B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2249/2014
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Semsettin Bastimar, Rechtsberatung
und -vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 11. April 2014 / N (…).
E-2249/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben sein Heimatland im
August oder Oktober 2013 verlassen und sich in der Folge während fünf
Monaten in der Türkei aufgehalten. Von dort sei er nach Bulgarien gereist,
wo er verhaftet worden sei. Wenige Tage nach seiner Freilassung sei er in
die Türkei zurückgekehrt und etwa zweieinhalb Monate dort geblieben. In
einer dreitägigen Reise sei er im Februar 2014 mit anderen Passagieren
von Schleppern nach Ungarn gebracht worden. Dort sei er festgehalten
und aufgefordert worden, sich in ein Lager für Asylsuchende zu begeben.
Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Er habe, wiederum mit
Hilfe eines Schleppers, seine Reise fortgesetzt und sei am 10. März 2014
in der Schweiz eingetroffen, wo er am 11. März 2014 ein Asylgesuch stellte.
A.b. Abklärungen des BFM ergaben, dass er am 24. Februar 2014 in Un-
garn registriert und daktyloskopiert worden ist.
A.c. In der Befragung zur Person vom 17. März 2014 machte er geltend,
im August 2013 aus der syrischen Armee desertiert zu sein. Im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und einer möglichen Überstellung nach Ungarn gab er an, er
habe dort kein Asylgesuch gestellt, die Unterbringungsverhältnisse seien
unmenschlich und er möchte in der Schweiz bleiben.
A.d. Am 25. März 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden um
Übernahme (take charge) des Beschwerdeführers im Dublin-Verfahren,
welchem Gesuch entsprochen wurde. Gemäss Übernahmeerklärung vom
9. April 2014 wurde er in Ungarn auch unter den Alias-Identitäten
B._______ und C._______, geboren am (…), Syrien, registriert; er habe
am 22. Februar 2014 um Asyl nachgesucht und sei am 20. März 2014 ver-
schwunden, worauf das Verfahren abgeschlossen worden sei.
A.e. Mit Verfügung vom 11. April 2014 – eröffnet am 22. April 2014 – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn
nach Ungarn weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflich-
tigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-2249/2014
Seite 3
B.
Mit Eingabe vom 25. April 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Behandlung des Asyl-
gesuchs für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, vollzugshin-
dernde vorsorgliche Massnahmen seien anzuordnen, die unentgeltliche
Prozessführung und amtliche Verbeiständung in der Person des Rechts-
vertreters sei zu gewähren und die Vorinstanz anzuweisen, ein psychiatri-
sches Gutachten über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte post-
traumatische Belastungsstörung (PTBS) einzuholen.
Er reichte als Beweismittel ein: Fotokopien der Vollmacht vom 25. April
2014, der angefochtenen Verfügung und eines Briefumschlags sowie eine
aus dem Internet () heruntergeladene Anfragebeantwortung
zu Ungarn des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research
and Documentation (ACCORD) vom 8. August 2013 und einen Auszug aus
der Internetseite mit dem Titel "Ungarn".
C.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 6. Mai 2014 den Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut, bewilligte die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeistän-
dung und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand bei.
D.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. Juli ein Schreiben des
Rechtsvertreters an die Asylunterkunft seines Mandanten vom 2. Juni 2014
mit dem Ersuchen um Veranlassung einer fachärztlichen Konsultation, ei-
nen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom (…) und die Honorarnote sei-
nes Rechtsvertreters vom 3. Juli 2014 einreichen. Mit Schreiben vom 26.
November 2014 reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______
vom (…) nach.
E.
E.a. Mit Zuschrift vom 2. Februar 2015 teilte der Rechtsbeistand mit, sein
Mandant werde neu von Tarig Hassan vertreten, und legte eine aktuelle
Kostennote bei.
E-2249/2014
Seite 4
E.b. Mit Schreiben vom 11. Februar und 13. März 2015 zeigte der Jurist
Tarig Hassan einen Mandatswechsel per 11. Februar 2015 an und bean-
tragte, anstelle des bisherigen Rechtsbeistandes als neuer unentgeltlicher
Rechtsbeistand eingesetzt zu werden.
E.c. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 24. März
2015 fest, dass bislang weder der vom Gericht ernannte Rechtsbeistand
noch der Beschwerdeführer selber beim Gericht unter Angabe von Grün-
den den Antrag auf Ersetzung des bisherigen Rechtsbeistands gestellt hät-
ten und ohne Zustimmung des Gerichts dieser sein Mandat nicht niederle-
gen und der Beschwerdeführer es nicht entziehen könne, weshalb keine
Änderung des Vertretungsverhältnisses stattgefunden habe. Er wies die
Eingaben von Tarig Hassan aus den Akten und übermittelte sie dem
Rechtsbeistand.
F.
F.a. Am 30. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, sein minderjähri-
ger Neffe F._______ ([…]) habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und
wohne bei ihm. Er sei dessen einzige Bezugsperson in der Schweiz. Er
reichte Fotokopien des N-Ausweises und des Logeblattes seines Neffen,
Fotokopien seines eigenen Familienbüchleins (sechs Seiten; mit Überset-
zung ins Deutsche), die Originale eines auf seinen Namen ausgestellten
Haftbefehls vom (…) wegen Fahnenflucht und eines Abwesenheitsurteils
des Militärgerichts in G._______ vom (…) wegen Refraktion, mit welchem
er zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft worden sei (beide mit Überset-
zung ins Deutsche) sowie einen Artikel der ungarischen, deutschsprachi-
gen Online-Tageszeitung Pester Lloyd zur ungarischen Flüchtlingspolitik
vom 23. Februar 2015 und den Auszug eines Beschlusses des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015 zu Dublin-Überstellungen nach
Ungarn ein.
F.b. Am 2. Juni 2015 liess er unter Bezugnahme auf einen fachärztlichen
Bericht von Dr. med. H._______ ([…]) vom (…) ausführen, seine psychi-
schen Beschwerden hätten sich leider nicht verbessert. Mit Eingabe vom
8. Juli 2015 reichte er eine Erklärung des ungarischen Innenministeriums
vom 23. Juni 2015 und eine ergänzende Kostennote ein.
G.
Das SEM hielt in seiner auf Einladung des Gerichts mittels Zwischenver-
fügung vom 9. Juli 2015 erstellten Vernehmlassung vom 4. August 2015
an seinen Erwägungen fest und führte aus, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers stehe einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegen.
E-2249/2014
Seite 5
F._______, welcher gemäss den Akten nicht sein Neffe, sondern sein
Cousin sei, wohne mit dessen volljährigem Bruder zusammen, und es gebe
keine Hinweise auf ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und diesem Cousin, namentlich sei nicht erstellt,
dass Ersterer zwingend auf die persönliche Hilfe seines in der Schweiz le-
benden minderjährigen Cousins angewiesen sei. Ausserdem sei nicht da-
von auszugehen, dass er in Ungarn riskiere, völkerrechtswidrig in Haft ge-
setzt zu werden, sofern er sich gegenüber den ungarischen Behörden ko-
operativ verhalte. Die Ankündigung der ungarischen Regierung, das Dub-
lin-Abkommen auszusetzen, habe sie am folgenden Tag widerrufen. Für
einen Selbsteintritt bestehe kein Anlass.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte am 25. August 2015, in Ungarn gebe es
keinen strukturierten nationalen Mechanismus zur Identifizierung verletzli-
cher Personen und keine systematische psychologische Untersuchung für
Asylsuchende, weshalb auch verletzliche Personen mit besonderer
Schutzbedürftigkeit inhaftiert würden. Die psychologische Behandlung in-
haftierter Asylsuchender mit PTSB sei nicht gewährleistet und die An-
nahme, er riskiere keine völkerrechtswidrige Inhaftierung, unzutreffend.
I.
Am 29. September 2015 reichte der Beschwerdeführer einen öffentlichen
Aufruf der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. September
2015, Dublin-Überstellungen nach Ungarn zu stoppen, sowie einen von der
Website heruntergeladenen Internet-
bericht vom 17. September 2015 zu einer vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) verfügten vorübergehenden Aussetzung ei-
ner Abschiebung eines beziehungsweise von zwei Asylsuchenden im Rah-
men des Dublin-Verfahrens von Österreich nach Ungarn ein und bat um
beschleunigte Behandlung des Beschwerdeverfahrens.
J.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 wies er unter Nennung verschiede-
ner Websites auf die Änderungen im ungarischen Asylgesetz vom 1. Au-
gust 2015 und die aktuelle Lage für Asylsuchende in Ungarn hin und reichte
einen Internetartikel des Tagesspiegels vom 11. November 2015 mit dem
titel "Das Dublin-System ist tot – Ungarn nimmt keine Flüchtlinge zurück"
ein. Er bezeichnete die lange Verfahrensdauer als belastend und ersuchte
um baldigen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-2249/2014
Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Das SEM prüft die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Ergibt diese
Prüfung die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats für die Behandlung
des Asylgesuchs, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge-
such nicht ein.
E-2249/2014
Seite 7
3.2 Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C
326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob auf-
grund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt
werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende
Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt,
wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten wäh-
rend einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser er
verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Auf-
enthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abwei-
chend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf inter-
nationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung
festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
3.4 Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkre-
tisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln
kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür
zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwin-
genden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspiel-
raum. Das SEM muss sein Ermessen unter Würdigung aller relevanten Um-
stände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie
unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben,
wobei die relevanten Motive in der Verfügung genannt werden müssen (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine
Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstel-
lung entgegen, reduziert sich der Ermessenspielraum allerdings auf null
und das SEM ist zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O., E. 8.2.1). Mit
der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
aBst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsge-
richt nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich der
E-2249/2014
Seite 8
Entscheidung des SEM im Rahmen seines Ermessensspielraums keine
Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. a.a.O., E. 5 ff.); es greift nur dann
ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des
ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt (vgl. auch E. 2.1 vorn).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der so
genannten Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 24. Februar 2014 in Un-
garn registriert worden war. Das BFM ersuchte die ungarischen Behörden
am 25. März 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, nachdem dieser angegeben hatte, er habe in
Ungarn nicht um Asyl ersucht. Die ungarischen Behörden stimmten mit
Schreiben vom 9. April 2014 der Rückübernahme des Beschwerdeführers
zu, allerdings gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und mit dem
Hinweis, dass dieser am 22. Februar 2014 um Asyl ersucht habe und das
ungarische Asylverfahren am 20. März 2014 wegen seines Verschwindens
beendet worden sei.
Die Vorinstanz hat demnach grundsätzlich zu Recht Ungarn als den für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat erachtet. Dies wird im
Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und
Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013, damals gestützt auf die Dublin-II-VO, eingehend mit der
damaligen Lage für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei
stellte es Mängel fest, gelangte jedoch zum Schluss, dass die Überstellung
von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht
generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung oder einer Verletzung des Refoulement-Verbotes mit sich bringe und
daher nicht generell unzulässig sei.
4.2.2. Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indes Anlass zu erneuter
Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte zu einer Ver-
schlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013
E-2249/2014
Seite 9
Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtli-
che Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl.
Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-See-
kers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014,
). Diese Gesetzesänderun-
gen würden, so jedenfalls die Verlautbarung der ungarischen Regierung,
die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale Recht
darstellen. Das UNHCR monierte demgegenüber, Ungarn habe die Neu-
fassung, namentlich die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürf-
nisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neufassung Aufnah-
merichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and
recommendations on the draft modification of certain migration-related le-
gislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12
und 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung
"Act CXXXVIII of 2015" (inoffizielle Übersetzung des ungarischen Asylge-
setzes ["Act LXXX of 2007"] ins Englische, abrufbar unter
), und dem Government De-
cree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin
and safe third countries (inoffizielle Übersetzung ins Englische, abrufbar
unter ), weitere Änderungen
des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die namentlich eine erhebliche Ver-
fahrensverkürzung und eine Einschränkung der Rechtschutzmöglichkeiten
beinhalten. Zudem soll Asylsuchenden, welche aus einem sicheren Dritt-
staat kommen, der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werden. Auf der
Liste sicherer Staaten steht auch Serbien, aus welchem Land gemäss Am-
nesty International (AI) 99% der Asylbewerber nach Ungarn eingereist
seien (vgl. AI, Flüchtlinge: Ungarn verschärft Asylrecht, 30. Juli 2015, ab-
rufbar unter
schaerft-asylrecht). Diese Gesetzesänderungen wurden von UNHCR und
HHC scharf kritisiert (vgl. UNHCR urges Hungary not to amend asylum
system in haste, 3. Juli 2015, HHC,
Building a legal fence – changes to Hungarian asylum law jeopardise ac-
cess to protection in Hungary, 7. August 2015,
). Mitte September 2015 trat
eine weitere Verschärfung des ungarischen Asylgesetzes in Kraft ("Act CXL
of 2015"), die den Zugang zu internationalem Schutz zusätzlich erschwerte
und ein Schnellverfahren an der Grenze (in sog. Transitzonen) einführte
(Asylum Information Database [aida], Country Report: Hungary, November
2015,
aida_hu_update.iv_pdf, S. 11 und 30. (Alle in diesem Absatz aufgeführten
Internetquellen wurden am 26. Januar 2016 abgerufen.)
E-2249/2014
Seite 10
4.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ging bisher davon aus, im Falle von
Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungari-
schen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsu-
chenden Personen gewährleistet, und bezeichnete Überstellungen nach
Ungarn als zulässig (vgl. bspw. Urteile E-4213/2015 vom 16. September
2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). In diesen Urteilen
wurde allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft ge-
tretene Asylgesetzrevision, die auch für Dublin-Rückkehrende eine Ver-
schärfung vorsieht, hingewiesen, wobei die Frage offen gelassen wurde,
inwieweit Dublin-Rückkehrende, die vor dem 1. August 2015 in Ungarn um
Asyl nachgesucht hatten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in diesen
Signatarstaat zurückkehren würden, ebenfalls von dieser Gesetzesrevision
betroffen sind. Gemäss Bericht des European Council on Refugees and
Exiles (ECRE) gab der Direktor für Flüchtlinge des ungarischen Amtes für
Einwanderung und Staatsbürgerschaft (OIN) Ende September 2015 be-
kannt, die Regelung, wonach Asylgesuchstellenden aus so genannt siche-
ren Drittstaaten der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird, könne auch
angewendet werden, wenn die Asylgesuchstellung vor dem 1. August 2015
erfolgt sei. Er wisse nicht, ob dies tatsächlich geschehe. Gemäss ECRE
wurde die Regelung im Fall von Dublin-Rückkehrenden tatsächlich auch
rückwirkend angewendet. Dies sei höchst besorgniserregend, da für Dub-
lin-Rückkehrende somit die konkrete Gefahr ("real risk") einer Kettenab-
schiebung nach Serbien bestehe (vgl. ECRE, Crossing Boundaries: The
new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protec-
tion in Hungary, 27 October 2015,
loads/downloads/1056, abgerufen am 26. Januar 2016, S. 35 f.; aida,
Country Report: Hungary, a.a.O., S. 23 ff.). Das Asylverfahren in Serbien
wiederum entspricht nicht den europäischen Mindeststandards, und es be-
steht ein signifikantes Refoulement-Risiko nach Mazedonien und von dort
weiter nach Griechenland (vgl. AI, Europe's Borderlands: Violations against
refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary, 6. Juli 2015,
, abgerufen am 26. Januar 2016).
4.2.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Asylverfahren in Un-
garn in den letzten Monaten erneut Tendenzen aufgewiesen hat und noch
immer aufweist, welche aus flüchtlingsrechtlicher Sicht bedenklich sind.
Die Frage, ob in Ungarn systemische Mängel im Asylverfahren bestehen,
ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Dem Beschwerdeführer kann indes aufgrund der im Folgenden zu erläu-
ternden gesundheitlichen Situation (vgl. nachfolgende Erwägungen) und
E-2249/2014
Seite 11
der bereits erheblichen Dauer des Dublin-Verfahrens nicht zugemutet wer-
den, die zu koordinierende Beantwortung dieser Frage durch das Bundes-
verwaltungsgericht weiterhin abzuwarten. Angesichts der individuellen Ge-
fährdung des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3) kann die grundsätzliche
Frage hier offen bleiben. Wie der Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts in seiner Verfügung vom 9. Juli 2015 rekapitulierte, zeigte
sich nach Erlass der Zwischenverfügungen vom 24. März 2014, dass der
vorliegende Fall keiner schnellen Urteilsfällung zugeführt werden konnte,
insbesondere weil (bereits damals) die Überprüfung der Situation für Dub-
lin-Rückkehrer in Ungarn – unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung beim EuGH und in anderen Dublin-Mitgliedstaaten – im
Gange war und weil (zu einem früheren Zeitpunkt) ein Urteil zur Grund-
satzfrage der Angemessenheitsüberprüfung am Beispiel der Ermessens-
klausel gemäss Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO – zustande gekommen am
13. März 2015 (BVGE 2015/9) – abgewartet werden musste. In der Folge
hatte sich der fallspezifische rechtserhebliche Sachverhalt in zweifacher
Hinsicht wesentlich verändert, einerseits indem auf Beschwerdeebene
ärztliche Berichte eingereicht wurden, welche eine ernsthafte psychische
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers diagnostizieren, und anderseits
weil zwischenzeitlich sein Neffe in die Schweiz eingereist ist. Diese Verän-
derungen liessen die Einholung einer Vernehmlassung notwendig erschei-
nen. Nach erfolgtem Schriftenwechsel zeichnete sich ab, dass die Recht-
sprechung zur Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen
von Dublin-Verfahren angesichts der veränderten Situation in Ungarn unter
der Fragestellung nach systemischen Mängeln zu überprüfen und formell
zu koordinieren ist. Vorliegend steht jedoch die bereits überlange Dauer
des Dublin-Verfahrens, welches ja nur der Bestimmung des für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständigen Staates dienen soll, einem weite-
ren Abwarten entgegen, sollte der Zuständigkeitsentscheid doch möglichst
rasch gefällt werden, so dass die Befragungen im materiellen Asylverfah-
ren noch innerhalb einer vertretbaren zeitlichen Nähe zum Verlassen des
Heimatlandes und zu den der Ausreise zugrundeliegenden Ursachen erfol-
gen können. Nähere Abklärungen zur Frage von systemischen Schwach-
stellen im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen in Ungarn kön-
nen vorliegend ausbleiben, zumal in casu eine völkerrechtliche Pflicht der
Schweiz zum Selbsteintritt besteht (vgl. nachfolgend E. 4.3).
4.3 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers ist vorab daran zu erinnern, dass sich nach der Rechtsprechung des
EGMR aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch ergibt auf Verbleib in
E-2249/2014
Seite 12
einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leis-
tungen dieses Staats zu kommen. In Einzelfällen und unter ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen kann aber der Vollzug der Weg- oder Auswei-
sung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situ-
ation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. EGMR, D. gegen
Grossbritannien [Appl. No. 30240/96], Urteil vom 2. Mai 1997, §§ 49 ff.;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1). In einem späteren Urteil hat der EGMR
präzisiert, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch
dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer
Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Ver-
schlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwar-
ten wäre, welche selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person
zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien [Appl. No.
44599/98], Urteil vom 6. Februar 2001, § 37). Allerdings wies der Gerichts-
hof auch in diesem Urteil auf die hohe Schwelle für die Annahme einer
Verletzung von Art. 3 EMRK hin (a.a.O., § 40).
4.3.1. Der Beschwerdeführer wurde gemäss ärztlichem Bericht vom (…)
auf Anregung seines Rechtsvertreters erstmals am 11. Juni 2014 psycho-
logisch untersucht, wobei ihm eine schwere PTBS als Folge von Kriegser-
lebnissen diagnostiziert wurde. Es wurde eine medikamentöse Behand-
lung mit einem Antidepressivum und einem angstlösenden Medikament
angeordnet. Gemäss Arztbericht vom (…) habe der Beschwerdeführer, der
in Syrien im Militärdienst Verletzte und Leichen respektive Leichenteile
habe einsammeln müssen, stark mit Erinnerungsbildern zu kämpfen, wel-
che mehrmals täglich auftauchten, und leide an Einschlafstörungen und
Albträumen von Kriegserlebnissen. Er werde daher mit Psychopharmaka
(einem Antidepressivum, einem Antipsychotikum sowie einem angstlösen-
den Medikament) in relativ hohen Dosen behandelt. Im spezialärztlichen
Bericht von Dr. med. H._______ vom (…) wird dem Beschwerdeführer eine
PTBS, eine Depressive Störung mit einer mittel- bis schwergradigen Aus-
prägung und Suizidalität diagnostiziert. Er sei seit Dezember 2014 beim
unterzeichnenden Arzt in Behandlung. Der Beschwerdeführer habe in der
syrischen Armee Verletzte und Leichen einsammeln und zu Begräbnisstät-
ten bringen müssen, was grauenvoll gewesen sei. Immer wieder habe er
Leichen ohne Arme oder ohne Kopf gesehen, und solche, welche seit Ta-
gen herumgelegen hatten und von Hunden angefressen worden seien.
Diese Anblicke hätten ihn zutiefst erschüttert, so dass er sich teilweise
habe übergeben müssen oder in Ohnmacht gefallen sei. Auch habe er mit-
erlebt, wie zwei Freunde von einer Bombe getötet worden seien, und habe
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deren Überreste in der Folge wegtransportieren müssen. Diese Bilder wür-
den ihm nicht mehr aus dem Kopf gehen und ihn Tag und Nacht beschäfti-
gen. Zudem habe er grosse Angst vor einer Ausschaffung aus der Schweiz.
Aufgrund seiner Suizidalität sei der Beschwerdeführer Mitte Mai 2015 not-
fallmässig hospitalisiert worden. In der Klinik sei er jedoch an die traumati-
sierenden Erlebnisse in Syrien erinnert worden und habe Flashbacks von
Verletzten und Sterbenden gehabt. Sein Zustand habe sich infolgedessen
so verschlechtert, dass er aus der Klinik habe entlassen werden müssen.
Der Beschwerdeführer arbeite an der Verarbeitung der traumatisierenden
Erlebnisse, es habe aber keine wesentliche Besserung seines Zustandes
erreicht werden können. Wegen mangelnder Verträglichkeit der vom Haus-
arzt verschriebenen Medikamente sei die medikamentöse Behandlung ein-
gestellt worden.
Aus den eingereichten Arztberichten geht eindrücklich hervor, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner schrecklichen Erlebnisse in Syrien stark
traumatisiert ist. Die von den behandelnden Ärzten anamnestisch ermittel-
ten traumatischen Erlebnisse konnte er in der Befragung zur Person man-
gels Aufnahme der Asylgründe nicht explizit vorbringen, sie stimmen je-
doch mit seiner Aussage überein, dass er psychisch angeschlagen sei und
nicht gut schlafen könne, weil er Bilder vom Krieg und den Geschehnissen
in Syrien sehe (vgl. SEM-Akte A4 S. 7). Für das Gericht bestehen keine
Zweifel an seiner erheblichen Traumatisierung und der damit einhergehen-
den psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit, wel-
che vorliegend als hoch zu bezeichnen ist. Aufgrund seiner psychischen
Erkrankung ist der Beschwerdeführer der Gruppe der besonders verletzli-
chen Asylsuchenden ("vulnerable persons") zuzurechnen.
4.3.2. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Asylsuchenden die
erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Der Zugang zu medizinischer Grundversorgung für Asylsuchende ist in Un-
garn grundsätzlich gewährleistet; es besteht ein Anspruch auf allgemein-
ärztliche Behandlung. Asylsuchende mit speziellen Bedürfnissen können
sich, falls erforderlich, auch kostenlos psychologisch oder psychotherapeu-
tisch behandeln lassen ("Government Decree No. 301/2007 [XI.9.] on the
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implementation of the Act on Asylum", inoffizielle Übersetzung abrufbar un-
ter , abgerufen am 27. Ja-
nuar 2016). In der Praxis ist der Zugang zu adäquater psychologischer Be-
treuung und Behandlung für Asylsuchende in Ungarn indessen erheblich
erschwert und verzögert sich oft auf längere Dauer – ganz besonders dann,
wenn sie inhaftiert sind. Die psychologische und psychotherapeutische Be-
treuung traumatisierter Asylsuchender erfolgt durch die Organisation
"Cordelia Foundation", deren Kapazitäten jedoch limitiert sind. Die Über-
weisung an die Organisation erfolge im Einzelfall und sei von der Professi-
onalität und dem Wohlwollen des zuständigen Asylbetreuers abhängig. Die
Identifizierung von verletzlichen Personen erfolge nicht durch einen institu-
tionalisierten adäquaten Mechanismus, sondern liege in der Regel eben-
falls in den Händen des zuständigen Asylbetreuers (vgl. aida, Country Re-
port: Hungary, a.a.O., S. 37 f., 54). In einem Bericht vom 1. Dezember 2015
hielt Human Rights Watch (HRW) fest, die von der Cordelia Foundation
angebotene Behandlung innerhalb der Haftzentren für Asylsuchende sei
seit August 2015 ausgesetzt worden und werde voraussichtlich nicht vor
Januar 2016 wieder aufgenommen. Eine Behandlung in den offenen Auf-
nahmezentren oder ausserhalb sei lediglich über den Weg einer ärztlichen
Überweisung möglich, deren Erlangung Monate in Anspruch nehmen könne
(vgl. HRW, Hungary: Locked Up for Seeking Asylum, 1. Dezember 2015,
, ab-
gerufen am 27. Januar 2016). HRW seien mehrere Vorfälle bekannt, wo-
nach Personen mit psychischen oder physischen Einschränkungen ohne
Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse inhaftiert worden seien. Ei-
nem inhaftierten Asylsuchenden sei nach einem Selbstmordversuch keine
psychiatrische oder psychologische Behandlung gewährt worden (vgl.
HRW, a.a.O.).
Die Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn ist in den letzten Monaten
häufiger geworden. Seit September 2015 sei immer öfter eine "Asylhaft"
angeordnet worden, und per 2. November 2015 würden sich sogar mehr
Asylsuchende in Haftanstalten befinden als in offenen Aufnahmezentren
(vgl. aida, Country Report: Hungary, a.a.O., S. 59). Vulnerable Personen,
zu welchen auch Asylsuchende mit einer PTBS gehören, seien grundsätz-
lich von Inhaftierungen ausgenommen. ECRE hält indessen fest, dass de-
ren Identifizierung als vulnerable Personen davon abhänge, ob die Kran-
kenpfleger und Ärzte, welche die Haftanstalten besuchten, vorhandene
Symptome rechtzeitig erkennen und die Cordelia Foundation kontaktieren
würden. Es bestehe die Gefahr, dass verletzliche Personen nicht rechtzei-
tig als solche erkannt und in Haft bleiben würden (vgl. ECRE, Crossing
Boundaries, a.a.O., S. 25).
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4.3.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass eine
schnelle Erfassung und früh einsetzende Behandlung psychisch kranker
Dublin-Rückkehrender in Ungarn nicht sichergestellt ist. Da es sich beim
Beschwerdeführer um eine stark traumatisierte und vulnerable Person
handelt und er auf eine spezialärztliche Behandlung angewiesen ist, würde
bereits ein mehrtägiger Aufenthalt in einer Haftanstalt ohne regelmässige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung seine Gesundheit erheb-
lich gefährden und dem Verbot unmenschlicher Behandlung zuwiderlau-
fen. Eine Inhaftnahme unbekannter Dauer und ohne die Garantie einer
frühzeitigen Erfassung und Behandlung der gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen ist im vorliegenden Fall bei einer Überstellung nach Ungarn je-
doch zu erwarten. Damit ist in casu die hohe Schwelle für die Annahme
einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht.
4.4 Nach dem Gesagten besteht vorliegend die völkerrechtliche Pflicht für
die Schweiz, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO Gebrauch zu machen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen Die Vorinstanz ist
anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und
das nationale Asylverfahren aufzunehmen.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sind zwecks
Überprüfung im Asylverfahren an das SEM zu übermitteln.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In den je-
weils Barauslagen umfassenden Kostennoten vom 3. Juli 2014 (24. April
bis 3. Juli 2014: Fr. 1950.–), 2. Februar 2015 (12. September 2014 bis 2.
Februar 2015: Fr. 702.–) und 8. Juli 2015 (25. März 2014 [recte: 2015] bis
8. Juli 2015 (Fr. 921.–) wird ein Zeitaufwand von total 17,2 Stunden ausge-
wiesen und ein Stundenansatz von Fr. 200.– geltend gemacht; eine Mehr-
wertsteuerpflicht der Rechtsvertreter wird nicht angezeigt. Der veran-
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schlagte zeitliche Vertretungsaufwand ist verhältnismässig hoch. Unter Mit-
berücksichtigung des Aufwandes für die drei nach dem 8. Juli 2015 erfolg-
ten Eingaben, für deren Erstellung keine Entschädigung geltend gemacht
wird, erscheint er indes als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulas-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3573.– (inkl. Baraus-
lagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die Verfügung des SEM vom 11. April 2014 wird aufgehoben und das SEM
angewiesen, im Falle des Beschwerdeführers das nationale Asylverfahren
einzuleiten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3573.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub