B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2250/2014
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Jonas Fischer.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kind
C._______,
alle Mongolei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) verliessen und über die Türkei und ihnen unbekannte Län-
der gleichentags in die Schweiz einreisten,
dass sie am 14. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel um Asyl nachsuchten, am 27. März 2014 die Befragung zur Person
(BzP, Protokoll in den Akten BFM: A3/12) und am 8. April 2014 die Anhö-
rung zu den Asylgründen stattfand (Protokoll in den Akten BFM: A17/15),
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen gelten
machten, der Ehemann habe nach seiner Schulzeit die (…) abgeschlos-
sen und sei danach als (…) an verschiedenen Orten tätig gewesen (vom
[…] bis zu seiner Ausreise im […] in seinem Geburtsort D._______),
dass die (…) des Beschwerdeführers E._______ von ihrem Ehemann
namens F._______ am (…) in der Provinz D._______ ermordet worden
sei, und der mutmassliche Täter sich nach der Tat in Richtung G._______
abgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer den mutmasslichen Täter in seiner Funktion
als (…) zusammen mit anderen Polizeibeamten in G._______ verhaftet
und zurück nach D._______ gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer die Leiche (…) identifiziert und anlässlich der
Verhaftung den mutmasslichen Mörder aufgrund seiner starken Bestür-
zung mit dem Tod bedroht habe,
dass sich der mutmassliche Mörder (…) etwa zwei Wochen nach seiner
Verhaftung im Gefängnis durch (…) suizidiert habe,
dass Angehörige des Verstorbenen – seine Mutter und sein Bruder – den
Beschwerdeführer für den Suizid verantwortlich gemacht hätten und ihn
und seine Frau darauf hin unter Druck gesetzt bzw. beide mit dem Tod
bedroht hätten,
dass der Beschwerdeführer bei seinem Vorgesetzten ein Gesuch um
Versetzung in die Provinz eingereicht und gehofft habe, so auch den Dro-
hungen der Angehörigen zu entgehen,
dass das Gesuch auch bewilligt worden sei und ihm im (…) die Rückkehr
in die Provinz ermöglicht habe,
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dass die Drohungen aber keineswegs aufgehört, sondern sich sogar noch
verschlimmert hätten, wobei die Beschwerdeführenden täglich bedroht
worden seien,
dass ca. Mitte (…) ihr Haus und am (…) das Auto des Beschwerdeführers
abgebrannt sei,
dass die Beschwerdeführenden diese beiden Vorkommnisse der örtlichen
Polizeidienststelle in H._______ vier- bis fünfmal telefonisch und persön-
lich gemeldet hätten, worauf die Polizei die Aussagen schriftlich protokol-
liert habe,
dass die Familienangehörigen des mutmasslichen Täters von der Polizei
mehrfach vorgeladen und zu den Vorfällen einvernommen worden seien,
dass die Polizei ihnen aber mitgeteilt habe, sie könne aufgrund der feh-
lenden Beweise nichts unternehmen,
dass die Aufnahme allfälliger Ermittlungen darüber hinaus durch den Ein-
fluss von Angehörigen des mutmasslichen Täters auf die Polizeibehörde
erschwert worden sei,
dass auch die Versetzung in einen anderen Teil der Mongolei nichts ge-
bracht hätte, da das Land klein sei, wenige Einwohner habe und die Dro-
hungen weiter gegangen wären,
dass die Beschwerdeführenden nicht daran gedacht hätten, einen
Rechtsbeistand beizuziehen, was sie jedoch, wäre Schlimmeres passiert,
getan hätten,
dass die Beschwerdeführenden aus Angst um ihr Leben schliesslich die
Wohnung verkauft hätten und Ende (…) ausgereist seien,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 15. April 2014 – eröffnet am 17. April 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schutzfä-
higkeit und Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden sei jederzeit ge-
währleistet gewesen, was der Ehemann selbst mit seinen Aussagen un-
termauert habe,
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dass die zuständigen Beamten auf dem einschlägigen Polizeiposten sich
bemüht hätten, die einzelnen Vorfälle zu registrieren und schriftlich, inklu-
sive Unterschrift des Beschwerdeführers, zu protokollieren, und die Fami-
lienangehörigen des Täters zudem mehrfach vorgeladen und zur Sache
einvernommen worden seien,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle in der Mongolei
Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, und der
mongolische Staat solche Übergriffe weder dulde noch unterstütze,
dass den Beschwerdeführenden bei allfälligem Fehlverhalten von Behör-
denvertretern – wie dem Verzicht auf das Einleiten von Untersuchungs-
massnahmen trotz mehrfacher Intervention – die Möglichkeit offen ge-
standen hätte, an eine höhere oder andere Polizei- bzw. Gerichtsinstanz
zu gelangen,
dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, keine zusätzlichen
Schritte unternommen zu haben zumal es "nur" um verbale Drohungen
gegangen sei und er auch nicht daran gedacht habe, einen Rechtsanwalt
einzuschalten,
dass insgesamt festzustellen sei, dass die mongolischen Behörden ihrer
Schutzpflicht nachkämen und die Beschwerdeführenden auch Zugang zu
diesem Schutz hätten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung im Übrigen als zulässig, zumutbar
und möglich erweise,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, die Verfügung vom 15. April 2014 sei aufzuheben, ihre
Asylgesuche seien unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzu-
heissen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuhe-
ben und sie seien in der Schweiz wegen derzeitiger Unzumutbarkeit der
Rückschaffung in die Mongolei vorläufig aufzunehmen,
dass sie in formeller Hinsicht begehrten, es sei ihnen die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten,
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dass sie sich die Nachreichung einer weiteren Begründung vorbehielten,
zumal ihnen nur eine kurze Rechtsmittelfrist zur Verfügung gestanden
habe,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, die geltend ge-
machten Asylgründe seien im Sinne glaubhaft dargelegt und mit zahlrei-
chen Beweismitteln belegt worden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1
AsylG bestimmen,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf den Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatland oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art.
3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet wird,
dass sich der Sachverhalt als hinreichend erstellt erweist,
dass das BFM – entgegen der Annahme in der Beschwerde – an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdefüh-
renden keine Zweifel hegte und auch das Bundesverwaltungsgericht da-
zu keinen Anlass sieht,
dass private Verfolgung, wie vorliegend von den Beschwerdeführenden
geltend gemacht, flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn im Heimatstaat
kein adäquater Schutz besteht,
dass ein Schutz als ausreichend gilt, wenn im Heimatstaat eine funktio-
nierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in
erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts-
und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht,
dass diese Struktur dem Betroffenen auch zugänglich sein muss (vgl. zu
dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.w.H.),
dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als
verfolgungssicheren Staat (sog. safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat und grundsätzlich vom Schutzwillen und von
der Schutzfähigkeit des mongolischen Staates auszugehen ist (vgl. u.a.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012
E. 6.2 – 6.4 sowie D-388/2014 vom 5. März 2014),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend
begründet hat, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass
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die heimatlichen Behörden ihrer Schutzpflicht nachkommen und dazu
auch willig sind,
dass vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und
insbesondere zu betonen ist, dass die Beschwerdeführenden den zur
Verfügung stehenden Schutz offenbar noch nicht ausgeschöpft haben,
zumal sie selbst eingestehen, nicht daran gedacht zu haben, einen
Rechtsbeistand beizuziehen,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts We-
sentliches dagegen vorbringen und es ihnen insgesamt nicht gelingt, die
Regelvermutung umzustossen, wonach in der Mongolei ein Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2. m.w.H.),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
zumal das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
nachdem die Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
in den Beschwerdeführenden in der Mongolei drohen würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im oben um-
schriebenen Sinne schliessen lassen, zumal es sich bei der Mongolei,
wie erwähnt, um ein safe country handelt und die Beschwerdeführenden
offensichtlich über eine solide wirtschaftliche Existenzgrundlage verfügen,
dass der Vollzug schliesslich möglich ist, da keine faktischen Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführenden
gültige Identitätskarten eingereicht haben und es im Übrigen ohnehin ih-
nen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art.
1-3 VGKE),
dass das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozess-
führung zu behandeln bleibt und – unabhängig von einer Bedürftigkeit –
abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren nämlich als aussichtslos im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, zumal eine summarische Prüfung der
Akten bei Eingang des Gesuches angesichts der offensichtlichen Schutz-
fähigkeit und -willigkeit der mongolischen Behörden bereits solches er-
gab,
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– demzufolge den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Jonas Fischer
Versand: