B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2249/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 22. Januar 2016 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie am 3. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
summarisch zu ihrem Asylgesuch befragt wurden (nachfolgend: Befragung
zur Person, BzP),
dass sie zunächst beide zu Protokoll gaben, Angehörige der albanischen
Ethnie zu sein, der Beschwerdeführer 1 im Verlauf der Befragung allerdings
angab, er sei Askhali und deswegen im Kosovo verfolgt worden (was die
Beschwerdeführerin 2 in der Folge bestätigte),
dass beide angaben, mit ihren jeweiligen Familien bis zum Jahr 2000 in
der Schweiz gelebt zu haben und danach in den Kosovo zurückgekehrt zu
sein,
dass sie nach ihrer Heirat im Februar 2015 in Deutschland Asylgesuche
gestellt hätten, die in der Folge abgewiesen worden seien, worauf sie Ende
Mai 2015 – mit einer unbekannten Busgesellschaft auf unbekanntem Weg
(über Österreich, Ungarn und Serbien) – in den Kosovo zurückgekehrt
seien,
dass sie am 20. Januar 2016 mit Fahrzeugen auf unbekanntem Weg (über
Tschechien, Deutschland und Frankreich) in die Schweiz gelangt seien,
dass den Beschwerdeführenden bei der BzP das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung ihrer Asyl-
anträge gewährt wurde, worauf sie sich gegen eine Überstellung dorthin
aussprachen und auf die Abweisung ihrer in Deutschland gestellten Asyl-
gesuche hinwiesen,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2016 – persönlich eröffnet erst
am 7. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
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dass das SEM mit der gleichen Verfügung einerseits feststellte, einer all-
fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass andererseits festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden könnten
in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) zur Sicherung des Vollzugs
der Überstellung für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden,
dass die Beschwerdeführenden mit einer Formulareingabe vom 12. April
2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und zur Begründung ihres Rechtsmittels insbesondere
auf ihre schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo hinwiesen und darleg-
ten, wieso sie gerne in der Schweiz bleiben möchten,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel insbesondere
Kopien ihrer Asylakten und Bestätigungen der zwischenzeitlich erfolgten
Geburt ihres Kindes in der Schweiz zu den Akten reichten,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. April 2016 den Vollzug
der Wegweisung provisorisch aussetzte (Art. 56 VwVG),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grund-
sätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die Beschwerdeanträge 1 und 2 nicht einzutreten
ist,
dass die Beschwerdeführenden die Feststellung der – gemäss Angaben im
Zentralen Migrationssystem bisher nicht genutzten – Möglichkeit der An-
ordnung ihrer Haft gemäss Dispositivziffern 7 und 8 weder formal (Anträge)
noch zumindest sinngemäss inhaltlich (Beschwerdebegründung) anfoch-
ten, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage be-
schränkt ist, ob das SEM zu Recht auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten
ist,
dass das nach Erlass der angefochtenen Verfügung zur Welt gekommene
Kind (Beschwerdeführer 3) in das Asylverfahren seiner Eltern einzubezie-
hen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), während im Rahmen eines Wieder-
aufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine
(erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grund-
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rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nach-
weisen kann, dass der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 25. Februar 2015 in Deutsch-
land Asylgesuche gestellt hatten,
dass das SEM die deutschen Behörden am 23. Februar 2016 gestützt auf
Art. 23 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Deutschland ein Asyl-
gesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit
dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
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dass die deutschen Behörden vom SEM transparent und korrekt über die
von den Beschwerdeführenden behauptete Rückkehr in den Kosovo im
Mai 2015 (sowie darüber, dass dieses Vorbringen vom Staatssekretariat
als unglaubhaft qualifiziert werde) informiert worden ist und Deutschland in
der Folge darauf verzichtet hat die Einrede gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-
III-VO zu erheben, die Beschwerdeführenden hätten das Herrschaftsgebiet
der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mehr als drei Monaten ver-
lassen hätten, weshalb die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung
des Asylverfahrens – respektive gegebenenfalls des Wegweisungsverfah-
rens – somit gegeben ist und auch keine Veranlassung besteht, die Nach-
reichung nicht näher spezifizierter "Dokumente" zum Beleg der Rückkehr
in den Kosovo (vgl. Beschwerde S. 3) abzuwarten,
dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstel-
len aufweisen und dieser Mitgliedstaat den völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt, die sich aus der EMRK, dem Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkom-
mens vom 8. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit der Begründung ihres Rechtsmittels
implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren-
den – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das
Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden, oder ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 AuG (vgl. Beschwerdebegehren Nr. 3) nicht mehr zu prüfen sind,
weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen,
dass für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung
beantragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu
unterlassen, bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung besteht,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine Daten-
bekanntgabe mit dem Heimatstaat hervorgeht (was im Dublin-Verfahren
allerdings auch nicht zu erwarten war),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind, und auch kein amtlicher Anwalt im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG bei-
zuordnen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung zur Welt gekommene Kind
der Beschwerdeführenden 1 und 2 (der Beschwerdeführer 3) wird in das
Asylverfahren seiner Eltern einbezogen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain