Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2253/2010
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
(…) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Frühling 2009 verliess und am 26. Februar 2010 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am
12. März 2010 die summarische Befragung und am 22. März 2010 die
Anhörung zu den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen angab, er sei Tadschike und habe mit seiner Mutter in
Kabul gewohnt,
dass er vor einigen Jahren ein Mädchen namens B._______ kennen und
lieben gelernt und diese ihm (…) die Heirat vorgeschlagen habe,
dass der Beschwerdeführer seiner Freundin erst zu diesem Zeitpunkt
erzählt habe, dass er sich vom Islam abgewendet habe und Mitglied der
Glaubensgemeinschaft C._______ sei,
dass sie darauf mit der Mutter der Freundin ein Treffen organisiert hätten
und der Beschwerdeführer dieser dabei C._______ erklärt habe, worauf
die Mutter ihn als gottlos beschimpft und die Tochter weggeführt habe,
dass seine Freundin ihm am Abend angerufen und erklärt habe, sie sei
von ihrer Familie geschlagen worden und er möge sie retten,
dass die Freundin etwa eine Woche später zu ihm nach Hause
gekommen sei und darum gebeten habe, bei ihm bleiben zu dürfen, er sie
indessen zu ihrer Familie zurückgebracht, ihr jedoch die Ehe versprochen
habe,
dass seine Mutter in der Folge zweimal vergeblich versucht habe, für ihn
um die Hand der Freundin anzuhalten,
dass er etwa zehn Tage später in einem Billardclub einen Bruder seiner
Freundin getroffen habe und diesen habe begrüssen wollen,
dass er dabei einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten und sich bei
Erwachen aus seiner Ohnmacht blutüberströmt und mit zwei
ausgeschlagenen Zähnen auf einem Friedhof wiedergefunden habe,
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dass er etwa einen Monat nach diesem Vorfall, (…), von der Polizei zu
Hause festgenommen und auf die Polizeiwache überführt worden sei, wo
er nach seiner Religion befragt und – nachdem er sich zum C._______
bekannt habe – geschlagen worden sei,
dass ihm von den Polizisten eröffnet worden sei, seine Freundin sei
getötet worden und er werde verdächtigt, sie ermordet zu haben,
dass er in der Folge mit Hilfe seines Bruders – der einen einflussreichen
Freund kontaktiert habe, der zugunsten des Beschwerdeführers
interveniert habe – sowie durch Zahlung von (…) gegen Mitternacht des
gleichen Tages freigekommen sei,
dass der Beschwerdeführer noch in der gleichen Nacht den Heimatstaat
verlassen und sich daraufhin etwa (…) in Pakistan aufgehalten habe,
bevor er in die Schweiz gereist sei und hier um Asyl nachgesucht habe,
dass er im Fall einer Rückkehr wegen seiner Religionszugehörigkeit und
wegen der ihm unterstellten Ermordung der Freundin um sein Leben
fürchten müsste,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. März 2010 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder
Identitätspapiere abgegeben und der eingereichte Führerausweis
vermöge die Identität nicht zu belegen, zumal Fahrzeugführerausweise
auch nicht als Reisedokumente verwendet werden könnten,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt
oberflächlich und realitätsfremd seien, es sich bei diesen offenkundig um
ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb sie als unglaubhaft zu
qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2010 durch seine
Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Prüfung seines
Asylgesuchs (Eintreten), eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit
der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das
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Bundesamt sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen liess,
dass mit der Beschwerde unter anderem die Telefaxkopie eines
Identitätsausweises (Taskira) und eine Stellungnahme der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage der C._______ in
Afghanistan zu den Akten gereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 12. April 2010
festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, auf eine Kostenvorschusserhebung verzichtete
und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwies,
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2010 das Original seiner Taskira
sowie vier (recte: drei) Fotografien einreichen liess, die etwa acht Tage
nach dem Angriff im Billardclub aufgenommen worden seien und seine
Verletzungen belegen würden,
dass er am 17. Juni 2010 ein Arztzeugnis des behandelnden Zahnarztes
nachreichen liess, gemäss dem ihm die beim Übergriff abgebrochenen
Zähne gezogen und Medikamente gegeben worden seien,
dass er ausserdem mit gleicher Eingabe eine Bestätigung der
Staatsanwaltschaft und der Nachbarn zum Beleg dafür beibringen liess,
dass er von zwei Beamten in seiner Wohnung gesucht worden sei,
und erwägt,
dass es im Asylbereich – vorbehältlich des Vorliegens eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3134 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG),
dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf das Einholen
einer Stellungnahme beim BFM verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss eine Übersetzung
der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache
vornehmen liess,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das
offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine neu ausgestellte
Taskira zu den Akten reichen und dazu – analog zu den diesbezüglichen
mündlichen Erklärungen – ausführen liess, seine ursprüngliche Taskira
sei von der pakistanischen Polizei beschlagnahmt worden,
dass er das Dokument mangels finanzieller Mittel nicht früher habe
einreichen können,
dass das nachträgliche Einreichen von rechtsgenüglichen
Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grundsätzlich nicht zur
Aufhebung eines zuvor korrekt ausgefällten Nichteintretensentscheids zu
führen vermag (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass ausserdem nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es dem
Beschwerdeführer – auch bei geringen finanziellen Mitteln – nicht möglich
gewesen sein sollte, unmittelbar anschliessend an die Erstbefragung vom
12. März 2010 wenigstens einen Telefonanruf an seine
Familienangehörigen in Afghanistan zu tätigen und sich um die
Beschaffung von (Ersatz) Ausweisen zu kümmern, zumal er damals
keine finanziellen Probleme erwähnt und noch angegeben hatte, er werde
sich um die Beschaffung bemühen (vgl. Protokoll Summarbefragung S.
6),
dass demzufolge nicht einzusehen ist, weshalb er bis zur zweiten
Anhörung vom 22. März 2010 – im Wissen um die Wichtigkeit des
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Beibringens eines Identitätsdokuments – untätig geblieben ist (vgl.
Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 2),
dass die mit einer Beschwerdeergänzung im Original nachgereichte
Taskira am "(…)" – demnach am (…) gemäss abendländischem Kalender
und mithin (…) nach der Anhörung – in der Heimat des
Beschwerdeführers ausgestellt worden ist, und dieser nicht plausibel
darlegt, aus welchem Grund er die notwendigen Schritte zur offenbar
völlig problemlosen Beschaffung des Ausweises nicht bereits während
des erstinstanzlichen Asylverfahrens unternommen hat,
dass somit umgehende und ersthafte Bemühungen zur Beschaffung von
im Heimatland zurückgelassenen Papieren (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28
f.) zu verneinen sind,
dass es sich bei der vom (…) datierenden Taskira nicht um ein in der
Heimat zurückgelassenes Papier handelt, da es zum Zeitpunkt der Flucht
des Beschwerdeführers noch gar nicht bestand,
dass die Feststellung des BFM, es sei dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen
rechtsgenüglicher Reise oder Identitätspapiere im erstinstanzlichen
Verfahren glaubhaft zu machen, damit zu bestätigen ist (vgl. Art. 32 Abs.
3 Bst. a AsylG),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen ausführt, die
Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht gegeben und aufgrund der
Akten bestehe keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer
diesbezüglicher Abklärungen,
dass in der Beschwerdeeingabe eingewendet wird, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Beweggründe
für seinen Glaubenswechsel sehr wohl verständlich erklärt, und es sei
nicht einzusehen, was das Bundesamt noch habe hören wollen,
dass sodann bezüglich der Liebesbeziehung des Beschwerdeführers
nicht eine solche im westlichen Kontext zu verstehen sei, es
beispielsweise bei den geschilderten Treffen im öffentlichen Raum für
Aussenstehende gar nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich um ein
Liebespaar gehandelt habe,
dass diese Vorbringen letztlich nicht zu überzeugen vermögen, vielmehr
das BFM zutreffend ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer zu der
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von ihm angeblich praktizierten Religion nur oberflächliche und lediglich
mit Allgemeinplätzen versehene Erklärungen abgegeben hat,
dass diese Feststellung insbesondere dadurch bestätigt wird, dass der
Beschwerdeführer ein Buch über C._______ studiert (vgl. Protokoll
Anhörung zu den Asylgründen S. 2) und diese Religion seit etwa zehn
Jahren praktiziert haben will (vgl. Protokoll Summarbefragung S. 3),
dass daher in diesem Zusammenhang fundiertere und auch
praxisorientiertere Angaben hätten erwartet werden dürfen,
dass in Würdigung der gesamten Umstände auch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
den angeblichen Fluchtgründen insgesamt als unsubstanziiert,
lebensfremd, widersprüchlich und geprägt von fehlenden
Realkennzeichen beurteilt werden müssen,
dass das BFM an der Schilderung der Liebesbeziehung des
Beschwerdeführers mit der angeblich aus einer strenggläubigen Familie
stammenden Freundin zu Recht erhebliche Zweifel angemeldet hat,
dass es dieser vor dem geltend gemachten kulturellreligiösen
Hintergrund nicht möglich gewesen wäre, über einen Zeitraum von etwa
zwei Jahren in der geschilderten Form eine heimliche Liebesbeziehung
zu unterhalten,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht in der Lage war,
Fragen nach dem persönlichen Hintergrund seiner Freundin konkret und
anschaulich zu beantworten, und er nicht einmal ihren Familiennamen
anzugeben vermochte (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen
S. 5 f., Protokoll Summarbefragung S. 6),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seiner Freundin
erst nach zweijähriger Liebesbeziehung offenbart, dass er einer (extrem
minoritären) nichtmuslimischen Glaubensgemeinschaft angehöre, im
afghanischen Kontext als geradezu abwegig bezeichnet werden muss,
dass er die Frage nach Festnahmen und Problemen mit irgendwelchen
Organisationen oder Behörden bei der Erstbefragung verneint und
angegeben hat, ausser der Festnahme (…) keinerlei Probleme gehabt zu
haben (vgl. Protokoll Summarbefragung S. 8),
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dass er bei der nachfolgenden Anhörung dagegen erklärt hat, er sei
zweimal festgenommen worden, das erste Mal von Anhängern der
Taliban, das zweite Mal durch Polizeibeamte (vgl. Protokoll Anhörung zu
den Asylgründen S. 4),
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien und der Bericht
eines Zahnarzts die in diesem Zusammenhang geltend gemachte
asylrechtlich motivierte Verfolgung nicht zu belegen vermögen,
dass es sich bei der am 17. Juni 2010 eingereichten angeblichen
Bestätigung der Staatsanwaltschaft um eine merkwürdige undatierte
Schilderung von Ereignissen durch den Bruder des Beschwerdeführers
handelt, die von Polizeibeamten mitunterzeichnet sei, und zudem mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich kaum in Einklang zu bringen
ist (insbesondere werden als Grund für eine Hausdurchsuchung eine
Flucht aus dem Gefängnis und wiederholte Festnahmen erwähnt),
dass somit auch dieses Dokument an den vorstehenden Ausführungen
nichts zu ändern vermag, und es sich gemäss der
Sachverhaltsdarstellung bei der Hausdurchsuchung im Übrigen um eine
staatliche Massnahme zur Aufklärung eines Tötungsdelikts gehandelt
hätte,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb auch die verfügte Wegweisung als solche
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.31]; vgl. auch
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art.
83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem
Heimat oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wir Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer eingehenden Analyse zur
Situation in Afghanistan in seiner Rechtsprechung Stellung genommen
und dabei festgestellt hat, dass sich die Sicherheitslage in den letzten
Jahren insgesamt betrachtet zwar verschlechtert habe,
dass es weiter festgestellt hat, dass sich die Sicherheitslage in der
Hauptstadt Kabul – aus welcher der Beschwerdeführer stammt –
demgegenüber weniger bedrohlich präsentiert, und die humanitäre Lage
in Kabul im Vergleich zu den übrigen Gebieten ebenfalls weniger
dramatisch ist (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E7625/2008 vom
16. Juni 2011, zur Publikation unter BVGE 2011/7 vorgesehen),
dass der Beschwerdeführer jung ist, er – soweit den Akten zu entnehmen
ist – nicht unter gesundheitlichen Probleme leidet, zwölf Jahre lang die
Schule besucht hat und über einschlägige Berufserfahrungen im Handel
(Führen eines eigenen (…)geschäfts …) sowie als (…) verfügt,
dass er sodann bei einer Rückkehr ein familiäres Beziehungsnetz
vorfinden wird, da seine Mutter und (…) Geschwister in Kabul leben (vgl.
Protokoll Summarbefragung S. 4), und auch seine Unterkunft unter
diesen Umständen als gesichert betrachtet werden kann,
dass nach dem Gesagten vorliegend keine individuellen
Wegweisungsvollzugshindernisse zu erkennen sind und der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist,
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dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das
Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich
im Sinn von Art. 83 Abs. 14 zu qualifizieren ist,
dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme deshalb keine
Veranlassung besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das BFM angesichts der Gesamtdauer des Asylverfahrens des
Beschwerdeführers und dessen legalem Aufenthalt in der Schweiz
anzuweisen ist, ihm eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 27 E. 5 S. 178),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), gestützt auf die
vorliegende Aktenlage jedoch in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf eine Kostenauflage zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Ausreisefrist zu setzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: