B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2251/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Januar 2016 um Asyl in der
Schweiz nach.
A.b. Am 5. Januar 2016 führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerab-
drücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-Vis) durch. Dieser ergab, dass dem Beschwerdeführer von der italie-
nischen Vertretung in Indien am 25. November 2015 ein vom 2. Dezember
2015 bis am 12. Dezember 2015 gültiges Visum ausgestellt worden ist.
A.c. Am 12. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Er machte geltend, er sei am
7./8. Dezember 2015 vom Flughafen Nepal aus an einen ihm unbekannten
Ort geflogen, von wo aus er in die Schweiz eingereist sei. Aufgrund dieser
Aussagen sowie dem Ergebnis des CS-Vis-Abfrage wurde ihm das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen brachte er vor, sein Ziel sei die
Schweiz, wo viele Tibeter leben würden und die Bevölkerung gut auf Tibeter
zu sprechen sei.
A.d. Am 21. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör-
den gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Innert Frist lies-
sen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 – eröffnet am 6. April 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die
Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hän-
digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom
29. März 2016 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht
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auf Selbsteintritt auszuüben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 14. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
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2.3 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er nur einen oder
mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind,
oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat ein-
reisen können, sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, so-
lange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Dublin
al. 1 Dublin-III-VO).
2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt und innert
der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen nicht Stellung bezogen.
Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
liege somit bei Italien. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit
für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständi-
gen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Sodann
würden keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen. Die
Überstellung habe bis spätestens am 28. September 2016 zu erfolgen.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer, wie bereits
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, nichts Konkretes gegen
eine Überstellung nach Italien vor. Soweit er ausführt, als Frau gehöre er
einer vulnerablen Gruppe an, liegt offensichtlich ein Versehen vor, handelt
es sich bei ihm doch unbestrittenermassen um einen Mann. Weitergehend
beschränkt er sich darauf, ausführlich darzulegen, aus welchen Gründen
er als Tibeter nicht in die Volksrepublik China zurückkehren könne. Daraus
vermag er für das vorliegende Überstellungsverfahren nach Italien jedoch
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom Oktober 2013 zu den Aufnahmebedingungen in Italien macht der Be-
schwerdeführer schliesslich sinngemäss geltend, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen in Italien würden systemische Schwachstellen
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.
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Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Sodann hat der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl. Urteil
des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom
2. April 2013, 27725/10; siehe zu Italien auch: Urteil des EGMR A.S. gegen
Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Mit dem blossen Hinweis auf den
Bericht der SFH legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern Italien in
seinem Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde
und er einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung aus-
gesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht.
3.3 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so
ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm
(namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen
Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus
der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsge-
richt keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides
des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur
dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
4.
4.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 14 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzu-
nehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls
zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
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4.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr
zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10, S. 645).
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: