Abtei lung V
E-2252/2007
hub/jap
{T 0/2}
Urteil vom 3. April 2007
Mitwirkung: Richter Huber, Schürch, Monnet
Gerichtsschreiber Jaggi
X._______, geboren_______, Afghanistan,
vertreten durch Y._______,
Gesuchsteller
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14,
betreffend
Urteil vom 20. Februar 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Revision) / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Gesuchsteller ersuchte am 14. Dezember 2004 in der Schweiz um Asyl. Mit
Verfügung vom 24. Februar 2006 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest,
der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug an.
B. Mit Urteil vom 20. Februar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugs-
beschwerde des Gesuchstellers vom 23. März 2006 gut, hob die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung vom 24. Februar 2006 auf und wies das BFM an,
den Gesuchsteller wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen. Verfahrenskosten wurden keine auferlegt (Ziff. 3 des Urteilsdisposi-
tivs), und das BFM wurde angewiesen, dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu entrichten (Ziff. 4 des Urteilsdis-
positivs).
C. Mit Eingabe vom 12. März 2007 ersucht der Gesuchsteller durch Y._______ um
Erläuterung der Berechnungsgrundlage für die vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung von Fr. 750.--. Zur Stützung der Vorbringen reicht er eine
Kopie der Kostennote (Rechnung) vom 22. Juni 2006 und einen Auszug aus dem
Urteil vom 20. Februar 2007 zu den Akten. Zur Begründung macht er im Wesent-
lichen geltend, aufgrund der Erwägung in Ziff. 8.2 des Urteils vom 20. Februar
2007 müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Rechnungsfehler
vorliege. Aus besagter Ziffer gehe hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Ver-
waltungsverfahren vom 10. September 1969 (KostenV, SR 172.041.0) den zeit-
lichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren als zu hoch erachtet und diesen auf
insgesamt sieben Stunden gekürzt habe. Der Stundenansatz sei auf Fr. 100.--
festgesetzt und verfügt worden, dass folglich eine Parteientschädigung von
Fr. 750.-- zu entrichten sei. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 (VGKE, SR 173.320.2) umfassten die Kosten der Vertretung nebst Hono-
rar und Auslagen auch den Ersatz der Mehrwertsteuer. Bei einem Aufwand von
sieben Stunden und Auslagen von Fr. 50.-- müsse unter Berücksichtigung der
Mehrwertsteuer ein Betrag von Fr. 806.50 und nicht von Fr. 750.-- resultieren. Zu-
dem stelle sich die Frage, auf welche Bestimmung sich der Stundenansatz von
Fr. 100.-- für Honorare von Rechtsvertretern ohne Anwaltspatent stütze. Laut
Art. 10 Abs. 2 VGKE betrage der Stundenansatz exklusive Mehrwertsteuer für
nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.-- und höchstens
Fr. 300.--.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Eingabe vom 12. März 2007 trägt den Titel "Erläuterungsbegehren zum Urteil
vom 20. Februar 2007......" und stützt sich auf Art. 48 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 129 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Indessen ist der Eingabe ein Re-
visionsgesuch gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichti-
gung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen durch das Gericht) zu
entnehmen, zumal das Dispositiv des Urteils vom 20. Februar 2007 weder unklar,
unvollständig oder zweideutig ist noch seine Bestimmungen untereinander oder
mit der Urteilsbegründung im Widerspruch stehen; das Dispositiv enthält insbeson-
dere und entgegen den Ausführungen in der Eingabe auch keine Redaktions- oder
Rechnungsfehler. Die Eingabe ist folglich als Revisionsgesuch entgegenzuneh-
men.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Revisionsgesuchen ge-
gen seine Urteile zuständig. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Ent-
scheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 BGG sinngemäss.
Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet
Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021] Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Urteils
vom 20. Februar 2007 und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. auch U. Beerli-Bonorand, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 65 ff.).
1.4 Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich aus den Akten; auf das im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (vgl.
Art. 124 BGG und Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG)
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten,
im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu ent-
schieden werden kann (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 229 f.).
2.2 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt wer-
den, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt hat. Erheblich im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsa-
chen dann, wenn sie geeignet sind, zu einem anderen, für die gesuchstellende
Partei günstigeren Ergebnis zu führen.
43.
3.1 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Kostennote vom 22. Juni 2006, dass aufgrund
der Kostenaufstellung - in der Rubrik Mehrwertsteuer sind keine Beträge ausge-
wiesen, die wie sonst üblich zum Honorar und zu den Spesen aufgeschlagen wer-
den - fälschlicherweise der Schluss gezogen werden kann, dass keine Mehrwert-
steuer geschuldet ist. Bei genauerer Betrachtung wird indessen klar, dass
Y._______ mehrwertsteuerpflichtig ist, und der Totalbetrag der Rechnung inklu-
sive Mehrwertsteuer veranschlagt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
erhebliche Tatsache, dass Y._______ mehrwertsteuerpflichtig ist, aus Versehen
nicht berücksichtigt und die Kosten nach Art. 9 Abs. 1 VGKE ohne Be-
rücksichtigung der Mehrwertsteuer lediglich auf der Grundlage des zeitlichen Auf-
wands, des Stundenansatzes und der Auslagen festgelegt. Der Revisionstatbe-
stand von Art. 121 Bst. d BGG ist somit erfüllt.
3.2 Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Die Ziffer 4 des Dispo-
sitivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2007 ist aufzu-
heben und nach Neuberechnung der Parteientschädigung (Fr. 750.-- zuzüglich der
Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent ergibt einen Betrag von Fr. 807.--) durch folgende
Formulierung zu ersetzen:
"4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 807.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten."
4. Die in der Eingabe vom 12. März 2007 aufgeworfene Frage, auf welche Bestim-
mung sich der Stundenansatz von Fr. 100.-- für Honorare von Rechtsvertretern
ohne Anwaltspatent stütze, kann mit dem Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 VGKE beant-
wortet werden. Laut dieser Bestimmung beträgt der Stundenansatz für nichtanwalt-
liche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. Bis
zur Klärung verschiedener noch offener Fragen werden im Bundesverwaltungsge-
richt in der Regel die bisherigen Ansätze angewendet.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 68
Abs. 2 i.V.m. Art 63 Abs. 3 VwVG).
5.2 Die Revisionsinstanz (das Bundesverwaltungsgericht) kann der ganz obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 68 Abs. 1
i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der zu entschädigende Auf-
wand lässt sich ohne weiteres abschätzen; auf das Einholen einer Kostennote wird
deshalb verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von Art. 8 - 13 VGKE
wird die Parteientschädigung auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt.
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Die Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Februar 2007 (C._______) wird aufgehoben und durch folgende Formulierung
ersetzt:
"4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 807.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten."
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem Gesuchsteller eine Parteientschädi-
gung von Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage: Formular
Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N_______;
Kopie)
- A._______ des Kantons B._______(Kopie)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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