B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-224/2011
E-225/2011
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Tochter
B._______, geboren (…),
Iran,
beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügungen des BFM vom 6. Januar 2011 / N (…)
und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ und deren Tochter B._______ ver-
liessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Oktober 2010. Mit
Hilfe eines Schleppers reisten sie auf dem Landweg über Istanbul nach
Athen und weiter auf dem Luftweg via Prag nach Zürich. Am
(…). Dezember 2010 kamen sie im Flughafen Zürich an, wo sie sich bei
der Flughafenpolizei meldeten und am (…). Dezember 2010 um Asyl
nachsuchten.
B.
Das BFM verweigerte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügungen vom
18. Dezember 2010 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen
für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
als Aufenthaltsort zu. Am 19. Dezember 2010 wurde die Be-
schwerdeführerin B._______ und am 20. Dezember 2010 die Beschwer-
deführerin A._______ vom Bundesamt zur Person, zu den Gesuchsgrün-
den und zum Reiseweg befragt; am 30. Dezember 2010 wurden beide zu
ihren Asylgründen angehört.
C.
Die Beschwerdeführerin A._______ brachte vor, sie habe nach den Prä-
sidentschaftswahlen zwischen Mai 2009 und Februar 2010 etwa zwan-
zigmal an Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei sie von der Polizei
mit einem Schlagstock auf die rechte Hand geschlagen worden, weshalb
sie heute nicht mehr richtig schreiben könne. Auch sei sie mit einer Elekt-
roschock-Waffe geschlagen worden und zu Boden gefallen. Das von den
Behörden während der Demonstrationen eingesetzte Tränengas habe
dazu geführt, dass sie Lungenprobleme bekommen habe. Sie sei (...)
[Berufsangabe] und habe im Iran (…) [Art der Berufsausübung]. An der
Demonstration vom (…) sei sie von einem Motorradfahrer erkannt und
auf (…) [Art der Berufsausübung] angesprochen worden. Dieser sei of-
fensichtlich ein Spitzel gewesen, denn sie habe danach eine Absage für
(…) [Art der Berufsausübung] bekommen mit der Begründung, unter ei-
nem Berufsverbot zu stehen. Seither habe sie sich als selbständige Coif-
feuse betätigt. Am (…) habe sie ein Droh-SMS, unterzeichnet mit "Nach-
richtendienstministerium von Iran", erhalten. Bereits etwa einen Monat
zuvor habe sie ein gleichlautend unterzeichnetes Droh-SMS erhalten. Als
sie schliesslich im (…) ihren Reisepass habe verlängern wollen, sei ihr
dies mit der Begründung verweigert worden, sie dürfe keinen Pass ha-
ben, sie müsse sich an die nächsthöhere Instanz wenden. Das habe sie
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aus Angst, festgenommen zu werden, nicht getan. Sie leide seit zwan-
zig Jahren an "Chafagi", bekomme in der Kehle schmerzhafte Krampfan-
fälle. Zudem habe sie Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung). Auch
die Finger seien nicht gesund, und bei der rechten Hand habe sie ein
Problem mit den Sehnen und könne deswegen nicht mehr arbeiten, wes-
halb sie vor etwa vier Jahren beim Arzt gewesen sei. Er habe gesagt, sie
dürfe nichts Schweres mit dieser Hand heben. Sie habe eine "Schienen-
stützung" erhalten, die sie aber auf der Reise in die Schweiz verloren ha-
be. Eine Operation der Hand habe sie wegen der langen Reise bleiben
lassen. Sie habe auch ein Bandscheibenproblem, welches sie nur durch
sportliche Bewegung unter Kontrolle halten könne, und an beiden Füssen
habe sie gelegentlich bei den Zehen eine Art Verkrampfung. Die letzten
zwei Jahre im Iran seien schwierig gewesen, was bei ihr zu psychischen
Problemen geführt habe; ihr Gedächtnis funktioniere nicht mehr so gut.
Im letzten Jahr habe sie auch Herzprobleme gehabt, so dass sie manch-
mal Atembeschwerden bekommen habe.
Ergänzend zur Befragung führte sie anlässlich der Anhörung aus (vgl.
A15/18 S. 6), sie sei bei der Demonstration vom (…) zusammen mit vie-
len anderen Personen festgenommen und mit verbundenen Augen an ei-
nen unbekannten Ort gefahren worden. Dort sei sie grob verhört worden.
Sie habe darauf hingewiesen, dass sie eine unbescholtene Person und
rein zufällig in den Umzug hineingeraten sei. Nach vier bis fünf Stunden
habe man sie mit nach wie vor verbundenen Augen weggefahren und
später aussteigen lassen.
Ihre Tochter habe mit Freunden und Freundinnen ebenfalls an Demon-
strationen teilgenommen. Diese sei aber nicht "im Niveau der Friedens-
störung oder Untergrabung des Regimes tätig" gewesen; deren Aktivitä-
ten hätten aber dazu geführt, dass man die Tochter aus der (…) hinaus-
geworfen habe. Sie selber sei allein zu den Demonstrationen gegangen
und habe ihre Tochter dort nie gesehen.
D.
Die Tochter B._______ gab bei der Befragung an, ihr Heimatland verlas-
sen zu haben, weil sie an Demonstrationen teilgenommen habe und des-
halb ständig belästigt worden sei. Beamte seien nach Hause gekommen
und hätten sie befragt. Sie lebe bei ihrer Mutter, weil ihr Vater nochmals
geheiratet habe. Weil ihre Mutter das Land habe verlassen müssen, habe
auch sie ausreisen müssen.
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Ergänzend führte sie anlässlich der Anhörung aus, nach den Präsident-
schaftswahlen sei es zu einer Protestdemonstration der Bevölkerung ge-
kommen, die als "Grüne Bewegung" bekannt geworden sei. Sie habe zu-
sammen mit ihrer Mutter daran teilgenommen. Ihre Mutter sei (...) [Be-
rufsangabe] und im Iran eine bekannte Person. Alle Demonstrationen
seien von den Behörden aufgenommen und fotografiert worden. Anhand
dieses Filmmaterials seien ihre Mutter und sie identifiziert worden. Da-
nach hätten ihre Probleme begonnen. Sie sei beschattet worden, die Be-
hörden hätten wissen wollen, wohin sie gehe und wen sie treffen wolle.
Etwa fünf Mal sei sie nach Verlassen des Hauses von Beamten angehal-
ten und ausgefragt worden. Einmal sei sie so heftig gestossen worden,
dass sie den Kopf an der Türe angeschlagen habe.
Sie sei eine gute und fleissige Studentin gewesen, aber die Dozenten
hätten sie bei den Examen durchfallen lassen. Sie habe die Aufnahme-
prüfung nochmals ablegen müssen und diese auch bestanden, aber sie
sei trotzdem nicht immatrikuliert worden mit der Begründung, dass es
nicht an ihrer Leistung liege, sondern es einen anderen Grund dafür ge-
be. Die C._______ hätten nicht zugeben wollen, dass sie aus politischen
Gründen nicht immatrikuliert werde. Sie sei auch aufgegriffen und festge-
nommen worden. Das erste Mal sei dies geschehen wegen einer Reise
mit einem Mädchen und zwei jungen Männern in den Norden Irans, ohne
dass sie verlobt oder verehelicht gewesen sei, was verboten sei. Danach
sei es aus Bagatellen zu mehreren Festnahmen gekommen. Einmal sei
ihr der obligatorische Hidjab (Kopf und Hals bedeckendes Tuch, Anm.
BVGer) nach hinten gerutscht, weshalb sie verhört worden sei. Ihre Mut-
ter und sie hätten das Land illegal verlassen, was strafbar sei. Bei einer
Rückkehr in den Iran würden sie festgenommen und ins Gefängnis ge-
steckt. Die weiblichen Häftlinge würden getrennt und in einem Kerker
namens (…) untergebracht. Dort würden sie grausam gefoltert und ver-
gewaltigt.
E.
Mit Verfügungen vom 6. Januar 2011 – den Beschwerdeführerinnen glei-
chentags eröffnet – stellte das BFM fest, diese würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Voll-
zug an.
F.
Mit Rechtsmitteleingaben vom 10. Januar 2011 erhoben die Beschwerde-
führerinnen Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht unter
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Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügungen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, eine
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. In prozes-
sualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
G.
Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzungen der auf
Farsi abgefassten Beschwerdebegründungen sowie des eingereichten in-
ternationalen Führerscheins und der abgegebenen medizinischen Unter-
lagen gingen am 17. Januar 2011 beim Gericht ein.
H.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, die
Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens im Transit-
bereich des Flughafens Zürich abwarten, vereinigte die beiden Be-
schwerdeverfahren E-224/2011 und E-225/2011 und entschied, über die
Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
I.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 (Poststempel vom 20. Januar 2011)
zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dem Gericht seine
Mandatsübernahme an und ersuchte um Zustellung von Kopien der
handschriftlich und auf Persisch abgefassten Beschwerdeschriften sowie
des nachträglich zu den Akten gereichten Arztberichtes. Er beanstandete
hinsichtlich der Anhörung, die Übersetzung sei unzureichend und die
Rahmenbedingungen seien fragwürdig.
J.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 stellte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführerinnen die verlangten Kopien zu, lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und wies darauf hin, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde. Er wies den Antrag auf Unterlassung einer Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimatstaates sowie jeglicher Datenweitergabe an
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dieselben ab und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführerinnen ei-
ne eventuell erfolgte respektive zu erfolgende Weitergabe von Personen-
daten an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2011 hielt das BFM an der be-
antragten Abweisung der Beschwerde fest.
L.
Das BFM bewilligte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom
14. Februar 2011 die Einreise in die Schweiz, damit sie hier den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens abwarten könnten.
M.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 räumte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein,
welche – datierend vom 9. März 2011 – unter Beilage des Auszugs einer
Analyse der Befragungen in Kreuzlingen von Dr. phil. E._______, am
10. März 2011 beim Gericht einging.
N.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 wurde eine iranische Zeitschrift zu den Ak-
ten gereicht, welche die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich einer
Kundgebung zeige.
O.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 stellten die Beschwerdeführerinnen dem
Gericht folgende Unterlagen zu:
Identitätsausweis der Tochter (in Kopie mit beglaubigter Überset-
zung)
(…) der Tochter (in Kopie mit beglaubigter Übersetzung)
Identitätsausweis der Beschwerdeführerin A._______ (in Kopie mit
beglaubigter Übersetzung)
Zertifikat des (…) der Beschwerdeführerin A._______ (beglaubigte
Kopie)
(…)-Ausweis der Beschwerdeführerin A._______ (englische Überset-
zung)
Zertifikat des (…) (englische Übersetzung)
Liste von (…) (auf Farsi)
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drei (…) mit (…) der Beschwerdeführerin A._______
iranische Zeitung vom (…) (im Original)
Khabar International Morning Newspaper, (…) (im Original)
drei Fotos der Beschwerdeführerin A._______.
Mit Schreiben vom 23. März 2012, dem ein Kurzbericht des D._______,
vom 28. Februar 2012 beigelegt war, teilten die Beschwerdeführerinnen
dem Gericht mit, sie würden unter gesundheitlichen Schwierigkeiten lei-
den. Sie stünden wegen des hängigen Asylverfahrens und der damit ver-
bundenen ungewissen Zukunft unter einer grossen psychischen Belas-
tung; offenbar habe die Tochter einen Selbstmordversuch begangen. Das
Gericht werde um prioritäre Behandlung des Dossiers gebeten.
In seinem Antwortschreiben vom 27. März 2012 verwies der Instruktions-
richter auf die gerichtsinterne Prioritätenordnung und führte weiter aus,
dass er den Fall nach Möglichkeit etwas vorziehen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1
3.1.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die Be-
schwerdeführerin A._______ mache geltend, aufgrund ihrer Teilnahme an
Demonstrationen während der Präsidentschaftswahlen im Iran das Land
verlassen zu haben. Zwar sei sie bei keiner Partei oder Bewegung gewe-
sen, sie sei aber bei jeder Demonstration mitgelaufen und habe Slogans
gerufen. Da sie keine Perspektiven für den Iran sehe und aufgrund von
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zwei Droh-SMS darauf schliesse, dass man sie erkannt habe, habe sie
das Land verlassen. Die Vorbringen seien stereotyp und allgemein gehal-
ten und würden keinerlei wesentliche Details enthalten. Die Aussage, wo-
nach die Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme an einer Demonst-
ration mitgenommen, verschleppt, befragt und nach vier bis fünf Stunden
freigelassen worden sei, sei auch unglaubhaft. Trotz mehrfacher Nach-
frage würden sich diese Schilderungen nicht nur als unsubstanziiert und
stereotyp erweisen, sie würden auch persönliche Eindrücke vermissen
lassen, die darauf hindeuteten, dass sie das Geschilderte persönlich er-
lebt hätte. Es wäre von einer intelligenten und selbstsicheren (...) [Berufs-
angabe] zu erwarten, dass sie die geltend gemachten Übergriffe authen-
tisch und glaubhaft wiedergeben könne.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ würden krasse zeitli-
che und andere inhaltliche Widersprüche aufweisen. Auf die Frage nach
der ersten Teilnahme an einer Demonstration und auch zur Episode mit
dem elektrischen Schlagstock und der anschliessenden Verschleppung
habe sie verschiedene Aussagen gemacht.
Die Aussagen, wonach sie aufgrund ihres politischen Engagements ein
Berufs- beziehungsweise Ausreiseverbot erhalten habe, seien äusserst
zweifelhaft.
Weiter seien die Vorbringen auch nicht kongruent. So habe die Be-
schwerdeführerin unter anderem erklärt, man würde sie als (...) [Berufs-
angabe] in (…) [Art der Berufsausübung] kennen, weshalb sie an der
Demonstration erkannt worden sei. Im Gegensatz dazu gehe aus den
Aussagen der Tochter hervor, dass sie anhand von Aufnahmen mittels
versteckter Kameras gefilmt und identifiziert worden seien. Ferner habe
die Beschwerdeführerin A._______ anfänglich in der Bundesanhörung
gesagt, sie habe sich – abgesehen von zwei Ausnahmen mit Nachbarn –
immer allein an Demonstrationen begeben. Ihre Tochter hingegen habe
ausgeführt, zusammen mit ihrer Mutter an die (…)-Demonstration gegan-
gen und in der Folge im Gemenge getrennt worden zu sein. Beide wür-
den sich als politisch aktiv bezeichnen. Der Mutter würden aber Kenntnis-
se bezüglich des angeblichen politischen Engagements der Tochter feh-
len, dasselbe gelte für die Tochter. Die Versuche, gewisse Ungereimthei-
ten und Widersprüche in ihren Aussagen mit Hinweisen auf die Privat-
sphäre beziehungsweise die persönlichen Mutter-Tochter-Probleme zu
erklären, würden nicht überzeugen.
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Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An-
nahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Die Beschwerdeführerin A._______ habe geltend gemacht, seit einigen
Monaten ein eigenes Facebook-Profil zu haben beziehungsweise es wür-
de dort stehen, dass sie zurzeit in (…) sei. Das blosse Existieren eines
eigenen Facebook-Profils beziehungsweise eines Vermerks bezüglich ei-
nes Auslandaufenthaltes allein führe im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht dazu, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
würde. Gemäss den Aussagen der Tochter handle es sich beim genann-
ten Internet-Eintrag lediglich um einige Bilder und ihre Personalien. Den
Akten könnten überdies keine Hinweise darauf entnommen werden, dass
die iranischen Behörden vom Facebook-Eintrag Kenntnis genommen
oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Es
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin A._______ über
kein politisches Profil verfüge, das sie bei einer Rückkehr in den Iran ei-
ner konkreten Gefährdung aussetzen würde.
Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt
werden könne.
Zu ihrer schriftlichen Eingabe vom 3. Januar 2010 werde auf die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin im Anhörungsprotokoll verwiesen, wonach
sie die Richtigkeit der protokollierten Aussagen schriftlich bestätigt habe.
Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaften nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.1.2 Betreffend die Tochter B._______ begründete die Vorinstanz ihren
ablehnenden Entscheid damit, diese habe die Probleme, die sie aufgrund
ihres als unsittlich angesehenen Verhaltens gehabt habe, äusserst lebhaft
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und mit vielen Details glaubhaft dargelegt. Im Gegensatz dazu seien die
Ausführungen zu ihren regimekritischen Aktivitäten und den sich daraus
ergebenden Folgen gänzlich farblos ausgefallen. Es sei ihr die Möglich-
keit gegeben worden, die Gründe im Detail darzulegen. Trotzdem seien
die Aussagen zu letzteren Vorbringen unsubstanziiert, stereotyp und wi-
dersprüchlich geblieben. Auch die freie Schilderung der Demonstration,
an der sie erstmals teilgenommen habe, sei nur kurz ausgefallen. Aus-
führliche Angaben beziehungsweise persönlich gefärbte Eindrücke – cha-
rakteristisch für die Schilderung der ersten Vorbringen – , die darauf hin-
deuten würden, dass sie das Geschilderte persönlich erlebt hätte, würden
vermisst.
Die Aussagen von B._______ seien in wesentlichen Punkten auch wider-
sprüchlich. Ihr Vorbringen, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeiten von der (…)
ausgeschlossen worden, sei nicht glaubhaft. Einerseits gebe sie an, er-
folgreich Abschlussprüfungen abgelegt zu haben, und anderseits mache
sie geltend, nicht immatrikuliert worden zu sein, was mit angeblich
schlechten Noten begründet worden sei. Ferner seien die zeitlichen An-
gaben dazu nicht stimmig. Diesen Widerspruch habe sie dem Dolmet-
scher angelastet.
Überdies seien ihre Aussagen und die ihrer Mutter nicht kongruent.
Zu ihrem Vorbringen, sie und ihre Mutter seien an den Demonstrationen
gefilmt und erkannt worden, sei festzuhalten, dass sie angegeben habe,
ausser an einer einzigen Demonstration immer Sonnenbrille und Maske
getragen zu haben. Auf die Frage, ob sie das YouTube-Video, in welchem
sie für einige Sekunden sehr gut erkennbar sei, wieder gefunden habe,
habe sie in der Bundesanhörung erklärt, nicht so viel Geld zu haben, um
so lange surfen zu können. Dazu sei anzumerken, dass allein in der
Schweiz jeden Tag gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunder-
ten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so-
dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese, oft-
mals schlecht erkennbaren, Gesichter konkreten Namen zuzuordnen.
Die Vorbingen der Tochter bezüglich der erlittenen Behelligungen seien
aufgrund ihres persönlichen sozialen Verhaltens durchaus glaubhaft. Es
handle sich dabei jedoch um Probleme, welche die ganze Bevölkerung im
Iran gleichermassen betreffen könnten.
Falls ihre Aussagen betreffend die Teilnahme an Demonstrationen über-
haupt geglaubt werden könnten, sei festzuhalten, dass diese Aktivitäten
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keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu be-
gründen vermöchten, da sie lediglich eine Mitläuferin gewesen sei.
Im Lichte dieser Erwägungen sei es der Tochter nicht gelungen, die vor-
gebrachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft dazulegen. Diese würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
3.2.
3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin A._______
nach einer Rekapitulation der bereits früher geltend gemachten Vor-
kommnisse dem vorinstanzlichen Entscheid entgegen, am Anfang der
Anhörung habe man sie gefragt, ob sie den Dolmetscher gut verstehe.
Sie habe geantwortet, dass sie es im Moment nicht definitiv sagen könne.
Am Ende habe man sie nicht gefragt, ob sie den Dolmetscher gut ver-
standen habe. Dieser sei schwach gewesen bei der Übersetzung, was
auch der anwesende Hilfswerkvertreter bemerkt habe. Er habe ihre Aus-
sagen nur mit Mühe auf Deutsch übersetzen können. Sie habe einige
Fragen nicht richtig verstanden, zum Beispiel in Bezug auf den Pass. Als
sie gemerkt habe, dass er etwas Falsches gesagt habe, habe er zu ihr
gesagt, sie solle ruhig sein und nur die Fragen beantworten. Sie sei Ira-
nerin und habe das Recht auf einen iranischen Dolmetscher. Man habe
sie nicht angehört, sie habe nicht gewusst, ob sie sich beschweren könne
oder unterschreiben müsse.
Sie sei von zwei Motorradfahrern erkannt worden, könne alles über die-
ses Ereignis sagen und sogar ins Detail gehen. Es erstaune sie, dass die
Flüchtlingsbehörde trotz allem, was sie gesagt habe, ihr nicht geglaubt
habe.
Am (…) habe sie bei den Kundgebungen mitgemacht und mit ihrem Mo-
biltelefon gefilmt. Am Anfang habe sie alle Unruhen gefilmt. Nachdem es
vermehrt Festnahmen gegeben habe, habe sie versucht, keine Beweis-
mittel mehr bei sich zu haben. Sie habe Angst gehabt, festgenommen zu
werden, weshalb sie alle Fotos und Filme gelöscht habe.
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Am (…) (iranischer Kalender) hätten die Beamten die Demonstranten an-
gegriffen. Sie sei müde gewesen und habe nicht flüchten können. Sie sei
geschlagen, festgenommen und in einem weissen Minibus mitgenommen
worden. Man habe sie beschimpft. Sie habe gesagt, dass ein Motorrad-
fahrer sie mit einem Elektroknüppel geschlagen und sie mit den De-
monstrationen nichts zu tun gehabt habe. Sie habe ein Schreiben unter-
zeichnen müssen, damit man sie freigelassen habe. Danach habe sie
nicht mehr arbeiten dürfen.
Ihre Schwester habe sie angerufen und gesagt, dass sie ihr Foto gese-
hen habe. Das sei einer der Gründe gewesen, weshalb sie den Iran ver-
lassen habe. Man habe sie gebeten, in (…) [Art der Berufsausübung] mit-
zumachen, womit sie einverstanden gewesen sei. Später habe man sie
kontaktiert und ihr gesagt, dass sie nicht arbeiten dürfe, die Behörden
seien dagegen, dass sie bei (…) [Art der Berufsausübung] mitmache. Sie
sei verdächtigt worden, zur Grünen Bewegung zu gehören. Ständig habe
sie Angst gehabt, festgenommen zu werden. Sie habe gewusst, was es
bedeute, wenn man einen (…) [Berufsangabe] im (…) [Art der Berufsaus-
übung] nicht einsetze. Bereits früher habe eine Person mit ihr eine Bezie-
hung eingehen wollen, was sie nicht gewollt habe, worauf sie nicht mehr
habe weiter mitmachen dürfen. Damals habe sie drei Jahre nicht arbeiten
dürfen.
Ihre Schwester habe ihr die Identitätskarte per Post schicken wollen,
doch habe man das nicht zugelassen. Daraufhin habe sie darum gebe-
ten, ihr den Führerschein zu schicken.
Sie sei Opfer von Tränengaseinsätzen und habe deshalb Probleme mit
den Augen. Sie sei zum Arzt gegangen. Nach einer Blutuntersuchung ha-
be man ihr gesagt, dass auch mit ihren Nieren etwas nicht in Ordnung
sei.
Als sie im Flughafen Zürich angekommen seien, habe sie sich zusammen
mit ihrer Tochter an die Polizei gewandt. Man habe sie bis 4 Uhr morgens
in Einzelzellen gesperrt und nicht schlafen lassen. Dann habe ihnen ein
Polizeibeamter die Hände mit Handschellen nach hinten gebunden. Er sei
sehr schlecht mit ihnen umgegangen. Selbst im Iran habe sie so etwas
nicht erlebt.
Ihre Tochter habe keine gute Beziehung zu ihr, sie habe auch nicht bei
den Demonstrationen mitgemacht. Sie habe nicht gewusst, dass sie (die
Beschwerdeführerin) an den Kundgebungen teilgenommen habe. Sie hät-
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ten nicht miteinander gesprochen, erst jetzt habe ihre Tochter von all dem
erfahren.
Sie hoffe, dass die Beschwerdestelle ihren Fall genau überprüfe und be-
rücksichtige, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran hingerichtet
oder gesteinigt würde. Wer bei Demonstrationen mitmache, werde hart
bestraft. Ausserdem sei sie illegal ausgereist.
3.2.2 Die Tochter B._______ macht in der Rechtsmitteleingabe geltend,
ihre Eltern seien seit 18 Jahren voneinander getrennt, sie habe abwechs-
lungsweise bei ihrem Vater oder ihrer Mutter gelebt. Das sei der Grund,
weshalb ihre Mutter vieles über ihr Leben nicht wisse. Sie und ihre Mutter
hätten Meinungsverschiedenheiten und deshalb nie eine Mutter- und
Tochterbeziehung aufbauen können, wie es sein sollte, deshalb würden
sie auch nicht viel miteinander sprechen.
Der Dolmetscher ihrer Mutter sei ein Afghane gewesen. Dieser habe die
Aussagen und auch die Fragen nicht richtig übersetzen können. In Bezug
auf die Universität habe sie sowohl bei der Polizei als auch bei den
Flüchtlingsbehörden das Gleiche gesagt.
Sie habe die Semesterprüfungen absolviert und sei sich sicher gewesen,
diese mit Bestnoten abgeschlossen zu haben. Aber als sie die Resultate
erhalten habe, habe sie gemerkt, dass man ihr nur die Hälfte der erwarte-
ten Noten gegeben habe. Man habe sie nicht weiter studieren lassen und
dafür keinen Grund angegeben. Sie habe dann an den Aufnahmeprüfun-
gen des Jahres (…) teilgenommen, und erneut habe sie die Examen nicht
absolvieren können. Es sei ihr klar gewesen, dass dies auf ihre politi-
schen Tätigkeit zurückzuführen gewesen sei.
Alles, was sie im ersten Interview über die Beamten in Zivil, die in ihr
Haus gekommen seien, gesagt habe, sei erfunden. Eigentlich habe der
zweite Dolmetscher sie unter Druck gesetzt und ihr gesagt, "ich muss lie-
ber etwas sagen, dass mein Leben in Iran in Gefahr ist und ich muss
euch sagen, dass dieser Dolmetscher diesbezüglich mir sehr geholfen
hat." (vgl. Akten BVGer Übersetzung der Beschwerde S. 2, Ziff. 3).
Sie wisse nicht, was mit ihnen geschehe, wenn sie zurück in den Iran ge-
schickt würden. Zumindest würden sie eingesperrt. Das einzige, was sie
gemacht habe, sei, dass sie CDs an der Universität verteilt habe. Das sei
der Grund, weshalb man ihr verboten habe, weiter zu studieren.
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Sie hoffe, dass sie in der Schweiz bleiben könne. In ihrer Heimat dürfe sie
nicht studieren, und ihre Mutter dürfe nicht arbeiten. Sie sei ein
(…)jähriges Mädchen und habe kein Verbrechen begangen. Wenn sie zu-
rückgeschickt werde, werde sie für Jahre ins Gefängnis wandern.
3.3. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerde-
schriften würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
te.
Betreffend die Kompetenz des Dolmetschers sei festzuhalten, dass es
sich dabei um einen langjährigen Mitarbeiter des BFM handle, der bisher
zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe. Er sei dafür bekannt,
dass er während der Übersetzungen die Augen schliesse, um nach sehr
ausgewählten Wörtern zu suchen. Beide Beschwerdeführerinnen hätten
die Übereinstimmung der Angaben in den Protokollen mit ihren Aussagen
durch ihre Unterschriften bestätigt, so dass sie sich darauf behaften las-
sen müssten. Auch die Hilfswerkvertreterin habe bezüglich der Überset-
zung nichts zu beanstanden gehabt.
Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Wider-
sprüche sei festzustellen, dass es sich dabei um sachliche Diskrepanzen
handle. Die Aussagen der Beschwerdeführerinnen seien gesamthaft un-
glaubhaft. Der Entscheid des BFM basiere nicht nur auf den angefochte-
nen Punkten. Auch mit der Beschwerde würden keine weiteren Vorbrin-
gen zu Papier gebracht, welche für die Glaubwürdigkeit der Beschwerde-
führerinnen sprechen würden. Beispielsweise mache die Mutter neu gel-
tend, einer der Gründe für das Verlassen des Irans seien Fotos von ihr
gewesen, auf welchen die Schwester und der Bruder sie erkannt hätten.
Damit verstricke sie sich in einen weiteren Widerspruch. Bedenklich sei
im Übrigen die Tatsache, dass die Tochter angebe, einen Teil der Proble-
me frei erfunden zu haben, um die in den Entscheidungen erwähnten
Diskrepanzen in den Aussagen zwischen den beiden Beschwerdeführe-
rinnen zu erklären.
Die Beschwerdeführerinnen würden behaupten, sie seien von den Flug-
hafenbehörden unwürdig behandelt worden. Indessen sei das BFM in das
Geschehen im Transitbereich nicht direkt involviert. Es stehe ihnen frei,
Anzeige zu erstatten.
Zu den beanstandeten Umständen der Anhörung sei anzumerken, dass
die Beschwerdeführerinnen am Tag der Anhörung tatsächlich kein Lunch-
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paket bei sich gehabt hätten. Die Tochter habe das angebotene Mittages-
sen dankend angenommen. Das BFM übernehme jedoch in keinem Fall
die Verantwortung für die Entscheidung der Mutter, kein Frühstück einzu-
nehmen. Anlässlich der Pausen sei dieser mehrmals angeboten worden,
Verpflegung zu besorgen, was sie jeweils abgelehnt habe, dies mit der
Begründung, keinen Hunger zu verspüren. Weder zu diesem Zeitpunkt
noch nach Abschluss der Rückübersetzung hätten die Beschwerdeführe-
rinnen Bedenken und Einwände in Bezug auf den Dolmetscher geäus-
sert.
Zu den gesundheitlichen Beschwerden der Mutter sei festzuhalten, dass
diese im Entscheid des BFM berücksichtigt worden seien.
Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfäng-
lich festgehalten werde. Es werde die Abweisung der Beschwerde bean-
tragt.
3.4 Dazu führte die Beschwerdeführerin A._______ in der Replik aus, zu
Beginn der Anhörung habe sie erklärt, sie verstehe den Dolmetscher bis
jetzt gut. Vielleicht könne sie am Ende nochmals Stellung nehmen. Am
Ende der Anhörung sei trotz offensichtlicher Schwierigkeiten nicht nach-
gefragt worden. Im Weiteren erstaune es nicht, wenn eine Hilfswerk-
vertreterin die Übersetzungsschwierigkeiten nicht beziehungsweise nicht
in dem Ausmass feststellen würde, als dass sie eine entsprechende Be-
merkung festhalten würde, da sie wohl kaum Farsi respektive Dari ver-
stehe. Es werde auf die Einwände im Verfahren (…) (D-3982/2010) hin-
gewiesen. In der Analyse von Dr. phil. E._______ werde auf die Kompe-
tenzen eines Dolmetschers afghanischer Herkunft eingegangen. Mit
grösster Wahrscheinlichkeit handle es sich um denselben; eigene Abklä-
rungen hätten ergeben, dass bei Asylsuchenden aus dem Iran zwei Dol-
metscher afghanischer Herkunft eingesetzt würden, wobei Übersetzungs-
und Verständigungsschwierigkeiten regelmässig bei beiden auftreten wür-
den. Bezeichnend sei der Umstand, dass die beiden afghanischen Dol-
metscher mit den iranischen Dolmetschern des BFM nicht etwa auf Farsi
beziehungsweise Dari kommunizieren würden, sondern auf Deutsch, weil
sie sich offenbar besser auf Deutsch als auf Farsi verständigen könnten.
Vor diesem Hintergrund werde der Vorwurf, es habe keine korrekte und
ausreichende Übersetzung gewährleistet werden können, aufrecht erhal-
ten.
Hinsichtlich des neu geltend gemachten Ausreisegrunds (Fotos der Be-
schwerdeführerin A._______, auf welchen die Schwester und der Bruder
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sie erkannt hätten) halte die Vorinstanz korrekt fest, dass die Beschwer-
deführerin diesen Grund erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht
habe. Inwiefern dieser Grund im Widerspruch zu den übrigen Vorbringen
stehe, erkläre das BFM jedoch nicht. Unter dem Druck der Befragungssi-
tuation habe sie nicht daran gedacht, den Grund zu nennen. Als nachge-
schoben und deshalb unbeachtlich könne er gleichwohl nicht bezeichnet
werden, da sie in glaubwürdiger Art und Weise ihre Verfolgungssituation
bereits anlässlich der Anhörung geschildert habe.
3.5 Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin
A._______ eine Zeitschrift zu den Akten und machte geltend, ihre Ge-
schwister hätten sie auf einem Foto auf Seite (…) dieser Publikation er-
kannt; es sei darauf zu sehen, wie sie anlässlich einer Kundgebung für
Präsidentschaftskandidat Moussavi (…) halte. Als Zeichen der Zugehö-
rigkeit zur Grünen Bewegung habe sie an ihrem linken Handgelenk ein
grünes Band getragen.
Auch wenn ihr Kinn verdeckt sei und sie eine Sonnenbrille trage, sei sie
auf dem Foto gut wiederzuerkennen, da man ihr Gesicht vom (…) [Art der
Berufsausübung] her kenne und ihre Brille sowie ihr Haar Kennzeichen
seien. Im Zeitungsbeitrag werde sie nicht namentlich erwähnt. Das Bild
werde im Zusammenhang mit (…) gezeigt.
3.6 Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin
A._______ mehrere Dokumente zu den Akten (vgl. Bst. O hiervor) und
wies darauf hin, dass sie bereits ihren Führerausweis abgegeben habe.
Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzung des Identitätsausweises
von der Schweizer Botschaft als echt befunden worden sei, seien die
hiermit eingereichten Dokumente geeignet, die Identität beider Be-
schwerdeführerinnen nachzuweisen.
Die Vorinstanz bezweifle ihre Tätigkeiten als (...) [Berufsangabe] nicht
grundsätzlich. Die Tatsache, dass sie im Iran eine sehr bekannte Person
sei und somit auch auf der Strasse und bei Demonstrationen erkannt
werde, stelle jedoch einen zentralen Punkt des vorliegenden Asylgesu-
ches dar.
Bereits mit der Eingabe vom 3. Mai 2011 sei ein Foto, auf welchem sie
anlässlich einer Kundgebung für Präsidentschaftskandidat Moussavi ge-
zeigt werde, zu den Akten gereicht worden. Nunmehr könne mittels weite-
rer Fotografien nachgewiesen werden, dass die Frau auf dem Bild tat-
sächlich sie sei.
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Die Behörden würden seit den Protesten im Jahre 2009 noch härter ge-
gen Demonstranten und mutmassliche Dissidenten vorgehen. Ihr hoher
Bekanntheitsgrad und die Tatsache, dass sie als bekannte (...) [Berufsan-
gabe] eine positive Identifikationsfigur sei, würden ihre Gefährdung bei
einer Rückkehr in den Iran erhöhen. Im Kontext der Protestbewegung in
verschiedenen muslimischen Ländern im Frühjahr 2011 sei auch das
"Green Movement" im Iran wieder erstarkt. Erneut werde der Protestbe-
wegungen mit Gewalt und Verhaftungen begegnet. Sie und ihre Tochter
hätten bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht, bei der Ankunft
verhaftet und zu langen Haftstrafen unter unmenschlichen Bedingungen
verurteilt zu werden.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann vorweg in grundsätzlicher Hin-
sicht verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in den an-
gefochtenen Verfügungen einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen unsubstanziiert, in sich widersprüchlich, nicht
kongruent und in einer Gesamtwürdigung unglaubhaft ausfielen.
4.2.1 Dies ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin A._______ offensicht-
lich nicht auf die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten an-
lässlich der Anhörung zurückzuführen. Nachdem diese zu Beginn der An-
hörung angegeben hat: "Bis jetzt verstehe ich ihn gut, vielleicht kann ich
am Ende nochmals Stellung dazu nehmen" (vgl. A15/18 S. 2), und sie in
der Folge den Wortlaut des Protokolls nach der Rückübersetzung mit ih-
rer Unterschrift ohne irgendwelche Beanstandungen als korrekt bestätigt
hat, muss sie sich ihre Aussagen ohne Einschränkung entgegenhalten
lassen. Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei ihr um eine selbst-
sichere Person handelt, welche sich für ihre Rechte gut einzusetzen ver-
mag (vgl. insbesondere Aktennotiz BFM A37/2). Es darf vor diesem Hin-
tergrund ohne weiteres erwartet werden, dass sie während der mehr-
stündigen Anhörung im Bedarfsfall aus eigenem Antrieb und unmissver-
ständlich auf Verständigungsprobleme aufmerksam gemacht hätte.
Nachdem solche dem Protokoll nicht zu entnehmen sind, ist die Auffas-
sung des BFM, dass die Widersprüche in den Aussagen nicht sprachlich
bedingt seien, nicht zu beanstanden. An dieser Feststellung vermag die
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Analyse von Dr. phil. E._______ vom (…), welche einen anderen Be-
schwerdefall betrifft, nichts zu ändern.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin A._______ nennt als Kernvorbringen für
die Schutzgewährung durch die Schweiz ihr politisches Engagement be-
ziehungsweise ihre Teilnahme an rund 20 Demonstrationen. Ihre Schilde-
rungen, wonach sie anlässlich der Demonstration vom (…) mitgenom-
men, verschleppt, befragt und nach vier bis fünf Stunden freigelassen
worden sei, erwecken kaum den Eindruck von realen Geschehnissen. So
führte sie unter anderem aus, man habe sie bei der Festnahme zusam-
men mit anderen Personen "in so einen Van hineingedrückt, wie gesagt,
man hat mir die Augen zugebunden, ich weiss nicht, wie viele Personen
wir waren, aber dieser Van war voll" (vgl. A15/18 S. 6 F38). Auf die Frage,
wann man ihr die Augen zugebunden habe, antwortete sie: "Nachdem
man uns in diesen Van hineingedrückt hat, hat man uns dort im Van die
Augen zugebunden" (vgl. A15/18 S. 6 F44). Dazu ist festzustellen, dass
sie – wenn die Augen angeblich erst nach dem Einsteigen in den Van
verbunden worden wären – gesehen hätte, wie viele Personen in etwa
darin gewesen wären. Dass die Augen aller Festgenommen erst im Van
verbunden worden sein sollen, widerspricht der Logik, da im angeblich
vollen Van dafür weder die nötige Bewegungsfreiheit noch das erforderli-
che Stillhalten der Festgenommen vorhanden gewesen sein dürften.
Zweifel an den Schilderungen ergeben sich ausserdem dadurch, dass die
Beschwerdeführerin bei der Anhörung keinerlei Verpflichtung für die Frei-
lassung erwähnte. Sie gab an (vgl. A15/18 S. 6 F43, 46): " …, als man
mich laufen liess, war es nicht so, dass man sagte, 'jetzt kannst du ge-
hen', man hat mich so wie vorher mit verbundenen Augen in einen Wagen
gesetzt und hat mich weggefahren (F43). … Wir fuhren, ich wusste nicht,
wo ich mich befand. Dann haben sie angehalten und dann haben sie mir
die Augenbinde weggenommen, das war an der Strasse (…). Man sagte
mir, jetzt könne ich abhauen, ich solle ein Taxi nehmen. Sie sagten mir:
'Wenn wir dich nochmals an so einem Anlass erwischen, dann ist es zu
Ende mit dir!' Ich habe dann ein Taxi genommen, …." (F46). Demgegen-
über gibt sie in der Rechtsmitteleingabe (Rekursübersetzung S. 3 unten)
an, man habe ihr beim Verhör gesagt, sie müsse ein Schreiben unter-
zeichnen, damit sie freigelassen werde, was sie auch getan habe.
Gleichzeitig führt sie aus, sie habe zum Unterzeichnen die Augenbinde
abnehmen können. Auch damit widerspricht sie ihren Angaben anlässlich
der Anhörung, wonach ihr die Augenbinde erst am Ende abgenommen
worden sei (vgl. A15/18 S. 7 F45, 46).
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4.2.3 In der Anhörung (vgl. A15/18 S. 8) hat sie ergänzend zur Erstbefra-
gung ausgeführt, sie sei anlässlich einer Demonstrationsteilnahme als
bekannte (...) [Berufsangabe] erkannt worden: "So kam ein Motorradfah-
rer und fragte mich: Sind Sie eine bekannte (...) [Berufsangabe]?" Als sie
die Frage bejaht habe, habe der Motorradfahrer mit dem Kopf genickt und
"ein 'aha' mit Hintergedanken gesagt". Demgegenüber spricht sie in der
Rechtsmitteleingabe abweichend davon, sie sei von zwei Motorradfahrern
erkannt worden (vgl. Rekursübersetzung S. 2, Ziff. 2). Auffallend ist, dass
die Tochter von der angeblichen Identifikation durch einen beziehungs-
weise zwei Motoradfahrer nichts wusste und in der Anhörung abweichend
erklärte, sie seien bei Demonstrationen mittels versteckter Kameras ge-
filmt und identifiziert worden (vgl. A16/19 S. 12). Der Erklärungsversuch
der Beschwerdeführerin A._______, es seien schon Filme gemacht wor-
den, sie habe sich einen solchen angeschaut, da sei eine Person gewe-
sen, die ihr ähnlich gesehen habe, erscheint im Gesamtkontext der Be-
fragung als blosse Schutzbehauptung und vermag diesen Widerspruch
nicht aufzulösen. Unglaubwürdig und bezeichnenderweise nicht näher er-
läutert ist auch, dass ihr die angeblich heimlich gemachten Aufnahmen
vorgespielt worden sein sollen.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin A._______ hat sich damit in wesentlichen
Punkten unterschiedlich geäussert. In Anbetracht dessen, dass sie beim
Darlegen ihrer Asylvorbringen über selbst erlebte, einschneidende Ereig-
nisse, welche sie zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst haben sol-
len, zu berichten hat, darf ohne weiteres erwartet werden, dass sie in den
wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben macht, was nicht der
Fall ist.
So bringt sie im Beschwerdeverfahren auch erstmals vor, ihre Geschwis-
ter hätten sie auf einem Foto in einer Zeitschrift erkannt (vgl. Rekursüber-
setzung S. 4). In der zu den Akten gereichten Zeitschrift ist eine Frau mit
Kopfbedeckung, verdecktem Kinn und grosser Sonnenbrille abgebildet,
das Gesicht liegt im Schatten. Dieses Vorbringen ist ohne Relevanz, hat
doch das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgehalten, es sei
neu und stehe im Widerspruch zu früheren Darstellungen.
4.2.5 Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin A._______ Widersprüche zu jenen ihrer Tochter
B._______ aufweisen. So sagte sie in der Anhörung aus, sie sei bis auf
zweimal – am (…) und am (…), als sie mit ihrer Nachbarin und deren bei-
den Brüdern zusammen gewesen sei – immer allein zu diesen Demonst-
rationen gegangen (vgl. A15/18 S. 8). Ihre Tochter führte demgegenüber
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Seite 21
aus, wiederholt gemeinsam mit ihrer Mutter an Demonstrationen gegan-
gen und erst in der Menge von ihr getrennt worden zu sein (vgl. A16/19
S.10). Der Einwand der Beschwerdeführerin A._______, sie habe keine
gute Beziehung zu ihrer Tochter gehabt, diese habe nicht gewusst, dass
sie bei den Unruhen mitgemacht habe (Rekursübersetzung S. 6), vermag
den Widerspruch nicht aufzulösen. Die Tochter hat mehrheitlich bei der
Mutter gewohnt und ihren Vater nur hin und wieder besucht (vgl. A15/18
S. 4 F18, S. 5 F29). Es darf demzufolge unabhängig von der Qualität der
Beziehung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin-
nen über ihre jeweiligen politischen Aktivitäten zumindest in den Grund-
zügen Bescheid gewusst hätten.
4.2.6 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Aussagen der Beschwer-
deführerin A._______, wonach diese aufgrund ihres politischen Engage-
ments ein Berufsverbot beziehungsweise ein Ausreiseverbot erhalten ha-
be, seien äusserst zweifelhaft. Dies ist vor dem Hintergrund vorstehender
Erwägungen nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist den Ausführungen in
der Rekursübersetzung (vgl. S. 4) zu entnehmen, dass das Aussprechen
eines befristeten Arbeitsverbots offensichtlich eine gängige Bestrafung
darstellt. Wie die Beschwerdeführerin anführt, konnte sie bereits früher
aus anderem (nicht politischem) Grund während drei Jahren nicht arbei-
ten. Einige seien bis zu sechs Jahren gesperrt worden, andere hätten 20
Jahre lang nicht mehr arbeiten dürfen. Vor diesem Kontext wäre zu er-
warten, dass der Beschwerdeführerin ein Berufsverbot ausdrücklich mit-
geteilt und auf eine bestimmte Dauer begrenzt worden wäre. Ihre vage
Aussage: "… Sie kontaktierten mich und sagten, dass ich nicht arbeiten
dürfe. Ich fragte weshalb. Sie sagten, dass die Behörden dagegen sind,
dass ich bei dieser (…) [Art der Berufsausübung] mitmache. …" (vgl.
a.a.O. S. 4) ist nicht glaubhaft.
4.2.7 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin A._______ mit dem
Wiederholen ihrer Aussagen sowie dem Festhalten an deren Tatsächlich-
keit in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das
BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen ha-
ben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für weitere Einzelhei-
ten vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Ak-
ten und der Rechtsmitteleingabe samt eingereichter Beweismittel zum
Schluss, dass die Vorbringen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwer-
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deführerin – soweit die Vorfluchtgründe betreffend – demnach zu Recht
abgelehnt.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin A._______ machte anlässlich der Anhö-
rung geltend, seit einigen Monaten ein eigenes Facebook-Profil zu haben
beziehungsweise es würde dort stehen, dass sie zurzeit in (…) sei. Damit
bringt sie vor, die iranischen Behörden könnten Kenntnis von ihrem Auf-
enthalt in der Schweiz und allenfalls von ihrem Asylgesuch haben. Ge-
mäss unbestritten gebliebener Feststellung des BFM handelt es sich bei
diesem Internet-Eintrag lediglich um einige Bilder und die Personalien der
Beschwerdeführerin ohne irgendwelchen exilpolitischen Hintergrund. Es
bleibt damit zu prüfen, ob aufgrund dieser Vorbringen subjektive Nach-
fluchtgründe gegeben sind.
4.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilakti-
vitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl.
4.3.3 Gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts muss al-
lein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesuches im Ausland keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran befürchtet werden (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2193/2007 vom 7. Oktober 2011 E.6.3). Es ist demzufolge festzustel-
len, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht ge-
eignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-
gründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Aus-
führungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu
ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzuge-
hen.
Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.4
4.4.1 Die Tochter B._______ gab in der Befragung als zentrale Begrün-
dungselemente für die Schutzgewährung durch die Schweiz an, sie wer-
de aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen ständig belästigt; Beam-
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te kämen nach Hause und würden sie befragen. Da sie bei ihrer Mutter
lebe, habe sie ebenfalls ausreisen müssen (vgl. N (…) A6/26 S. 9).
In der Rechtsmitteleingabe (Rekursübersetzung S. 1) teilte sie mit, ihr
Vorbringen betreffend die Belästigungen durch die Beamten sei frei
erfunden. Ihr Rechtfertigungsversuch, "eigentlich hat mich der zweite
Dolmetscher unter Druck gesetzt und er sagte mir, ich muss lieber etwas
sagen, dass mein Leben in Iran in Gefahr ist …", geht fehl. Für die
Richtigkeit ihrer Antworten trägt sie allein die Verantwortung. Im Übrigen
ist die behauptete Beeinflussung durch den Dolmetscher weder glaubhaft
noch kann eine solche dem Gesprächsverlauf entnommen werden. Damit
ist erstellt, dass die Tochter die schweizerischen Behörden gravierend
getäuscht und mithin ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt
hat. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Tochter wird dadurch schwer
erschüttert.
4.4.2 Vor diesem Hintergrund ist der Feststellung der Vorinstanz, die Ver-
folgungsvorbringen der Tochter seien nicht glaubhaft, ohne weiteres bei-
zupflichten. Dies gilt umso mehr, als deren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe nicht geeignet sind, die erschütterte Glaubwürdigkeit aufzu-
wiegen. Wenn sie ihre von der Mutter abweichenden Aussagen damit be-
gründet, dass ihre Eltern seit 18 Jahren voneinander getrennt leben wür-
den und sie während dieser Zeit abwechslungsweise bei ihrem Vater oder
ihrer Mutter gelebt habe, so ist dem die Aussage der Beschwerdeführerin
A._______ entgegenzuhalten, wonach ihre Tochter mehrheitlich bei ihr
gewohnt habe und lediglich hin und wieder beim Vater gewesen sei (vgl.
A15/18 S. 4). Sie widerspricht sich zudem in Bezug auf den behaupteten
Ausschluss vom Studium an der (…) einmal mehr. In der Anhörung be-
hauptete sie nämlich, die Aufnahmeprüfung für das nächste Studienjahr
erneut und erfolgreich abgelegt zu haben, aber trotzdem nicht immatriku-
liert worden zu sein (vgl. A 16/19 S. 6). In der Rechtsmitteleingabe gibt sie
demgegenüber an, man habe sie wieder nicht die Prüfungen absolvieren
lassen. Schliesslich hat sie es bezeichnenderweise auch im Beschwerde-
verfahren unterlassen, Angaben zum behaupteten Video auf Youtube zu
machen, in welchem sie angeblich während einer Demonstrationsteil-
nahme für ein paar Sekunden sehr gut zu sehen sei (vgl. A 16/19 S. 13).
4.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
B._______ keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den Eingaben einzugehen, da sie an dieser Feststellung nicht
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zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerinnen in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten den Iran illegal
verlassen und deswegen bei einer Rückkehr dorthin mit schwerer Bestra-
fung zu rechnen. Tatsächlich wird das illegale Verlassen des Landes ge-
mäss Art. 34 des iranischen Strafgesetzes bestraft. Gemäss den Kennt-
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nissen des Gerichts wird dabei aber den konkreten Umständen des Ver-
lassens Rechnung getragen. Meist bleibt es bei Bussen, und nur wenn
erschwerende Umstände vorliegen (beispielsweise wenn die Ausreisen-
den gesucht werden) ist mit schwerer Bestrafung zu rechnen. Die Be-
schwerdeführerin B._______ hat anfänglich angegeben, Beamte seien
nach Hausen gekommen und sie sei von den Behörden ständig belästigt
worden. In der Rechtsmitteleingabe führte sie dann aber aus, dieses Vor-
bringen sei frei erfunden. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die
Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückführung in den Heimatstaat mit
schweren Strafen zu rechnen hätten.
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.5.2 Bezüglich der Lage im Heimatstaat kann zum jetzigen Zeitpunkt
nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt,
welche für die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Iran eine
konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. An dieser
Feststellung vermögen auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der
umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusam-
menhang stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der
Zivilbevölkerung nichts zu ändern (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1).
6.5.3
6.5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat als unzumutbar er-
scheinen lassen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob der gesundheitli-
che Zustand der Beschwerdeführerin A._______ ein individuelles Voll-
zugshindernis bildet.
6.5.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
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und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
6.5.3.3 Die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten gesundheitli-
chen Beschwerden (vgl. Bstn. C und O hievor) begründen jedenfalls kei-
ne Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Dies gilt insbeson-
dere auch für die behauptete psychische Belastung, welche mit dem
hängigen Asylverfahren und der damit verbundenen ungewissen Zukunft
und nicht etwa mit einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet
wird. Was die Vermutung anbelangt, die Tochter habe einen Suizidver-
such unternommen (vgl. Eingabe vom 23. März 2012), so ist dieser in
keiner Beweise belegt und es wurden im weiteren Verfahren seitens der
Beschwerdeführerinnen keine näheren Angaben dazu gemacht.
6.5.3.4 Sodann bestehen auch keine Hinweise darauf, die Beschwerde-
führerinnen könnten bei ihrer Rückkehr in den Iran in eine konkrete, ihre
Existenz bedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführerin
A._______ verfügt über mehrjährige Berufserfahrung sowohl als (...) [Be-
rufsangabe] wie auch als Coiffeuse, womit sie ihren Lebensunterhalt und
mehrheitlich auch jenen ihrer Tochter selbständig bestreiten konnte (vgl.
A15/18 S.5). Die Tochter ist jung und verfügt über eine solide Schuldbil-
dung. Beide können auf ihre im Iran lebenden Familienmitglieder – die
Tochter insbesondere ihren Vater (vgl. A6/26 S. 5f), die Mutter wohl auch
auf Freunde und Bekannte aus dem Erwerbsleben – zählen, welche sie
im Bedarfsfall unterstützen werden.
6.5.3.5 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern sie bedürftig
ist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 wurde die Behandlung der Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Haus im Iran kurz vor der Ausreise ver-
kauft. Nachdem sie eigenen Angaben zufolge Reisekosten in die Schweiz
von über CHF 50 000.- aus dem Erlös zu bezahlen vermochte (vgl. A7/27
S.18), kann nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden, zumal sie
eine solche weder belegt noch explizit behauptet hat. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2].
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und
F._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: