B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2253/2017
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Saskia Hiltbrunner, Rechtsanwältin,
Advokatur Gartenhof,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).
E-2253/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung vom 27. Feb-
ruar 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im Jahr 2014
oder 2015 seien unbekannte Personen zu ihm in die Autowerkstatt gekom-
men und hätten die Reparatur ihres Lieferwagens verlangt. Da sie mit sei-
ner Arbeit zufrieden gewesen seien, hätten sie ihm Folgeaufträge erteilt
und ihn regelmässig in seiner Garage besucht, so dass sich zwischen
ihnen eine Freundschaft entwickelt habe. Eines Tages sei er von einer die-
ser Personen aufgefordert worden, zwei Personen am Bahnhof abzuholen
und mit ihnen zu ihm zu fahren. Gemeinsam seien sie dann zu einem ihm
unbekannten Ort gefahren, wo zwei der mitfahrenden Personen Waffen in
seinen Lieferwagen eingeladen hätten. Er habe sich zuerst geweigert wei-
terzufahren, habe die Fahrt schliesslich aber doch fortgesetzt. Als ihnen
eine Gruppe von Motorfahrern entgegen gekommen sei, habe er das
Tempo verlangsamen müssen und zwei der Personen seien aus dem Lie-
ferwagen ausgestiegen und hätten einen Motorradfahrer mit Hilfe der Waf-
fen gekidnappt. Aufgrund dieses Vorfalles sei ihm klar geworden, dass es
sich bei diesen Leuten um eine Bande handle, die wohlhabende Personen
für Lösegeld entführe. Um weitere solche Vorfälle zu vermeiden, habe er
anschliessend seinen Lieferwagen verkauft. Die Bande habe ihn jedoch
wegen der Geschehnisse unter Druck gesetzt, da sie befürchtet hätten, er
würde sie bei der Polizei denunzieren. Aus diesem Grund habe er sich ent-
schieden, nach Batticaloa zu seinem Onkel zu gehen, um ihn als Mitglied
der Tamil National Alliance (TNA) bei seiner Kandidatur für die nationalen
Parlamentswahlen zu unterstützen. Während des Wahlkampfs sei es aber
zwischen den Anhängern seines Onkels und denjenigen seines Wahlgeg-
ners, B._______, zu Spannungen gekommen. Die Gegner seines Onkels
seien wegen seiner Propagandaarbeit auch wütend auf ihn gewesen und
hätten ihn gesucht, weshalb er noch vor Beendigung der Wahl zu seiner
Tante nach Colombo gegangen sei. Da die B._______-Anhänger die Su-
che nach ihm trotzdem fortgesetzt hätten, sei er auf Rat seiner Eltern am
27. September 2015 aus Sri Lanka ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, ein Ausbildungszer-
tifikat vom 2. Februar 2013 (Kopie ab Original), zwei Empfehlungsschrei-
ben vom 13. Februar 2016 (im Original), ein undatiertes Bestätigungs-
schreiben der Tamil National Alliance (TNA), eine Kandidatenkarte eines
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TNA-Politikers (in Kopie) sowie Unterlagen einer Autogarage (in Kopie) als
Beweismittel ein.
In den Akten befinden sich zudem der Führerschein des Beschwerdefüh-
rers (im Original), seine Visitenkarte (im Original) sowie zwei auf ihn lau-
tende Kreditkarten (in Kopie).
B.
Eine Abklärung der Vorinstanz ergab, dass ein vom Beschwerdeführer be-
antragtes polnisches Visum von der Schweizer Vertretung in C._______
am (…) abgelehnt wurde.
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 – eröffnet am 21. März 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom 31. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unter-
lagen.
E.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM
vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von den Verfahrenskosten
und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin.
Der Beschwerdeführer gab ein Bestätigungsschreiben der Auto D._______
vom 10. April 2017, zwei Internetberichte sowie ein Schreiben seines Va-
ters vom 10. April 2017 zu den Akten.
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F.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz, das hängige Verfahren in der Schweiz abwarten zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer
habe wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht. Gemäss Auskunft
der Schweizer Botschaft habe er im Jahr 2015 in C._______ ein Visum für
Polen beantragt, um mit seinem Arbeitgeber, dem Geschäftsführer eines
Juweliers, eine Messe zu besuchen. Zudem habe er bei seiner Ankunft in
der Schweiz eine Visitenkarte auf sich getragen, die ihn als „jewellery de-
signer“ ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer verneine zwar, dass er
als Schmuckdesigner gearbeitet habe und mache seinen Schmuggler da-
für verantwortlich. Da die Nummer auf der Visitenkarte jedoch mit derjeni-
gen seiner Identitätskarte übereinstimme, sei davon auszugehen, dass
seine Angaben falsch seien und er nicht als Automechaniker gearbeitet
habe. Überdies habe er widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Vorfälle
im Zusammenhang mit der Bande gemacht. Auch sei nicht plausibel, wes-
halb die Bande ihn zuerst bewusst zum Zeugen der Entführung gemacht
habe, um ihn anschliessend genau wegen dieser Beobachtungen zu be-
drohen. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche seien seine Vorbringen
nicht glaubhaft. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts
ändern. Sie seien nicht geeignet, seine Aussagen zu belegen, da es sich
entweder um Gefälligkeitsschreiben handle oder sie nicht im direkten Zu-
sammenhang mit den Vorbringen stünden. Selbst wenn die Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden, müsse deren
Asylrelevanz verneint werden, da der Beschwerdeführer von den sri-lanki-
schen Behörden Schutz beanspruchen könne.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nie behauptet, als Schmuck-
designer gearbeitet zu haben. Er sei stets als Automechaniker tätig gewe-
sen, was die beiliegenden Schreiben bestätigen würden. Der Visumsantrag
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sei vom Schlepper verfasst worden. Er sei nicht darauf vorbereitet gewe-
sen, dass ihn die Vorinstanz auf dieses Gesuch anspreche, weshalb er in
der Anhörung diesbezüglich unwahre Angaben gemacht habe. Es sei zu-
dem logisch, dass die Visitenkarte mit seiner Identitätskartennummer ver-
sehen sei, da er mit seinen eigenen Dokumenten ausreisen habe wollen.
Die Widersprüche zur Anzahl der Vorfälle nach der Entführung seien auf
die Unterbrechungen des Befragers zurückzuführen. Er habe ihn einge-
schüchtert, weshalb er nicht alle Vorfälle erwähnt habe. Es treffe tatsäch-
lich zu, dass er noch zwei weitere Male gezwungen worden sei, als Chauf-
feur für die Bande tätig zu werden. Die Bande hätte ihn als Fahrer einge-
setzt, weil sie am Tag der Entführung auf keinen anderen Fahrer zurück-
greifen hätten können. Ebenso könne ihm in Bezug auf seine Angaben zum
letzten Aufenthalt in D._______ kein Vorwurf gemacht werden, da es sich
hierbei um ein sprachliches Missverständnis handle. Die eingereichten Do-
kumente seien zudem keine Gefälligkeitsschreiben, sondern würden einen
hohen Beweiswert aufweisen, weshalb seine Vorbringen glaubhaft seien.
Seine Vorbringen seien zudem auch asylrelevant, da die Behörden nicht
schutzwillig und –fähig seien. Er habe sich in Sri Lanka bereits an den Frie-
densrichter gewandt. Es könne nicht verlangt werden, dass er zusätzlich
Hilfe bei der korrupten Polizei suche. Bei einer Rückkehr müsse er befürch-
ten, dass die Bande ihn wieder zu illegalen Machenschaften zwinge und
ihn die B._______-Anhänger bedrohten.
4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufwei-
sen. So machen bereits seine Angaben zu seinem Visumsantrag aus dem
Jahr 2015 stutzig. Auf die Frage in der BzP, ob er jemals bei einer auslän-
dischen Vertretung einen Antrag für ein Visum gestellt habe, gab er an, er
habe drei Mal ein Visum für eine Reise nach Indien beantragt (vgl. Akten
der Vorinstanz A4/11, F2.05). Als er in der Anhörung mit seinem polnischen
Visumantrag konfrontiert wurde, führte er neu aus, er habe ein Visum be-
antragt, um im Jahr 2013 oder 2014 zusammen mit einem anderen Ge-
schäftsinhaber Ersatzteile in Polen zu beschaffen (vgl. Akten der Vor-
instanz A13/18, F9-F14). In der Rechtsmitteleingabe macht er wiederum
geltend, sein Vater habe dieses Visum für ihn über einen Schlepper bean-
tragen lassen, um ihn in Sicherheit zu bringen. Aus Angst davor, dass man
ihm nicht glaube, habe er diesen Umstand verschwiegen. Diese Erklärung
überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wurde in den Befragungen aus-
drücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen.
Gründe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die in der Rechts-
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mitteleingabe geltend gemachten Umstände bereits in der Anhörung dar-
zulegen, sind nicht ersichtlich. Ebenso erstaunt der Zeitpunkt der Einrei-
chung des Visumsgesuches. Der Beschwerdeführer gab an, der Vorfall mit
der Bande habe irgendwann im März 2015 stattgefunden und seine Familie
und er seien im Mai 2015 von der Bande bedroht worden. Weshalb sein
Vater für ihn bereits am 3. März 2015 ein Visum beantragt hat, obwohl ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers die Vorfälle zu diesem Zeit-
punkt noch gar nicht passiert seien und der Vater auch von diesen noch
keine Kenntnis haben konnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Akten der Vorinstanz
A13/18, F37/38). An diesem Umstand vermögen auch die auf Beschwer-
deebene eingereichten Schreiben seines Vaters sowie der Autogarage
nichts zu ändern, welchen als Gefälligkeitsschreiben kein Beweiswert zu-
kommt. Dasselbe gilt für die Begründung, weshalb er in der Anhörung bloss
einen Vorfall erwähnt habe, obwohl es angeblich noch zu zwei weiteren
gekommen sei. Aus dem Protokoll der Anhörung geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer auf diesen Widerspruch angesprochen wurde und somit
die Möglichkeit hatte, entsprechende Fehler zu korrigieren. Anstatt seine
angeblich falsche Aussage zu berichtigen, bekräftigte er hingegen in der
Anhörung, dass es nur zu einem Vorfall gekommen sei. Seine Erklärung in
der Rechtsmitteleingabe ist folglich ungenügend, zumal selbst die Schilde-
rungen der ersten Entführungen oberflächlich und nicht nachvollziehbar
sind. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, dem Motorradfahrer seien
die Hände verbunden und der Mund zugeklebt und er sei in den Lieferwa-
gen eingeladen worden. Die Entführer seien danach mit dem Opfer an ei-
ner Kreuzung ausgestiegen (vgl. Akten der Vorinstanz A13/18, F17). Es
scheint realitätsfremd, dass die Entführer an einer Kreuzung mit einer ge-
knebelten Person aussteigen haben können, ohne die Aufmerksamkeit von
Passanten oder der Polizei auf sich zu ziehen. Ebenso wenig überzeugt
die Erklärung des Beschwerdeführers, sie hätten ihn ausgewählt, da sie
sonst keinen Chauffeur gehabt hätten. Da diese Personen gemäss seinen
Angaben jeweils mit ihren Autos in seiner Garage vorbeikamen, ist davon
auszugehen, dass zumindest einzelne der Bandenmitglieder den Lieferwa-
gen selbst hätten lenken können. Auch das undatierte und oberflächliche
Schreiben des Friedensrichters, welches leicht fälschbar ist und dem folg-
lich kein Beweiswert zukommt, vermag diese Zweifel nicht auszuräumen.
Dasselbe gilt für das Schreiben des TNA sowie für die eingereichte Kandi-
daten-Identitätskarte, welche die ebenfalls nur vage geschilderten Vorfälle
im Zusammenhang mit den B._______-Anhängern nicht zu belegen ver-
mögen. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vor-
instanzlichen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es
somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.
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4.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerde-
führer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE [Liberation Tigers of Tamil
Eelam] und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu
qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits
für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen
könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku-
mente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh-
rung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren
darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genom-
men keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen ver-
möchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Ge-
samtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem
Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015
E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden
Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landes-
abwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt so-
dann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernst-
hafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich
auch nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerde-
ebene eingereichten Dokumenten und Berichten.
4.5 Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 5.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
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diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er be-
fürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen. Andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre, liegen nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2).
Der Beschwerdeführer lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in
D._______, das im Distrikt E._______ in der Ostprovinz liegt, wohin die
Wegweisung grundsätzlich auch zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer
E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Der Beschwerdeführer lebte dort ge-
mäss eigenen Angaben mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in einem
eigenen Haus. Es kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann. Zudem ist er
jung und gesund, hat rund zehn Jahre die Schule besucht und ist in Sri
Lanka sozialisiert worden. Ebenso ging er bis zu seiner Ausreise einer re-
gelmässigen Arbeit nach, sei es als Schmuckdesigner oder Automechani-
ker. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
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seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbei-
ständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem