U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 6. März 2009 / N (…).
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2248/2009
E-2248/2009
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Dezember 2000 suchte der Beschwerdeführer in die Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Juni 2001 stellte die Vorinstanz fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Indes be-
zog sie den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seines in der
Schweiz aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkenn-
ten Vaters ein und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig auf.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, gemäss dem Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei
B._______ vom 2. Oktober 2008 (recte: 25. September 2008) sei er am
24. September 2008 vom Flughaften C._______ in den Irak gereist. Unter
diesen Umständen beabsichtige es, ihm zufolge Unterschutzstellung un-
ter den ursprünglichen Verfolgerstaat die Flüchtlingseigenschaft abzuer-
kennen. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer Frist.
B.b In der Stellungnahme vom 30. Oktober 2008 führte der Beschwerde-
führer aus, das Schreiben der Vorinstanz würde jeglicher Grundlage ent-
behren. Richtig sei, dass er an diesem Datum auf dem Flughaften
C._______ einen Freund abgeholt habe, welcher von einer Reise aus
dem Irak zurückgekehrt sei. Zusammen seien sie im öffentlichen Aufent-
haltsraum (Ankunft) des Flughafens von der (…) Polizei kontrolliert wor-
den. Er vermute, es liege eine Falschinformation vor. Im Übrigen habe er
am 25. September 2008 für seinen Arbeitgeber gearbeitet.
C.
C.a Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sie habe zwischenzeitlich weitere Abklärungen vor-
genommen. Gemäss diesen sei er am 11. August 2008 über den Flugha-
fen C._______ in den Irak gereist. Bei der Rückkehr am 24. September
2008 sei er direkt nach dem Verlassen des Flugzeuges, welches von
D._______ gekommen sei, durch die E._______ des Flughafen
C._______ kontrolliert worden. Dem via die Flughafenpolizei B._______
zugestellten Rapport würden Farbkopien des Flugscheins, der Gepäck-
nachweis-Scheine betreffend Rückflug, des Flüchtlingsausweises, des
Ausweises für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und der Fahrten mit
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der F._______ am 10. August 2008 von G._______ nach H._______ so-
wie eine bereits am 9. August 2008 in G._______ gekauften Fahrkarte für
die Strecke H._______ – G._______ für die geplante Rückfahrt beiliegen.
Indem er sich als Flüchtling in den Machtbereich jenes Staates zurückbe-
geben habe, in welchem er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen
sei, bekunde er, dass die Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hät-
ten, nicht mehr gegeben seien. Zur Einreichung einer Stellungnahme
setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist.
C.b In der fristgerecht eingereichten Antwort hält der Beschwerdeführer
daran fest, er sei am 11. August 2008 nicht in den Irak gereist. Es treffe
lediglich zu, dass er sich am 11. August 2008 im Flughafen C._______
aufgehalten habe und von dort nach D._______ habe reisen wollen.
Grund für die Reiseabsicht sei eine Erkrankung seiner Verlobten gewe-
sen, die in D._______ habe hospitalisiert werden müssen. Er sei mit ei-
nem Freund nach H._______ gereist. Am Flughaften C._______ habe er
am 11. August 2008 das Check-In durchlaufen und sein Reisegepäck
aufgegeben. Als er sich im Transitraum befunden habe, sei ihm aufgrund
anderer Passagiere klar geworden, dass diese über irakische Reisepässe
verfügen würden, er indes nur über den schweizerischen Reiseausweis
für Flüchtlinge. Daraufhin habe er sich entschlossen, auf die Reise zu
verzichten, und sei tags darauf in die Schweiz zurückgekehrt. Am 24.
September habe er sich im Flughafen C._______ aufgehalten, um seinen
Freund abzuholen, welcher im Irak für die Entgegennahme und die Über-
gabe des Fluggepäcks an seine Verlobte besorgt gewesen sei. Am Flug-
hafen seien er und sein Freund eine Stunde lang von der Flughafenpoli-
zei festgehalten und kontrolliert worden. Im Übrigen würde sein Reise-
ausweis nur einen (…) Ausreisestempel enthalten, wogegen der Reise-
pass des mitgereisten Freundes irakische Ein- und Ausreisestempel aus-
weisen würde.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien des Reisepasses
seines Freundes sowie dessen Flugticket zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 aberkannte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.
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E.
Mit Eingabe vom 7. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben. Es sei von der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft abzusehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2009 verzichtete die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2009 un-
terbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme. Fristgerecht reichte dieser die Replik
vom 18. Juni 2009 ein.
H.
Am 9. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Härtefallre-
gelung die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Mit Schreiben vom 21. Juli
2009 fragte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer an, ob er bei
dieser Sachlage an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen
möchte. Am 23. Juli 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an der
Rechtsmitteleingabe fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG aberkennt das Bundesamt die
Flüchtlingseigenschaft oder widerruft das Asyl, wenn Gründe nach Art. 1
C Ziff. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
3.2 Nach Art. 1 C FK kann sich eine Person nicht mehr auf die Bestim-
mungen der FK berufen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
Ziff. 1 FK). Gemäss Rechtsprechung müssen diesbezüglich drei Bedin-
gungen kumulativ erfüllt sein: Der Flüchtling muss freiwillig in Kontakt mit
seinem Heimatland getreten sein, er muss beabsichtigt haben, von sei-
nem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm
auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1).
3.3 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Reise in den Hei-
matstaat ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland
noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschah. Der Umstand,
dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, stellt dabei ein
starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder jeden-
falls die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht (BVGE a.a.O. E.5.2.1).
Bezüglich der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die
Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Massgeblich
ist dabei insbesondere das Motiv für die Heimatreise. Urlaubsreisen las-
sen eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als
Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschlies-
sen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise
ausüben (BVGE a.a.O. E. 5.2.3).
Drittens muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv Schutz
gewährt haben. Dies ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist.
Indem ein Flüchtling offenbar problemlos in den Heimatstaat einreisen,
sich dort für einige Zeit aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus
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Seite 6
dem Land ausreisen kann, würden objektive Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass er nicht mehr gefährdet ist (BVGE a.a.O. E. 5.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer sei gemäss den Angaben der Grenzpolizei des Flugha-
fens C._______ direkt nach dem Aussteigen aus dem Flugzeug kontrol-
liert worden. Diese Tatsache belege, dass er im Heimatland gewesen sei.
Die Erklärung, er habe seinen Freund am 24. September 2008 am Flug-
hafen abgeholt und sei im Transit kontrolliert worden, sei tatsachenwidrig.
Personen, die sich nicht im Besitz eines für den aktuellen Tag gültigen Ab-
flugtickets befänden, würden grundsätzlich kein Zugang zum Transit ge-
währt. Sodann sei es entgegen den Behauptungen des Beschwerdefüh-
rers nicht möglich, dass mit den der Vorinstanz vorliegenden Gepäck-
scheinen Gepäckstücke von Personen beschriftet würden, die sich gar
nicht vor Ort befänden. Auch überzeuge die Aussage nicht, der Be-
schwerdeführer sei sich erst im Transitraum klar geworden, dass er nicht
in den Irak reisen dürfe. Dies werde jedem anerkannten Flüchtling mitge-
teilt und sei auch entsprechend im Reiseausweis vermerkt. Fraglich sei
auch, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom
24. September 2008 noch im Besitze des Bahnbillets vom 10. August
2008 sowie eines solchen für die geplante Rückkehr am 22. September
2008 war, obwohl er in der Zwischenzeit in die Schweiz zurückgereist und
wieder nach H._______ gefahren sein wolle. Schliesslich sei der Flug-
schein anlässlich der Flugrückbestätigung vom 22. Oktober 2008 auf den
24. Oktober 2008 abgeändert worden. Dem Beschwerdeführer sei es
somit nicht gelungen, zu belegen, dass er nicht in sein Heimatland zu-
rückgekehrt sei. Die Aussage, sein Freund könne die Nichtrückkehr bele-
gen, sei nicht geeignet, die massiven Zweifel und die vorliegenden Be-
weismittel sowie Erkenntnisse zu entkräften.
Der Beschwerdeführer sei somit legal in den Irak gereist und habe sich
dort über einen Monat aufgehalten. Da er die Heimatreise bestreite, sei
davon auszugehen, dass er freiwillig in der Absicht gehandelt habe, sich
erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen und den Schutz mit
seinem Aufenthalt auch in Anspruch genommen habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer in Abrede, je
in den Irak gereist zu sein. Ohne genaue Kontrolle der örtlichen Verhält-
nisse im Flughafen C._______ und des Kontrollverlaufes könne nicht als
erstellt geltend, dass er unmittelbar nach dem Aussteigen kontrolliert
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Seite 7
worden sei. Tatsache sei, dass er seinen Freund in C._______ abgeholt
habe. Diesen habe er vom öffentlichen Warteraum aus im Sicherheitsbe-
reich erblickt, worauf er vorschriftswidrig und unkontrolliert in den Transit-
bereich gehuscht sei. Sodann sei sein Reisegepäck am 11. August 2008
bereits eingecheckt gewesen und habe nicht mehr zurückgerufen werden
können. Er habe sein Flugticket seinem Freund mitgegeben, damit dieser
sein Gepäck bei der Ankunft im Irak einlösen könne.
Als Belege reichte der Beschwerdeführer sechs Empfangsscheine von
Einzahlungsscheinen, eine Quittung der I._______ vom 18. August 2008,
eine Rechnung von J._______ vom 9. März 2009, vier Fotos von einer
Grillparty und ein DVD-Video sowie Ausweiskopien des Freundes zu den
Akten.
4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hat die Vorinstanz weitere Abklä-
rungen bei der Grenzpolizei des Flughafen C._______ vorgenommen.
Dazu führt sie aus, das Flugzeug, in welchem sich der Beschwerdeführer
befunden habe, sei an einer Aussenposition gestanden. Die Passagiere
seien mit dem Bus vom Flugzeug zum Flughafengebäude gebracht wor-
den. Unmittelbar nach Betreten des Gebäudes (Sicherheitsbereich An-
kunft E 18) sei die grenzpolizeiliche Einreisekontrolle an den Grenzkon-
trollschaltern erfolgt. Sodann sei es nicht möglich, in den gesicherten und
überwachten Sicherheitsbereich der Ankunft zu gelangen. Ebenso wenig
sei es möglich, die ankommenden Passagiere vor der grenzpolizeilichen
Einreisekontrolle vom öffentlichen Warteraum aus zu sehen. Des Weite-
ren könne dem Reiseausweis entnommen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer einer Ausreisekontrolle unterzogen habe. Hätte er den
Abflugbereich wie behauptet wieder verlassen, hätte der Kontrollbeamte
den Ausreisestempel annulliert. Sodann hätte das Fehlen einer Board-
Karte und ihres Inhabers dazu geführt, dass dessen Gepäck nicht beför-
dert worden wäre. Auch sei es nicht möglich, dass eine Person für eine
andere Gepäck aufgeben könne, wenn diese Person nicht mitfliege. Sol-
ches Gepäck dürfe nicht befördert werden. Schliesslich würden die abge-
gebenen Quittungen nur dokumentieren, dass die Schulden des Be-
schwerdeführers bezahlt worden seien, und auch die weiteren Belege
seien nicht geeignet, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
Schweiz im massgeblichen Zeitraum zu belegen.
4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen bis-
herigen Darstellungen fest.
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Seite 8
5.
5.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trotz des Devolutiveffektes der
Beschwerde ist es ihr im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung er-
laubt, bis zum Abschluss des Schriftenwechsels auf die angefochtenen
Verfügung zurückzukommen (vgl. dazu BVGE 2011/30 E. 5.2 und 5.3). Im
Rahmen des Schriftenwechsels kann sie auch Abklärungen in tatsächli-
cher Hinsicht vornehmen, die am Streitgegenstand im Beschwerdeverfah-
ren teilhaben. Aufgrund der Beschwerdevorbringen tätigte die Vorinstanz
mit Hilfe der E._______ umfassende Abklärungen. Die Erkenntnisse
übernahm sie unverändert in ihre Vernehmlassung vom 29. Mai 2009, zu
welcher der Beschwerdeführer Stellung nahm.
5.2 Die Argumentation in der Beschwerde beruht zur Hauptsache darauf,
die Vorinstanz stütze sich auf eine Aktennotiz, mithin ein Beweismittel
vom Hörensagen, habe aber keinen direkten Beweis dafür, dass er
24. September 2008 aus seinem Heimatland zurückgehrt sei. Ohne ge-
naue Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse könne nicht als erstellt gelten,
dass er unmittelbar nach dem Aussteigen kontrolliert worden sei. Auf-
grund der vorinstanzlichen Abklärung steht nunmehr aber unzweifelhaft
fest, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2008 von seinem
Heimatland herkommend über den Flughafen C._______ nach
K._______ einreiste und unmittelbar nach Betreten des Sicherheitsberei-
ches des Flughafens durch die Grenzpolizei kontrolliert wurde, womit der
Argumentation des Beschwerdeführers bereits weitgehend die Grundlage
entzogen ist.
5.3 Der Beschwerdeführer dringt auch mit seinem Standpunkt zur fragli-
chen Ausreise aus K._______ am 11. August 2008 nicht durch. Er stellt
den vorinstanzlichen Feststellung lediglich seine eigene Sicht der Dinge
gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern sie zu einer Verletzung von Bun-
desrecht oder einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung führen sollte.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellt insbesondere dar-
auf ab, dass der Ausreisestempel der (…) Grenzbeamten annulliert wor-
den wäre, wenn er den Abflugbereich wieder verlassen hätte, das Gepäck
ohne Boardkarte nicht transportiert worden wäre und für eine Person, die
nicht mitfliegt, kein Gepäckstück befördert werden darf. Selbst wenn der
Beschwerdeführer, wie in der Replik behauptet, die Bordkarte und den
Gepäckschein seinem Freund übergeben haben will, wäre seitens des
Flughafens aber sicherlich festgestellt worden, wenn er nicht an Bord ge-
wesen wäre, was wiederum weitere Abklärungen nach sich gezogen hät-
E-2248/2009
Seite 9
te. Die Darstellung, er habe sich nach dem Check-In in der Schlange und
unmittelbar vor dem Einsteigen ins Flugzeug kurzerhand zur Umkehr ent-
schlossen, erweist sich als derart lebensfremd, dass sie an den vo-
rinstanzlichen Erkenntnissen keine vernünftigen Zweifel aufkommen
lässt.
5.4 Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer am 24. September
2008 aus seinem Heimatland zurückkehrte (E. 6.2), ist der Beweisantrag,
Erkundigungen beim irakischen Passamt einzuholen und seinen Freund
als Zeuge zu befragen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Am
erdrückenden Beweisergebnis vermögen auch die eingereichten Be-
weismitteln nichts zu ändern. Er hat sechs Empfangsscheine von Einzah-
lungsscheinen eingereicht, wonach entsprechende Einzahlungen im Zeit-
raum zwischen dem 13. August 2008 und 11. September 2008 getätigt
wurden. Damit dokumentiert der Beschwerdeführer indes entgegen sei-
ner Ansicht nicht, dass er sich zur fraglichen Zeit in der Schweiz aufgehal-
ten hat. Die Einzahlungen belegen einzig, dass Schulden von ihm begli-
chen wurden. Gleiches gilt bezüglich der Quittung der I._______ vom 18.
August 2008. Als weitere Beweismittel hat der Beschwerdeführer vier Fo-
tos eingereichten und eine DVD (Geburtstagsvideo), die das Bundesver-
waltungsgericht gesichtet hat. Diesen ist indes kein einziger Hinweis dar-
auf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im massgeblichen
Zeitraum in der Schweiz aufgehalten hätte. Was schliesslich die Rech-
nung von J._______ vom 9. März 2009 anbelangt, so liegen die ange-
führten Besprechungsdaten ausserhalb des hier zur Diskussion stehen-
den Zeitraums.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass sich der Be-
schwerdeführer vom 11. August 2008 bis 24. September 2008 im Irak
aufhielt. Indem er die Reise in den Heimatstaat kategorisch verneinte, hat
er zunächst implizit und später auch explizit darauf verzichtet, sich zur
Freiwilligkeit der Reise, der Absicht der Inanspruchnahme des Schutzes
sowie die tatsächliche Schutzgewährung zu äussern.
Bei dieser Sachlage, und da den Akten keine Hinweise auf eine andere
Sichtweise zu entnehmen sind, geht das Gericht mit der Vorinstanz davon
aus, dass die Reise in der Irak freiwillig und ohne äusseren Zwang erfolg-
te, der Beschwerdeführer sich damit dem Schutz seines Heimatstaates
unterstellte und den Schutz mit seinem rund sechswöchigen Aufenthalt
auch tatsächlich in Anspruch genommen hat. Damit sind alle Vorausset-
zungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
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Seite 10
5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt. Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht beeinträchtigt ist, verfügt er doch seit dem 9. Juli über eine Aufent-
haltsbewilligung B.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: