B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2252/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Mai 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 19. Mai 2014 und der Anhö-
rung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 18. September 2014 machte er im
Wesentlichen geltend, er sei arabischer Ethnie und stamme aus Syrien. Im
Rahmen seiner Arbeit als Journalist und Kameramann habe er Probleme
erhalten, so sei er 2011 von der syrischen Armee während vier Stunden
festgehalten worden und sodann beim Filmen von Kriegshandlungen von
Scharfschützen beschossen worden. Im Januar 2014 sei er vom Syrien-
Gipfel in Genf geflohen, wo er einen Auftrag von Palestine Today TV gehabt
habe.
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 10. April 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage zweier Schreiben des Senders Palestine Today TV und sechs Fotos
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen und ein amtlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der
Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG).
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zunächst sei festzuhalten, dass die
kurze Festnahme vor der Ausreise und der Umzug zum Arbeitsplatz nicht
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kausal für die Ausreise gewesen seien. Dem Beschuss durch Scharfschüt-
zen fehle es sodann an Gezieltheit, zumal er im Rahmen des Krieges be-
ziehungsweise einer Situation allgemeiner Gewalt erfolgt sei. Neben der
abenteuerlich anmutenden Fluchtschilderung von der Festnahme sei diese
Folge einer verbotenen Handlung seitens des Beschwerdeführers. Des
Weiteren sei der Beschwerdeführer weder in Syrien noch im Ausland poli-
tisch aufgetreten. Die Teilnahme am Syrien-Gipfel in Genf sei ein Auftrag
eines neutralen Senders – nicht des syrischen Fernsehens – gewesen, und
er sei zusammen mit seinem Direktor legal aus Syrien ausgereist, womit
entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keine unmittelbare Ge-
fährdungslage als "Landesverräter" ersichtlich sei. Den eingereichten Be-
weismitteln (Fotos und USB-Stick) seien keine weiteren Hinweise auf eine
mögliche Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ihm entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz, tatsächlich bei einer Rückkehr nach Syrien
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. So be-
stünde die Aufenthaltsalternative heute nicht mehr, weil er inzwischen auch
vom Assad-Regime gesucht werde. Was den Vorwurf der nicht zielgerich-
teten Verfolgung anbelange, so hätten die Scharfschützen sehr wohl ge-
zielt auf ihn geschossen und die Festnahme sei ebenfalls gegen ihn ge-
richtet gewesen. Sodann sei seine Fluchtschilderung keineswegs abenteu-
erlich, sondern in sich stimmig. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihre Be-
gründungspflicht in Bezug auf das eingereichte Dienstbüchlein verletzt, in-
dem sie nicht darauf eigegangen sei, dass sich der Beschwerdeführer ei-
ner möglichen Dienstpflicht entzogen habe. Die der Beschwerde beigeleg-
ten Fotos würden den News-Raum der regimetreuen Fernsehstationen in
Genf zeigen. Der Sender des Beschwerdeführers sei im selben Journalis-
tenraum gewesen und sie hätten denselben Satelliten-Übertragungswagen
genutzt. Daher befürchte er, dass das Regime von seiner Flucht erfahren
habe, was auch den beiden der Beschwerde beigelegten Schreiben zu ent-
nehmen sei.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen den Voraus-
setzungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten und somit keine Asylrelevanz
entfalten.
Im Zentrum der Beschwerde steht die Flucht vom Syrien-Gipfel in Genf.
Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem
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Zweck Syrien legal mit einem Visum, mit einem Arbeitsauftrag und gemein-
sam mit seinem Direktor verlassen hat und alsdann – auch gemäss Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift – in Genf bis kurz vor Ende des Gipfels
wichtige Einrichtungen mit dem regimetreuen Fernsehen geteilt hat, womit
all seine Befürchtungen, in Syrien wegen Handlungen vor seiner Ausreise
gesucht zu werden, entkräftet sind. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz verwie-
sen werden. Vor diesem Hintergrund bleiben einzig die Flucht vom Syrien-
Gipfel in Genf und die mögliche Desertion zu prüfen.
Den Ausführungen der Rechtsmitteleingabe zufolge, befürchtet der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der Flucht vom Syrien-Gipfel in
Genf angeblich, dass ein Journalist von Sama-TV (ein regimetreuer Fern-
sehsender), mit dem er zusammengearbeitet habe, dem Regime von sei-
ner Flucht berichtet haben könnte. Dieser Befürchtung ist nicht zu folgen.
Der Beschwerdeführer macht nämlich gleichzeitig geltend, er habe das
Ende des Gipfels und den Ort seines Asylgesuchs entsprechend gewählt,
damit seine Kollegen am Gipfel nichts mitbekommen sollten. Folgt man
dieser Erklärung, dann wussten die Kollegen am Gipfel nichts über sein
Fernbleiben und konnten entsprechend auch nichts weiterleiten. Die Tat-
sache, dass er in der Beschwerde immer wieder betont, dermassen eng
am Gipfel mit den regimefreundlichen Fernsehsendern gearbeitet zu ha-
ben, untermauert die Schlussfolgerung, dass er für frühere Handlungen
nicht gesucht worden sein kann. Des Weiteren verweist der Beschwerde-
führer auf zwei der Beschwerde beigelegte Schreiben seines Arbeitgebers,
worin stehe, dass Beamte des syrischen Sicherheitsdienstes all seine Pa-
piere, Filme und Bilder aus den Räumlichkeiten des Senders mitgenom-
men hätten. Es handelt sich bei den Schreiben um Kopien, die bekanntlich
leicht fälschbar sind. Die Echtheit kann jedoch in Anbetracht der Sachlage
dahingestellt bleiben. Bei der "Flucht" vom Syrien-Gipfel in Genf handelt es
sich offensichtlich um ein Verhalten nach der Ausreise und ohne Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung. Es sind folglich auch die Vorausset-
zungen von Art. 3 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt.
Was die Desertion anbelangt, so kann diese ebenso wenig von Bedeutung
sein, wenn die Person, die dem Dienst fern bleibt, gleichzeitig legal mit ei-
nem Visum ausreist und in enger Kooperation mit regimefreundlichen Fern-
sehsendern vom Syrien-Gipfel über längere Zeit berichterstattet. Somit
geht auch die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ihre
Begründungspflicht verletzt, offensichtlich ins Leere.
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Die der Beschwerde beigelegten Fotos vermögen, ausser der Anwesenheit
des Beschwerdeführers am Syrien-Gipfel, nichts zu beweisen und sind so-
mit ebenso wenig geeignet, an der Schlussfolgerung der Vorinstanz etwas
zu ändern.
4.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: