Abtei lung V
E-2258/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 5. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2258/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 22. Juli 2009 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______ summarisch zum Reiseweg und zu
seinen Asylgründen befragt. Am 27. Juli 2009 erfolgte die Anhörung zu
den Asylgründen durch das BFM.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus
B._______/Nordwestprovinz respektive aus C._______. Im Jahre 1995
sei seine Familie nach D._______ (Zentralprovinz) gezogen, wo er die
Schule am (...) besucht habe. Nach erfolgreich abgeschlossener
Schule habe er einen eigenen Laden ("...") eröffnet, wo er (...)
repariert habe. Am 3. März 2009 sei er beim Busbahnhof E._______ in
Colombo bei einer Kontrolle von der Armee verhaftet worden, weil auf
seinem Identitätsausweis Jaffna als Geburtsort eingetragen sei.
Wegen Verdachts, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
unterstützt zu haben, sei er auf den Armeeposten gebracht worden,
wo er die nächsten Wochen alleine in einem Zimmer eingesperrt und
dauernd – unter anderem auch an seinen Geschlechtsteilen –
misshandelt worden sei. Die Soldaten hätten verlangt, dass er
unterschreibe, die LTTE unterstützt zu haben, was er jedoch
verweigert habe. Am 27. April 2009 sei er freigelassen worden, wobei
er sich täglich auf dem Polizeiposten von F._______ habe melden und
bei seinem Grossvater in F._______ habe leben müssen. Am 20. Juni
2009 seien Armeeangehörige zu ihm nach F._______ gekommen und
hätten ihm mit dem Tod gedroht, falls er eine Erklärung nicht
unterschreibe. Deshalb und weil er gehört habe, dass Personen, die
sich immer wieder auf dem Polizeiposten hätten melden müssen,
irgendwann getötet würden, habe sein Grossvater seine Ausreise
organisiert. Mit Hilfe eines Schleppers habe er sein Heimatland am
25. Juni 2009 verlassen und sei über ihm unbekannte Länder am
15. Juli 2009 in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine srilankische
Identitätskarte und seine Geburtsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 – eröffnet am 10. März 2010 – stellte
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das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Ergebnis aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung zumutbar, zulässig und möglich.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 6. April 2010 – Datum Poststempel –
liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die
Verfügung des BFM sei in den Dispositionspunkten 4 und 5
aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Gegenstand des
Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob an Stelle des Vollzugs der
Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, womit die
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
in Rechtskraft erwachsen und auch die Dispositiv-Ziffer 3 (Anordnung
der Wegweisung) nicht mehr zu überprüfen sei. Ferner wurden die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf einen Kostenvorschuss abgewiesen und dem
Beschwerdeführer Frist zu Leistung eines solchen in der Höhe von
Fr. 600.- gesetzt.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 28. April 2010 zu Gunsten
der Gerichtskasse einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung des Friedensgerichts ("Affidavit") aus D._______ vom
April 2010 im Original zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
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2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
und 2 (Ablehnung der Asylgewährung) des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des
Dispositivs) als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage,
ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung nach Sri
Lanka ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer – wie die diesbezüglich in Rechtskraft erwachsene
Verfügung des BFM aufzeigt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri
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Lanka droht. Daran vermag der nachgereichte "Affidavit" vom April
2010 nichts zu ändern.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere
Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch
betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren
Hinweisen).
3.4
3.4.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich das BFM im
Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur
aktuellen Lage in Sri Lanka und stellte fest, eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Norden von Sri Lanka sei nicht zumutbar.
Weiter führte es aus, gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit
verbundenen Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen
Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum Colombo –
Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten des Landes und
insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge
Sicherheitskontrollen. Dennoch sei davon auszugehen, dass sich die
Sicherheitslage in dieser Region mit Beendigung des Krieges
stabilisieren und allmählich verbessern werde. Dennoch bestehe im
Süden und Westen des Landes insgesamt keine Situation allgemeiner
Gewalt. Zudem würden individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer
Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Colombo sprechen.
Namentlich habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern seit dem
Jahr 1995 in der Zentralprovinz gelebt, wo er auch die Schule
absolviert und einen eigenen Laden geführt habe. Ferner spreche der
Beschwerdeführer Singhalesisch, was ihn weniger zur Zielscheibe der
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Behörde oder der Bevölkerung mache als andere Tamilen. Überdies
sei die Zentralprovinz von Bürgerkrieg und Sicherheitsmassnahmen
der Behörden weniger betroffen, weshalb kein Wegweisungshindernis
in seinem Heimatland vorliege.
3.4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe verwies der Beschwerdeführer im
Wesentlichen auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
(Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE
2008/2]) und führte aus, das BFM habe entgegen der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts keine sorgfältige Prüfung der
erforderlichen Faktoren einer Wegweisung nach Colombo
vorgenommen. Ursprünglich stamme er aus Jaffna und habe in
Colombo nie gelebt. Vielmehr habe er zusammen mit seinen Eltern in
D._______ gewohnt, dort seinen Schulabschluss absolviert und ein
eigenes Geschäft betrieben. Somit gehe das BFM fälschlicherweise
davon aus, er könne in Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen. Auch scheine die Argumentation des BFM, dass kraft
seiner Singhalesisch-Kenntnisse von einer inländischen
Fluchtalternative nach Colombo ausgegangen werden könne,
realitätsfremd und widerspreche der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts.
3.4.3 In dem vom Beschwerdeführer genannten Grundsatzurteil hat
sich das Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich
zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr
abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die
Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die
Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts
der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann
setze für aus der Nord- oder Ostprovinz stammende srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes,
namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begüns-
tigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation voraus.
3.4.4 Die Entscheidbegründung oben zitierter Rechtsprechung findet
vorliegend keine entsprechende Anwendung, zumal der
Beschwerdeführer aussagegemäss zwar ursprünglich aus der
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Nordwestprovinz respektive aus Jaffna stammt, er jedoch mit seiner
Familie seit 1995 in der Zentralprovinz lebte (vgl. A1 S. 1). Eine
Auseinandersetzung mit den – wohl in Anlehnung an die oben zitierte
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen –
diesbezüglichen Erwägungen des BFM (vgl. Ziff. 3.4.1), wonach ein
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Sri
Lankas nicht zumutbar sei, er jedoch in einem anderen Teil des
Landes, insbesondere im Grossraum Colombo eine
Aufenthaltsalternative habe, kann nach dem Gesagten unterbleiben,
zumal der Wegweisungsvollzug in die Zentralprovinz nicht generell
unzumutbar erscheint, womit eine innerstaatliche Aufenthalts-
alternative nicht in Betracht zu ziehen ist. Die Zentralprovinz, welche
die Distrikte Kandy, Nuwareliy und Matale umfasst, ist seit Beginn der
Kriegswirren im Jahre 2006 weitestgehend verschont geblieben.
Obschon die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri
Lanka gegenwärtig noch ungewiss und teilweise von gewaltsamen
Auseinandersetzungen gekennzeichnet ist, kann in den
Zentralprovinzen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
ausgegangen werden (vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2009 D- 6835/2006 E. 8.2.1).
3.4.5 Wie oben ausgeführt, lebte der Beschwerdeführer die letzten 14
Jahre vor seiner Ausreise in der Ortschaft D._______ (Zentralprovinz),
wo er integriert war und nach wie vor über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, leben doch seine (...) dort. Somit kann auch
seine Wohnsituation als gesichert betrachtet werden, zumal er
aussagegemäss bis zu seiner Ausreise nach Colombo am 3. März
2009 zusammen mit (...) in D._______ wohnte und sicher auch wieder
dorthin zurückkehren kann. Der Beschwerdeführer verfügt sodann
über eine gute Schulbildung (sieben Jahre Schule mit "O-Level-
Abschluss") und führte in D._______ sein eigenes Geschäft in der (...)-
branche (vgl. A1 S. 3 f.). Es dürfte ihm somit gelingen, sich im
Verwaltungsdistrikt Kandy sozial und wirtschaftlich zu reintegrieren. Es
ist daher nicht davon auszugehen, der noch junge Beschwerdeführer,
der gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist, gerate nach einer
Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohte Situation.
3.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung in die
Zentralprovinz Kandy somit als zumutbar.
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3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
28. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 28. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM sowie an die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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