B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2246/2016
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N (…).
E-2246/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge zusam-
men mit ihren Geschwistern (…) Jahre vor der Befragung zur Person (BzP)
und gelangte am 26. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der BzP vom 22. Dezember 2015 (Protokoll in den SEM-Akten
A4/11) wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Aussagen zum Rei-
seweg und dem EURODAC-Treffer das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Griechenland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Durchführung
ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die grundsätzliche
Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten. Sie machte jedoch geltend, nicht nach Griechenland zu-
rückkehren zu wollen, weil sie in der Schweiz bleiben möchte.
B.
Am 11. Januar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2016 teilten die Beschwerdeführerin und ihre Ge-
schwister (…) dem SEM mit, sie seien zusammen von (…) in die Schweiz
gereist und hätten alle am 26. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht. Sie seien seit dem 10. Februar 2016 respektive
1. März 2016 im Durchgangszentrum (…) untergebracht. Als Kurden in Sy-
rien verfügten sie über keine Reisepässe oder Identitätskarten, sondern
lediglich Registrierungsdokumente. Die Polizei habe ihnen die entspre-
chenden Originaldokumente bei der Einreise in die Schweiz abgenommen.
Obwohl diese Dokumente ihre Herkunft und ihre Geburtsdaten auswiesen,
seien sie in den Datenbanken mit falschen Geburtsdaten und zum Teil mit
falschen Namen oder gar als Staatenlose registriert worden. Sie legten
deshalb ihrer Eingabe Kopien ihrer Identitätsdokumente und der vom
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Durchgangszentrum (…) zur Verfügung gestellten Stammdatenblätter mit
den vorgeschlagenen Korrekturen bei. Obwohl sie die gleiche Reisege-
schichte hätten, bestehe bei ihnen eine Unsicherheit in Bezug auf den Sta-
tus ihrer Geschwister (…) und (…). Nur sie seien im Dublin-Verfahren, die
anderen Geschwister nicht.
D.
D.a Mit Schreiben vom 15. März 2016 teilte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass Kroatien für die Prüfung ihres
Asylgesuchs zuständig sei. Die kroatischen Behörden hätten einer Über-
nahme der Beschwerdeführerin zugestimmt, weshalb es plane, sie nach
Kroatien zu überstellen. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des
rechtlichen Gehörs aufgefordert, sich bis zum 25. März 2016 dazu zu äus-
sern, ob es aus ihrer Sicht Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Kro-
atiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, gegen
einen Nichteintretensentscheid auf ihr Asylgesuch oder gegen eine Weg-
weisung in diesen Signatarstaat sprechen würden.
D.b In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2016 teilte die Beschwerdefüh-
rerin mit, sie sei zusammen mit ihren (…) Geschwistern in die Schweiz ge-
reist und habe zusammen mit ihnen hier um Asyl nachgesucht. Nach einen
(…) Aufenthalt in (…) seien sie am (…) oder (…) in (…) angekommen, wo
ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Von dort seien sie
weiter durch (…) nach (…) und weiter nach Kroatien gereist, wo sie zum
Verlassen des Zuges aufgefordert und ihnen gegen ihren Willen Fingerab-
drücke abgenommen worden seien. Danach seien sie weiter nach (…) und
schliesslich über (…) in die Schweiz gereist. Sie sei die ganze Zeit mit ihren
Geschwistern zusammen unterwegs gewesen und sie hätten in keinem
Land um Asyl nachgesucht. Sie habe Kroatien in maximal zwei Stunden
durchquert. Ihre Geschwister befänden sich mit Ausnahme von ihrem Bru-
der (…) und ihr selbst nicht im Dublin-Verfahren. Sie sei zurzeit wegen ei-
nes gesundheitlichen Problems in ärztlicher Behandlung. Die Behandlung
werde voraussichtlich sechs bis acht Wochen dauern. Sie habe dem SEM
ihr syrisches Registrierungsdokument, das ihre syrische Nationalität bestä-
tige, zukommen lassen.
Gestützt auf all diese Informationen und im Sinne einer Gleichbehandlung
ersuche sie darum, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln.
E.
Mit am 5. April 2016 eröffneter Verfügung vom 21. März 2016 trat das SEM
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in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Kroatien an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauf-
tragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und
stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die kroatischen Behörden hät-
ten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM
keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 12. März 2016 auf Kroatien
übergegangen sei. Die individuellen Präferenzen der Beschwerdeführerin
hätten keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Ihre bei der BzP im Rahmen
des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten die Zustän-
digkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen. In Bezug auf die nicht näher bezeichneten gesund-
heitlichen Probleme gehe aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwer-
deführerin medizinische Betreuung benötige. Sie habe bei der BzP auf die
Frage, wie es ihr gesundheitlich gehe, mit „gut“ geantwortet.
Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei
gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie)
verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versor-
gung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien ihr eine
medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern
würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde.
Zudem trage das SEM ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Orga-
nisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem es die kroati-
schen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Über-
stellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische
Behandlung informiere.
Kroatien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK.
Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dieser Signa-
tarstaat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit
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sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Über-
stellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in
eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- res-
pektive Herkunftsstaat überstellt würde. Zudem lägen keine systemischen
Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem vor.
Ferner lägen auch keine Gründe nach Art. 16 Dublin-III-VO, nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, die die Schweiz
zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und der Anwendung
der Souveränitätsklausel verpflichten würden.
Die Beschwerdeführerin sei zufolge Nichteintretens auf ihr Asylgesuch
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der
Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Über-
stellung nach Kroatien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verjährung – bis spätestens am (…) zu erfolgen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2016 gelangte die Beschwerdefüh-
rerin durch ihre vormalige Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung, die Zuständigkeit
der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch materiell zu behandeln,
eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück
zu weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum
Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugs-
handlungen abzusehen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beizuordnen.
Als Beilagen liess sie verschiedene Dokumente (…) einreichen.
G.
G.a Mit per Telefax übermittelter Zwischenverfügung vom 13. April 2016
setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Kroatien
per sofort einstweilen aus.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
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Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner hiess sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf anwaltliche
Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab und lud die Vorinstanz unter Hinweis auf
Art. 58 VwVG sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Zwi-
schenverfügung ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
In ihrer Replik vom 31. Mai 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den ge-
stellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Be-
schwerde.
J.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 zeigte die neue Rechtsvertreterin die
Mandatsübernahme an und reichte eine Substitutionsvollmacht der vorma-
ligen Rechtsvertreterin vom Januar 2017 zu den Akten. Des Weiteren
führte sie in Ergänzung der bisherigen Vorbringen auf Beschwerdeebene
aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall
mit Urteil D-2056/2016 vom 29. Juni 2016 die unterschiedliche Behandlung
von Geschwistern gerügt und eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach
Art. 8 BV festgestellt. In jenem Fall habe (…), anders als (…), einen Nicht-
eintretensentscheid (Dublin-Kroatien) erhalten. Das Asylgesuch der
Schwester sei in der Schweiz geprüft worden, obwohl sie angegeben habe,
den ganzen Reiseweg zusammen mit (…) bewältigt zu haben und wie (…)
in Kroatien daktyloskopiert worden zu sein. Weiter lasse sich dort keine
besondere Verletzlichkeit oder Abhängigkeit (…) entnehmen.
K.
Mit Eingabe vom 12. September 2017 führte die Rechtsvertreterin mit ent-
sprechender Begründung unter anderem aus, die erwähnten Rechtsgrund-
lagen verdeutlichten, dass im vorliegenden Fall nach einer Verfahrens-
dauer von (…) und angesichts der Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin
eine Selbsteintrittspflicht zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages be-
stehe. Im Urteil des BVGer E-1768/2014 vom 22. Mai 2014 sei ausgeführt
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worden, das Dublin-Verfahren bezwecke die rasche Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates. Im Urteil des BVGer E-4865/2013 vom 28. Ja-
nuar 2014 (daneben auch Urteil des BVGer D-5927/2015 vom 28. Januar
2016) sei festgestellt worden, dass die über achtzehnmonatige Dauer des
Dublin-Verfahrens problematisch und ein Selbsteintrittsrecht angemessen
sei. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2408/2012
vom 9. Dezember 2013 die Geltung des Urteils des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) D-411/10 und D-493/10 (verbundene
Rechtssache) betont.
Die Beschwerde sei demzufolge auch vorliegend gutzuheissen. Sollten die
Anträge wider Erwarten abgelehnt werden, werde darum ersucht, vor der
Urteilsfällung von Amtes wegen aktuelle Arzt- und Sozialberichte einzuver-
langen, die sich zur Frage der Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von
ihren Geschwistern äusserten, und zu denen der Rechtsvertretung das
rechtliche Gehör zu gewähren wäre. Der zu erstattende Aufwand für das
vorliegende Beschwerdeverfahren werde mitsamt den Besprechungen mit
der Beschwerdeführerin und den ergänzenden Eingaben auf derzeit (…)
Stunden beziffert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
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findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die nicht ver-
heiratete Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Geburt mit ihrem Bruder (…)
und ihren Schwestern (…) im gleichen Haushalt. Die Geschwister seien
eng verbunden miteinander und verbrächten einen Grossteil ihrer Zeit ge-
meinsam. Es sei für die Beschwerdeführerin undenkbar, getrennt von den
anderen Geschwistern zu leben. Sie hätten die Reise nach Europa zusam-
men angetreten und dies erst, als die finanziellen Mittel für alle Geschwister
ausgereicht hätten, um gemeinsam den Weg in die Schweiz zu bestreiten.
Ihr Bruder (...) sei die erste Ansprechperson der Beschwerdeführerin. Er
begleite sie zu wichtigen Terminen und sei für sie da. Er sei gemäss dem
kulturellen Verständnis für sie und die anderen Schwestern verantwortlich.
Er habe sie bezeichnenderweise im Kontakt mit der Rechtsvertretung be-
gleitet und unterstützt. Auch (…), ihre Bezugsperson und (…), beobachte
und beschreibe die enge Bindung zwischen den Geschwistern und halte
fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die verletzlichste Person
unter ihnen handle. Sie habe als einzige die Schule nicht besucht und
könne (…). Sie spreche lediglich Kurmanci und nur sehr wenig Arabisch.
Sie sei schüchtern und auf die Unterstützung ihrer Geschwister angewie-
sen. Seit dem Erhalt des rechtlichen Gehörs zum Dublin-Entscheid sei die
Familie sehr gestresst und zutiefst niedergeschlagen. Unter diesen Um-
ständen seien die Prüfung eines Abhängigkeitsverhältnisses und ein allen-
falls daraus resultierender Selbsteintritt der Schweiz notwendig.
Es wäre nicht das erste Mal, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
antwortung älterer Brüder auch ohne rechtliche Verpflichtung anerkennen
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würde. Dies sei beispielsweise im Urteil des BVGer D-4385/2015 vom
2. September 2015 der Fall gewesen. Bei volljährigen Schwestern wäre
eine solche Abhängigkeit unter Umständen zu verneinen, insbesondere
dann, wenn sie einen Beruf erlernt, diesen ausgeübt und selbständig ge-
wohnt hätten. Vorliegend sei dies aber nicht der Fall, zumal die Beschwer-
deführerin nicht einmal die Schule besucht habe und (…) könne. Brüdern
käme in ihrem kulturellen Kontext eine wesentliche Rolle bei der Unterstüt-
zung ihrer (auch volljährigen oder verheirateten) Schwestern zu. Auch über
die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen, wie bei-
spielsweise unter Geschwistern, würden durch Art. 8 EMRK geschützt,
wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung und ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen bestehe. Dies sei vorlie-
gend der Fall.
Auch humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt seien gegeben, weshalb
die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten oder even-
tualiter den Sachverhalt neu festzustellen. Zwar werde der Familienver-
band zwischen volljährigen Geschwistern nicht von der engen Familiende-
finition der Dublin-III-Verordnung erfasst. Dennoch sei auf die Ziele der
Dublin-III-Verordnung hinzuweisen, wonach diese die Durchführung der
Asylverfahren von Familienangehörigen in ein und demselben Mitglied-
staat favorisiere, einerseits aus humanitären und andererseits aus Grün-
den der Effizienz. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
D-4385/2015 vom 2. September 2015, in dem es um die Wegweisung des
volljährigen Bruders von zwei unbegleiteten minderjährigen Schwestern
gegangen sei, festgestellt, dass es nicht im Sinne der Verordnung sein
könne, die minderjährigen Schwestern von ihrer einzigen erwachsenen fa-
miliären Bezugsperson zu trennen. Dasselbe müsse auch für erwachsene
Geschwister gelten, die bereits in ihrem Herkunftsland einen engen Kon-
takt gepflegt und sogar im gleichen Haushalt gelebt hätten. Die Vorgehens-
weise des SEM sei auch ineffizient, weil eine gemeinsame Behandlung des
Asylgesuchs aufgrund des engen Bezugs und der gemeinsamen Flucht-
gründe sowie Reiseroute sehr viel effizienter sei als eine getrennte Prü-
fung. Somit sei ein Selbsteintritt der Schweiz sowohl aus humanitären
Gründen als auch zur Erfüllung des eigentlichen Ziels der Dublin-III-Ver-
ordnung, nämlich der Förderung der Effizienz, geboten.
Hinzu komme, dass es im Rahmen der Gleichbehandlung gemäss
Art. 8 BV geboten sei, gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche ungleich
zu behandeln. Die Vorinstanz führe keine Gründe an, weshalb die Asylge-
suche der Geschwister unterschiedlich zu behandeln wären. Sie seien alle
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nicht minderjährig und es befänden sich ausser ihnen keine anderen Fa-
milienmitglieder in der Schweiz, die einen Verbleib der einen Person recht-
fertigen würden. Der Rechtsvertretung seien auch keine anderen Gründe
bekannt, die eine Unterscheidung der Geschwister aufgrund sachlicher Kri-
terien zu begründen vermöchten. Dennoch seien sie bei ihrer Ankunft in
der Schweiz völlig unterschiedlich behandelt worden. Die Schwester (…)
(…) sei gar nie als Dublin-Fall registriert worden. Scheinbar sei die Schweiz
dort bereits von Beginn an in das nationale Verfahren eingetreten, weshalb
sie auch nie ein Schreiben erhalten habe, in dem der Eintritt in das natio-
nale Verfahren angekündigt worden sei.
Die Schwestern (…) (…) und (…) (…) seien als Dublin-Fälle registriert wor-
den. Am (…) respektive (…) habe die Vorinstanz über die Beendigung der
Dublin-Verfahren informiert. Der Bruder (...) habe bis heute weder ein
Schreiben betreffend Beendigung des Dublin-Verfahrens noch eine Verfü-
gung erhalten, gemäss der er die Schweiz verlassen müsste. Somit stehe
fest, dass die Vorinstanz den gleichen Sachverhalt ohne sichtbare sachli-
che Gründe und ohne Begründung unterschiedlich behandelt und damit
Art. 8 BV verletzt habe. Ein Blick in die Rechtsprechung führe zu demsel-
ben Schluss. Im Urteil des BVGer D-5888/2010 vom 14. Dezember 2010
sei festgehalten worden, dass die Wegweisung des sogar später in die
Schweiz eingereisten Bruders nicht damit begründet werden könne, und
ihm aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Verbleib in der
Schweiz gewährt werden müsse. Dieser Grundsatz sei auch vorliegend
verletzt, zumal nicht einmal der von der Vorinstanz im genannten Verfahren
geltend gemachte Unterscheidungsgrund der späteren Einreise gegeben
sei.
Des Weiteren habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerde-
führerin und die Begründungspflicht verletzt. Im Nichteintretensentscheid
werde in keiner Weise auf die Situation der Beschwerdeführerin eingegan-
gen. Ihre Aussagen seien zwar im Entscheid aufgeführt, aber das SEM sei
lediglich auf die von ihr geltend gemachte medizinische Behandlung ein-
gegangen. Es bleibe unklar, worauf sich die Vorinstanz bei der unterschied-
lichen Behandlung der Asylgesuche berufe. Sie hätte insbesondere bei der
Prüfung des Selbsteintritts die Tatsache berücksichtigen müssen, dass sich
die ganze Familie der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde. Unter
diesen Umständen sei auch nicht ersichtlich, ob der Sachverhalt zur Ge-
nüge festgestellt oder aber auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt wor-
den sei. Ebenfalls zu erwähnen sei, dass die BzP auf Arabisch durchge-
führt worden sei. Trotz mehrfacher Verständigungsschwierigkeiten sei
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keine zweite Befragung durchgeführt worden, weshalb auch in diesem
Punkt das rechtliche Gehör verletzt sein und folglich auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin nicht abgestützt werden könnte.
4.2 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Geschwister bil-
deten keine nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO geschützte Familieneinheit.
Dass sie Geschwister seien, sei daher für das weitere Verfahren nicht re-
levant. Sie seien volljährig und ein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16
Dublin-III-VO sei bis heute nicht nachgewiesen. Die medizinischen Prob-
leme der Beschwerdeführerin schienen nicht derart zu sein, dass sie eine
auf unbestimmte Zeit durchgehende Betreuung und Pflege seitens der Ge-
schwister erfordern würden. Den Akten sei lediglich zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin wegen (…) in Behandlung gewesen und einmal
notfallmässig wegen (…) hospitalisiert worden sei. Die Behandlung dieser
Leiden sei im zuständigen Staat gewährleistet.
Die Fälle würden sich insofern unterscheiden, als die Beschwerdeführerin
im Gegensatz zu ihren Geschwistern eine kroatische Wegweisungsverfü-
gung mit sich geführt habe. Dies erkläre auch, warum mit den verschiede-
nen Geschwistern in ihren jeweiligen weiteren Verfahren unterschiedlich
verfahren worden sei. Die erwähnte Wegweisungsverfügung aus Kroatien
sei ein konkreter Anhaltspunkt für die mögliche Zuständigkeit eines ande-
ren Dublin-Staates gewesen, während bei den anderen Geschwistern zum
Teil keine solchen Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Beim Bruder (...) habe
es aufgrund seiner Äusserungen ebenfalls Hinweise auf eine mögliche Zu-
ständigkeit Kroatiens gegeben, weshalb folgerichtig ebenfalls eine entspre-
chende Anfrage an Kroatien gerichtet worden sei. Die kroatischen Behör-
den hätten indessen im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, wo sie implizit
zugestimmt hätten, eine Übernahme abgelehnt. Es stehe dem SEM nicht
zu, über die Beweggründe und Handlungsweise der kroatischen Behörden
zu urteilen. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass sie ihre Zuständig-
keit in beiden Fällen abgeklärt hätten und dabei zu unterschiedlichen Er-
gebnissen gekommen seien. Somit sei klar, dass die Trennung der Ge-
schwister nicht eine Folge unterschiedlicher Behandlung durch das SEM
sei, sondern auf unterschiedlich gelagerten Fällen beruhe. In jedem Fall
sei die Zuständigkeit einzeln abgeklärt worden, was folgerichtig auch zu
unterschiedlichen Ergebnissen geführt habe. Es werde diesbezüglich auf
das Urteil des BVGer D-5721/2014 vom 18. April 2016 verwiesen. Im Übri-
gen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
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Seite 13
4.3 In der Replik wurde entgegnet, das SEM halte in der Vernehmlassung
ohne weitere Begründung daran fest, dass kein Abhängigkeitsverhältnis
zwischen den Geschwistern bestehe. Es werde deshalb davon ausgegan-
gen, dass die Vorinstanz die Abhängigkeit der Geschwister untereinander
nicht weiter abgeklärt habe, weshalb an den diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe festgehalten werde. Sie sei auch weder auf
die geltend gemachten Ermessensunterschreitung noch auch nur auf die
Möglichkeit eines Selbsteintritts weiter eingegangen, weshalb wiederum
auf die Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2016 verwiesen werde. Dass die
Geschwister (…) nicht unter die Definition der Familienangehörigen im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fallen würden, sei bereits in der Be-
schwerde ausgeführt worden. Nicht zu folgen sei allerdings der Schlussfol-
gerung der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass sie Geschwister seien,
für das weitere Verfahren nicht relevant sei. Die Definition des Familienbe-
griffs von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte nämlich nicht für die Art. 16 und
17 Dublin-III-VO. Art. 17 Dublin-III-VO spreche beispielsweise von „Perso-
nen jeder verwandtschaftlichen Beziehung“, weshalb die Verwandtschaft
der Beschwerdeführerin mit ihren Geschwistern durchaus zu berücksichti-
gen und insbesondere bei der Prüfung eines Selbsteintritts und einer allfäl-
lig bestehenden Abhängigkeit in die Abwägung mit einzubeziehen sei. Dies
gelte ebenfalls für die Erwägungsgründe und den Zweck der Bestimmun-
gen über die Familieneinheit, die trotz der engen Familiendefinition berück-
sichtigt werden müsse.
Die Rechtsmitteleingabe beziehe sich nicht auf die gesundheitliche Situa-
tion der Beschwerdeführerin, weil sie auch aus der Sicht der Rechtsvertre-
terin zum jetzigen Zeitpunkt einer Rückführung nach Kroatien nicht entge-
genstehe.
Zum im Zusammenhang mit dem vom SEM angeführten Grund für die Un-
gleichbehandlung der Geschwister genannten Urteil sei anzumerken, dass
dort die Frage der Gleichbehandlung zwischen den (…) Schwestern nicht
geprüft worden sei. Ohne Kenntnis des Grundes für die unterschiedliche
Behandlung sei dieser Fall nicht geeignet, darzulegen, dass im vorliegen-
den Fall keine Ungleichbehandlung vorliege. Ob im Rahmen der Auseinan-
dersetzung der Asylverfahren (…) und (…) eine Ungleichbehandlung er-
folgt sei, sei vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Mangels Einsicht in
die Verfahrensakten sei es der Rechtsvertreterin nicht möglich, die Aussa-
gen der Vorinstanz zu überprüfen. Die Schweiz scheine Kroatien auch im
Fall des Bruders angefragt zu haben. Das Gericht habe darüber zu ent-
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scheiden, ob sich die Schweiz bei einer Ungleichbehandlung von gemein-
sam gereisten Personen durch einen Dublin-Mitgliedstaat darauf berufen
könne, dass dieser Staat seine Zuständigkeit in beiden Fällen abgeklärt
habe, obwohl im einen Fall keine (explizite) Antwort vorliege. Bei überlas-
teten Dublin-Staaten wie Griechenland, Italien und zeitweise auch Ungarn
und Kroatien dürften aber sicher Bedenken angebracht werden, dass die
Personenerfassung im System EURODAC systematisch und fehlerfrei ab-
laufe. Das zeige sich auch in diesem Fall, zumal die Geschwister geltend
machten, sie alle hätten ihre Fingerabdrücke abgegeben. Gemäss Aussa-
gen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders (...) habe jedoch nur sie
eine Wegweisungsverfügung erhalten. Offensichtlich sei (...) nicht erfasst
worden.
Die geltend gemachte Ungleichbehandlung beziehe sich auch nicht nur auf
den Bruder, sondern auch auf die (…) Schwestern der Beschwerdeführe-
rin. Alle drei hätten im Rahmen der BzP angegeben, über Kroatien gereist
zu sein. Somit lägen auch in deren Verfahren Anhaltspunkte für eine Zu-
ständigkeit Kroatiens vor. Bei den Schwestern (…) und (…) seien Dublin-
Verfahren durchgeführt und beendet worden. Für die Rechtsvertreterin sei
mangels Akteneinsicht nicht ersichtlich, ob die Schweiz in diesen Fällen
Kroatien angefragt habe. Kein Dublin-Verfahren sei bei der Schwester (…)
durchgeführt worden, obwohl auch sie gemäss ihren Angaben über Kroa-
tien in die Schweiz gereist sei. In den Verfahren der (…) Schwestern sei
Kroatien nicht um Übernahme angefragt worden, obwohl für eine solche
unterschiedliche Behandlung keine sachlichen Gründe vorlagen. Somit
liege ein Verstoss gegen Art. 8 BV vor. Das Verfahren der Beschwerdefüh-
rerin sei ebenso wie die Verfahren ihrer Schwestern in der Schweiz durch-
zuführen. Die Verfahrensakten der (…) Geschwister seien beizuziehen, da-
mit ihre Angaben bei der BzP überprüft werden könnten. Der Vollständig-
keit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Schweiz am 12. April 2016 auf
das Asylgesuch des Bruders (...) eingetreten sei.
5.
5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besagt, dass je-
der Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen
kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt an-
wendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
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Seite 15
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besagt,
dass das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be-
handeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür
zuständig ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt,
verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus
humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Er-
messensspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe
vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund
der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der
Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten
Ermessensspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht
nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform
ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM – bei Vorliegen
von durch die gesuchstellende Person geltend gemachten Umständen, die
eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhält-
nisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen – in nachvoll-
ziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus
humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus
humanitären Gründen verzichtet. Im Unterlassungsfall liegt eine Ermes-
sensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
Folglich kommt dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, sondern es greift nur ein,
wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- bezie-
hungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht ver-
letzt (vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer D-1489/2017 vom 20. März
2017, E-4969/2016 vom 21. November 2016 und E-4487/2015 vom
12. Oktober 2015).
Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV)
gebietet in der Rechtsanwendung zwei tatsächlich gleiche Situationen
nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/REGINA KIENER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, Bern 2002, S. 120 f.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen
Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht
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erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen
identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehand-
lung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden
haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehand-
lung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung spre-
chen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit überwiegt.
Aus den beigezogenen Akten der Geschwister ergibt sich, dass ihre Aus-
sagen hinsichtlich ihres gemeinsamen Reiseweges deckungsgleich mit
denjenigen der Beschwerdeführerin sind. Angesichts der gleichzeitigen
EURODAC-Treffer in Griechenland und des sich bei den Akten befindli-
chen Rapports der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom (…) ist da-
von auszugehen, dass sie gemeinsam aus Syrien ausgereist und in der
Schweiz um Asyl nachgesucht haben. Zudem haben sowohl die Beschwer-
deführerin als auch ihre Geschwister bei der BzP ausgesagt, über Kroatien
in die Schweiz eingereist zu sein, womit für das SEM bei allen Geschwis-
tern Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Kroatiens vorlagen. Des Weiteren
gaben die Beschwerdeführerin und ihr Bruder (...) bei der BzP zu Protokoll,
die kroatischen Behörden hätten ihnen – gemeint sind alle Geschwister –
die Fingerabdrücke abgenommen und sie fotografiert. Die Schwester (…)
sagte aus, es seien ihr ausser in Griechenland in einem ihr unbekannten
Land ebenfalls die Fingerabdrücke abgenommen worden, womit sie die
Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders (...) indirekt bestä-
tigte. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen insgesamt keine Zweifel
daran, dass nicht nur die Beschwerdeführerin und ihr Bruder (...), sondern
auch ihre (…) Schwestern in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden. Vor
diesem Hintergrund erweist sich die Stellungnahme des SEM in seiner Ver-
nehmlassung, die Fälle der Geschwister hätten sich insofern unterschie-
den, als die Beschwerdeführerin im Unterschied zu ihren Geschwistern
eine kroatische Wegweisungsverfügung mit sich geführt habe, als wenig
stichhaltig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der Aussagen der
Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister auch ohne die kroatische Weg-
weisungsverfügung genügend Anhaltpunkte für die Zuständigkeit Kroati-
ens bei allen Geschwistern vorlagen. Deshalb ist angesichts der vorhan-
den gewesenen Indizien für die Zuständigkeit Kroatiens auch bei den (…)
Schwestern der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, dass das SEM
die kroatischen Behörden lediglich in den Verfahren der Beschwerdeführe-
rin und ihres Bruders (...) um Übernahme ersuchte. Angesichts dieser
Sachlage ist festzustellen, dass die unterschiedliche Behandlung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Geschwister, bei denen die nationalen Asyl-
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Seite 17
und Wegweisungsverfahren durchgeführt werden, ohne sachliche Begrün-
dung erfolgte, weshalb eine Verletzung der Rechstgleichheit nach Art. 8
Abs. 1 BV vorliegt. Der Verweis in der Vernehmlassung auf das Urteil des
BVGer D-5721/2014 vom 18. April 2016 ist nicht geeignet, zu einer ande-
ren Beurteilung zu gelangen, zumal es sich insofern um eine andere Fall-
konstellation handelt, als die Vorinstanz die kroatischen Behörden lediglich
in den Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Bruders um Über-
nahme ersucht hat, was zu einer rechtsungleichen Behandlung der Be-
schwerdeführerin und ihrer (…) Schwestern geführt hat.
6.
Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung ist die Beschwerde im Sinne
der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, womit die weiteren Argumente auf Beschwerdeebene nicht näherer
Abklärung bedürfen. Die Sache ist zur Prüfung und Anwendung der Sou-
veränitätsklausel aus humanitären Gründen – in Ausübung des gesetzes-
konformen Ermessens – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom
25. April 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gegenstands-
los wird.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin beziffert in ihrer Eingabe vom 12. September 2017 den zeitli-
chen Vertretungsaufwand auf (…) Stunden, ohne einen Stundenansatz zu
nennen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nicht-
anwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens
300 Franken. Der zeitliche Vertretungsaufwand von (…) Stunden erweist
sich angesichts der dreizehnseitigen Beschwerdeeingabe als nicht ange-
messen und ist auf (…) Stunden zu kürzen. Der für die Einreichung der
Replik entstandene zeitliche Aufwand wird vom Bundesverwaltungsgericht,
ohne dass hierfür eine nachträgliche Kostennote einzufordern wäre, auf
(…) Stunden festgelegt. Das SEM hat der Beschwerdeführerin somit für
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Seite 18
das Rechtsmittelverfahren eine auf einen Betrag von insgesamt Fr. (…)
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung
(Art. 9 - 13 VGKE) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2246/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 21. März 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Prüfung und Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Grün-
den – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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