B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2252/2014
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).
E-2252/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die eritreischen Beschwerdeführenden reichten durch ihre damalige
Rechtsvertreterin – die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in
St. Gallen – am 19. Juni 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Da-
bei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien nach der Flucht ihres
Ehemannes (bzw. Vaters) E._______ (N [...]) von den eritreischen Behör-
den durch eine Inhaftnahme der Beschwerdeführerin A._______ und
durch eine Bezahlung von 50'000 Nakfa unter Druck gesetzt worden und
würden sich vor einer erneuten Verhaftung durch die eritreischen Behör-
den fürchten.
In der Beilage der Eingabe fanden sich ein handschriftlicher Brief der Be-
schwerdeführerin vom 25. April 2012, eine Kopie einer Quittung für die
Bezahlung von 50'000 Nakfa vom (…) 2011 (mit Übersetzung), eine Ko-
pie einer eritreischen Identitätskarte (Nr. […]), Kopien der Taufurkunden
von B._______ (geboren am […] 2002), C._______ (geboren am (…)
2004) und D._______ (geboren am (…) 2006) sowie eine Vollmacht vom
25. April 2012 (unterschrieben von der Beschwerdeführerin).
B.
Am (…) 2012 seien die Beschwerdeführenden nach Äthiopien ausgereist
(A3). Am 21. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der schweize-
rischen Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt (A12). Im
Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie sei im Jahr 2011 für sechs
Monate in Haft gewesen, wobei sie zwei Tage geschlagen worden sei.
Erst nach der Bezahlung von 50'000 Nakfa sei sie entlassen worden. Da-
nach habe sie Eritrea mit ihren Kindern verlassen und zunächst für zehn
Monate im UNHCR-Flüchtlingslager in Adi Harush (Äthiopien) gelebt, be-
vor sie nach Addis Abeba gegangen sei.
Dem Befragungsprotokoll wurde eine Farbkopie eines Fotos der Be-
schwerdeführerin sowie eine (mutmassliche) Flüchtlingsbestätigung des
UNHCR vom (…) 2006 (allenfalls äthiopischer Kalender, was als (…)
2013 [gregorianischer Kalender] zu gelten hätte).
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 – eröffnet am 10. April 2014 – verweiger-
te das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und
lehnte die Asylgesuche ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte
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dafür zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea von ernsthaften Nachteilen bedroht gewesen
seien. Indes sei davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal ver-
lassen hätten; doch sei dieser subjektive Nachfluchtgrund gemäss Recht-
sprechung nicht einreiserelevant. Bei dieser Sachlage würden sich weite-
re Erörterungen zur Zumutbarkeit des Verbleibens im Drittstaat – in casu
Äthiopien – und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübri-
gen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann (bzw. Vater) E._______ am
23. April 2014 (Poststempel: 24. April 2014) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Ver-
fügung den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei.
Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Behörden wurden
des Weiteren gebeten, keine persönliche Daten weiterzuleiten, da eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bestehe.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland ernsthafte Nachteile erlitten
habe und sich vor weiteren Massnahmen fürchte. Ein weiterer Verbleib im
derzeitigen Aufenthaltsstaat Äthiopien sei für die Beschwerdeführenden
unzumutbar, da sie in einem Zelt leben und nur karge Essensrationen be-
kommen würden.
E.
Mit Eingabe vom 25. April 2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ei-
ne Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste St. Gallen – lautend
auf den Namen von E._______ – vom 22. April 2014 zugestellt.
F.
Am 29. April 2014 reichte Klausfranz Rüst-Hehli in derselben Sache eine
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sinngemäss wurde ge-
rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend
und unrichtig festgestellt, da die Inhaftierung der Beschwerdeführerin
aufgrund politischer Motive klarerweise als unzulässig und – aufgrund der
gleichzeitigen Trennung von ihren Kindern – als eine Verletzung des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) zu werten sei. Die Bezahlung von 50'000 Nakfa habe
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ferner die gesamte Familie der Beschwerdeführenden ruiniert. Darüber
hinaus habe die Vorinstanz die Situation der Beschwerdeführenden in
Äthiopien nur ungenüngend beachtet, da auch diese Menschenrechts-
pakte verletzen würde.
Klausfranz Rüst-Hehli ersuchte ferner das Bundesverwaltungsgericht,
Einsicht in sämtliche Akten – auch in diejenigen von E._______ – zu ge-
währen, eine Frist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen und ihm im
Falle einer Gutheissung der Beschwerde eine ausseramtliche Entschädi-
gung (Parteientschädigung) zuzusprechen. Die eingereichte Vollmacht
vom 29. April 2014 wies als Bevollmächtigten Klausfranz Rüst-Hehli aus,
in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren E._______ und seine Famili-
enangehörigen zu vertreten. Diese Befugnis wurde von E._______ unter-
schrieben.
G.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte HEKS Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende auf, zu den eingereichten Beschwerden Stellung
zu nehmen. Am 26. Juni 2014 erklärte diese ihre Mandatsniederlegung
betreffend vorliegendes Beschwerdeverfahren.
H.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 wies Klausfranz Rüst-Hehli darauf hin,
dass E._______ als Vater und Mitinhaber der elterlichen Sorgepflicht der
drei im Beschwerdeverfahren involvierten Kinder ein Vertretungsrecht in-
ne habe, weswegen die eingereichte Beschwerde rechtsgültig sei. Soweit
E._______ hinsichtlich seiner Ehefrau nicht schon ein Vertretungsrecht
durch Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zustehe, sei stattdessen ein gewillkürtes Vertretungsrecht anzunehmen.
Des Weiteren wurde beantragt, den Sohn B._______ durch die schweize-
rische Botschaft in Addis Abeba befragen zu lassen.
I.
Am 2. Juli 2014 informierte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende das Bundesverwaltungsgericht, dass sie weiterhin die offizielle
Rechtsvertretung für die Beschwerdeführenden wahrnehmen würde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende auf, eine
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Seite 5
Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführenden einzureichen. Dieser
Aufforderung wurde indes innert Frist nicht nachgekommen.
K.
Am 17. Juli 2014 reichte Klausfranz Rüst-Hehli eine Vollmacht – unter-
schrieben von der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2014 – ein, dass er sie
und ihre drei Kinder in asylrechtlichen Belangen zu vertreten habe.
Gleichzeitig erklärte diese die Beschwerdeeingaben von E._______ und
von Klausfranz Rüst-Hehli zu ihrem erklärten Willen.
L.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 liess das Bundesverwaltungsgericht
dem neuen Rechtsvertreter – Klausfranz Rüst-Hehli – Einsicht in die vo-
rinstanzlichen Akten gewähren und setzte eine Frist für eine Beschwer-
deergänzung an. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt;
gleichzeitig wurde das Gesuch um Rechtsverbeiständung abgewiesen
(Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
M.
Am 29. und 30. August 2014 ergänzte der neue Rechtsvertreter die vo-
rangegangenen Eingaben in dem Sinne, dass die Verfügung vom 9. April
2014 weder human noch wohlwollend sei und eine Verhöhnung des Be-
schleunigungsgebotes darstelle, weil Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) durch die "Verschleppung" des Verfahrens verletzt worden sei.
Der Umstand, dass die Kinder nicht von den Behörden angehört worden
seien, sei als eine Verletzung von Art. 12 KRK zu werten. Des Weiteren
bezeichnete er die Situation in Eritrea als einen unerträglichen psychi-
schen Druck für die Beschwerdeführerin; aber auch der Verbleib in Äthio-
pien sei nicht als zumutbar anzuerkennen und widerspreche insbesonde-
re Art. 3 KRK.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 3) –
einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die
zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesu-
che, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden
sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisheri-
gen Fassung gelten.
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Seite 7
3.
3.1 Beschwerdegegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Be-
schwerdeführenden in die Schweiz einreisen können und ihnen Asyl zu
gewähren ist. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom
23. April 2014 die Flüchtlingsanerkennung verlangen, nehmen sie eine
unzulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes vor, auf welche
nicht einzutreten ist.
3.2 In der Beschwerdeergänzung vom 29. August 2014 wurde gerügt, der
Entscheid vom 9. April 2014 verletze Art. 29 Abs. 1 BV, weil das Verfahren
verschleppt worden sei, weshalb das Beschleunigungsgebot nicht res-
pektiert worden sei. Eine Beschwerde gegen die unrechtmässige Verwei-
gerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung kann gemäss
Art. 46a VwVG zwar ergriffen werden, doch setzt dies mindestens voraus,
dass nicht bereits eine Verfügung – wie im vorliegenden Fall – erlassen
wurde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). Folglich ist auf die Rüge der Rechts-
verweigerung und -verzögerung nicht einzutreten.
4.
4.1 In den Eingaben vom 29. April und 29. August 2014 wurden die man-
gelhafte Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs geltend gemacht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein
Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vo-
rinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen,
die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die recht-
lich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Be-
weis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird.
Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentli-
chen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechts-
erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Un-
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Seite 8
tersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2008, Rz. 8 zu Art. 12) und durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör
mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Ein-
flussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung ergänzt wird (vgl. BGE
122 V 157 E. 1a). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Unter-
suchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Asylvorbrin-
gen zu würdigen und die von der asylsuchenden Person angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen
(vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1).
4.3 Der Rechtsvertreter rügte, die Vorinstanz habe es unterlassen, die
ökonomischen Aspekte der Bezahlung von 50'000 Nakfa (für die Freilas-
sung der Beschwerdeführerin) zu berücksichtigen, welche die Familie fi-
nanziell ruiniert habe. Dies gelte vorliegend insbesondere, da der eritrei-
sche Staat die monatlichen Zahlungen an die Familie eingestellt habe, da
der Ehemann bzw. Vater desertiert sei. Hinsichtlich des Aufenthaltes der
Beschwerdeführenden in Äthiopien habe die Vorinstanz vermieden, die
Situation der Kinder zu würdigen, obwohl die Kinder gemäss der KRK ei-
nen Anspruch auf Bildung und Entwicklung hätten, was als unzumutbar
zu erachten sei. Der Umstand, dass die urteilsfähigen Kinder nicht zu ih-
ren Lebenssituationen in Eritrea und Äthiopien angehört worden seien,
stelle eine Verletzung von Art. 12 KRK dar.
4.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind bzw. zugefügt zu werden drohen.
Die Armut, in welcher eine asylsuchende Person zu leben droht, ist nicht
Teil des Flüchtlingsbegriffs. Die Rechtsprechung anerkennt indes hinsicht-
lich Vollzugshindernissen eine Unzumutbarkeit, wenn die betroffene Per-
son im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre,
weil sie die absolut notwendige medizinische Hilfe nicht erhalten kann,
oder wegen der im Heimatland herrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit einer unabwendbaren existenziellen Notlage ausge-
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setzt wäre, weil sie dort in völliger Armut leben müsste und damit dem
Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE
2009/52 E. 10.1; BVGE 2009/51 E. 5.5 m.w.H.). Im konkreten Verfahren
sind indes Vollzugshindernisse nicht Gegenstand des Verfahrens (son-
dern nur die Einreise in die Schweiz sowie die Asylgewährung), weshalb
die Rüge, die Vorinstanz habe die finanzielle Situation, in welche die Fa-
milie durch die Bezahlung des Lösegeldes getrieben worden sei, nicht
gewürdigt, nicht gestützt werden kann.
4.5 Bezüglich der Situation in Äthiopien, wo die Beschwerdeführerin ge-
mäss eigenen Aussagen mit ihren Kindern derzeit im District F._______ in
Addis Abeba mit einem legalen Aufenthaltsstatus wohnt, indes ohne Ar-
beit sei (A12 S. 5), gilt zu erwähnen, dass hinsichtlich der Schutzbedürf-
tigkeit der asylsuchenden Personen die Frage zu stellen ist, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
mutbar ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Somit ist vorab zu prüfen, ob die
asylsuchende Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Gefähr-
dung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Erst bei einer Bejahung der
Gefährdung ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die betreffende
Person am Aufenthaltsort den Schutz eines Drittstaates geniesst und es
ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Da das BFM in seiner Verfügung
vom 9. April 2014 eine einreiserelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG verneinte, ist ihm nicht vorzuwerfen, es habe die Zumutbarkeits-
prüfung am Aufenthaltsort vernachlässigt.
4.6 Mit Eingabe vom 29. August 2014 wurde des Weiteren geltend ge-
macht, die Kinder hätten einen Anspruch auf eine Anhörung (Art. 12
KRK). Mithin wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Eine
gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht von Kindern im Verwal-
tungsverfahren findet sich nicht im Schweizer Recht; das Bundesgericht
hat indes anerkannt, dass Art. 12 KRK – das Recht des Kindes in allen
das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren seine Mei-
nung frei zu äussern – im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar an-
wendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3). Eine Anhörung nach Art. 12 KRK
muss indes nicht persönlich, sondern hat in angemessener Weise zu ge-
schehen, was auch durch die Anhörung eines (gewillkürten oder behördli-
chen) Vertreters des Kindes möglich ist (Art. 12 Abs. 2 KRK). Soweit in-
des die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern konvergiert,
d.h. wenn sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes deckt, kann
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Seite 10
auf eine gesonderte Anhörung des Kindes verzichtet werden (vgl. BVGE
2012/31 E. 5.2.1 f. m.w.H.). Es genügt somit im vorliegenden Fall, dass
die Interessen der Kinder über die Aussagen der Beschwerdeführerin
(verschiedene Eingaben sowie die Anhörung vom 21. Januar 2014) ins
Verfahren eingebracht werden konnten. Das rechtliche Gehör wurde
durch einen Verzicht auf eine Anhörung der Kinder folglich nicht verletzt.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt vom BFM richtig und vollständig festgestellt wur-
de. Auch wurde das Anhörungsrecht der Kinder nach Art. 12 KRK nicht
verletzt. Das Gesuch der Eingabe vom 2. Juli 2014, es gelte den Sohn
B._______ durch die schweizerische Botschaft zu befragen, wenn der
Sachverhalt als ungenügend erstellt erachtet werde, wird damit gegens-
tandslos.
5.
5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland direkt
beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die
Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist
ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbe-
dürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder
ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E-2252/2014
Seite 11
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer
allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe
vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 E._______ – der Ehemann bzw. der Vater der Beschwerdeführenden
– hat gemäss eigenen Angaben nach der Desertion aus der eritreischen
Armee sein Heimatland am (…) 2010 verlassen und suchte am
30. November 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Er sei in Eritrea drei
Mal verheiratet gewesen; seine zweite Ehefrau sei bei der Geburt des
Sohnes B._______ gestorben. Seine dritte Ehefrau – die Beschwerdefüh-
rerin –, mit welcher er zwei Töchter habe, habe seinen Sohn aufgenom-
men (A8 S. 2).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 stellte das Bundesamt fest,
E._______ erfülle aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, lehnte indes das Asylgesuch ab und
wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug dieser Wegweisung wurde zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
6.2 Die Beschwerdeführerin, welche in Eritrea noch eine weitere Tochter
namens G._______ (geboren am […] 2002) hat, gab am 21. Januar 2014
E-2252/2014
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zu Protokoll, sie sei am (…) 2011 aufgrund der Desertion ihres Eheman-
nes für sechs Monate inhaftiert gewesen; während zwei Tagen sei sie da-
bei geschlagen und über ihren Ehemann befragt worden (sog. Reflexver-
folgung). Nachdem sie 50'000 Nakfa bezahlt habe, habe man sie freige-
lassen. Da sie befürchtet habe, sie werde wieder in Haft genommen, ha-
be sie Eritrea mit drei Kindern im Dezember 2012 Richtung Äthiopien ver-
lassen (A12 S. 4).
6.3 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 9. April 2014 fest, dass die
Beschwerdeführerin sechs Monate nach ihrer Freilassung in Eritrea
geblieben sei, ohne dass sie für jenen Zeitraum weitere konkrete Über-
griffe geltend gemacht habe. Demzufolge sei sie vorsorglich ausgereist,
ohne dass weitere Verfolgungshinweise bestanden hätten. Indes sei da-
von auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen und erst dadurch die
Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen sei die Ein-
reise der Beschwerdeführenden trotz allfälligen Bestehens der Flücht-
lingseigenschaft und der Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilli-
gen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszu-
schliessen seien.
6.4 Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben in Eritrea
die Angehörigen eines Familienmitglieds, welches aus dem National Ser-
vice desertiert ist, oftmals eine Strafe von 50'000 Nakfa – ohne dass dafür
eine gesetzliche Grundlage bestehen würde – zu bezahlen. Wenn die
Familie diese Strafe nicht bezahlen kann, können ihre Angehörigen fest-
genommen oder Eigentum bzw. Land kann beschlagnahmt werden, was
indes nicht heissen muss, dass die Angehörigen von Deserteuren syste-
matisch mit Haft bestraft werden, wenn sie den Betrag von 50'000 Nakfa
nicht bezahlen können (vgl. Amnesty International, Eritrea: 20 Years of
Independence, but still no Freedom, 2013). Hingegen sind dem Bundes-
verwaltungsgericht keine Fälle von wiederkehrenden Bussen bekannt.
Folglich liegt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden
möglichen weiteren Verfolgungsmassnahme aufgrund der Desertion von
E._______ im (…) 2010 vor, welche eine Furcht vor künftiger Verfolgung
der Beschwerdeführenden begründen würde, zumal die Beschwerdefüh-
rerin sechs Monate nach ihrer Freilassung (mutmasslich) im (…) 2012
keine aktuellen asylrelevanten Übergriffe geltend machte. Demzufolge
sind keine Vorfluchtgründe – auch keine, welche einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken würden – erkennbar.
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6.5 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 9. April 2014 anerkannt, dass
die Beschwerdeführenden Eritrea illegal verlassen und dadurch die
Flüchtlingseigenschaft erlangt haben. Da die illegale Ausreise einen sub-
jektiven Nachfluchtgrund darstellt, werden davon betroffene anerkannte
Flüchtlinge von der Asylgewährung ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). Ge-
mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es ferner
nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die
Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz einer
allfälligen Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen.
Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flücht-
lingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht
zu bewilligen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1 m.w.H.).
6.6 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass hinsichtlich der Situation im
Heimatland keine Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorliegt. Die Asyl- und
Einreisegesuche sind unbesehen von der Beziehungsnähe zur Schweiz
und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib für die Beschwerdeführenden in
Äthiopien zumutbar ist, abzulehnen. Ohnehin ist im vorliegenden Fall
mutmasslich von einem zumutbaren Verbleib im derzeitigen Aufenthalts-
staat auszugehen, haben sich die Beschwerdeführenden doch im
UNHCR-Lager in Adi Harush registrieren lassen und verfügen folglich
über einen legalen Aufenthaltsstatus, wie die Beschwerdeführerin angab
(A12 S. 5). Allgemein lässt sich sagen, dass die Lage in Äthiopien nicht
von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt
ist, so dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehr von Personen
dorthin, mithin ein dortiger Aufenthalt, als zumutbar erachtet (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.3). Obwohl sie derzeit vermutungsweise in Addis Abeba le-
ben, können die Beschwerdeführenden in das UNHCR-Lager zurückkeh-
ren. Zwar ist ein Leben für eine alleinstehende Frau mit Kindern in einem
Flüchtlingslager beschwerlich, doch ist anzunehmen, dass das UNHCR
bemüht ist, den Grundbedarf an Versorgung und Betreuung zu decken.
Hinzu kommt im konkreten Fall, dass die Beschwerdeführerin, die bisher
in Äthiopien keiner Gefährdung ausgesetzt war, auf die finanzielle Unter-
stützung ihres Ehemannes und ihres Schwagers und auf die Hilfe ihres
Neffen zählen kann, welcher sich ebenfalls in Adi Harush befindet (A12
S. 5).
7.
Das BFM hat somit den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
indes wurde mit Verfügung vom 19. August 2014 bereits auf die Erhebung
von Verfahrenskosten verzichtet.
9.2 Der Antrag auf Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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