B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-225/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Pakistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Pakistan am
(…) verliessen, auf dem Luftweg in ein ihnen unbekanntes Land gelang-
ten, von dort mit dem Zug nach Belgien weiterreisten, wo sie sich bis am
18. Oktober 2012 aufhielten, mit dem Auto am 19. Oktober 2012 in die
Schweiz gelangten und tags darauf um Asyl nachsuchten,
dass A._______ gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Zentral-
einheit EURODAC am (…) in Belgien um Asyl nachgesucht hatte,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen vom
20. Oktober 2012 erklärten, sie hätten in Belgien ein Asylgesuch einge-
reicht, welches abschlägig beurteilt worden sei,
dass das BFM ihnen anlässlich der Kurzbefragungen das rechtliche Ge-
hör zur mutmasslichen Zuständigkeit Belgiens für das vorliegende Asyl-
verfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführenden anführten, sie seien in Belgien durch die
Polizei vertrieben worden und hätten kein Geld, kein Dach über dem Kopf
und keine medizinische Versorgung erhalten,
dass sie zurückgehen würden, sobald ihre medizinische Behandlung ab-
geschlossen sei,
dass das Bundesamt Belgien am 13. Dezember 2012 gestützt auf die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die belgischen Behörden diesem Ersuchen am 20. Dezember 2012
entsprachen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete,
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dass es sie gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM in seinen Erwägungen ausführte, die Überstellung an Bel-
gien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-
rung der Frist – bis spätestens am 20. Juni 2013 zu erfolgen,
dass es unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, das
gemäss EURODAC und Kurzbefragungen in Belgien eingereichte Asyl-
gesuch und die explizit erfolgte Zustimmung der belgischen Behörden zur
Übernahme der Beschwerdeführenden auf die Zuständigkeit Belgiens für
die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass das Bundesamt erwog, auch wenn das Asylverfahren der Be-
schwerdeführenden in Belgien rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, sei
dieses Land gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO weiterhin für das
Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig,
dass es den belgischen Behörden obliege, die Ansprüche der Beschwer-
deführenden zu prüfen, ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebe-
nenfalls eine Wegweisung in das Heimatland umzusetzen,
dass Belgien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufenthaltsrichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Bean-
standungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass ein vom 11. Dezember 2012 datierendes Consulting des BFM erge-
ben habe, dass Personen mit einem negativen Asylentscheid in Belgien
Anrecht auf "urgent medical care" hätten und die darin eingeschlossenen
medizinischen Hilfeleistungen über die medizinische Notversorgung hin-
ausgehen würden, weshalb – im Bedarfsfall – die medizinische Versor-
gung der Beschwerdeführenden in Belgien gewährleistet,
dass deren Ausführungen die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegen könnten und
auch nicht gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Wegweisung
nach Belgien sprechen würden,
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dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar
2013 in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das
BFM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht eventualiter den Vollzugsstopp der
Wegweisung beantragen, bis sich die Beschwerdeführerin in einem
transportfähigen Zustand befinde, und um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie eine angemessene Parteientschädigung ersuchen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus dem bei den Vorakten liegenden Rückschein nicht ersichtlich
ist, wann genau die angefochtene Verfügung eröffnet worden ist, bei die-
ser Sachlage jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon aus-
zugehen ist, die Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Belgien vor ihrer Einrei-
se in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Belgien für die Prüfung des Asylge-
suches der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass die belgischen Behörden dem Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben,
womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend ma-
chen, sie hätten in Belgien keine Unterkunft mehr gehabt,
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dass die Ehefrau taub sei und sich in Belgien wegen Herzproblemen ha-
be operieren lassen müssen, indessen nach dem negativen Asylent-
scheid dort nicht weiter behandelt worden sei,
dass sie sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befinde und ein
Arztbericht, der Aufschluss über die Erkrankung gebe, in den nächsten
Tagen zu den Akten gereicht werde,
dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt sei, ob sie transportfähig sei,
dass Belgien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine konkreten
Anhaltspunkte vorliegen, Belgien würde sich nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten,
dass auch keine Hinweise bestehen, Belgien würde seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen des massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuch-
enden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche
Umstände vorausgesetzt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 211 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8149/2010 vom 30. No-
vember 2010), und solche vorliegend nicht auszumachen sind,
dass aufgrund der bei den Vorakten liegenden "Dublin Flugankündigung"
mit dem Vermerk "Medizinalfall" davon ausgegangen werden kann, dass
das BFM die belgischen Behörden bei der Ankündigung der Überstellung
über das Vorliegen eines Medizinalfalles informieren wird, damit diese
sich rechtzeitig organisieren können,
dass sich eine Rückführung nach Belgien somit als zulässig erweist und
aus diesem Grund der in Aussicht gestellte Arztbericht nicht abzuwarten
ist, beziehungsweise das BFM einer ärztlich attestierten Transportunfä-
higkeit der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen hat,
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dass die Beschwerdeführenden keine Gründe vorbringen, welche die Zu-
ständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nach sich ziehen beziehungsweise der Ausreise in den Dritt-
staat entgegenstehen könnten,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Belgien noch zufolge der indi-
viduellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht,
dass die Beschwerdeführenden nichts vorbringen, was das BFM hätte
veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2011/9),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Belgien weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) nicht zur Anwendung gelangt
und folglich das Bundesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), wes-
halb die verfügte Wegweisung nach Belgien im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein
Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
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dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, na-
mentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde,
nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu
Recht angeordnet hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde ein-
zugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungs-
weise zu führen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unbesehen einer allfälligen prozessualen Bedürftig-
keit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die weiteren prozessualen Anträge mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und
C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger