätte verheiratet werden sol-
len. Sie hat vor ihrer Ausreise während etwa zweier Jahre mit dem Be-
schwerdeführer eine heimliche Beziehung geführt und hat ihn heiraten wol-
len, weshalb sie letztlich mit ihm geflohen ist. Durch ihre Flucht hat sie sich
einerseits der häuslichen Gewalt durch den Vater und andererseits der dro-
henden Zwangsheirat, welche kurze Zeit später hätte stattfinden sollen,
entzogen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Familie der Be-
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Seite 22
schwerdeführerin Kenntnis davon hat, dass sie gemeinsam mit dem Be-
schwerdeführer geflohen ist. Die Mutter des Beschwerdeführers hat beim
Vater der Beschwerdeführerin wiederholt um Zustimmung zu einer Ehe-
schliessung der beiden gebeten, was der Vater der Beschwerdeführerin
abgelehnt hat (A61, F15; A62, F62, F67). In der Folge wurde der Beschwer-
deführer mehrfach vom Vater der Beschwerdeführerin und von ihren Brü-
dern bedroht (A22, F7.01; A62, F71). Da die Beschwerdeführenden über-
dies Nachbarn gewesen sind, dürfte der Familie der Beschwerdeführerin
bekannt sein, dass er zeitgleich Afghanistan verlassen hat.
5.3 Frauen in Afghanistan, die sich einer bevorstehenden Zwangsehe wi-
dersetzen und weglaufen, werden oftmals eines moralischen Verbrechens
beschuldigt (vgl. Schnellrecherche der SFH, Afghanistan – Verlobung und
Heirat, Zwangsheirat, Schulbesuch von Mädchen, Wahlbeteiligung, Si-
cherheitslage in der Stadt Herat, psychische Krankheiten, 27. November
2015, S. 9f, m.w.H.,
der/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/151127-afg-herat-heirat-
schulbesuch.pdf, abgerufen am 28. Oktober 2019). Dasselbe gilt für
Frauen, die einer ausserehelichen Beziehung verdächtigt werden. Sie
müssen grundsätzlich mit drastischen Konsequenzen seitens der Familie
rechnen. Für weite Teile der afghanischen Gesellschaft gelten Frauen näm-
lich als Bewahrerin der Familienehre. Ehebruch, voreheliche Beziehungen
bis hin zu Vergewaltigung oder Inzest werden als Ehrverletzungen geahn-
det. Oftmals genügt bereits ein geringer Anlass, wie z.B. einen von der Fa-
milie ausgewählten Mann abzulehnen, ein Flirt oder ein allgemein als un-
moralisch angesehenes Verhalten einer Frau, um die Ehre der Familie zu
verletzen. Bereits der blosse Verdacht oder ein Gerücht kann ein Ehrver-
brechen auslösen (vgl. Urteil des BVGer D-3501/2019 vom 21. August
2019 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E 5.4.2. m.w.H.).
5.4 Die Beschwerdeführerin hat somit mit ihrer Flucht als alleinstehende,
unverheiratete Frau, welche eine aussereheliche Beziehung führte, sowie
dem Sich-Widersetzen gegen die bevorstehende Zwangsheirat gegen die
in Afghanistan herrschenden sozialen Normen verstossen, was bereits ge-
nügt, ihr gesellschaftliche Ächtung einzubringen (vgl. UNHCR Richtlinien
zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsu-
chender, 30. August 2018, S. 87ff). Es kann davon ausgegangen werden,
dass ihr erhebliche Konsequenzen seitens ihrer Familie drohen. Die Be-
schwerdeführerin hat diese Traditionen abgelehnt und dies wiederholt, mit
Aussagen gegenüber ihrem Vater und letztlich mit der gemeinsamen Flucht
mit dem Beschwerdeführer, zum Ausdruck gebracht. In dieser Ablehnung
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Seite 23
der gängigen Traditionen hat sie gegen kulturelle Wertvorstellungen und
soziale Normen verstossen. Der Vater hat sie geschlagen und eingesperrt,
als sie sich verbal gegen die bevorstehende Zwangsehe wehrte. Ihre Brü-
der und ihr Vater haben zudem den Beschwerdeführer bedroht und wuss-
ten um die Liebe der beiden. Angesichts des traditionellen und konservati-
ven Umfelds, in dem die Beschwerdeführerin aufgewachsen ist, sowie der
bereits erlittenen Gewalt durch ihre Familie ist davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Weglaufens von zu
Hause eine begründete Furcht hat, erhebliche Nachteile im Sinne des Art.
3 AsylG durch ihre Familie zu erleiden.
5.5 Bei den Tätern (ihre Familie und ggf. ihr Cousin) handelt es sich vorlie-
gend zwar um nichtstaatliche Akteure. Es ist indes davon auszugehen,
dass der afghanische Staat nicht nur nicht schutzfähig, sondern auch nicht
schutzwillig ist, wenn es um geschlechtsspezifische Übergriffe gegen
Frauen und Mädchen geht. Im zur Publikation als Referenzurteil bestimm-
ten Entscheid D-3501/2019 vom 21. August 2019 hat das Bundesverwal-
tungsgericht jüngst festgehalten, dass Afghanistan weiterhin ein für Frauen
und Mädchen sehr gefährliches Land sei. Tief verwurzelte Diskriminierung
von Frauen sei dort endemisch. Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibe
weit verbreitet (a.a.O, E. 5.4.5). In besagtem Urteil wurde weiter festge-
stellt, dass die Umsetzung von Gesetzen zum Schutz von Frauenrechten
nur sehr langsam vorangehe. Den Behörden fehle der Wille, Gesetze kon-
sequent umzusetzen, dies besonders in ländlichen Gebieten. Die grosse
Mehrzahl der Fälle, einschliesslich schwerer Verbrechen gegen Frauen,
werde weiterhin durch traditionelle Streitschlichtungsmechanismen vermit-
telt, statt strafrechtlich verfolgt zu werden, wie es das Gesetz verlange. Die
Polizei inhaftiere Frauen, die von ihnen selbst erlittene sexuelle Gewalt an-
zeigen. Auch habe die Polizei oft Frauen auf Verlangen ihrer Familien we-
gen Zina (ausserehelicher Geschlechtsverkehr) oder der Absicht, Zina zu
begehen, festgenommen (a.a.O. E. 5.4.5, vgl. hierzu auch UNHCR Richt-
linien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer
Asylsuchender, 30. August 2018, S. 87, FN 495). Dagegen würden Täter
sexueller Gewalt und sogenannter Ehrenmorde von Straflosigkeit profitie-
ren. Frauen und Mädchen, die von zu Hause fliehen, würden oft vage de-
finierter oder sogar undefinierter «Verbrechen an der Moral», einschliess-
lich Zina oder des «Weglaufens von zu Hause» bezichtigt. Für eine Frau,
die aus einer eher konservativen Familie geflohen sei, bestehe eine echte
Gefahr, dass sie Opfer eines «Verbrechens im Namen der Ehre» werde.
Es sei tatsächlich möglich, dass die Familie einer Frau, die von zu Hause
weggelaufen sei, sie mit physischer Gewalt bis hin zu Mord bestrafe. In
E-2245/2017
Seite 24
einigen Fällen hätten die afghanischen Behörden die Inhaftierung von
Frauen, die einer ausserehelichen Beziehung und anderer Verbrechen ge-
gen die Moral beschuldigt worden seien, als Schutzmassnahme gerecht-
fertigt, wenn keine Frauenhäuser verfügbar waren, da solche Beschuldi-
gungen zu Ehrenmorden führen könnten. Im Urteil wurde schliesslich fest-
gestellt, dass es vor diesem Hintergrund in Afghanistan insbesondere am
Schutzwillen der afghanischen Behörden bei geschlechtsspezifischen
Übergriffen, aber auch an der Schutzinfrastruktur fehle (a.a.O. E 5.4.5,
m.w.H). Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin nicht an
die afghanischen Behörden wenden, um Schutz vor Übergriffen durch ihre
Familie zu erhalten. Die Beschwerdeführerin wird demnach in ihrer Eigen-
schaft als Frau nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im
Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen können (vgl. hierzu
auch Urteil des BVGer E-2918/2018 vom 12. August 2019, E.6.6 m.w.H.).
Damit ist eine frauenspezifische Verfolgung und ein flüchtlingsrechtlich re-
levantes Verfolgungsmotiv im Sinne des Art. 3 AsylG zu bejahen.
5.6 Eine innerstaatliche Schutzalternative kann vorliegend ausgeschlos-
sen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdeführerin an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz vor der
drohenden Verfolgung durch die Familienangehörigen erhalten könnte.
5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.
6.1 Da der Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe geltend macht, ist
vorab zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3
AsylG erfüllt. Ein allfälliger Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ist erst zu prüfen, wenn die originäre
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist (vgl. Art.
37 AsylV 1).
6.2 Das SEM hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Afgha-
nistan zum Christentum konvertiert, die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Wie
nachfolgend aufgezeigt, vermag die Argumentation der Vorinstanz in den
zentralen Punkten bei der heutigen Aktenlage nicht zu überzeugen. Auffal-
lend ist, dass das SEM bei seiner Begründung sich nur auf die Argumente,
die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, bezogen und entsprechende Hin-
weise, die für den Glaubenswechsel sprechen, nicht angeführt und gewür-
digt hat.
E-2245/2017
Seite 25
6.3 Der Beschwerdeführer hat entgegen der Ansicht der Vorinstanz seine
Beweggründe, am Islam zu zweifeln, plausibel dargelegt. Er erklärte, er
habe zunächst damit gehadert, dass seine Schwestern keine Freiheiten
geniessen konnten, nicht in die Schule gehen durften und gelitten hätten
(A62, F25). Er habe sich gefragt, weshalb Frauen verkauft würden und sie
nicht selber über ihr Schicksal entscheiden könnten (A62, F26). Er habe
viele Fragen gehabt, für die er keine Antworten gefunden habe (A22,
F7.02). Beispielsweise habe er sich gefragt, weshalb man in Afghanistan
einen «Kafir» töten könne, und weshalb er geschlagen werde, wenn er
nicht täglich bete und den Koran lese (A62, F25). In der Beschwerde wird
treffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an dem Frauen-
bild und der Verurteilung von Andersgläubigen gezweifelt habe und so
seine Neugier entstanden sei. Das SEM ist auf die Aussagen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich seiner Beweggründe, am Islam zu zweifeln,
in seiner Verfügung nicht näher eingegangen, sondern hielt fest, er habe
die konkrete Frage, wie er seine Religion gewechselt habe, auch auf Nach-
frage nicht beantwortet. Dem Beschwerdeführer ist demgegenüber zuzu-
stimmen, dass er anschaulich ausführte, wie er auf dem NATO-Stützpunkt
mit einem spanischen Soldaten in Kontakt gekommen sei und sich über
das Christentum auszutauschen begonnen habe. Er habe von den Solda-
ten eine Bibel geschenkt bekommen und so das Christentum kennenge-
lernt (A62, F26f). Insgesamt hat der Beschwerdeführer seine Beweg-
gründe, am Islam zu zweifeln, und wie er mit dem Christentum in Kontakt
gekommen sei, nachvollziehbar dargelegt. Öffentlich zugängliche Quellen
bestätigen überdies, dass es damals in D._______ einen NATO-Stütz-
punkt, welcher wie vom Beschwerdeführer angegeben PRT genannt wurde
und in welchem spanische Soldaten stationiert waren, gegeben hat (vgl.
NATO, Provincial Reconstruction Teams, 8. November 2010,
, abgerufen am 28. Oktober 2019). In
der Rechtsmitteleingabe wird ausserdem treffend ausgeführt, dass es sich
bei einem Glaubenswechsel um einen inneren Prozess handle, der sich
nicht zwingend mit einem einzelnen Ereignis erklären lasse. Es fällt zwar
auf, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, was konkret ihn am Chris-
tentum überzeugt und inwiefern er in seinem neuen Glauben Antworten
gefunden habe. Andererseits hat ihm das SEM keinerlei Fragen zum Chris-
tentum an sich gestellt, was bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines
Glaubenswechsels angezeigt gewesen wäre. Es kann festgehalten wer-
den, dass der Beschwerdeführer zumindest anschaulich angegeben hat,
was ihn an seinem früheren Glauben hat zweifeln lassen und wie er mit
dem Christentum in Kontakt gekommen ist.
E-2245/2017
Seite 26
6.4 Die weiteren Argumente der Vorinstanz, anhand welcher sie auf die
Unglaubhaftigkeit des Glaubenswechsels schliesst, vermögen ebenfalls
nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er
habe nicht substantiiert darlegen können, wie sein Vater von seiner Kon-
version erfahren habe, sondern habe ausweichend von einem Ereignis be-
richtet, das einen befreundeten Dolmetscher, der ebenfalls konvertiert sei,
betroffen habe. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der
Anhörung Erklärungsversuche vornahm, wie der Vater Verdacht geschöpft
habe (vgl. A62, F52, 55). Er legte seine Gedankengänge offen und gab
gleichzeitig zu, dass er es nicht genau wisse, wie der Vater davon erfahren
habe (A62, F38). In der Rechtsmitteleingabe wird nachvollziehbar begrün-
det, dass der Beschwerdeführer auf das Ereignis mit dem befreundeten
Dolmetscher eingegangen sei, da dieser als mögliche Quelle für das Be-
kanntwerden seines Glaubenswechsels in Betracht gekommen sei. Hierzu
ist ferner festzuhalten, dass bei nicht selbst erfahrenen Sachverhalten (in
casu wie der Vater von seinem Glaubenswechsel erfahren habe) reduzierte
Anforderungen zu stellen sind und durchaus auch blosse Vermutungs-
äusserungen genügen können. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer zu-
zustimmen, dass das SEM in seiner Verfügung nicht erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer angab, sein Vater habe definitiv von dem Glaubenswech-
sel erfahren, als er die Bibel im Zimmer des Beschwerdeführers gefunden
habe. Seine diesbezüglichen Aussagen fielen erlebnisgeprägt aus, und er
beschrieb, welche Situation er zu Hause vorgefunden und welche Gedan-
ken er sich im Anschluss gemacht habe (A62, F39). Hierzu hält die Vor-
instanz weiter fest, er habe plakativ angegeben, seine Familie habe ihn als
«Kafir» bezeichnet, er sei geschlagen worden, wenn er nicht richtig gebe-
tet, den Koran nicht gelesen oder seine Schwestern verteidigt habe. Er
habe weiter ausgeführt, nach Meinung der Muslime in Afghanistan käme
ein Muslim, der einen «Kafir» töten würde, ins Paradies. Seine Aussagen
würden sich am Stereotyp der muslimischen Welt bedienen. Dabei lässt
die Vorinstanz bei diesem pauschalisierten Einwand indes ausser Acht,
dass der Beschwerdeführer diese Aussagen in einen erlebnisgeprägten
Kontext einfügte und sie vor dem länderspezifischen Hintergrund durchaus
nachvollziehbar sind. Angesichts dieser Aussagen auf eine stereotype und
unglaubhafte Schilderung der Reaktion seiner Familie auf seinen Glau-
benswechsel zu schliessen, erscheint nicht angemessen.
6.5 Die Vorinstanz hat ferner in den Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner Flucht einen Widerspruch ausgemacht, da er anlässlich der BzP an-
gegeben habe, er sei von seiner Familie nach dem Bibelfund eine Nacht
lang eingesperrt worden, während er in der Anhörung ausgesagt habe, er
E-2245/2017
Seite 27
sei einen Tag lang festgehalten worden und sei gegen Abend geflüchtet. In
diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die BzP hin-
sichtlich der Asylvorbringen im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen
summarischen Charakter aufweist und in einem engen zeitlichen Rahmen
stattfindet, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer
Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Wi-
dersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann
herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentli-
chen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der
Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. den
weiterhin einschlägigen Grundsatzentscheid EMARK 1993 Nr. 3 sowie
EMARK 1993 Nr. 12 und aus der neueren Rechtsprechung etwa das Urteil
des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H.). Unter Be-
rücksichtigung des Charakters der BzP kann bei den durch die Vorinstanz
geltend gemachten abweichenden Aussagen nicht von einem wesentli-
chen Widerspruch gesprochen werden. Unter Gesamtwürdigung aller Ele-
mente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, fallen diese ge-
ringfügig abweichenden Aussagen nicht derart ins Gewicht, als das daraus
auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden könnte. Im
Übrigen gab der Beschwerdeführer in der Anhörung an, er habe nach dem
Bibelfund eine Nacht in seinem Laden verbracht und sei dann am Morgen
von seinem Vater und Bruder nach Hause gebracht und geschlagen wor-
den (A62, F39, F45f). Auch in der BzP gab er an, er sei einen Tag von zu
Hause ferngeblieben und sei dann am nächsten Tag von seinem Vater und
Bruder abgeholt worden, um ihn zu bestrafen – ihm sei jedoch die Flucht
gelungen (A22, F7.02). Er hat somit bereits in der BzP die Geschehnisse
in den Grundzügen in gleicher Weise beschrieben, was die Vorinstanz in
ihrer Argumentation ausser Acht lässt.
6.6 Der Beschwerdeführer hat seit Beginn seines Asylverfahrens angege-
ben, er sei christlichen Glaubens. Bereits auf dem Personalienblatt (A15),
welches er bei Ankunft im EVZ ausgefüllt hat, gab er als Konfession das
Christentum an. In der BzP führte er ebenfalls aus, er sei protestantischen
Glaubens (A22, F1.13). Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Aussa-
gen in ihrer BzP, welche im Dezember 2014 stattgefunden hat, als der Be-
schwerdeführer sich noch in Griechenland aufgehalten hatte. Auch sie gab
an, protestantischen Glaubens zu sein (A4, F1.13) und führte hinsichtlich
ihrer Asylgründe auf, ihr Mann sei vor drei Jahren konvertiert und habe
deswegen Probleme mit seiner Familie in Afghanistan gehabt (A4, F7.01),
E-2245/2017
Seite 28
da diese kurz vor seiner Ausreise von seinem christlichen Glauben erfah-
ren hätten (A4, F7.02). Diese bereits zu Beginn ihrer Asylverfahren konse-
quenten Angaben zum Glauben sind als ein positives Indiz, welches für die
Glaubhaftigkeit spricht, zu werten.
6.7 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden und der eingereichten
Taufurkunden haben sie sich gleich nach ihrer Ankunft in Griechenland tau-
fen lassen. Der Beschwerdeführer hat demnach die erste ihm bietende Ge-
legenheit genutzt, seinen innerlich bereits Jahre zuvor erfolgten Glaubens-
wechsel offiziell mittels der Taufe zu vollziehen. Auch die Vorinstanz ist in
ihrer Verfügung von dem in Griechenland vollzogenen offiziellen Glaubens-
wechsel im Sinne der Taufe ausgegangen. In der Beschwerde wird sinn-
gemäss dargetan, dass vernünftigerweise nicht davon ausgegangen wer-
den könne, der Beschwerdeführer habe den inneren Glaubenswechsel in
der kurzen Zeit (einige Monate) der Reise von Afghanistan nach Griechen-
land oder erst in Griechenland selber erfahren. Die kurz nach ihrer Ankunft
in Griechenland erfolgte Taufe, sowie auch die kirchliche Trauung der Be-
schwerdeführenden, können als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit des
bereits in Afghanistan erfolgten Glaubenswechsels des Beschwerdefüh-
rers gewertet werden.
6.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Gründe, die für oder gegen
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen insge-
samt die positiven Elemente, auch wenn gewisse Unklarheiten bestehen
bleiben. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich bereits in Afghanistan
dem Christentum zugewandt und sein Vater davon erfahren hat.
7.
7.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft be-
fundenen Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant
im Sinne des Asylgesetzes sind.
7.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen
konvertierte Christen de-jure in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung.
Diesbezüglich ist vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung in je-
dem Einzelfall vorzunehmen (vgl. zuletzt etwa die Urteile D-7719/2015 vom
17. Februar 2017 E. 7 und E-6342/2014 vom 21. April 2016 E. 4.2, je
m.w.H. auf die nicht-publizierte Praxis und auf die analoge Beurteilung der
Rechtslage durch UNHCR). Das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. Au-
E-2245/2017
Seite 29
gust 2017 führt aus, dass eine Glaubenskonversion flüchtlingsrechtlich re-
levant sein kann, was jedoch einzelfallbezogen zu prüfen ist. Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt
wird, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen (sowohl in gesellschaftli-
cher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht) haben (vgl. D-4952/2014,
E. 7.5.5). Zudem wird im Referenzurteil festgehalten, dass die Frage der
Zumutbarkeit des Geheimhaltens einer Apostasie im Heimatstaat insbe-
sondere vor dem jeweils bestehenden Umfeld zu prüfen sei (a.a.O.,
E. 7.7.2).
7.3 Gemäss obigen Erwägungen erachtet es das Bundesverwaltungsge-
richt als glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers von dessen
Glaubenswechsel erfahren hat und ihn daraufhin misshandelte. Den Aus-
sagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er in einem traditio-
nell geprägten Umfeld aufgewachsen ist. Sein Vater hat nicht toleriert, dass
sich der Beschwerdeführer für mehr Freiheiten für seine Schwestern ein-
setzte und er wurde regelmässig geschlagen. Es ist demnach anzuneh-
men, dass seine Familie den Glaubenswechsel weiterhin nicht akzeptieren
würde und er seinen Glauben in seiner Heimat nicht frei ausüben könnte.
In der Schweiz übt er seinen Glauben aus und nimmt regelmässig an Got-
tesdiensten teil, was auch aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben
des Pastors der «(…) Christlichen Gemeinde in der Schweiz» hervorgeht.
Er müsste somit bei einer Rückkehr in einem Umfeld leben, in welchem er
seine Überzeugungen nicht leben könnte und müsste seine (religiöse) Ver-
haltensweise anpassen (vgl. hierzu auch das jüngst ergangene Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 5. November
2019, Nr. 32218/17, A.A. gg. Schweiz, RZ 55f). Er würde zudem Gefahr
laufen, dass seine Konversion durch seine Familie denunziert und seitens
der Familie als auch der Behörden sanktioniert würde.
7.4 Darüber hinaus dürfte seiner Familie, sowie der Familie der Beschwer-
deführerin, bekannt geworden sein, dass der Beschwerdeführer gemein-
sam mit der Beschwerdeführerin Afghanistan verlassen hat. Gemäss den
UNHCR Richtlinien können Männer, die (vermeintlich) gegen vorherr-
schende Gebräuche verstossen haben, ebenfalls einem Misshandlungsri-
siko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von ausserehelichen Bezie-
hungen (UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutz-
bedarfs afghanischer Asylsuchender, 30 August 2018, S. 90). Die Brüder
und der Vater der Beschwerdeführerin hatten bereits, als dieser noch in
D._______ lebte, ihn bedroht, nachdem seine Mutter der Familie der Be-
E-2245/2017
Seite 30
schwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführenden sich lie-
ben würden und heiraten möchten. Die Situation dürfte sich nach der ge-
meinsamen Flucht und dem Verstoss gegen vorherrschende Traditionen
weiter verschärft haben. Dem Beschwerdeführer würden mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit Nachteile seitens seiner eigenen Familie (und möglich-
erweise auch der Behörden), wegen der Konversion, wie auch seitens der
Familie der Beschwerdeführerin, wegen der aus ihrer Sicht erfolgten Ver-
letzung der Familienehre drohen, ohne dass diesbezüglich von einer
Schutzfähigkeit und einem Schutzwillen der Behörden ausgegangen wer-
den könnte. Die Nachteile drohen ihm aufgrund eines flüchtlingsrechtlich
relevanten Motivs, namentlich wegen seiner religiösen Überzeugung sowie
der Verletzung der traditionell geltenden Moralvorstellungen betreffend
Frauen und Verstosses gegen vorherrschende Gebräuche.
7.5 Als weiterer Risikofaktor kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer
sporadisch für den NATO-Stützpunkt in seiner Heimatstadt gearbeitet hat.
Zivilisten, welche die internationalen Streitkräfte unterstützen, unterliegen
in Afghanistan dem Risiko, von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und
angegriffen zu werden (vgl. UNHCR Richtlinien zur Feststellung des inter-
nationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30 August 2018, S.
49, FN 280f). Der Beschwerdeführer hat zwar diesbezüglich keine konkre-
ten Benachteiligungen erlitten, hat jedoch dargelegt, dass einer seiner Kol-
legen, der ebenfalls bei dem Stützpunkt gearbeitet hat, getötet worden und
ein anderer Kollege verschollen sei (A62, F91). Sein Vater habe mehrfach
Verdacht geschöpft, dass er für den Stützpunkt arbeite und habe dies miss-
billigt (A62, F52f). Auch in diesem Zusammenhang muss davon ausgegan-
gen werden, dass dem Beschwerdeführer konkrete Übergriffe seitens ra-
dikaler Kräfte drohen, gegen die kein Schutz der Behörden bestehen
würde.
7.6 In diesem gesamten Kontext ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatort eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG in begründeter Weise be-
fürchten muss. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszu-
gehen (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017, E. 7.7.3). Es
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG erfüllt.
E-2245/2017
Seite 31
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und beide für sich be-
sehen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft originär nach Art. 3
AsylG erfüllen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ausschlussgründe liegen
keine vor. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2017 ist aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
9.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine be-
sonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung [des Kin-
des] der Beschwerdeführenden als Flüchtling sprechen. (…) ist daher in
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl (…) Eltern einzubeziehen.
10.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung vom 20. März 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden sind
gestützt auf Art. 3 AsylG, [ihr Kind] gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu ge-
währen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
21. April 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich ge-
genstandslos.
11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9–13
E-2245/2017
Seite 32
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu
entrichten.
11.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeistän-
din im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin
wird damit gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2245/2017
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. März 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl