Abtei lung V
E-2247/2009/
E-1894/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, Eritrea,
Beschwerdeführer 1
B._______, Eritrea,
Beschwerdeführerin 2
C._______, Eritrea,
Beschwerdeführerin 3,
alle vertreten durch lic. iur. Fürsprecherin Laura Rossi,
substituiert durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
10. März 2010;
Familienzusammenführung zugunsten der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3; Verfügung des BFM
vom 6. März 2009/ N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1894/2010
E-2247/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer 1 reiste am 9. September 2007 in die Schweiz
ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Mai
2008 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, erkannte ihm indessen auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu und
gewährte ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges.
B.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer 1 ein
Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerde-
führerinnen 2 und 3.
C.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 wies das BFM das Gesuch um
Familiennachzug ab und bewilligte den Beschwerdeführerinnen 2 und
3 die Einreise in die Schweiz nicht.
D.
Mit Eingabe vom 7. April 2009 liess der Beschwerdeführer 1 Be-
schwerde gegen diese Verfügung einreichen und beantragte deren
Aufhebung sowie die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführer-
innen 2 und 3. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, diesen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Im Übrigen wurden als Beweismittel
eine Fürsorgebestätigung der D._______ vom 6. April 2009 sowie eine
Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2009 stellte der zuständige Ins-
truktionsrichter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde,
Seite 2
E-1894/2010
E-2247/2009
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das
BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführerinnen mit
Sendung vom 6. Mai 2009 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2009 teilte der
Beschwerdeführer 1 mit, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sich
in einem Flüchtlingslager an der Grenze zwischen Eritrea und dem
Sudan aufhalten würden und ersuchte um rasche Verfahrenserle-
digung.
II.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2009 stellten die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 unter Verweis auf eigene Asylgründe
ein Asylgesuch und ersuchten um Bewilligung der Einreise zwecks
Durchführung des Asylverfahrens, eventualiter um Weiterleitung des
Gesuchs an die Botschaft in Khartum.
I.
Am 12. Januar 2010 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin 2
durch die Botschaft in Khartum statt.
J.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes wieder-
holt von Angehörigen der eritreischen Sicherheitskräfte nach dessen
Verbleib gefragt worden, und es sei ihr eine Geldstrafe angedroht wor-
den, falls ihr Ehemann nicht gefunden werde. Aufgrund des behördli-
chen Drucks sei sie mit ihrem Kind am 25. April 2009 illegal in den
Sudan ausgereist, wo sie unter schwierigen Verhältnissen in
E._______ leben würden. Sie hätten gesundheitliche Probleme und
Seite 3
E-1894/2010
E-2247/2009
würden von den sudanesischen Behörden keine Unterstützung erhal-
ten. Eine eigene Erwerbstätigkeit sei ihr nicht möglich.
K.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 bewilligte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in die Schweiz nicht und lehnte ihre
Asylgesuche ab.
L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 24. März 2010 beantragten
die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, diese Verfügung sei aufzuheben,
das BFM sei anzuweisen, ihnen die Einreise zu bewilligen und sie
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli -
chen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Be-
schwerdeführerinnen Kopien von mehreren E-Mails betreffend die
Durchführung von Befragungen durch die Botschaft in Khartum sowie
die Beantwortung einer Interpellation zum selben Thema durch den
Bundesrat vom 18. November 2009 in Kopie, und mehrere Ausschnitte
aus im Internet publizierten Artikeln über die Situation in Sudan sowie
aus zwei Publikationen zu psychologischen Fragen ein.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 hiess der zuständige Ins-
truktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2010 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführerinnen mit
Sendung vom 22. April 2010 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
O.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 1. Mai 2010 und 21. Juni
2010 (per Telefax) machten die Beschwerdeführerinnen ergänzende
Ausführungen mit Quellenangaben zu ihrer Situation im Sudan sowie
der Frage eines völkerrechtlichen Anspruchs auf Familiennachzug.
Seite 4
E-1894/2010
E-2247/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutre-
ten.
2.
Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs
erscheint es angezeigt über die Beschwerde betreffend Familienverei-
nigung und diejenige betreffend Asylgesuch aus dem Ausland in
einem Urteil zu befinden.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur
Seite 5
E-1894/2010
E-2247/2009
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redak-
tioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.3 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder wer-
den als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Familienangehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlos-
sen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung
sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Aus-
land, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
AsylG).
4.4 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Im Folgenden ist deshalb zunächst über das von den
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Ausland gestellte Asylgesuch zu
befinden.
Seite 6
E-1894/2010
E-2247/2009
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 10. März 2010 stellte das
BFM zunächst fest, aufgrund der Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin sowie des Umstandes, dass ihr und ihrer Tochter durch das
UNHCR sowie die sudanesischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft
attestiert worden sei, sei davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat
ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt hätten. Indessen liege ein
Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Denn es könne den
Beschwerdeführerinnen zugemutet werden, im Sudan um Schutz zu
ersuchen. So hätten ihnen das UNHCR sowie die sudanesischen
Behörden Schutz und Aufenthalt gewährt und sie würden über suda-
nesische Flüchtlingsausweise verfügen. Zwar seien die Lebensum-
stände eritreischer Flüchtlinge im Sudan schwierig, jedoch sei ein Ver-
bleib in diesem Land nicht unzumutbar. Namentlich sei es den
Beschwerdeführerinnen zuzumuten, wieder in das ihnen zugeteilte
Flüchtlingslager zurückzukehren, wo die nötige Versorgung, nament-
lich in medizinischer Hinsicht, gewährleistet sei. Im Übrigen sei das
Risiko einer Deportation nach Eritrea für im Sudan anerkannte Flücht-
linge sehr gering.
5.2 Die Beschwerdeführerinnen stellten sich zur Begründung ihrer
Beschwerde vom 24. März 2010 auf den Standpunkt, dass im Sudan
keine hinreichende Sicherheit gewährleistet sei, da das sudanesische
Regime die Menschenrechte nicht beachte. Auch in den UNHCR-
Lagern sei die Sicherheit ungenügend. Ferner habe die Vorinstanz den
Aspekt des Kindeswohls nicht beachtet, indem es nicht auf die spezi-
fischen Bedürfnisse und Rechte des im Verfahren eingeschlossenen
Kindes eingegangen sei. Die Trennung vom Vater sei für die Beschwer-
deführerin 3 eine schwerwiegende Entbehrung. Diese Unterlassung
stelle eine Verletzung der Begründungs- sowie der Untersuchungs-
pflicht dar. Die direkt anwendbaren Bestimmungen der Kinderrechts-
konvention sowie die Flüchtlingskonvention würden eine eigenständige
Abklärung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Kindes
gebieten. Eine Heilung dieses schwerwiegenden Mangels im
Beschwerdeverfahren sei nicht möglich und eine Rückweisung an die
Vorinstanz würde dem Kindeswohl, namentlich dem Gebot eines
raschen Verfahrens, widersprechen. Im Weiteren sei zu berücksichti-
gen, dass der nächste Familienangehörige, ihr Ehemann beziehungs-
weise Vater, in der Schweiz lebe. Zu keinem andern Staat bestehe
eine vergleichbare Beziehungsnähe. Eine Schutzsuche in F._______,
wo der Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen
Seite 7
E-1894/2010
E-2247/2009
lebe, komme nicht in Frage, da die Behörden dieses Landes die Reli -
gionsfreiheit negieren und Frauen rechtsungleich behandeln würden.
Im Weiteren sei zu beachten, dass sie im Sudan über kein soziales
Netz, insbesondere keine männlichen Familienmitglieder, verfügen
würden, Eine reale Integrationsmöglichkeit bestehe aufgrund der
schwierigen allgemeinen Lage in diesem Land nicht. Angesichts der
systematischen Vergewaltigungen im Sudan würden schliesslich auch
frauenspezifische Gründe für die Einreisebewilligung sprechen.
6.
6.1
6.1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Asylver-
fahrens des Beschwerdeführers 1 die von diesem zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs vorgebrachte Desertion aus dem Militärdienst vom
BFM in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. Mai
2008 aufgrund widersprüchlicher und unplausibler Schilderungen als
unglaubhaft erachtet wurde. Demnach muss auch die Glaubhaftigkeit
der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Reflexverfol-
gung nach der Ausreise ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters in
Frage gestellt werden. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass das von
der Beschwerdeführerin 2 geschilderte Vorgehen der Behörden (wie-
derholte Befragungen, Androhung einer Busse) mangels hinreichender
Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qua-
lifiziert werden kann und auch keine Anhaltspunkte für eine begrün-
dete Furcht vor zukünftigen Nachteilen in asylrelevantem Ausmass
vorliegen.
6.1.2 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin 2 nach eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise
aus Eritrea keinen Militärdienst geleistet hat und auch nicht in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, welcher hätte erken-
nen lassen, dass sie hätte rekrutiert werden sollen. Sie hatte demnach
während ihres Aufenthaltes im Heimatstaat nach ständiger Recht-
sprechung trotz der für Männer und für Frauen bestehenden grund-
sätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine begrün-
dete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder
Desertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
6.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führerinnen 2 und 3 nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausrei-
Seite 8
E-1894/2010
E-2247/2009
se aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen durch ihre Aus-
reise aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten bei einer
Rückkehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe –
befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden.
6.2.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatli-
chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände
der Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetz-
büchern der ehemaligen Ostblock-Staaten (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/
Wien 2009, S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322
des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung
von illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt
(vgl. BVGE 2009/29).
6.2.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen
und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des natio -
nalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige
und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine
gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik.
Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich
U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights
Practices, Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of
Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea,
Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing
Seite 9
E-1894/2010
E-2247/2009
the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea,
April 2009; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein
schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staats-
angehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss
Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise
nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes ledig-
lich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreise-
visum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird
gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis
zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopi-
schen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa
bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Beding-
ungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von
rund US$ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt,
wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen über-
haupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei
Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne
behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich an-
gedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss
übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit
gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet
das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition
gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der
sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der
Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem
Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten
Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den
Rücken - Herr zu werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010).
6.2.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt ihrer Ausreise (...)-jährig
war, ist davon auszugehen, dass sie und ihre Tochter ihren Heimat-
staat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen
haben.
Seite 10
E-1894/2010
E-2247/2009
6.3 Den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind demnach subjektive
Nachfluchtgründe und damit eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zuzubilligen.
7.
7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen zuge-
mutet werden kann, sich bei den sudanesischen Behörden um Auf-
nahme respektive um die Legalisierung ihres dortigen Aufenthalts zu
bemühen. Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat
bedingt eine Abwägung der Beziehungsnähe der Beschwerdeführer
zum Drittstaat und zur Schweiz (vgl. EMARK 2004 Nr. 21).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen im Sudan gemäss Aktenlage
über keinerlei soziales Netz und es verbindet sie mit diesem Staat
auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe. Eine engere
Beziehung besteht hingegen zur Schweiz, wo ihr Ehemann respektive
Vaters sich seit mehreren Jahren aufhält und hier als Flüchtling aner-
kannt worden ist. Es erscheint bei dieser Ausgangslage nicht geboten,
die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen
sich fernab der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch die
sudanesischen Behörden zu verweisen. Zu berücksichtigen ist ferner,
dass der Sudan zwar die Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, aber
in der Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfol-
gerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert
(vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Reporte on Human
Rights Practices, Sudan, Section 2 d, 1. März 2010). Gemäss ver-
schiedenen Berichten ist es in der Vergangenheit auch zu Depor-
tationen von durch das UNHCR registrierten Flücht lingen nach Eritrea
gekommen (vgl. ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Eritrea: Deportation von eritreischen Flüchtlingen und Asylsu-
chenden aus dem Sudan, 24. Februar 2010, mit weiteren Hinweisen).
7.3 Im Weiteren ist auch eine Schutzsuche der Beschwerdeführer-
innen in F._______, wo ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 lebt, als
unmöglich und unzumutbar zu erachten. Zum einen kennt F._______
die Möglichkeit der Asylgesuchseinreichung aus dem Ausland nicht
und es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen man-
gels hinreichender Reisepapiere kein Visum für die Einreise in dieses
Land gewährt würde. Ferner hat F._______ weder die Flüchtlingskon-
vention noch das Protokoll von 1967 unterzeichnet, weshalb die
Schutzgewährung nicht als gesichert zu erachten ist (vgl. U.S. Depart -
Seite 11
E-1894/2010
E-2247/2009
ment of State, 2009 Country Report on Human Rights Practices,
F._______, Section 2 d, 11. März 2010).
7.4 Angesichts der geschilderten engen Beziehung der Beschwerde-
führerinnen zur Schweiz ist es demnach angezeigt, ihnen die Einreise
zu ihrem mit gefestigtem Status in der Schweiz lebenden Ehemann
respektive Vater baldmöglichst zu gestatten und zu ermöglichen. Dies
umso mehr, als die Beschwerdeführerinnen nach Ablauf der dreijäh-
rigen Wartefrist ohnehin um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51
Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können. Dabei ist ins-
besondere auch auf die erforderliche Berücksichtigung des Kindes-
wohls der (...)-jährigen Beschwerdeführerin 3 hinzuweisen (vgl. Art. 3,
9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
7.5 Nach dem Gesagten ist der Verbleib der Beschwerdeführerinnen
im Sudan im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung
der Vorinstanz unzumutbar, und der von ihnen benötigte Schutz vor
Verfolgung (Flüchtlingsanerkennung) ist im Lichte der Gesamtumstän-
de des Falles durch die Schweiz zu gewähren, weshalb ihnen die Ein-
reise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewil-
ligen ist. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der von den Beschwer-
deführerinnen gerügten Verletzung der Begründungs- sowie der Unter-
suchungspflicht offengelassen werden.
8.
Da die Beschwerdeführerinnen bereits aufgrund ihrer eigenen Gefähr-
dung die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen, erübrigen sich im vorliegenden
Verfahren nähere Ausführungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraus-
setzungen zur Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft so-
wie insbesondere der Frage der Völkerrechtskonformität der in Art. 85
Abs. 7 AuG vorgesehenen Dreijahresfrist für den Familiennachzug vor-
läufig aufgenommener Flüchtlinge. Diese Fragen werden allenfalls im
Rahmen des in der Schweiz durchzuführenden Asylverfahrens der
Beschwerdeführerinnen zu prüfen sein. Demnach erweist sich das
Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Frage der Familienzusammen-
führung als gegenstandslos.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 24. März 2010 im Sinne
Seite 12
E-1894/2010
E-2247/2009
der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des
BFM vom 10. März 2010 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und
nach deren Einreise das Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von
Asyl oder – bei einem allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen
– der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Auf-
nahme fortzusetzen. Die Beschwerde vom 7. April 2009 gegen die Ver-
fügung des BFM vom 6. März 2009 betreffend das Begehren um Fami-
lienzusammenführung ist als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG). Das in der Eingabe vom 7. April 2009 gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei der beschriebe-
nen Sachlage gegenstandslos.
11.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen. Im Verfahren E-1894/2010 wurde seitens der
Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil
im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuver-
lässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Partei-
entschädigung auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 2'500.– (inklusive
Auslagen) festgesetzt. Mit Ausrichtung der Parteientschädigung zu
Lasten des BFM wird das vom Beschwerdeführer 1 in der Beschwer-
deeingabe vom 7. April 2009 gestellte Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung, die vom Bundesverwaltungsgericht zu vergüten wäre,
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-1894/2010
E-2247/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 24. März 2010 wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. März 2010 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen und nach ihrer Einreise das Asyl-
verfahren fortzusetzen.
3.
Die Beschwerde vom 7. April 2009 gegen die Verfügung des BFM vom
6. März 2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 2'500.– (inklusive aller Auslagen) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 14