B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2254/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 25. Januar 2016
mit Verfügung vom 29. Februar 2016 – eröffnet am 1. März 2016 – abwies
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM in der Rechtsmittelbelehrung feststellte, gestützt auf
Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG könne gegen diese Verfügung innert
30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben werden,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April
2016 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichte,
dass er dieses damit begründete, weder anlässlich der Aushändigung der
Verfügung noch später im Asylheim habe man ihn über den Inhalt der Ver-
fügung informiert, der Inhalt sei ihm vielmehr erst vor zwei Tagen, mithin
nach Ablauf der Beschwerdefrist, mitgeteilt worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden nach Art. 5 VwVG
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um
Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist,
bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl.
URSINA BEERLI-BONOGRAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233),
dass über zulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach
Art. 24 VwVG in der Regel ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Rich-
terinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wieder-
hergestellt wird, wenn die ersuchende Person oder ihr Vertreter unver-
schuldetermassen abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie
unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat (Art. 24
Abs. 1 VwVG),
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dass das Hindernis vorliegend mutmasslich am 6. April 2016 weggefallen
ist, als dem Gesuchsteller nach eigenen Angaben der Inhalt der Verfügung
mitgeteilt wurde, das Gesuch somit rechtzeitig gestellt worden ist, womit
diese formelle Voraussetzung erfüllt ist,
dass der Gesuchsteller aber dennoch zusammen mit dem Gesuch keine
Beschwerde erhebt respektive Beschwerdegründe geltend macht, womit
er – entgegen der Forderung von Art. 24 Abs. 1 VwVG – die versäumte
Rechtshandlung nicht nachgeholt hat,
dass unabhängig davon die Wiederherstellung der Frist in materieller Hin-
sicht voraussetzt, dass diese unverschuldet nicht eingehalten werden
konnte,
dass ein Versäumnis dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der gesuchstellenden Person keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu
betrachten, die der gesuchstellenden Person auch bei Anwendung der üb-
lichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar
erschwert hätten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140 m.w.H.),
dass die Begründung des Gesuchstellers – er sei weder anlässlich der Aus-
händigung der Verfügung noch später im Asylheim über deren Inhalt infor-
miert worden – nicht als eine genügende objektive Begründung hingenom-
men werden kann,
dass es für eine Person in einem Asylverfahren offenkundig zumutbar ist,
sich über den Inhalt einer amtlichen Verfügung, deren Erhalt sie persönlich
mit Unterschrift am 1. März 2016 bestätigt hat, bei einer deutschkundigen
Person zu informieren und die Beschwerdefrist von 30 Tagen hierfür – so-
wie zur Kontaktaufnahme mit Asyl-Beratungsstellen zwecks Besprechung
des weiteren Vorgehens – ausreichend bemessen ist,
dass vorliegend mithin die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist aus objek-
tiver Sichtweise auf nicht schützenswerter Nachlässigkeit beruht,
dass aus diesen Erwägungen das Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von 200.- (Art. 1-3
VGKE) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Beitrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: