B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2252/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
I._______, geboren am (…),
alle aus Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. Mai 2018 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 7. Juni 2018 und
den Anhörungen vom 18. und 19. Februar 2019 führten sie im Wesentli-
chen aus, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein, aus dem
Dorf J._______, Derik, Provinz Hasaka, zu stammen und von 1998 bis
2012 in K._______ gelebt zu haben.
Der Beschwerdeführer 1 (A._______) habe seit 1985 immer wieder mit den
syrischen Behörden Probleme gehabt. Im Jahr 1987 sei er der Demokrati-
schen Partei Kurdistan Syrien (PDK-S) beigetreten und habe sich um die
Organisation von kulturellen Anlässen gekümmert. Zudem sei er selbst Mit-
glied einer musikalischen Gruppe gewesen. Immer wieder sei er von den
syrischen Behörden vorgeladen, verhört und für einige Tage festgehalten
worden. Im Jahr 1999 oder 2000 sei er sechs Monate in Haft gewesen.
Während der Vorfälle in O. _______ im Jahr 2004 sei er drei bis vier Mo-
nate beziehungsweise sechs Monate inhaftiert gewesen. Nach seiner Frei-
lassung sei er jeweils um die Zeit des Newruz-Festes kurzfristig festgehal-
ten und verhört worden, letztmals im Jahr 2011. In den Jahren 2011 und
2012 habe er an sämtlichen Demonstrationen in L._______ teilgenommen.
Als in K._______ der Krieg ausgebrochen sei, sei er mit der Familie in seine
Heimatregion M._______ zurückgekehrt. Dort habe er an verschiedenen
Demonstrationen teilgenommen. Zufolge seiner Parteizugehörigkeit habe
er Meinungsverschiedenheiten mit Leuten der PYD (Partiya Yekîtiya De-
mokrat; Partei der Demokratischen Union) gehabt. Während beziehungs-
weise nach Demonstrationen sei es jeweils zu Schlägereien gekommen.
Einmal sei er von vermummten Personen, die Uniformen der Asayish (Si-
cherheitskräfte der PYD) getragen hätten, mit seinem Fahrzeug angehal-
ten und als Verräter beschimpft worden. Er habe sich nach diesem Vorfall
an die Führung der Asayish in N._______ gewandt und diese hätten ihm
versichert, nichts mit dem Übergriff zu tun zu haben. Gegen Ende 2013
habe er gemerkt, dass sein Zuhause beobachtet werde. Unbekannte hät-
ten zudem zerrissene Fotos von Masud Barzani in seinen Hof geworfen
und Bilder von Öcalan an der Türe angebracht. Eine Woche vor der Aus-
reise sei es anlässlich einer Demonstration zu einer Auseinandersetzung
zwischen den verschiedenen Gruppierungen gekommen. Von den syri-
schen Sicherheitskräften sei er vorgeladen worden, sich bei der Zweig-
stelle in N._______ zu melden. Im Jahr 2013 habe er mit seiner Familie
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Syrien verlassen und sie hätten zwei Jahre im Nordirak gelebt. Illegal seien
sie danach in die Türkei und nach Griechenland gereist.
Die Beschwerdeführerin (B._______) brachte vor, die syrischen Behörden
und Anhänger von Öcalan hätten den Beschwerdeführer 1 wegen seinen
Parteiaktivitäten gesucht. Einmal sei er in P. _______ verhaftet worden. Sie
selbst habe manchmal an Sitzungen für Frauen bei der PDK-S teilgenom-
men. Deshalb fürchte sie sich vor den Anhängern von Öcalan und wage es
nicht, nach Syrien zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer 2 (C._______) legte dar, seine Mutter habe ihm er-
zählt, sein Vater und seine Grosseltern hätten Probleme mit Anhängern von
Öcalan gehabt. Er selbst habe davon jedoch nichts mitbekommen. Auf-
grund der Verschlechterung der Lage in M._______ habe die Familie im
Jahr 2014 Syrien verlassen und sich in den Nordirak begeben. Nach zwei
oder drei Jahren seien sie weiter in die Türkei und nach Griechenland ge-
reist.
Als Beweismittel reichten sie ihre syrischen Identitätskarten, ein Militär-
büchlein des Beschwerdeführers 1 und seinen Parteiausweis der PDK-S
sowie eine Kopie des Familienbüchleins ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2019 (eröffnet am 12. April 2019) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zu-
folge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 10. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre-
ters als amtlichen Rechtsbeistand.
Mit der Beschwerde reichten sie eine Kopie eines Bestätigungsschreiben
der PDK-S zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden weder als glaub-
haft noch als asylrelevant. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht überzeu-
gend darlegen können, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise sowie auch
in den Jahren zuvor tatsächlich durch die syrischen Behörden asylrelevant
verfolgt worden sei. Er habe angegeben, nach seiner Inhaftierung im Jahr
2004 sei ihm persönlich nichts mehr widerfahren; er sei höchstens für einen
Tag oder mehrere Stunden festgenommen worden, ihm sei eine Ohrfeige
verpasst worden und er habe danach wieder gehen können. Die Haftdauer
im Jahr 2004 habe er an der BzP mit drei bis vier Monaten, an der Anhö-
rung hingegen mit sechs Monaten angegeben. Seine Schilderungen zu
seinem Gefängnisaufenthalt würden zudem nicht den Eindruck von per-
sönlich Erlebten vermitteln. Nicht glaubhaft sei auch seine Inhaftierung mit
der geltend gemachten Folterung im Jahr 2006. Es sei nicht verständlich,
weshalb er dieses Ereignis nicht bereits an der BzP vorgebracht habe,
handle es sich dabei doch um einen wesentlichen Bestandteil seiner Asyl-
vorbringen. Auch diese Haft habe er nicht detailliert schildern können. Er
habe geltend gemacht, jedes Jahr mindestens einmal von den syrischen
Behörden verhört worden zu sein beziehungsweise er habe zwischen den
Jahren 2006 und 2011 nur noch ein- oder zweimal mit den syrischen Be-
hörden Kontakt gehabt. Nicht glaubhaft sei, dass er kurz vor der Ausreise
aus Syrien von den syrischen Sicherheitskräften eine Vorladung erhalten
habe; dies habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt und bei der Anhörung
erst am Schluss. Weder zum Zeitpunkt des Erhalts noch zum Inhalt des
Schreibens habe er konkrete Angaben machen können. Er habe auch nicht
begründen können, weshalb er vorgeladen worden sei. Die Angaben der
Beschwerdeführerin zur Vorladung seien ebenfalls dürftig ausgefallen. Es
sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in asylrelevan-
tem Ausmass ins Visier der syrischen Behörden geraten sei und er habe
nicht glaubhaft schildern können, aufgrund allfälliger Teilnahmen an De-
monstrationen durch die syrischen Behörden identifiziert, verfolgt und in-
haftiert worden zu sein. Sie hätten sich mehrere Jahre unbehelligt in
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K._______ aufgehalten, weshalb nicht davon auszugehen sei, die syri-
schen Behörden hätten dem Beschwerdeführer 1 ein besonders politi-
sches Profil zugeschrieben.
Die Beschwerdeführerin habe an der BzP dargelegt, an Sitzungen für die
PDK-S teilgenommen zu haben und deshalb Angst vor Anhängern von
Öcalan gehabt zu haben. Diese Vorbringen habe sie jedoch an der Anhö-
rung nicht mehr erwähnt. Auch zu den Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers 1 habe sie keine substantiierten Angaben machen kön-
nen. Die geltend gemachten Übergriffe durch Angehörige der PYD seien
nicht genügend intensiv gewesen; gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers 1 habe es sich dabei um Übergriffe und Anfeindungen von Einzel-
personen gehandelt und könnten nicht den kurdischen Behörden bezie-
hungsweise der PYD zur Last gelegt werden. Er verfüge nicht über ein po-
litisches Profil, welches ein Verfolgungsinteresse der kurdischen Behörden
begründen könnte. Während seines Aufenthalts in M._______ sei er meh-
rere Male in den Nordirak gereist und wieder nach Syrien zurückgekehrt;
dies spreche gegen eine asylrelevante Verfolgung in Syrien. Nachteile,
welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Le-
bensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine
asylbeachtliche Verfolgung darstellen.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift fest, der
Beschwerdeführer 1 habe seit 2011 regelmässig an Demonstrationen in
K._______ gegen die syrische Regierung teilgenommen und ab 2012 an
sämtlichen regierungskritischen Protesten in M._______. Bereits seit sei-
ner Gymnasiasten-Zeit verfüge er über ein ausgeprägtes oppositionelles
Profil. Seit Mitte der 80er-Jahre sei er aktives Mitglied der PDK-S, habe
Funktionen in verschiedenen Kulturgruppen innegehabt und regelmässig
an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Im Jahr 1999 beziehungsweise
2000 sei er erstmals für sechs Monate inhaftiert worden. Zu dieser Haft sei
er jedoch von der Vorinstanz nicht befragt worden. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass er im Register der Staatssicherheit wegen seinen kur-
disch-oppositionellen Aktivitäten vermerkt sei. Bis zu seiner Flucht aus
K._______ sei er regelmässig mit den Sicherheitsbehörden konfrontiert ge-
wesen. Es sei wahrscheinlich, dass er bei den Demonstrationen identifiziert
worden sei und er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. Seine Haft im
Jahr 2004 habe er detailliert beschreiben können und von Beginn an ge-
sagt, dass er sich an die genaue Dauer nicht erinnern könne. Die Inhaftie-
rung im Jahr 2006 habe er an der BzP nicht erwähnt, da er damals "nur"
zwei Tage inhaftiert gewesen sei und er davon ausgegangen sei, lediglich
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längere Inhaftierungen nennen zu müssen. Weiter sei ihm auch die Wich-
tigkeit der Vorladung kurz vor der Ausreise nicht bewusst gewesen. Er sei
über Jahrzehnte von den syrischen Sicherheitsbehörden immer wieder
festgenommen und verhört worden. Die letzte Vorladung habe für ihn da-
her keinen herausragenden Aspekt seiner Fluchtgründe dargestellt. Entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Aussagen dazu substanziiert
ausgefallen und auch die Beschwerdeführerin habe die Vorladung er-
wähnt. In M._______ sei er von Angehörigen der PYD beziehungsweise
der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) körperlich angegriffen, beschimpft und
von vermummten Personen angehalten und kontrolliert worden. Bewaff-
nete Unbekannte seien vor seinem Haus aufgefahren. Da er keinen Schutz
durch die Behörden habe erwarten können, hätten er und Familienange-
hörige seiner Ehefrau in die Luft geschossen. Das Feuer sei zuerst erwidert
worden und anschliessend hätten sich die Angreifer zurückgezogen. Die
Drohungen und Angriffe hätten sich klar gegen Leib und Leben gerichtet
und spätestens zum Zeitpunkt der Bedrohung durch Schusswaffen seien
die genannten Rechtsgüter einer unmittelbaren und konkreten Gefahr aus-
gesetzt gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Angriffe
klar von Angehörigen der PYD und der YPG ausgegangen. Die Personen
hätten teilweise deren Uniformen getragen oder seien ihm als Angehörige
beziehungsweise Anhänger dieser Organisationen bekannt gewesen. Die
Übergriffe seien eindeutig politisch motiviert gewesen. Er sei wegen seiner
Teilnahme an den Demonstrationen sowie wegen seiner Parteizugehörig-
keit bei der PDK-S schikaniert und beschimpft worden. Zufolge seines jahr-
zehntelangen ausgeprägten Engagements für die PDK-S verfüge er über
ein hinreichendes politisches Profil, welches die Verfolgungsinteressen der
kurdischen Behörden zu begründen vermöchten.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die
Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss ange-
fochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstan-
den. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs-
weise. Der Beschwerdeführer 1 wurde zuletzt angeblich im Jahr 2006 für
zwei Tage inhaftiert. Danach hatte er gemäss seinen Aussagen bis zu sei-
ner Ausreise keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden. Er selbst
führte aus, bei den Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012 nicht
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von den Behörden aufgegriffen worden zu sein, da er sich immer von den
Behörden ferngehalten habe (vgl. SEM-Akten C16 F7.02). Im Jahr 2011
sei er zwar vorgeladen worden, dabei sei es jedoch um die Organisation
des Newroz-Festes gegangen und die Beamten hätten ihm zum Fest gra-
tuliert (vgl. C33 F97 und F115). Unglaubhaft ist die geltend gemachte Vor-
ladung der syrischen Sicherheitskräfte im Jahr 2013. Dazu konnten die Be-
schwerdeführenden keine näheren Angaben machen und sie erwähnten
dieses Schreiben auch nicht anlässlich der BzP. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 von den syrischen Behörden
als Regimekritiker registriert worden ist.
Die vorgebrachte Verfolgung durch Mitglieder der PYD und YPG in
M._______ sind mit der Vorinstanz als nicht asylrelevant einzustufen. Ge-
mäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 habe es verschiedene
Zusammenstösse zwischen den Gruppierungen der YPG und der PDK-S
gegeben (vgl. C33 F56 und F74). Einmal sei er bei der Familie seiner Ehe-
frau gewesen, als Anhänger der YPG versucht hätten, sie anzugreifen. Sie
hätten in die Luft geschossen und die gegnerische Seite habe dies eben-
falls getan. Danach seien die Angreifer gegangen (vgl. C33 F56). Dabei
handelte es sich nicht um persönliche Angriffe gegen die Beschwerdefüh-
renden selbst. Bei der ersten Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern
der Familie seiner Ehefrau war der Beschwerdeführer 1 nach eigenen An-
gaben nicht beteiligt (vgl. C33 F56). Weiter führte er aus, es seien zerris-
sene Fotos von Masud Barzani vor seine Tür geworfen und ein Bild von
Öcalan angebracht worden (vgl. C33 F62). Ein Nachbar habe ihn bei der
YPG verraten und ein Problem zwischen zwei Männern sei zu einem Prob-
lem zwischen zwei Parteien geworden. Sie seien als Verräter bezeichnet
worden und hätten kein Brot mehr erhalten (vgl. C33 S. 6 f.). Eines Abends
hätten Personen Steine auf das Dach ihres Hauses geworfen und sie hät-
ten grosse Angst gehabt (vgl. C35 F20; C34 F57). Diese Vorbringen sind
– sofern diese ohnehin nicht bloss Konflikte zwischen Einzelpersonen dar-
stellen − insgesamt jedoch als zu wenig intensiv einzustufen, als dass von
einer asylrelevanten Verfolgung durch die PYD auszugehen ist. Die in
Nordsyrien regierende PYD versucht zwar ihren Machtanspruch nicht nur
gegenüber der syrischen Regierung, sondern auch gegenüber anderen
kurdischen Parteien, einschliesslich der PDK(-S), geltend zu machen (vgl.
etwa TILL F. PAASCHE, Syrian and Iraqi Kurds: Conflict and Cooperation, in:
Middle East Policy, 22 (1), 2015,
kurds-conflict-and-cooperation, abgerufen am 27. Mai 2019). Politische
Gegner der PYD, so insbesondere Anhänger und Mitglieder anderer Par-
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teien, können Bedrohungen, Entführungen, Landesverweisungen, Inhaftie-
rungen oder Tötungen ausgesetzt sein. Von Verfolgungshandlungen in
asylrelevanter Weise sind jedoch eher höherrangige oppositionelle Partei-
mitglieder betroffen (vgl. SFH, Schnellrecherche der Länderanalyse zu Sy-
rien, Übergriffe der PYD auf PDK-S-Mitglieder, vom 27. April 2016, S. 2).
Der Beschwerdeführer 1 war bei der PDK-S für die Organisation von kul-
turellen Anlässen zuständig und unterrichtete Jugendliche in Kurdisch. Von
einem genügend exponierten Profil, zufolge dessen von einer landeswei-
ten asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens der PYD oder einer begrün-
deten Furcht davor ausgegangen werden könnte, ist jedoch nicht auszu-
gehen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Irak sei ihr mitgeteilt
worden, dass Leute der YPG gesagt hätten, wenn der Beschwerdeführer 1
zurückkomme, würde er umgebracht werden (vgl. C34 F70 ff.). Während
seines Aufenthalts in M._______ ist der Beschwerdeführer 1 jedoch ge-
mäss eigenen Angaben problemlos mehrmals in den Nordirak und wieder
zurück nach Syrien gereist (vgl. C33 F21 ff.). In einer Gesamtwürdigung ist
nicht von einer asylrelevanten Verfolgung seitens der PYD auszugehen.
6.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG
und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher
an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
Versand: