B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2253/2015
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Stefan Hery, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM) , Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren N […]).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
stellte am 6. Juni 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Am 6. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am
24. Mai 2013 zu seinen Asylgründen angehört.
Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) setzte dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 23. Januar 2013 Frist zur Übersetzung der einge-
reichten Beweismittel in eine Amtssprache. Der Beschwerdeführer kam
dieser Aufforderung fristgerecht nach.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 wurde er vom BFM aufgefordert, ein nach-
gereichtes Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Der
Beschwerdeführer kam auch dieser Aufforderung fristgerecht nach.
B.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 an das BFM monierte der Rechts-
vertreter – unter Hinweis auf das Verfahren eines Bekannten des Be-
schwerdeführers, welcher in den Strafverfahren in der Türkei (Asylgrund
des Beschwerdeführers) jeweils mitangeklagt gewesen sei, ebenfalls in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und bereits im Besitz eines po-
sitiven Entscheid sei – die Dauer des Asylverfahrens und ersuchte um ei-
nen baldigen Asylentscheid. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 ant-
wortete das BFM, infolge hoher Geschäftslast sei es ihm nicht möglich, den
Asylentscheid auf ein bestimmtes Datum in Aussicht zu stellen.
C.
Mit Schreiben vom 13. März und 21. Mai 2014 gelangte der Beschwerde-
führer selber ans BFM und bat um einen baldigen Asylentscheid. Die Ant-
wort des BFM vom 10. Juni 2014 lautete, es seien weitere Abklärungen im
Gange, weshalb keine genauen Angaben zum Zeitpunkt der Erledigung
des Asylgesuches gemacht werden könnten.
D.
Am 30. Oktober 2014 wandte sich der Beschwerdeführer direkt und am 12.
Dezember 2014 durch seinen Rechtsvertreter erneut ans BFM, wies auf
die überlange Verfahrensdauer hin und bat um Auskunft über den Stand
des Verfahrens beziehungsweise der getätigten Abklärung. Diese Schrei-
ben blieben beide unbeantwortet.
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E.
Am 10. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Er liess beantra-
gen, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren zu lange dauere, und das
SEM sei anzuweisen, das erstinstanzliche Verfahren ohne weitere Verzö-
gerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
In der Vernehmlassung vom 29. April 2015 begründete das SEM seine Ver-
zögerung mit seiner hohen Arbeitslast und weiteren zu tätigenden Abklä-
rungen und verwies im Übrigen auf das Dossier.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Ge-
gen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Verfügung kann – ebenso wie gegen die Verfügung selbst – Beschwerde
geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Rechtverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden richten
sich gegen den Nichterlass beziehungsweise verzögerten Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei
der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung
gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen,
wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der
betroffenen Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Par-
teistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
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Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
verschiedenen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um den
baldigen Abschluss seines Asylverfahrens ersucht hatte.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet wer-
den. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben
werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umstän-
den, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalts-
pflicht (vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a VwVG).
Die beiden letzten Eingaben des Beschwerdeführers und seines Rechts-
vertreters vom Oktober beziehungsweise Dezember 2014 blieben – nach
einer in jenem Zeitpunkt 3½-jährigen Verfahrensdauer – unbeantwortet,
was als Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gewertet werden
kann. Die Erhebung der Beschwerde nach einem viermonatigen Zuwarten
ist als innert einer angemessenen Frist zu betrachten.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich
in alt Art. 70 Abs. 2 VwVG, aufgehoben mit Wirkung seit 1. Januar 2007),
zumal eine reformatorische Entscheidung an Stelle der Vorinstanz ebenso
unzulässig ist wie eine Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzö-
gerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen beziehungsweise zu erge-
hen habe, da es – besondere Konstellationen vorbehalten – nicht anstelle
der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instan-
zenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten
verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
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3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV.
Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf
eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfas-
sungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwen-
dung (vgl. BGE 130 I 173 f., m.w.H.).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Ent-
scheid zu treffen, dies aber nicht innerhalb der Frist tut, die nach der Natur
der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit
der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei nament-
lich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten
und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei
sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE
130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche Be-
handlungsfristen, wie beispielsweise die (unter dem irreführenden Margi-
nale "Verfahrensfristen") für das erstinstanzliche Asylverfahren bestehen-
den (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der
Verfahrensdauer natürlich ebenfalls, wenn auch nur im Sinne von Ord-
nungsfristen, zu berücksichtigen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsverzögerungsbe-
schwerde im Wesentlichen geltend, das BFM beziehungsweise SEM habe
sein Gesuch seit der Anhörung zu den Asylgründen, die zwei Jahre vorher
stattgefunden hatte, nicht erkennbar weiterbehandelt. Die Vorinstanz habe
vor knapp einem Jahr geschrieben, es müssten weitere Abklärungen getä-
tigt werden, indes sei ihm nicht mitgeteilt worden, worum es sich hierbei
handelt und ob und wann diese Abklärungen abgeschlossen sein würden.
Das letzte Schreiben vom 12. Dezember 2014 sei unbeantwortet geblie-
ben, weshalb der Stand des Verfahrens und die Frage, weshalb dieses
derart lange dauere, für ihn völlig unklar bleibe. Die lange Wartezeit und
die damit verbundene Ungewissheit bezüglich seiner Zukunft seien für ihn
zunehmend psychisch belastend.
4.2 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2015 dazu
lediglich aus, aufgrund der hohen Arbeitslast im SEM und weiteren zu täti-
genden Abklärungen habe sich der Entscheid "verzögert" und verwies im
Übrigen auf das Dossier.
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Seite 6
5.
5.1 Das vorliegend vom SEM zu behandelnde Asylverfahren mag eine et-
was überdurchschnittliche Komplexität aufweisen, weil Beweismittel aus
türkischen Strafverfahren zu verifizieren und mit Blick auf die flüchtlings-
rechtliche Relevanz zu analysieren waren. Aufgrund der Aktenlage kann
vorliegend indes festgestellt werden, dass das SEM zu Recht nicht geltend
macht, der Beschwerdeführer treffe eine Mitverantwortung für die lange
Verfahrensdauer. Vielmehr ist festzustellen, dass dieser seiner von Geset-
zes wegen obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts offenbar stets fristgerecht nachgekommen ist, in-
dem er die ihm zugänglich gewordenen Beweismittel mit Übersetzungen in
eine Amtssprache zu den Akten gab (vgl. Art. 8 AsylG).
5.2 Wenn das SEM die Nachfragen vom Oktober und Dezember 2014 un-
beantwortet lässt und in seiner Vernehmlassung pauschal "auf das Dos-
sier" verweist, ohne dem Beschwerdeführer die zwischenzeitlich getätigten
Prozesshandlungen mitzuteilen, ist es wenig erstaunlich, wenn beim Be-
schwerdeführer der Eindruck entsteht, dass es untätig geblieben ist. Nach-
dem die Vorinstanz die Mitteilung über die von ihr konkret getätigten Abklä-
rungen unterlassen, gleichzeitig aber auf das Dossier verwiesen hat, infor-
miert vorliegend das Gericht den Beschwerdeführer darüber, dass die Vo-
rinstanz am 21. Oktober 2013 mit Fragen an die Schweizer Botschaft in
C._______ gelangt ist und am 21. März 2014 eine vom 5. März 2014 da-
tierte Antwort erhalten hat.
Seither sind den Akten keine weiteren Prozesshandlungen durch die Vor-
instanz zu entnehmen, obwohl diese im Schreiben vom 10. Juni 2014 an
den Beschwerdeführer und in ihrer Vernehmlassung weitere notwendige
Abklärungen behauptete. Soweit den Akten zu entnehmen blieb sie jedoch
seither vollkommen untätig und unternahm auch keine Schritte zur rechtli-
chen Analyse des bis anhin erhobenen Sachverhaltes.
5.3 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäss den vom Gesetz-
geber für das erstinstanzliche Asylverfahren festgelegten (und per 1. Feb-
ruar 2014 zusätzlich verschärften) Behandlungsfristen in der Regel inner-
halb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung materiell über Asyl-
gesuche zu entscheiden ist, während Nichteintretensentscheide grund-
sätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen sind (Art. 37 Abs. 2 und 1
AsylG). Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des SEM,
auf die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt. Dass ange-
sichts der hohen Pendenzenzahl nicht jedes Asylverfahren innerhalb der
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Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden kann, ist
nachvollziehbar und wird auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich aner-
kannt. Das SEM hat nach Kenntnis des Gerichts zudem bereits konkrete
organisatorische Massnahmen eingeleitet und zusätzliches Personal ein-
gestellt, um den Abbau der hängigen Verfahren zu beschleunigen.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist aber, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Rechtsverzögerungsbeschwer-
den gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, welches eine hohe Ar-
beitsbelastung als Entschuldigungsgrund nicht zu anerkennen pflegt, bei-
zupflichten, dass die hohe Arbeitslast die lange Untätigkeit des BFM bezie-
hungsweise SEM im vorliegenden Verfahren nicht zu rechtfertigen vermag.
Die letzte von der Vorinstanz getätigte Amtshandlung datiert gemäss der
vorinstanzlichen Akten, wie gesagt, vom 21. Oktober 2013; das Ergebnis
der Botschaftsanfrage lag dem BFM am 21. März 2014 vor. Es sind den
Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche weiteren Abklärungen noch
notwendig sein sollen und weshalb diese nicht innerhalb der letzten 13 Mo-
nate getätigt werden konnten. Die letzten schriftlichen Gesuche vom Okto-
ber und Dezember 2014 um Beschleunigung des Asylverfahrens blieben
zudem unbeantwortet. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2015 aner-
kennt das SEM selbst eine Verzögerung des vorliegenden Verfahrens. Das
SEM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Akten sind
dem SEM mit der Anweisung zuzustellen, das Verfahren des Beschwerde-
führers nun beförderlich abzuschliessen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs.1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Eine Kos-
tennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädigung bestimmt sich dem-
nach auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung der
gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7–15 VGKE) pauschal auf Fr.
400.– festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die-
sen Beitrag als Entschädigung auszurichten. Die prozessualen Anträge
sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Verfahren durchzuführen und beförderlich
abzuschliessen.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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