B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-225/2014
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführer 2),
C._______
(Beschwerdeführerin 3),
D._______
(Beschwerdeführer 4),
E._______
(Beschwerdeführer 5),
F._______
(Beschwerdeführerin 6),
G._______
(Beschwerdeführerin 7),
H._______
(Beschwerdeführerin 8),
Irak,
c/o Schweizerische Botschaft in Kairo,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. November 2013 / N (…).
E-225/2014
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Araber sunnitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in Bagdad, ersuchten mit undatiertem Schreiben bei der
schweizerischen Botschaft in Kairo (Eingang 1. Januar 2007) sinngemäss
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von
Asyl.
A.a Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwer-
deführenden mit, Flüchtlinge könnten sich in Ägypten beim Hochkommis-
sariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren las-
sen. Gemäss Praxis des BFM könne es irakischen Staatsangehörigen in
der Regel zugemutetet werden, in Ägypten zu verbleiben, sofern sie dort
keinen schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt seien. In diesem Zu-
sammenhang gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegen-
heit, sich innert Frist über ein Festhalten an den Asylgesuchen zu äus-
sern. Diese bestätigten mit Eingabe vom 16. November 2012 ihr Interes-
se an der Weiterführung des Asylverfahrens. Im August 2013 wurden die
Beschwerdeführenden 2 bis 8 auf der Botschaft zu ihren Asylgründen an-
gehört. Die Beschwerdeführerin 1 leistete der Einladung zur Botschafts-
anhörung keine Folge.
A.b In den Eingaben vom Januar 2007 und vom 16. November 2012 so-
wie anlässlich der Botschaftsanhörung brachte der Beschwerdeführer 2
im Wesentlichen vor, er habe nach Abschluss der Schule in I._______
(…) studiert. Danach sei er von (…) bis (…) im Irak im Militärdienst gewe-
sen und habe dort anschliessend ein eigenes Unternehmen geführt und
(…). Politisch habe er sich nie engagiert, sondern als Geschäftsmann
primär das Wohl seines Unternehmens verfolgt. Nach dem Sturz Saddam
Husseins habe er (…) mit (…) Alliierten realisiert. Dies habe die Al-Qaida
gegen ihn aufgebracht, da diese jede Zusammenarbeit mit den Alliierten
als kriminellen Akt ansehen würden. Die Al-Qaida hätten nach ihm ge-
sucht und seine Verwandten zur Abgabe einer Erklärung gezwungen,
wonach sie seine Familie inskünftig nicht mehr unterstützen würden. Zu-
dem sei er aufgrund seines sunnitischen Glaubens von der schiitischen
Al-Mahdy Terrorist Army verfolgt worden. Insgesamt habe es drei Mord-
anschläge auf ihn gegeben. Er sei verletzt und beinahe getötet worden,
als einmal auf sein Auto geschossen worden sei, in welchem sich auch
die Beschwerdeführerinnen 3 und 8 befunden hätten. Danach seien
Fremde in sein Büro eingebrochen, in dem sich seine Söhne aufgehalten
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Seite 4
hätten. Schliesslich sei in Abwesenheit in das Haus der Familie in Bagdad
eingebrochen worden, wobei dieses beschädigt und Mobiliar gestohlen
worden sei. Ende 2005 hätten er und seine Familie Einreisevisa für Ägyp-
ten erhalten und den Irak Anfang 2006 verlassen. In Kairo hätten sie zu-
nächst von ihren Ersparnissen gelebt, weil mit dem Besuchervisum die
Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen sei. Da er den Aufenthalt in Ägyp-
ten habe legalisieren wollen, habe er in Partnerschaft mit einem ägypti-
schen Staatsangehörigen ein Handelsunternehmen gegründet, welches
jedoch nie wirtschaftlich aktiv geworden sei. Dennoch habe die Familie
gestützt darauf halbjährlich neuerbare Aufenthaltsbewilligungen ("Tempo-
rary Residence for Non Touristic") erhalten. Aufgrund der Ausgaben für
die Ausbildung seiner Kinder, die Lebenshaltung und die Firma seien sei-
ne Ersparnisse nach einer gewissen Zeit aufgebraucht gewesen, weshalb
er begonnen habe, sich Geld von Verwandten zu leihen. Er habe ver-
sucht, das Unternehmen zum Laufen zu bringen, was ihm jedoch man-
gels Beziehungen zu öffentlichen Ämtern und aufgrund des hart um-
kämpften ägyptischen Markts nicht gelungen sei. 2007 und 2008 habe er
zudem in I._______ und in J._______ Import/Export-Firmen gegründet,
mit denen er ebenfalls nicht erfolgreich gewesen sei. Anfang 2012 habe
sein ägyptischer Geschäftspartner ihm mitgeteilt, dass er die Geschäfts-
beziehung auflösen wolle, da sich damit kein Geld verdienen lasse und er
auswandern wolle. Er (Beschwerdeführer 2) befinde sich nun an einem
Punkt, an dem er seine Ausgaben nicht mehr finanzieren könne. Seine
Kinder hätten keine Chance, in Ägypten, wo ihnen die Erwerbstätigkeit
nicht erlaubt sei, oder im Irak gute Stellen zu bekommen. In den Irak zu-
rückkehren könne er aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Alliierten
und den den Irak kontrollierenden Milizen der Al-Qaida und der Shia
Group, bei denen er auf der Tötungsliste stehe, jedoch nicht. Bis heute
suche die Al-Qaida nach ihm und befrage seine Verwandten in Bagdad
nach seinem Aufenthaltsort.
A.c Die Beschwerdeführerin 3 machte anlässlich der Botschaftsbefra-
gung abgesehen vom Mordversuch gegen ihren Mann im Familienauto,
welcher sie ebenfalls betroffen habe, keine eigenen Asylgründe geltend.
Im Übrigen führte sie aus, ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 7) sei in
Ägypten von einem jungen Mann verfolgt worden, der mit ihr eine Bezie-
hung habe eingehen und sie habe heiraten wollen. Er sei ihr überallhin
gefolgt und habe ständig angerufen. Sie habe dann entschieden, diese
Tochter nicht mehr aus dem Haus zu lassen und zur Weiterführung ihrer
Studien in den Irak zu schicken. Überdies brachte sie vor, die allgemeine
Lage in Ägypten habe sich seit dem Sturz von Präsident Mubarak stark
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verschlechtert. Iraker würden im Alltag diskriminiert und ebenso wie Syrer
und Palästinenser beschuldigt, Unruhe in der Gesellschaft hervorzurufen.
A.d Die Beschwerdeführenden 4 bis 8 bezogen sich bei der Botschafts-
anhörung ebenfalls auf die Asylgründe ihres Vaters und machten ausser-
dem geltend, in Ägypten unter sozialer Diskriminierung zu leiden. Ferner
brachte der Beschwerdeführer 4 vor, er sei in Ägypten von einer religiö-
sen Gruppe namens Jamaat Al Da'Wa Wal Tawheed um Geld betrogen
und körperlich angegriffen worden, (…). Er habe den Vorfall bei der Poli-
zei gemeldet, jedoch keine Hilfe erhalten. Die Beschwerdeführenden 5
bis 7 gaben an, seit 2009 beziehungsweise 2012 jeweils acht bis neun
Monate des Jahres zu Studienzwecken im Irak zu verbringen, wo sie in
K._______ im Haus einer Tante ihrer Mutter wohnen würden. Nach Ab-
schluss ihres Studiums werde ihnen jedoch weder im Irak noch in Ägyp-
ten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt sein. Zudem könnten sie
den Irak nach dem (…) 2014, wenn ihre Aufenthaltsbewilligungen für
Ägypten ablaufen würden, nicht mehr verlassen. Die Beschwerdeführerin
7 brachte überdies vor, sie und die Beschwerdeführerin 6 seien in Ägyp-
ten (…) sexuell belästigt worden. Im Jahre 2013 sei sie (Beschwerdefüh-
rerin 7) auch im Irak sexueller Belästigung durch (…) ausgesetzt gewe-
sen. Sie habe beide Vorfälle nicht gemeldet, da dies noch mehr Schwie-
rigkeiten hervorgerufen hätte. Schliesslich sei der von ihrer Mutter er-
wähnte Mann, der sie mehrere Jahre bedrängt habe, nach der Bot-
schaftsbefragung ihres Vaters erneut zu ihrer Wohnung gekommen, habe
an die Tür geklopft und sie beschimpft.
A.e Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre
(abgelaufenen und aktuellen) Reisepässe, ihre Nationalitätenausweise
und Civil State Cards, diverse Fotografien, eine Vollmacht betreffend die
Verzollung und Registrierung eines importierten Personenwagens, eine
Bestätigung der L._______ Firma betreffend deren Inaktivität und die Be-
teiligung des Beschwerdeführers 2 am Unternehmen, drei Verträge über
(…)projekte des Beschwerdeführers 2, eine Quittung über den Kauf von
(…) in der Höhe von 90'250.– USD, den Beschwerdeführer 2 betreffende
Ausweise (Iraqi Businessmen Union-Card, Card of the Iraqi National Un-
ion for Tribe Leaders and Sheiks, (…) Maritime Cards, Seatime Cerificate,
Militärausweis), und den Universitätsausweis des Beschwerdeführers 3
(alle in Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2013 – eröffnet am 5. Dezember 2013
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Seite 6
– verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
C.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. De-
zember 2013 Beschwerde bei der Schweizerischen Botschaft in Ägypten
und beantragten sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung
des ordentlichen Asylverfahrens.
Mit der Beschwerde reichten sie Ausdrucke von Internetartikeln zur all-
gemeinen Lage im Irak und in Ägypten sowie zur Stellung irakischer
Flüchtlinge in Ägypten zu den Akten ("Der Standard" vom 1. März 2013,
"Egypt Independent" vom 31. März 2013, "Junge Welt" vom 29. April
2013, "Associated Press" vom 17. Mai 2013, Neue Zürcher Zeitung vom
12. Juli 2013, vom 21. August 2013,
ein Internetblogs vom 21. September 2013, Webauftritte der deutschen
Tagesschau vom 30. September 2013, der BBC News vom 3. und vom
29. Oktober 2013 sowie vom 29. November 2013, der "PBS Newshour"
vom 1. November 2013, der Nachrichtenagentur Reuters vom 29. No-
vember 2013, der New York Times vom 1. Dezember 2013, und einen
undatierten Bericht der Landeszentrale für politische Bildung Baden-
Württemberg). Zudem legten sie eine Abschrift ihrer Beschwerde in engli-
scher Sprache und einen Bericht über militante Gruppen im Irak vom
9. Juni 2005 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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Seite 7
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie
vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisheri-
gen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-225/2014
Seite 8
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohn-
te, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Nach alt Art. 20 Abs. 2
und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine un-
mittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in
einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128).
5.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zu-
gemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im
Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat
bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen,
weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben
beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung
kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den
Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Seite 9
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch
auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verwei-
gerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu
prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind neben der besonderen
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz auch die Bezie-
hungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten zu be-
rücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere
die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Auf-
grund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen
werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise
als notwendig erscheinen liesse. Die Schilderungen im Asylgesuch sowie
anlässlich der Anhörungen vom August 2013 liessen darauf schliessen,
dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit
der Al-Qaida und der Al-Mahdy Terrorist Army gehabt hätten. Sie befän-
den sich indes mittlerweile im Ägypten, weshalb zu prüfen sei, ob es ih-
nen zugemutetet werden könne, dort zu verbleiben respektive sich dort
um Schutz zu bemühen.
In diesem Zusammenhang sei zunächst zu erwähnen, dass Ägypten das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flücht-
linge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert habe und sich ge-
mäss Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Pflichten und
insbesondere das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 FK halte. Ge-
stützt auf ein Memorandum of Understanding von 1954 sei sodann das
UNHCR für die Durchführung von Verfahren auf Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen in Ägypten zuständig. Im Zu-
sammenhang mit diesem Verfahren sei festzuhalten, dass Personen, die
vom UNHCR als Flüchtlinge in Ägypten anerkannt worden seien, Zugang
zu kostenloser medizinischer Grundversorgung und Schulbildung hätten.
E-225/2014
Seite 10
In Bezug auf irakische Staatsangehörige sei zu erwähnen, dass die nach
dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein massgeblichen Weisungen
vorgesehen hätten, alle irakischen Emmigranten, die ein entsprechendes
Gesuch beim UNHCR gestellt hätten, prima facie als Flüchtlinge anzuer-
kennen. Infolgedessen hätten Staatsangehörige des Iraks, die zwischen
2006 und 2008 beim UNHCR gemeldet gewesen und als Flüchtlinge an-
erkannt worden seien, rasch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ferner
sei es grundsätzlich relativ einfach, in Ägypten eine erneuerbare Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung zu bekommen. Die Beschwerde-
führenden seien beim UNHCR nicht registriert, hätten jedoch Aufenthalts-
bewilligungen erhalten, nachdem sie sich direkt an die ägyptischen Be-
hörden gewendet hätten. Zudem sei es ihnen möglich gewesen, diese
während ihres siebenjährigen Aufenthalts problemlos mehrfach zu erneu-
ern. Die Befürchtung, die Aufenthaltsbewilligungen würden nach Schlies-
sung des Unternehmens des Beschwerdeführers 2 nicht mehr erneuert,
erscheine unbegründet. Die Firma sei, wie sich aus der eingereichten
Bestätigung ergebe, 2006 gegründet worden, sei jedoch nie aktiv gewor-
den. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die ägyptischen Behörden den
Beschwerdeführenden ausschliesslich aufgrund des Bestehens eines in-
aktiven Unternehmens Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt hätten. Daher
sei davon auszugehen, dass es ihnen auch nach der Schliessung mög-
lich sein werde, die Bewilligungen zu verlängern, zumal sie im Besitz ei-
ner Wohnung seien, was erfahrungsgemäss die Erteilung von Aufent-
haltsbewilligungen erleichtere. Nicht zuletzt stehe es ihnen noch immer
offen, sich beim UNHCR registrieren zu lassen. Es könne ihnen daher
zugemutetet werden, sich bei den ägyptischen Behörden um Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligungen zu bemühen. Insgesamt sei davon
auszugehen, dass sie in Ägypten den notwendigen Schutz erhalten hät-
ten und ihnen dieser weiterhin gewährt werde.
Sodann sei ihnen der weitere Verbleib in Ägypten auch unter Berücksich-
tigung der allgemeinen Lage und der geltend gemachten Schwierigkeiten
zumutbar. Zwar hätten die politischen Unruhen ab Anfang 2011 die Si-
cherheitslage in einem gewissen Ausmass beeinträchtigt. Insbesondere
sei es auch im Sommer 2013 anlässlich des Sturzes von Präsident Mo-
hammed Mursi verschiedentlich zu Unruhen gekommen. Zwischenzeitlich
habe sich die Situation aber stabilisiert, so dass Sicherheitsprobleme nur
noch sporadisch und örtlich begrenzt auftreten würden und nicht von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden müsse. Sodann
würden Sicherheitsprobleme und wirtschaftliche Schwierigkeiten die ge-
samte Bevölkerung Ägyptens betreffen und nicht in Zusammenhang mit
E-225/2014
Seite 11
der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden stehen. Hinsichtlich
der geltend gemachten ökonomischen Schwierigkeiten sei den Be-
schwerdeführenden 2, 3 und 8 indes entgegenzuhalten, dass sie gemäss
eigenen Angaben in einer grossen Eigentumswohnung in einem "Elite-
Quartier" leben würden und offensichtlich während mehrerer Jahre in der
Lage gewesen seien, den Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten. Der
Beschwerdeführer 4 lebe in einem Studio in M._______ und studiere an
der dortigen Universität. Im Jahre 2009 habe er zudem in N._______
[Ausland] einen Englischkurs besuchen können. Die Beschwerdeführen-
den 5, 6 und 7 hätten sich aus finanziellen Gründen fürs Studium zwar in
den Irak begeben müssen, könnten sich jedoch eine akademische Aus-
bildung leisten. Demzufolge sei die finanzielle Situation der Beschwerde-
führenden nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie den weiteren
Aufenthalt in Ägypten unzumutbar erscheinen liesse. Darüber hinaus sei
zu erwähnen, dass Ägypten dem Heimatstaat der Beschwerdeführenden
in sprachlicher und kultureller Hinsicht näher stehe als die Schweiz.
Schliesslich ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden
seit ihrer Einreise in Ägypten im Jahre 2006 weder mit den Behörden
noch mit Dritten besondere Probleme gehabt hätten. Die sexuellen Über-
griffe zweier (…) auf die Beschwerdeführerinnen 6 und 7 und die Behelli-
gungen durch einen jungen Mann gegenüber der Beschwerdeführerin 6
seien bedauerlich, würden die Bewilligung der Einreise jedoch nicht recht-
fertigen. Es stehe ihnen vielmehr offen, die Übergriffe bei der ägyptischen
Polizei anzuzeigen. Auch dem Beschwerdeführer 4 sei es zuzumuten,
sich betreffend die erlebten Auseinandersetzungen erneut an die ägypti-
schen Behörden zu wenden.
6.2 Den Ausführungen des BFM halten die Beschwerdeführenden insbe-
sondere entgegen, die Vorinstanz habe den ablehnenden Entscheid auf
ungenaue beziehungsweise falsche Informationen gestützt.
Es treffe nicht zu, dass Ägypten Irakern Asyl gewähre beziehungsweise
Visa ausstelle. Ausserdem hätten sich die Aufenthaltsbedingungen für
irakische Staatsangehörige verschlechtert. Die Bewilligung knüpfe nun-
mehr an eine Ausbildung beziehungsweise Tätigkeit in Ägypten an. Ihre
Aufenthaltsbewilligungen, die noch bis zum (…) 2014 gültig seien, hätten
sie aufgrund des durch den Beschwerdeführer 2 gegründeten Unterneh-
mens erhalten. Da dieses jedoch nie wirtschaftliche Aktivitäten aufge-
nommen habe, hätten sich die Behörden geweigert, die aktuellen Bewilli-
gungen zu erneuern. Daher hätten sämtliche volljährigen Kinder (Be-
schwerdeführende 4 bis 7), bis auf die schulpflichtige Beschwerdeführerin
E-225/2014
Seite 12
8 und von ihnen abgeleitet die Beschwerdeführenden 2 und 3, zurzeit
keine Bewilligungen. Als sie nach Ägypten geflohen seien, sei ihre finan-
zielle Situation relativ gut gewesen. Die Reserven seien in den letzten
acht Jahren jedoch geschrumpft. Zwischenzeitlich hätten sie die Woh-
nung verkauft und in eine Mietwohnung gewechselt, um die Ausbildung
der Kinder sowie die Lebenshaltungskosten bezahlen zu können.
Das UNHCR biete den bei ihm registrierten Personen keine Hilfe, insbe-
sondere nicht bei der Finanzierung der universitären Ausbildung. Zudem
seien den beim UNHCR registrierten Personen Reisen ins Ausland nicht
erlaubt. Daher wäre es dem Beschwerdeführer 2 im Falle einer Registrie-
rung nicht möglich gewesen, (in den Jahren 2007, 2009 und 2013, vgl.
die vorinstanzlichen Akten A6/11 Q45 S. 6 und A10/9 Q18 S. 3) in den
Irak zurückzukehren und Vermögenswerte zu verkaufen. Ferner sei Ägyp-
ten zwar Unterzeichner der FK und des Protokolls über die Rechtstellung
der Flüchtlinge, habe jedoch Vorbehalte angebracht betreffend den Sta-
tus der Flüchtlinge, deren Bildung und Arbeitsmöglichkeiten. Am 31. März
2013 habe eine unabhängige ägyptische Zeitung berichtet, dass sich die
Lage für die im Land lebenden Iraker verschlechtert habe und diese unter
den Beschränkungen des Zugangs zu Bildung, Krankenversicherung und
Arbeit sowie unter Erschwernissen bei der Erlangung von Aufenthaltsbe-
willigungen leiden würden. Übergriffe auf die Beschwerdeführerinnen
könnten sie der Polizei nicht melden, da sie sonst Angst vor weiterer Ge-
walt durch die Täter haben müssten. Die Situation in Ägypten verschlech-
tere sich zur Zeit in allen Belangen, so dass nicht nur Ausländer, sondern
auch Ägypter das Land verlassen würden.
Die Beschwerdeführenden 5, 6 und 7 seien im Geheimen in den Irak zu-
rückgekehrt, um dort an privaten Universitäten zu studieren. An öffentli-
chen Universitäten wäre die Gefahr zu gross, dass sie identifiziert wür-
den. Sie würden sich zumeist verstecken und am Stadtrand (…) leben,
was selbst geringen Anforderungen an Menschlichkeit und Zivilisation
nicht genüge. Nur an den Feiertagen würden sie die restliche Familie in
Ägypten besuchen.
Abschliessend bringt der Beschwerdeführer 2 vor, er habe in diversen Be-
richten, welche auf verschiedenen Websites abgespeichert seien, über
seine Familie und die Lage in Ägypten berichtet. Er könne diese Berichte
jedoch nicht einreichen, da sie auf Englisch seien und die schweizerische
Botschaft verlangt habe, dass sämtliche Beweismittel in eine Amtsspra-
E-225/2014
Seite 13
che übersetzt werden müssten. Dies könne er nicht machen, ohne die
Aufmerksamkeit der ägyptischen Behörden auf sich zu ziehen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung
der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM und unter Verweis auf des-
sen Erwägungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
Da es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in Ägypten zu verblei-
ben beziehungsweise sich wieder dorthin zu begeben, erübrigen sich ab-
schliessende Ausführungen hinsichtlich der Frage einer möglichen aktuel-
len asylrelevanten Gefährdung im Irak. Dennoch ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden 1 sowie 3 bis 8 seit ihrer Rückkehr in den Irak bis
dato offensichtlich keiner persönlichen asylrelevanten Gefährdung ausge-
setzt waren. Die Beschwerdeführerin 1 lebt mittlerweile wieder im Irak,
machte nie eigene Asylgründe geltend und ist bereits daher auf den
Schutz der Schweiz offensichtlich nicht angewiesen. Die Beschwerdefüh-
renden 3 bis 8 haben den Irak ursprünglich aufgrund der angeblichen
Verfolgung des Beschwerdeführers 2 verlassen und führten zur Begrün-
dung ihrer Asylgesuche sinngemäss insbesondere das Vorliegen begrün-
deter Furcht vor Reflexverfolgung an. Indes war es den mittlerweile voll-
jährigen Beschwerdeführenden 5 bis 7 möglich, zum Studium in den Irak
zurückzukehren und dort den grössten Teil des Jahres zu verbringen, oh-
ne aufgrund ihrer Verwandtschaft mit dem Beschwerdeführer 2 Behelli-
gungen ausgesetzt zu sein. Auch der Beschwerdeführer 2 selbst und die
Beschwerdeführerinnen 3 und 8 berichten von mehreren Reisen in den
Irak zum Zweck des Verwandtenbesuchs und des Verkaufs von Eigen-
tum, anlässlich welcher sie offenbar unbehelligt geblieben sind.
Die Beschwerdeführenden reisten im Jahre 2006 aus Angst vor Verfol-
gungshandlungen aus dem Irak aus. Nach der Einreise in Ägypten wen-
deten sie sich jedoch bis heute nicht an das dort für das Verfahren auf
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständige UNHCR. Sie be-
gründeten dies im Wesentlichen mit der damals nicht bestehenden Not-
wendigkeit einer Registrierung und den damit einhergehenden Ein-
schränkungen. Statt durch die Flüchtlingsorganisation erhielten sie kurz
nach ihrer Einreise in Ägypten direkt von den ägyptischen Behörden tem-
poräre Aufenthaltsbewilligungen. Diese wurden während Jahren immer
wieder erneuert und sind aktuell bis zum (…) 2014 gültig. In Überein-
stimmung mit dem BFM ist nicht davon auszugehen, dass die Aufent-
haltsbewilligungen einzig aufgrund der angeblichen Aufgabe der seit der
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Gründung inaktiven Firma des Beschwerdeführers 2 nicht mehr verlän-
gert würden. Sollten diese jedoch tatsächlich nicht mehr erneuert werden,
steht es den Beschwerdeführenden nach wie vor offen, sich an das
UNHCR zu wenden.
Hinsichtlich der aktuellen Lage in Ägypten kann ebenfalls auf die zutref-
fende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt ist
trotz der gegenwärtigen Spannungen, auf welche die Beschwerdeführen-
den unter Beilage von Berichten hinweisen, nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt auszugehen, die den weiteren Aufenthalt unzumutbar
machen würde.
Die Beschwerdeführenden leben – selbst unter Berücksichtigung einer
angeblichen allmählichen Verknappung ihres Vermögens – in verhältnis-
mässig guten Verhältnissen und können vier Kindern den Besuch der
Universität ermöglichen. Der Umstand einer allfällig drohenden Arbeitslo-
sigkeit der Beschwerdeführenden vermag die Erteilung einer Einreisebe-
willigung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die von Ägypten gegen-
über der FK angebrachten Vorbehalte (Art. 12 Abs. 1 [Wohnsitzstatut
bezgl. personenrechtliche Stellung], Art. 20 [Gleichstellung bei Rationie-
rung], Art. 22 Ziff. 1 [Gleichstellung beim Primarschulunterricht], Art. 23
[Gleichstellung in Bezug auf die öffentliche Fürsorge] und Art. 24 [Gleich-
stellung in Bezug auf Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit]) ste-
hen dem weiteren Verbleib der Beschwerdeführenden in Ägypten nicht im
Wege. Betreffend die geltend gemachten Übergriffe auf den Beschwerde-
führer 4 und die Beschwerdeführerinnen 6 und 7 wäre es ihnen sodann
zumutbar gewesen, sich (erneut) an die ägyptische Polizei zu wenden
und allenfalls den gerichtlichen Instanzenweg zu beschreiten. Dies steht
ihnen auch bei allfälligen weiteren Behelligungen offen.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführen-
den in einer existenziellen Notlage befinden beziehungsweise der weitere
Aufenthalt in Ägypten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer sol-
chen führen wird.
Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über keinen relevanten
Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Der Beschwerdeführer 2 erwähnte ledig-
lich, einen Freund in der Schweiz, ohne jedoch dessen Vornamen und
Aufenthaltsort zu kennen (vgl. A6/11 Q21 S. 4).
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7.
Aufgrund des Dargelegten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht,
die Regelvermutung umzustossen, wonach sie in Ägypten Schutz gefun-
den haben oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnten. Unter die-
sen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilli-
gung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie die Beweismittel ver-
tiefter einzugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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