B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2250/2016
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N (…).
E-2250/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) 2015 und gelangte am 27. April 2015 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. An der Befragung zur Person (BzP) vom
28. April 2015 gab sie zu Protokoll, sie sei als ethnische Somalierin in Äthi-
opien aufgewachsen. Seit (…) 2014 sei sie mit einem Mann verheiratet,
dessen aktuellen Aufenthaltsort sie nicht kenne. Von ihrem ersten Ehe-
mann habe sie eine (…)jährige Tochter, die aktuell bei deren Grossmutter
in B._______ lebe.
B.
Anlässlich eines sogenannten beratenden Vorgesprächs (vgl. Art. 16
Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR
142.318.1]) vom 6. Mai 2015 kam gemäss Gesprächsnotiz des SEM (vgl.
SEM-Akten A13/1) unter anderem Folgendes zur Sprache: Die Beschwer-
deführerin gab an, ihr erster Mann sei Kämpfer bei der Ogaden National
Liberation Front (ONLF) gewesen und im (…) 2013 verhaftet und getötet
worden. Nach einigen Monaten habe die äthiopische Armee Kenntnis da-
von erhalten, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls mit der ONLF zusam-
mengearbeitet habe. Nachdem die Beschwerdeführerin im (…) 2014 mit
einem anderen Mann verheiratet worden sei, seien sie und ihre Angehöri-
gen verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Familie ge-
trennt inhaftiert und misshandelt worden. Nach sieben Monaten habe ihr
Vater sein Haus verkauft und mit dem Erlös ihre Entlassung sowie ihre
Ausreise finanziert.
C.
Die Beschwerdeführerin wurde am 27. April 2015 dem Testbetrieb im Ver-
fahrenszentrum Zürich zugewiesen.
D.
Am 5., 7., 12. und 26. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin ärztlich un-
tersucht und bei ihr unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS) diagnostiziert.
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Seite 3
E.
Am 9. Juni 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen (durch
ein aus Frauen bestehendes Befragungsteam) statt. Dabei gab die Be-
schwerdeführerin an, sie sei der ONLF beigetreten, weil sie in ständiger
Angst um ihr Leben gewesen sei und (…) ihrer Onkel wegen ihrer Zugehö-
rigkeit zur ONLF getötet worden seien. Sie habe bei der ONLF für die Män-
ner Kleider gewaschen und gekocht sowie ihren Mann und die anderen
Kämpfer unterstützt. Ihren ersten Ehemann habe sie dort kennengelernt,
und nach drei Jahren hätten sie geheiratet. Sie hätten eine gemeinsame
(…)jährige Tochter. Im (…) 2013 sei ihr Ehemann von den heimatlichen
Behörden inhaftiert und nach einem Monat sei seine Leiche auf den Markt
geworfen worden, wo sie alle Leute hätten sehen können. Da sie wegen
fehlender finanzieller Mittel das Land nicht habe verlassen können, habe
sie sich als Angehörige der ONLF versteckt halten müssen. Ihre Schwie-
germutter habe deshalb beschlossen, auf ihre Tochter aufzupassen; sie
(Beschwerdeführerin) wisse nicht, wo das Kind sich heute aufhalte. Im (…)
2014 habe ihr Vater sie mit einem anderen Mann verheiratet, weil er gewollt
habe, dass sie wieder sesshaft werde und sie nicht mehr in ständiger Angst
leben müsse. Nachdem die Behörden im (…) 2014 ihre Eltern sowie ihren
Bruder inhaftiert hätten, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, sei
schliesslich auch sie verhaftet worden. Ihre Eltern seien daraufhin freige-
lassen worden, während die Polizei ihren Bruder aber weiterhin festgehal-
ten habe. Im Gefängnis sei sie über Monate hinweg von mehreren Män-
nern misshandelt und vergewaltigt worden. Diese hätten dadurch auch
ausfindig machen wollen, mit wem sie bei der ONLF zusammengearbeitet
habe. Nach einigen Monaten sei sie in ein anderes Gefängnis gebracht
worden, in dem Häftlinge hingerichtet würden. Als ihr Vater davon erfahren
habe, habe er sein Haus verkauft, sie mittels Bestechung eines Polizisten
aus dem Gefängnis geholt und ihr einen Schlepper organisiert.
F.
Das SEM verfügte am 12. Juni 2015 die Weiterführung des Asylverfahrens
der Beschwerdeführerin im erweiterten Verfahren, da namentlich in Bezug
auf deren medizinischen Probleme weiterer Abklärungsbedarf bestehe.
G.
Am 12. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung
eine Kopie der Mitgliedschaftsbestätigung der ONLF ins Recht legen und
über den Weiterbestand des Mandatsverhältnisses informieren.
E-2250/2016
Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 forderte das SEM die Beschwerdefüh-
rerin auf, einen vollständigen ärztlichen Bericht betreffend die geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme einzureichen.
I.
Die Beschwerdeführerin gab am 20. Oktober 2015 einen ärztlichen Bericht
von Dr. med. C._______ zu den Akten, in welchem die Diagnose einer
schweren PTBS bestätigt wurde.
J.
Am 27. Januar 2016 informierte die neue Rechtsvertretung der Beschwer-
deführerin über ihre Mandatierung und über den Stand der ärztlichen Be-
handlung. Zudem reichte sie am 2. März 2016 ein ärztliches Attest ein und
informierte darüber, dass inzwischen eine psychiatrische Behandlung der
Beschwerdeführerin habe aufgenommen werden können.
K.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 – eröffnet am 16. März 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
L.
Am 24. März 2016 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit,
dass sie ihr Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege.
M.
Gegen die Verfügung des SEM erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 12. April 2016 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG.
N.
Die Beschwerdeführerin informierte das Bundesverwaltungsgericht mit ei-
ner E-Mail vom 11. April 2016 sowie mit Schreiben vom 12. April 2016 dar-
über, dass sie die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM zwar am
11. April 2016, jedoch erst nach Schliessung der Poststelle in den Briefkas-
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Seite 5
ten geworfen habe. Bei der Briefaufgabe seien jedoch zwei Zeugen anwe-
send gewesen. Am 13. April 2016 ging ein Bestätigungsschreiben mit An-
gabe der beiden Zeugen sowie deren Unterschrift beim Gericht ein.
O.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am
14. April 2016 den Eingang ihrer Beschwerde.
P.
Am 20. April 2016 übermittelte das Bundesgericht die fälschlicherweise
auch bei diesem eingelegte (elektronische) Beschwerdeeingabe der Be-
schwerdeführerin vom 11. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2016 lehnte der vormalige Instruktions-
richter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte sie zur
Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte er aus, die in der Be-
schwerde gemachten Ausführungen seien voraussichtlich nicht geeignet,
die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu entkräften.
So habe die Beschwerdeführerin nicht einlässlich erklären können, wofür
sich die ONLF einsetze und weshalb sie dieser Organisation beigetreten
sei. Angesichts ihrer siebenjährigen Mitgliedschaft wären ausführlichere
Schilderungen zu erwarten gewesen. Aus diesen Gründen könne ihre Mit-
gliedschaft bei der ONLF nicht geglaubt werden. Dasselbe gelte für die
Ausführungen in Bezug auf ihre (…)-monatige Haft, die sie ebenfalls nicht
detailliert zu schildern vermocht habe. Es sei insbesondere nicht logisch
nachvollziehbar, dass eine zum Tode verurteilte Person lediglich mittels ei-
ner Zahlung von 1000 US-Dollar freigelassen werden sollte. Schliesslich
könne auch die vorgebrachte Zwangsheirat nicht geglaubt werden, zumal
auch diese Schilderung unsubstanziiert ausgefallen sei. Das Gericht gehe
somit in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, die diagnostizierte
PTBS der Beschwerdeführerin eigne sich nicht dazu, die geltend gemach-
ten Vorbringen zu belegen.
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Seite 6
R.
Die Beschwerdeführerin leistete den verlangten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– fristgerecht am 23. Mai 2016.
S.
Am 26. Mai 2016 (Datum Postaufgabe) legte die Beschwerdeführerin eine
Kopie eines Bestätigungsschreibens der ONLF sowie einen Bericht von
Dr. med. D._______ vom 11. Mai 2016 ins Recht.
T.
Infolge eines Wechsels des vormaligen Instruktionsrichters (der Abtei-
lung IV) innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Verfahren
Anfang 2017 einem neuen Richter (der Abteilung V) zur Behandlung zuge-
teilt. Dieser informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Ja-
nuar 2017 entsprechend.
U.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 (Datum Postaufgabe) reichte die Be-
schwerdeführerin einen aktuellen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom
17. Januar 2017 zu den Akten. Darin wird unter anderem angegeben, sie
habe mittlerweile über Drittpersonen via Facebook erfahren, dass ihr Vater
ermordet worden sei. Der Arzt der Beschwerdeführerin ersuchte um einen
baldigen Abschluss des Asylverfahrens um die Unsicherheit über den Auf-
enthaltsstatus zu beenden, die sich ungünstig auf die medizinische Be-
handlung auswirke.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist formgerecht und – entgegen der Befürchtung der
Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. N) – auch innert der gesetzli-
chen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der vom (vormaligen) Instruktionsrichter ein-
verlangte Kostenvorschuss wurde ebenfalls fristgerecht geleistet.
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Auf das Durchführen eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid zunächst mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So habe sie we-
der über die angebliche Zwangsheirat noch über ihre Aktivität für die ONLF
ausführlich berichten können. Vielmehr sei sie den Fragen ausgewichen,
habe lediglich ihre Antworten wiederholt und nur allgemeine sowie unver-
bindliche Aussagen gemacht. Sie habe auch weder die Inhaftierung und
Tötung ihres Ehemannes noch ihre eigene Haft und die Misshandlungen
substanziiert zu schildern vermocht. Es handle sich vielmehr um stereotype
und unpersönliche Aussagen. Die Freilassung aus dem Gefängnis für zum
Tode verurteilte Häftlinge erscheine schliesslich auch realitätsfremd. Das
hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur ONLF eingereichte Beweismittel ver-
möge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal darin nur die Mit-
gliedschaft bestätigt werde. Es sei daher als reines Gefälligkeitsschreiben
zu werten. Die diagnostizierte PTBS könne vor diesem Hintergrund zu kei-
nem anderen Schluss führen, zumal ein Arztbericht zwar die Diagnose stel-
len, nicht aber deren genaue Ursache beurteilen könne. Der Vollzug der
Wegweisung erweise sich unter Berücksichtigung der Aktenlage im aktuel-
len Zeitpunkt jedoch als unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei.
5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, das SEM habe ihre Aussagen in der angefochtenen Verfügung
falsch beurteilt. Es habe sich bei der zweiten Heirat tatsächlich um eine
durch ihren Vater organisierte Zwangsheirat gehandelt, weil sie in ihrer
Trauer um den ersten Ehemann eine erneute Heirat abgelehnt habe. Ihre
Eltern hätten damit bezweckt, sie vom Leben mit ihrem ersten Mann zu
lösen und sie ihre Angst vor den heimatlichen Behörden vergessen zu las-
sen. Aufgrund der Tradition habe sie sich dieser Zwangsheirat nicht entzie-
hen können. Sie habe aber nie mit diesem zweiten Ehemann zusammen-
gelebt, weil sie sich habe versteckt halten müssen. In Bezug auf ihre Zu-
gehörigkeit zur ONLF habe sie an der Anhörung angeben können, welche
Ziele diese verfolge und wo sie geografisch aktiv sei. Ihre politischen Akti-
vitäten sowie ihrer Nähe zur ONLF würden durch die eingereichte Mitglied-
schaftsbestätigung belegt. Es sei nicht möglich, eine solche Bestätigung
zu erhalten, ohne tatsächlich Mitglied dieser Organisation zu sein. Das Ge-
fängnis für zum Tode verurteilte Häftlinge unterscheide sich tatsächlich
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Seite 9
nicht wesentlich von anderen Haftanstalten. Für sie persönlich habe es je-
denfalls in Bezug auf die Haftumstände kaum Unterschiede zwischen den
beiden Gefängnissen gegeben. Durch die Misshandlungen hätten Ge-
ständnisse erzwungen werden sollen. Die in der Haft erlebten Misshand-
lungen hätten sie schwer traumatisiert, was von ihrer Ärztin auch bestätigt
worden sei. Aus diesen Gründen erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und
es sei ihr Asyl zu erteilen.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten und insbesondere des Anhö-
rungsprotokolls der Beschwerdeführerin kommt das Gericht zum Schluss,
dass die Einschätzungen des SEM im Wesentlichen zu bestätigen sind.
6.2 Zwar ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin bezüglich der angeblich in Haft erlebten Misshandlungen
entgegen der Ansicht des SEM durchaus Realitätskennzeichen enthalten
(vgl. etwa SEM-Akten, A25 F125 und F131). Zudem bestätigen die einge-
reichten Arztberichte, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren
PTBS leidet. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch nicht
geglaubt werden, dass sie wegen der geltend gemachten politischen Akti-
vitäten durch die heimatlichen Behörden inhaftiert und in diesem Zusam-
menhang misshandelt wurde.
6.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin zur ONLF sowie ihre Tätigkeiten
für diese fielen – auch im Vergleich zu den geschilderten Misshandlungen
– äusserst unsubstanziiert und stereotyp aus. So antwortete sie auf die
Frage, wofür die ONLF kämpfe, sie wisse nicht weshalb die Ogaden von
der äthiopischen Regierung genau unterdrückt und misshandelt würden.
Sie würden aber für ihre Rechte kämpfen, damit sie nicht mehr unterdrückt
und misshandelt würden, und dazu hätten sie beschlossen, Waffen zu tra-
gen und sich zu verteidigen. Den Fragen zu ihren persönlichen Aktivitäten
für die Organisation wich sie entweder offensichtlich aus oder gab lediglich
an, sie habe in ihrer rund siebenjährigen Mitgliedschaft für die Männer Klei-
der gewaschen, gekocht und sie unterstützt (vgl. SEM-Akten, A25 F80 ff.,
F86 ff., F91). Aufgrund dieser völlig unsubstanziierten Aussagen kann das
geltend gemachte Engagement der Beschwerdeführerin für die ONLF nicht
geglaubt werden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie deutlich mehr
über die Gesinnung und die Tätigkeiten dieser Organisation berichten
könnte, zumal sie ihren Angaben zufolge einerseits aus eigenen Stücken
und nicht etwa wegen oder gemeinsam mit ihrem Ehemann der ONLF bei-
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getreten ist und sie andererseits insgesamt sieben Jahre für diese tätig ge-
wesen sein will (vgl. a.a.O. F75, F86). Es ist dem SEM somit beizupflichten,
soweit es in der angefochtenen Verfügung ausführte, durch die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin sei kein konkretes und nachvollziehbares Bild
ihres Lebens bei der ONLF entstanden (vgl. angefochtene Verfügung,
S. 3).
6.4 Den anlässlich der Anhörung protokollierten Antworten der Beschwer-
deführerin können zudem mehrere Ungereimtheiten entnommen werden.
6.4.1 Zunächst gab sie anfänglich an, sie habe keinen Kontakt zu ihrer Fa-
milie in Äthiopien, da diese nichts von ihrer Flucht gewusst habe und sie
diese deshalb nicht kontaktieren könne. Später aber führte sie aus, ihr Va-
ter habe sein Haus verkauft, um sie aus der Haft zu befreien und ihr die
Ausreise aus ihrem Heimatstaat zu ermöglichen (vgl. SEM-Akten, A25 F5,
F23 f. und F27).
6.4.2 Weiter machte sie widersprüchliche Aussagen zur Zwangsheirat so-
wie zum Umstand, dass sie sich versteckt habe aufhalten müssen und
nicht bei ihrer Familie habe leben können. So gab sie an einer Stelle zu
Protokoll, ihr Vater habe im Zeitpunkt der Zwangsheirat nicht gewusst, dass
sie sich seit sechs Monaten ausserhalb der Stadt versteckt aufgehalten
habe. An anderer Stelle der Anhörung brachte sie hingegen vor, sie habe
ihre Familie während dieser Zeit nicht besuchen können und ihr Vater habe
mit der Zwangsheirat auch bezweckt, dass sie wieder sesshaft werde und
keine Angst von den Behörden mehr haben müsse (vgl. a.a.O. F71, F105 f.
und F149: „[…] Mein Vater kam zu mir, als ich mich ausserhalb der Stadt
versteckte. Er sagte, dass er einen Mann für mich habe, damit ich wieder
Freude am Leben habe. Nicht ich habe nach ihm gesucht, sondern er hat
nach mir gesucht.“). Aufgrund dieser Aussagen kann nicht geglaubt wer-
den, dass sie während sie sich versteckt aufgehalten und keinen Kontakt
zu ihrer Familie gehabt habe, von ihrem Vater zwangsverheiratet wurde.
6.4.3 Widersprüche ergaben sich auch bei ihren Ausführungen zu ihrer
Festnahme. Hierbei gab sie nämlich an, sie habe sich immer in der Nähe
ihrer Eltern aufhalten wollen und es sei ihr egal gewesen, ob sie von den
Leuten mitgenommen werde, nachdem sie zuvor ausgesagt hatte, sie
habe ihre Eltern nicht besuchen können. Sodann blieb sie der Frage, wie
die Umstände ihrer Festnahme gewesen seien, eine konkrete Antwort
schuldig (vgl. a.a.O., F105 f. und F115 f.).
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6.5 Schliesslich ist mit dem SEM festzustellen, dass die geltend gemachte
Freilassung aus dem Gefängnis für zum Tode verurteilte Häftlinge realitäts-
fremd erscheint. Die diesbezüglichen Angaben, der Polizist habe 1000 Dol-
lar von ihrem Vater erhalten und habe sie morgens um zwei Uhr aus dem
Gefängnis geholt, erscheinen tatsächlich oberflächlich und nur schwer
nachvollziehbar (vgl. a.a.O., F138).
6.6 Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwer-
deführerin langjähriges Mitglied der ONLF war und als solches behördlich
verfolgt und inhaftiert wurde. Das Gericht schliesst sich denn auch dem
SEM an, soweit es in Anbetracht dieser Sachlage die eingereichte Mitglied-
schaftsbestätigung als nicht geeignet erachtete, die Unglaubhaftigkeits-
einschätzung ihrer Schilderungen in Zweifel zu ziehen.
6.7
6.7.1 Das Gericht hält es nach dem Gesagten für möglich, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrem Leben das Opfer von Misshandlungen, eventuell
auch sexuellen Übergriffen, geworden ist. Darauf lassen unter anderem die
durch Realitätskennzeichen geprägten Schilderungen solcher Übergriffe
schliessen sowie die erhebliche psychische Erkrankung, die gemäss Dia-
gnose auf traumatisierende Erlebnisse zurückzuführen ist. Gleichzeitig
steht, wie dargelegt, fest, dass ihr derartige Misshandlungen jedenfalls
nicht unter den von ihr geltend gemachten Umständen zugefügt worden
sein könnten. Bei der heutigen Aktenlage ist völlig unklar wer ihr gegebe-
nenfalls wann derartige Nachteile zugefügt haben könnte. Auch der Ort all-
fälliger Übergriffe steht nicht fest, und angesichts der erschütternden Be-
richte über die Behandlung von Migrantinnen auf dem Weg nach Europa
könnte die Beschwerdeführerin durchaus auch nach dem Verlassen des
Heimatlandes Opfer von Gewalterfahrungen geworden sein. Schliesslich
wären auch die Umstände und Hintergründe allfälliger Misshandlungen
völlig unklar; namentlich könnte auch ein rein krimineller Hintergrund be-
standen haben.
6.7.2 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht gehalten, den Schweizer Asylbehörden ihre Asylgründe darzutun
(Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die den Asylbehörden obliegende Abklärungs-
pflicht nach Art. 12 VwVG findet ihre Grenze insofern an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht diese durch die Verlet-
zung dieser Verpflichtung die Sachverhaltsabklärung, hat sie die Folgen
der fehlenden Mitwirkung zu tragen.
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Seite 12
6.8 Wie oben erwähnt, kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwer-
deführerin während einer Inhaftierung im Heimatstaat die geschilderten
ernsthaften Nachteile erlitten hat, die ihr aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG
erwähnten Gründen zugefügt worden sind. Es gibt keinen konkreten An-
haltspunkt für die Annahme, solche (flüchtlingsrechtlich relevanten) Nach-
teile würden ihr in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2) drohen.
6.9 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
6.10 Einer durch die Durchführung des Wegweisungsvollzugs herbeige-
führten Gefährdung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz durch die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG [SR
142.20]) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getra-
gen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. Juni 2016 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
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Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss verwendet, womit die Verfahrenskosten begli-
chen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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