B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2248/2013
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Advokatin Nicole Hohl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (…).
E-2248/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Schreiben vom 19. August 2010 liess die aus B._______, Provinz (...)
stammende Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin ein Asylge-
such einreichen und kündigte die Einreichung von Beweismittel an.
Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung der Verfahrensakten bevor ein
erstinstanzlicher Entscheid ergehe.
B.
Am 2. September 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei
machte die Beschwerdeführerin geltend, eines Tages habe die "Kontra-
Guerilla" in ihrem Dorf Häuser niedergebrannt und einige Personen fest-
genommen, welche die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt hät-
ten. Dabei habe man ihr mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschla-
gen; von den dabei erlittenen Verletzungen habe sie sich nie mehr richtig
erholen können. Sie sei ebenfalls Sympathisantin der PKK gewesen,
weshalb sie ihren Heimatstaat im Sommer 1998 verlassen und sich eini-
ge Zeit bei PKK-Kämpfern aufgehalten habe. Wegen ihrer Kopfverletzung
sei sie schliesslich in das Flüchtlingslager (...) im Nordirak gegangen. Sie
habe sich dort im künstlerisch-kulturellen Bereich betätigt, Frauenaktivitä-
ten geleitet und ab dem Jahr (…) als Lehrerin für (…) gearbeitet. Im Jahr
2006 hätten sie einer Irakerin, die Mitglied bei der Demokratischen Partei
Kurdistans (KDP) gewesen sei, Schutz gewährt und ihre Auslieferung
verweigert. Aus diesen Gründen sei sie bedroht worden, weshalb sie den
Nordirak schliesslich im Jahr 2009 verlassen habe und mit Hilfe eines
Schleppers nach Bulgarien gelangt sei. Sie habe dort ein Asylgesuch ge-
stellt und dabei den Decknamen C._______ verwendet, weil ihr bekannt
gewesen sei, dass Bulgarien PKK-Anhänger an die Türkei ausliefere. Ihr
Asylgesuch sei im (…) 2010 letztinstanzlich abgelehnt worden. In der
Türkei werde sie nun gesucht, weil sie Soldaten der "Kontra-Guerilla" be-
schimpft, vor allem aber weil sie sich danach für ungefähr zwei Monate
der PKK angeschlossen habe. Die Sicherheitsbehörden würden sich bei
ihrer Familie über sie erkundigen und es hätten wegen ihr sogar Fest-
nahmen von Angehörigen stattgefunden.
C.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 14. September 2014 Ko-
pien ihres Flüchtlingsausweises, des Familienregisterauszugs, eines
Haftbefehls des Strafgerichts für schwere Straftaten (...) vom (…) 2009
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Seite 3
sowie einer Verfügung desselben Strafgerichts vom (…) 2009 und mehre-
rer Fotoaufnahmen einreichen. Ausserdem beantragte sie aufgrund ihrer
prozessualen Bedürftigkeit die amtliche Übersetzung dieser Dokumente.
Am 2. November 2010 reichte sie den originalen Flüchtlingsausweis aus
dem Flüchtlingslager (...) im Nordirak nach und legte eine schriftliche
Bestätigung der Föderation Kurdischer Vereine in der Schweiz (FEKAR)
ins Recht.
D.
Basierend auf dem EURODAC-Treffer vom (…) 2010 betreffend Bulga-
rien und der Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Rückübernahme
der Beschwerdeführerin, trat das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. August 2010 nicht
ein und ordnete die Überstellung nach Bulgarien sowie deren Vollzug an.
E.
Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 17. März 2011 wurde durch
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1696/2011 vom 4. April 2011
abgewiesen.
F.
Mit Meldung vom 25. Mai 2011 informierte das Migrationsamt des Kan-
tons D._______ über das Verschwinden der Beschwerdeführerin seit dem
20. April 2011.
II.
G.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 5. September
2012 erneut an das BFM und suchte wiederum in der Schweiz um Asyl
nach. Anfang (…) 2011 habe sie nochmals im Flüchtlingslager (...) Zu-
flucht gefunden. Allerdings habe sich sowohl die dort herrschende Situa-
tion als auch ihr psychischer Gesundheitszustand drastisch verschlech-
tert. Aus diesem Grund habe sie das Camp am (…) 2012 verlassen und
sei erneut in die Schweiz gelangt. Inzwischen seien in der Türkei (…) ih-
rer Cousins im Rahmen der Verhaftungswelle der KCK (Union der Ge-
meinschaften Kurdistans) verhaftet worden, und ihnen würden aus politi-
schen Gründen langjährige Freiheitsstrafen drohen.
H.
Anlässlich der zweiten BzP vom 27. September 2012 gab die Beschwer-
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Seite 4
deführerin an, ungefähr im Jahr 1994 seien Soldaten in ihr Dorf eingefal-
len. Sie habe deshalb Kassetten mit kurdischer Musik aus dem Fenster
geworfen, weshalb sie befragt und vergewaltigt worden sei. Erst als die
Nachbarn aufgetaucht seien, habe man sie freigelassen. Ihre gesamte
Familie setze sich für die kurdische Sache ein, und gegen sie bestehe in
der Türkei ein Such- und Haftbefehl, wegen der im ersten Asylverfahren
geltend gemachten Vorbringen. Sie habe sich vom (…) 2009 bis zum (…)
2010 in Bulgarien aufgehalten. Schliesslich sei sie vom bulgarischen Ge-
heimdienst vorgeladen und aufgefordert worden, innert zehn Tagen aus-
zureisen oder ein neues Asylgesuch zu stellen. In Bulgarien müsse sie
mit einer Auslieferung an die Türkei rechnen, zumal dies mehreren
Landsleuten so geschehen sei.
I.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 15. Januar
2013 mit, dass das Dublin-Verfahren beendet und ein nationales Asylver-
fahren eröffnet worden sei.
J.
An der Anhörung vom 12. März 2013 führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, ihr in der Türkei beauftragter Anwalt habe im Zusam-
menhang mit dem gegen sie vorliegenden Haftbefehl Akteneinsicht ver-
langt. Die Staatsanwaltschaft in der Türkei habe die Herausgabe ihres
Dossiers allerdings verweigert, weil das Verfahren noch nicht öffentlich
sei. Die türkischen Behörden hätten dies im Bezug auf Kurden so veran-
lasst, damit die Dossiers geheimgehalten werden könnten. Wegen ihrer
Fahndung stünden ihre Familienangehörigen stets unter Druck und sie
seien auch unter Arrest genommen worden.
K.
Am 14. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen gegen sie ge-
richteten Haftbefehl sowie ein Urteil betreffend ihre Familie ein.
L.
Mit Verfügung vom 21. März 2013 (eröffnet am 22. März 2013) wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. September 2012 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
M.
Gegen den ablehnenden Asylentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 22. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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Seite 5
und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gutheissung ihres Asylgesuchs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug
der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin reichte mit dem
Rechtsmittel einen Amnesty Report 2012 Türkei, einen Reisebericht vom
17. April 2013 zur politischen Situation in der Osttürkei sowie ein türkisch-
sprachiges Schreiben ihres Rechtsvertreters, E._______, vom 17. April
2013 ein.
N.
Mit Verfügung vom 26. April 2013 verzichtete der Instruktionsrichter auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung ab.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 hielt das BFM an seinen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und bezeichnete die einge-
reichten Beweismittel als nicht geeignet, seine Einschätzung zu beein-
flussen.
P.
Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Juni 2013 eine Replik ein und un-
termauerte ihre Vorbringen mit Übersetzungen des Schreibens von
E._______ vom 17. April 2013, der Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs
im Verfahren der mitbeschuldigten Person der Beschwerdeführerin vom
Kriminalgericht (...) sowie eines Bestätigungsschreibens der (...)-Filiale
des Türkischen Menschenrechtsvereins (TIHD). Die entsprechenden Ori-
ginale der Beweismittel gab sie mit Eingabe vom 25. Juni 2013 zu den
Akten.
Q.
Am 16. Juni 2014 gab die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom
24. März 2014 von Dr. med. F._______ zu den Akten, in welchem folgen-
de Diagnose gestellt wurde: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige
Episode ohne psychotische Symptome.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete den ablehnenden Entscheid damit, dass seinen
Kenntnissen zufolge im aktuellen Zeitpunkt nicht zu erwarten sei, dass
der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat und we-
gen der Eröffnung eines Strafverfahrens menschenrechtswidrige Behand-
lung seitens der türkischen Behörden drohe. Vielmehr handle es sich bei
Strafverfahren gegen PKK-Aktivisten um legitime Strafverfolgung; für eine
gegenteilige Annahmen bestünden keine Anhaltspunkte. Die Beschwer-
deführerin habe in keiner Weise darlegen können, dass ihr tatsächlich ei-
ne 20-jährige Haftstrafe angedroht worden sei. Die eingereichten Be-
weismittel würden keinen anderen Schluss nahelegen, zumal sie die vor-
gebrachten Vorfälle in der Türkei nicht dokumentieren würden und ihnen
deshalb diesbezüglich kein Beweiswert zukomme. Im Übrigen vermöge
die geltend gemachte Vergewaltigung im Jahr 1994 im heutigen Zeitpunkt
keine asylrelevante Verfolgung mehr zu begründen. Es seien auch keine
Gründe ersichtlich, aus denen der Vollzug der Wegweisung als unzuläs-
sig, unzumutbar oder unmöglich erachtet werde müsste.
4.2 Inhaltlich rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einerseits
die unterlassene Berücksichtigung der erlittenen Vergewaltigung im Jahr
1994 wie auch ihres gesundheitlichen Zustands durch das BFM. Anderer-
seits habe dieses auch auf eine kritische Auseinandersetzung mit aktuel-
len Menschenrechtsberichten betreffend in der Türkei laufende Strafver-
fahren verzichtet und sei zu Unrecht von grundsätzlich legitimer Strafver-
folgung ausgegangen. Es spreche, entgegen der Ansicht der Vorinstanz,
für eine staatliche Verfolgung wegen ihres Engagements für die Kurden,
dass der eingereichte Haftbefehl erst (…) Jahre nach ihrem Aufenthalt bei
der PKK ausgestellt worden und darin vermerkt sei, dass klare Hinweise
für einen Tatverdacht bestünden. Eine Strafandrohung von bis zu 15 Jah-
ren in einem Gefängnis Typ F sei klar unverhältnismässig und als Polit-
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Seite 8
malus zu qualifizieren. Insgesamt könne das zu erwartende Strafverfah-
ren in der Türkei somit nicht als fair und rechtmässig erachtet werden. Ei-
ne entsprechende Überwachung sei zudem nicht möglich, weil das Ver-
fahren zumindest bis zu ihrer Festnahme als geheim bezeichnet werde.
Die Beschwerdeführerin erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Ein ein-
monatiger Aufenthalt bei der PKK stelle zudem keinen Asylausschluss-
grund im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Jedenfalls sei zumindest die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen, weil ihr bei einer Rückkehr in die Türkei mit
grosser Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismässige Freiheitsstrafe und
Folter in der Untersuchungshaft drohe. Solches würde zu einer besorg-
niserregenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen. Als
Subeventualantrag sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä-
rung respektive zu einer Botschaftsabklärung in Bezug auf das gegen sie
eröffnete Strafverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3 In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin auf das Schreiben ihres
Rechtsvertreters in der Türkei vom 17. April 2013 hin, wonach sein Antrag
auf Akteneinsicht erst mündlich behandelt worden sei und diese Tatsache
deshalb lediglich anhand des gleich gelagerten Falles ihrer Mitbeschul-
digten dokumentiert werden könne. Jedenfalls sei bei dieser Sachlage ei-
ne angemessene Verteidigung im Strafverfahren nicht möglich, was ei-
nem fairen Verfahren im Sinn der EMRK klar entgegenstünde.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Vorin-
stanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin – abge-
sehen von einzelnen Aspekten ihres Sachvortrags – nicht in Zweifel zog.
Das Bundesamt erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin in erster
Linie als nicht asylrelevant; sie habe im heutigen Zeitpunkt nicht mit asyl-
relevanter Verfolgung zu rechnen, zumal sie ihr Heimatland erst vier Jah-
re, nachdem sie im Jahr 1994 von den türkischen Behörden behelligt
worden sei, verlassen habe. Einzelne Sachverhaltselemente seien zudem
widersprüchlich geschildert worden. Die zu den Akten gegebenen Be-
weismittel seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt
glaubhaft zu machen, sondern würden lediglich beweisen, dass sich die
Beschwerdeführerin bei den Behörden melden müsse.
5.2
5.2.1 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten, insbesondere
auch der eingereichten Beweismittel, der Vorinstanz insoweit an als diese
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Seite 9
die Glaubhaftigkeit des wesentlichen Teils der von der Beschwerdeführe-
rin beschriebenen Erlebnisse als glaubhaft qualifiziert hat.
5.2.2 Die beiden der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Aussagewider-
sprüche (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) betreffen entweder Details
des Sachvortags (ihre konkrete Motivation für das Verstecken kurdischer
Tonbandkassetten vor den Soldaten anlässlich einer Hausdurchsuchung)
oder einen Punkt, der gegebenenfalls eher im Zusammenhang mit der
Frage eines Dublin-Wegweisungsverfahrens interessiert hätte (Kontakt-
aufnahme türkischer Agenten während ihres Aufenthalts in Bulgarien).
5.2.3 Hinzu kommt, dass alle Befragungen der Beschwerdeführerin nicht
in ihrer kurdischen Muttersprache, sondern auf Türkisch durchgeführt
wurden, obwohl sie zu Protokoll gegeben hatte, sie "verstehe gut Tür-
kisch, habe aber Mühe, [sich] auf Türkisch auszudrücken" (Protokoll BzP
vom 2. September 2010 S. 2). Bei Durchsicht der Gesprächsprotokolle
fallen denn auch bildhafte Aussagen der Beschwerdeführerin auf, welche
in der Tat auf solche Verständigungsschwierigkeiten schliessen lassen.
So gab sie etwa an, ihr Nüfus sei dreimal "verbrannt", ohne dass sich der
Sinn der Aussage durch mehrere Nachfragen wirklich hätte klären lassen
(vgl. Befragungsprotokoll vom 12. März 2013 F8 ff. und F41 f.), oder sie
habe beim BFM ein "Dossier" über ihre Verwandten eingereicht, was nicht
aktenkundig war (vgl. a.a.O. F47 ff.); bezeichnend sind auch die unver-
ständlichen Aussagen zu Verletzungen einer Genossin ("verbrannte auch
ihre Beine im Schnee. Sie haben auch ihre Füsse schneiden müssen…
[SB unterbricht]", vgl. a.a.O. F133) oder im Zusammenhang mit den Kon-
takten zu türkischen Agenten in Bulgarien "Mir möchten das Gericht noch
einmal aufrollen / aufnehmen" (vgl. a.a.O. F134]).
5.2.4 Im Übrigen geht bereits die Schlussfolgerung des Bundesamtes
fehl, wenn es einzig aufgrund des als unglaubhaft erachteten Vorfalls im
Jahr 1994 davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei keiner Fahndung
durch die türkischen Behörden ausgesetzt und sie müsse sich lediglich
bei den heimatlichen Behörden melden.
5.2.5 Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Bezirk B._______ in der
Provinz (...), in welchem (…) worden war. Ihre Beschreibung der Bürger-
kriegssituation der 1990er-Jahre ist von Realitätskennzeichen geprägt
und deckt sich mit den verfügbaren Informationen über die damalige Lage
in dieser Region Ostanatoliens. Angesichts der vielen eingereichten türki-
schen Gerichtsdokumente und Bestätigungsschreiben ist die Sachver-
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Seite 10
haltsdarstellung der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als glaub-
haft gemacht zu qualifizieren. Somit ist der Sachverhalt hinreichend er-
stellt, und es besteht kein Anlass für die beantragten weiteren Abklärun-
gen respektive für eine Botschaftsanfrage.
5.3 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Haftbefehl
wurde dieser wegen des Vorwurfs der "Mitgliedschaft bei der Terrororga-
nisation PKK" ausgestellt, wobei unter der Rubrik "Verhaftungsgrund"
Folgendes erwähnt ist: "Aufgrund von kräftigen Hinweisen betreffend Aus-
führung der Tat. Nicht Folgeleisten der Vorladung / Unmöglichkeit sie vor-
zuladen".
6.
Demnach bleibt nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob die Beschwer-
deführerin aufgrund der im Zusammenhang zu ihrer PKK-Vergangenheit
eingeleiteten Strafuntersuchung im Urteilszeitpunkt begründete Furcht
hat, inskünftig ernsthaften, asylrechtlich relevanten Nachteilen im Sinn
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft
vor allem dann zu, wenn die Strafnorm geradezu die Verfolgung einer
Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer und innerer Merk-
male bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu
verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale
Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich began-
gen hat, aus einem genannten Motiv in bedeutender Weise erschwert
wird.
Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren
Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen:
Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerwei-
se nicht zu genügen vermag, zweitens, wenn der asylsuchenden Person
in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche
Behandlung, droht, oder drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person
gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) be-
E-2248/2013
Seite 11
ziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der kon-
kreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv
erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen
liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft
ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestra-
fung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei ge-
wissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür
darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder
besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen
wollte (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3331/2013
vom 3. Juli 2014 E.8.3.1 m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2013/25 eingehend dar-
gelegt, dass die Türkei seit dem Jahr 2001 zwar eine Reihe von Refor-
men durchgeführt hat, mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine Auf-
nahme in die EU zu erfüllen. Jedoch erweist sich die allgemeine Men-
schenrechtslage trotz dieser rechtsstaatlichen Verbesserungen im Alltag
als weiterhin problematisch. Namentlich sind echte oder mutmassliche
Mitglieder von Organisationen, die als staatsgefährdend eingestuft wer-
den – wie dies bei der PKK der Fall ist – gefährdet, von den Sicherheits-
kräften verfolgt, in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu wer-
den. Vor diesem Hintergrund wurde auch festgehalten, dass sich die re-
pressive Politik des türkischen Staates gegen die kurdische Autonomie-
bestrebungen in letzter Zeit eher verstärkt hätten. In diesem Zusammen-
hang sind von 2009 bis April 2011 im Rahmen der sogenannten KCK-
Operationen tausende kurdische Aktivisten, insbesondere Parteifunktio-
näre, Journalisten, Autoren, Gewerkschafter und Menschenrechtsaktivis-
ten verhaftet worden. Grundlage für diese Inhaftierungen und entspre-
chenden Verurteilungen wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Or-
ganisation sind das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-
Gesetz. Diese Gesetze enthalten allerdings sehr vage Bestimmungen
und können deshalb dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie
die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch
eingestuft und als solche verfolgt werden können. Von Menschenrechts-
aktivisten wie auch von internationalen Beobachtern wird zudem kritisiert,
dass solche Gerichtsprozesse in der Regel von Spezialgerichten geführt
werden, den Gerichten für schwere Straftaten, was zu unangemessen
hohen Strafen führe. Insgesamt gibt es folglich zahlreiche Hinweise dar-
auf, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder Jus-
tizbehörden in allen Fällen den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genü-
gen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2).
E-2248/2013
Seite 12
6.3 Bei dieser Sachlage stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr läuft, aufgrund ihrer poli-
tischen Einstellung respektive ihrer früheren PKK-Mitgliedschaft einem
asylrechtlich relevanten Politmalus zu unterliegen. Dabei sind die tatsäch-
lichen Handlungen der Beschwerdeführerin, die ihr von den türkischen
Behörden vorgeworfen Delikte und die zu erwartende Strafe zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.3).
6.3.1 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie für legitim erachtet,
diejenigen kurdischen Aktivitäten strafrechtlich zu belangen, die sich zum
Erreichen ihrer Ziele gewaltsamer Mittel bedienen. Es kann aber nicht als
legitim bezeichnet werden, wenn jegliche prokurdische Aktivität unter-
drückt oder jede Person kriminalisiert wird, die sich gewaltfrei für die
Rechte der Kurden einsetzt.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss Akten im Jahr 1998 vor-
übergehend der PKK angeschlossen, da sie bereits zuvor mit dieser Par-
tei sympathisiert hatte. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes
habe sie dort allerdings nichts machen können und habe sich im Einver-
ständnis mit der Organisation bereits nach kurzer Zeit in das Flüchtlings-
lager (...) in den Nordirak begeben. Gemäss Einschätzung des in der Tür-
kei beauftragten Rechtsanwalts drohen der Beschwerdeführerin wegen
ihrer kurzzeitigen Mitgliedschaft bei der PKK bis zu 15 Jahren Gefängnis.
Nach Einschätzung des Gerichts müsste die Beschwerdeführerin im Fall
einer Verurteilung wegen der ihr zu Last gelegten Mitgliedschaft jedenfalls
mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen (vgl. auch BVGE 2013/25
E. 5.4.2). Informationen zu Strafuntersuchung gegen die Beschwerdefüh-
rerin können nicht erhältlich gemacht werden, zumal selbst dem in der
Türkei beauftragten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jegliche
diesbezüglichen Informationen verweigert worden sind, um den Zweck
der Untersuchung nicht zu gefährden.
6.3.3 Unter Berücksichtigung der zahlreichen Hinweise darauf, dass we-
der die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder Justizbehörden in
allen Fällen den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen
(vgl. Erwägung 6.2), sprechen die vorliegenden Umstände dafür, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihrer PKK-Vergangenheit sowie der politisch
motivierten Strafuntersuchung einem Politmalus ausgesetzt würde (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6592/2011 vom 21. Januar 2013
E. 7).
E-2248/2013
Seite 13
6.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt ausserdem
bereits der Umstand, dass ein politisches Datenblatt von der betroffenen
Person in der Türkei vorliegt in der Regel auf berechtigte Furcht vor künf-
tiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung schliessen (vgl. BVGE
2010/9 E. 5.3.2). Dies muss gleichermassen gelten, wenn nach einer in
die Türkei zurückkehrende Person mit einem Haftbefehl wegen PKK-
Mitgliedschaft gefahndet wird, zumal diese Ausschreibung bei der mit der
Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle mit gleicher Sicherheit
entdeckt würde wie ein politisches Datenblatt.
6.4 Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin begründete Furcht
im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu
sein. Die Frage der (asyl- oder wegweisungsrechtlichen) Konsequenzen
der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin kann vorliegend
folglich offenbleiben.
7.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Akti-
vitäten für die PKK als asylunwürdig im Sinn von Art. 53 AsylG zu be-
zeichnen ist. Im Falle einer Asylunwürdigkeit ist trotz Vorliegens der
Flüchtlingseigenschaft kein Asyl zu gewähren.
7.1 Gemäss der von der ARK entwickelten und vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommenen Praxis (vgl. EMARK 2002 Nr. 9; zuletzt mit einer
Urteilspublikation bestätigt in BVGE 2011/10 E. 6) stellen in Bezug auf die
Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK weder die Mitglied-
schaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teil-
nahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlungen im Sinn von
Art. 53 AsylG dar. Zur Charakterisierung der PKK wurde ausgeführt, diese
Partei vereinige in sich sowohl Gesichtspunkte einer terroristischen Or-
ganisation als auch einer Bürgerkriegspartei mit politischer Motivation.
Eine ausschliessliche Konzentration auf nur einen dieser Aspekte werde
der Realität nicht gerecht. Auch das gewaltlose Mitglied habe innerhalb
der PKK seinen Platz. Weder sei eine pauschale Definition aller Taten der
PKK als Kriegshandlungen sachgerecht noch rechtfertige sich ein Asyl-
ausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK, zumal diese
bisher nicht als kriminelle Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB be-
zeichnet worden sei (vgl. hierzu auch den Entscheid des schweizerischen
Bundesstrafgerichts RR.2010.92 / RP. 2010.25 vom 19. Januar 2011
E. 4.5). Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwe-
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re der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Recht-
fertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert zu beurteilen
und als massgeblich zu betrachten. Unter den Begriff der verwerflichen
Handlungen fallen dabei auch Delikte, welche nicht ein schweres Verbre-
chen im Sinn von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange
sie dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafgesetzes entsprechen
(gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen
Fassung stellte ein Verbrechen jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat dar;
vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7). Im heute geltenden StGB definiert Art. 10
Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheits-
strafe bedroht sind. Auch die auslieferungsrechtliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts (vgl. etwa BGE 133 IV 76) nimmt klaren Bezug auf den
konkreten individuellen Tatbeitrag an strafbaren Handlungen (vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-488/2011 vom 5. Sep-
tember 2013 E. 5).
7.2 Weder ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin Hin-
weise auf Teilnahme an terroristischen Handlungen noch scheint das
BFM davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe sich persönlich an
terroristischen Aktivitäten beteiligt. Gemäss Akten können der Beschwer-
deführerin keine verwerflichen Handlungen vorgeworfen werden, die ei-
nen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG zu rechtfertigen vermöchten.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 ist auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird.
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen
ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. sämtlicher Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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