B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2247/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
Walche Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. August 2016 um Asyl in der
Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. August 2016 sowie
den Anhörungen vom 25. August 2017 und 7. November 2017 führte er im
Wesentlichen aus, er sei im Iran geboren. Etwa im Jahr 2001 (Beginn der
Regierungszeit von Hamid Karzai) sei er mit seinen Eltern und Geschwis-
tern nach Kabul, Afghanistan, zurückgekehrt. An der Universität
B._______ in Kabul habe er circa im Jahr 2014 den Bachelorabschluss als
Bauingenieur gemacht. Er habe zwei Jahre in der amtlichen Finanzabtei-
lung des technischen Instituts C._______ gearbeitet. Die C._______ sei
von der USAID finanziert worden. Danach sei er circa ein Jahr bei der Bau-
firma D._______ als Techniker im Labor und vor Ort auf den Baustellen
tätig gewesen. D._______ habe ausschliesslich Aufträge der afghanischen
Regierung, die von der amerikanischen Regierung finanziert und über-
wacht worden seien, ausgeführt. Danach habe er circa zehn Monate als
Bauingenieur bei der Baufirma E._______ an einem Schulbauprojekt ge-
arbeitet. Die Projekte der E._______ seien von der Regierung unterstützt
und von USAID finanziert worden. Für die Ausführung der jeweiligen Bau-
projekte habe er alleine in unsichere Provinzen reisen müssen. Bei einem
von der afghanischen Regierung organisierten Projekt sei es um eine Was-
seraufbewahrung gegangen. Dafür habe er via F._______ in die Stadt
G._______, Provinz H._______, reisen müssen. In den Orten habe es
Checkpoints der Taliban gegeben und eine grosse Unsicherheit ge-
herrscht. Wenn ihn die Taliban mit den mitgeführten Projektdokumenten
und technischen Geräten erwischt hätten, wäre er in Gefahr gewesen.
Beim letzten Projekt, dem Bau einer Schule in I._______, sei er mehrmals
durch die unsicheren Orte Shir und Robatak nach I._______ gefahren. Un-
terwegs habe er die Kleider und die Fahrzeuge wechseln müssen, um nicht
von den Taliban erwischt zu werden. Er habe Glück gehabt, dass er nicht
von den Taliban entführt worden sei. Einmal sei in J._______ auf sein Fahr-
zeug geschossen worden. Zudem habe er während des Schulbauprojektes
eine Liebesbeziehung mit einer Frau der Sayed-Sippe angefangen. Nach
vier Monaten, bei Abschluss des Projektes, habe er die Beziehung been-
det. Ihr späterer Ehemann habe bemerkt, dass sie keine Jungfrau mehr sei
und von ihrer früheren Beziehung erfahren. Daraufhin hätten ihr Vater und
zwei Onkel ihn zu Hause gesucht und seinen Vater bedroht. Sein Vater
habe zur Bestätigung der Drohungen beim Dorfoberhaupt ein Schreiben
verfassen lassen und dieses dem Sicherheitsamt überreicht.
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Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira im Original, ein Zeugnis der
14. Klasse am Institut C._______, ein Abiturdiplom im Original, eine Bestä-
tigung des Universitätsabschlusses im Original, ein Diplom seines Ab-
schlusses im Bereich Konstruktion im Original, ein Arbeitszeugnis der
C._______ im Original, ein Certificate of Performance der D._______ im
Original, ein Certificate of Appreciation der E._______ im Original, einen
Passierschein im Original (mit Übersetzung), ein Schreiben des Dorfober-
hauptes vom 3. Dezember 1395 (afghanischer Kalender; mit Überset-
zung), eine Arbeitsbestätigung der K._______ in Kopie und einen Quellen-
steuerbeleg in Kopie als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer am Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtenen Verfü-
gung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer vollstän-
dige Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihm eine angemessene Frist
einzuräumen, um zu den bisher nicht zur Einsicht geöffneten Akten Stel-
lung nehmen zu können. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und es ihm in der Person der unterzeichne-
ten Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerdeführer reichte eine "Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Informationen zur traditionellen Regierungsführung auf Dorfebene" vom
Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documen-
tation (ACCORD) vom 15. März 2016, eine "Anfragebeantwortung zu Af-
ghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara" von ACCORD
vom 27. Juni 2016, einen Arztbericht vom 12. Juli 2018, ein Rezept für das
Medikament Trittico vom 18. Januar 2019 und eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
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abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen
ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht mit
den angeblichen Widersprüchen zwischen seinen Aussagen zu seiner Lie-
besbeziehung mit einer jungen Frau und ihren Erkenntnissen konfrontiert
und ihm keine Gelegenheiten gegeben, sich vor der Fällung ihres Entschei-
des dazu zu äussern.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seiner Liebesbeziehung mit einer jungen Frau und die daraus
resultierenden Probleme für unglaubhaft, da sie den bekannten Lebens-
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umständen und Verhaltensweisen von Frauen in Afghanistan widerspre-
chen und als konstruiert erscheinen würden. Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers verpflichtet das rechtliche Gehör eine Behörde nicht, ei-
ner Partei die Gelegenheit einzuräumen, sich zu jedem möglichen Ergeb-
nis, das von ihr ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer demzufolge die beabsichtigte Begründung oder den
Verfügungsentwurf nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten (PATRICK SUT-
TER, Art. 29 N 15, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
VwVG, 2. Aufl. 2019). Diesbezüglich liegt k eine Gehörsverletzung vor.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zwar eine Kopie
des Deckblattes des Beweismittelcouverts zugestellt, die Beweismittel
seien ihm aber nicht zugestellt worden. Er habe nicht von allen Beweismit-
teln eine Kopie angefertigt. Seiner Rechtsvertreterin seien daher nicht alle
Beweismittel bekannt. Dies sei aber eine Voraussetzung für eine wirksame
Rechtsvertretung.
Eine Partei hat unter anderem Anspruch auf Einsicht in ihre Eingaben an
die Behörden und in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26
Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Der Beschwerdeführer hat demnach ein Recht
auf Einsicht in seine eingereichten Beweismittel. Grundsätzlich wäre es
möglich, dies auf Beschwerdeebene nachzuholen. Indes leidet die Verfü-
gung – wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird – an weite-
ren Mängeln, die eine solch schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellen, dass eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz ist somit anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Wiederaufnahme des erst-
instanzlichen Verfahrens vollständige Einsicht in seine eingereichten Be-
weismittel zu geben.
6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung als Sachverhalt fest, der Be-
schwerdeführer habe als Bautechniker in unsichere Provinzen reisen und
dabei auch technische Geräte mitnehmen müssen, was die Reisen zusätz-
lich gefährlich gemacht habe. Er habe jedoch immer Glück gehabt, da ihm
nichts Gravierendes passiert sei. Diese Sachverhaltsfeststellung lässt we-
sentliche, entscheidrelevante Sachverhaltselemente völlig ausser Acht. So
hat der Beschwerdeführer mehrmals widerspruchsfrei ausgeführt, er habe
für Firmen gearbeitet, die Aufträge für die afghanische Regierung ausge-
führt hätten. Diese Aufträge seien jeweils von der amerikanischen Regie-
rung finanziert worden. Als Bauingenieur habe er für die Ausführung der
Projekte in unsichere Provinzen reisen und dabei Checkpoints der Taliban
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passieren müssen. Einmal sei auf sein Fahrzeug geschossen worden. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit unvollständig festgestellt.
6.4 Die Vorinstanz hat sich bei der Begründung ihres Entscheides mit den
zentralen, entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ausei-
nanderzusetzen. Dieser Begründungspflicht ist sie nicht nachgekommen.
In der Verfügung führte sie lediglich aus, die Asylbegründung des Be-
schwerdeführers würde sich auf die kritische Sicherheitslage in Afghanis-
tan beziehen, welche ihm insbesondere die Reisen in die Provinzen er-
schwert habe. Etwas Gravierendes sei ihm aber nicht passiert. Seine Vor-
bringen seien nicht asylrelevant, da sie vorwiegend in der allgemeinen
Lage im Heimatland liegen und grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher
Weise betreffen würden. Die Vorinstanz ging mit keinem Wort auf die Tat-
sache ein, dass der Beschwerdeführer für Baufirmen tätig war, deren Pro-
jekte durch die amerikanische Regierung finanziert worden sind. Ebenso
wenig berücksichtigte sie die Tatsache, dass er mit Arbeitsinstrumenten
durch von Taliban kontrollierte Gebiete reisen musste und sein Fahrzeug
einmal beschossen wurde. Die eingereichten Beweismittel, welche seine
Tätigkeit belegen, ignorierte sie gänzlich. Die ständige Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikogruppen in Afghanistan (vgl.
u.a. Urteile des BVGer E-7205/2017 vom 27. Februar 2018; E-4258/2016
vom 20. Dezember 2017) wurde zu Unrecht ebenfalls ausser Acht gelas-
sen. Es liegt somit eine schwere Verletzung der Begründungspflicht vor.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung ist
aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorlie-
gend ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfü-
gung vom 9. April 2019 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Er-
wägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist insbesondere gehal-
ten, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Bauin-
genieur im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
den Risikogruppen in Afghanistan einlässlich zu prüfen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gegenstandslos geworden.
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7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das Ge-
such um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin ist damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. April 2019 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in seine
eingereichten Beweismittel zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu-
gesprochen, die ihm durch die Vorinstanz zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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