B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2258/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Staatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben:
Volksrepublik China),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
Vormals: Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (…).
E-2258/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge (…) im Alter von 15 Jahren und reiste nach Nepal, wo sie sich wäh-
rend Jahren bis November 2013 aufgehalten habe. Am 24. November 2013
habe sie Nepal auf dem Luftweg verlassen und an drei oder vier ihr unbe-
kannten Orten das Flugzeug gewechselt. Am 26. November 2013 ist die
Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 16. Dezember 2013 (Akte
A5) sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 30. Juli 2014
(Akte A17) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei chinesische
Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______,
Gemeinde (…), Bezirk C._______, Präfektur Kantze. Sie sei in diesem Dorf
geboren. Sie habe nie die Schule besucht, nachdem ihre Eltern sie in Tibet
nie in die Schule geschickt hätten. Im Alter von 15 Jahren sei sie nach Ne-
pal gegangen und habe bei einer Familie in der Ortschaft (…) (Kathmandu)
als Dienerin gearbeitet und für diese den Haushalt geführt. Nach rund zehn
Jahren seien sie nach (…) (Kathmandu) umgezogen. In Nepal habe sie
keinen Aufenthaltstitel oder Ausweispapiere besessen, habe diesbezüglich
aber keine Probleme gehabt, weil sie bei dieser Familie gewohnt habe. Ihr
Vater sei etwa einen Monat, nachdem sie bei der Familie in Nepal ange-
kommen seien, an den Verletzungen gestorben, die ihm in Tibet zugefügt
worden seien. Ihre Mutter lebe nach wie vor in B._______. Zudem habe
sie einen Halbbruder D._______, der seit zehn Jahren in [der Schweiz]
lebe.
Sie sei aus Tibet ausgereist, nachdem eines Tages drei chinesische Poli-
zisten in ihr Haus eingedrungen seien. Auf dem Hausaltar hätten die Poli-
zisten eine Foto des Dalai Lama gefunden, die sie an sich genommen und
auf den Boden geworfen hätten. Zudem hätten die Polizisten die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, mit den Füssen auf die Aufnahme des Dalai
Lama zu treten, was sie verweigert habe. Als die Beamten die Beschwer-
deführerin an der Hand gepackt hätten, habe sie in die Hand eines der
Beamten gebissen. Anschliessend sei sie mit Faust- und Fussschlägen bis
zur Bewusstlosigkeit misshandelt worden. Als sie erwacht sei, sei ihr Vater
respektive seien ihr Vater, ihre Mutter und ihr Onkel zu Hause gewesen. Ihr
Vater habe das Haus verlassen und sei nach rund 40 Minuten blutüber-
strömt nach Hause zurückgekehrt, nachdem er den Gemeindevorsteher
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mit einem Messer verletzt habe und seinerseits von diesem mit einem
Schlagstock geschlagen worden sei. Sie sei anschliessend mit ihrem Vater
zunächst nach Lhasa gegangen, wo sie sich einige Monate lang aufgehal-
ten hätten. Danach seien sie nach Kathmandu, Nepal gereist. Nach ihrer
Abreise aus Tibet hätten nochmals viele Polizisten zu Hause vorgespro-
chen.
In Nepal habe sie keine besonderen Probleme mit den Behörden oder mit
Drittpersonen gehabt. Sie sei meistens zu Hause bei der Familie, welcher
sie gedient habe, geblieben und sei selten von diesem Haus weggegan-
gen. Die Tibeter hätten aber in Nepal keine Freiheit. Weil sie in Nepal keine
Zukunft für ihr weiteres Leben gesehen habe und nicht ihr ganzes Leben
als Dienerin habe verbringen wollen, habe sie Nepal verlassen. Sie könne
weder nach Tibet noch nach Nepal zurück. In Nepal würde sie wegen der
besonderen Beziehungen zu China festgenommen werden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien ein-
zelner Seiten ihres Familienbüchleins zu den Akten. Ergänzend brachte sie
hierzu vor, sie habe in Nepal eine Person, die aus ihrer Heimatgegend in
Tibet stamme, als Nachbarn kennengelernt. Dieser sei 2012 nach Tibet ge-
reist und habe ihr – als sie sich noch in Nepal aufgehalten habe – die Ko-
pien des Familienbüchleins gebracht. Ihre Mutter habe zwei Ehemänner
gehabt: den leiblichen Vater der Beschwerdeführerin und dessen Bruder
(ein Onkel der Beschwerdeführerin väterlicherseits). Ihr in [der Schweiz]
lebender Halbbruder D._______ habe die gleiche Mutter, aber nicht den
gleichen Vater wie die Beschwerdeführerin. Weil ihr Vater gestorben sei,
sei er nicht im Familienbüchlein aufgeführt worden; nur ihr Onkel väterli-
cherseits sei darin festgehalten worden. Ihr Heimadorf sei B._______ und
liege in der Nähe der Ortschaften (…) und (...). Die Gemeinde heisse
E._______, der Bezirk sei C._______. Dort sei das grosse Kloster
C._______. Es gebe auch berühmte Berge dort ([…] und […]). Als sie klein
gewesen sei, sei sie mit ihrer Mutter ins Kloster gegangen. Die Berge seien
ganz in der Nähe von B._______.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten.
B.
Am 16. Dezember 2013 erteilte der zuständige Mitarbeitende des BFM ei-
nen "Lingua"- Auftrag zur Herkunftsabklärung („LINGUA-Auftrag“; vgl. Akte
A8).
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Am 17. Dezember 2013 teilte das Service-Center Lingua dem EVZ Basel
mit, dass es nicht möglich sei, ein Lingua-Gespräch mit der Beschwerde-
führerin durchzuführen (vgl. Akte A10).
C.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin
vom BFM dem Kanton Bern zugeteilt (vgl. Akte A12 und A13).
D.
Am 21. November 2014 erteilte das BFM nochmals einen "Lingua"- Auftrag
zur Herkunftsabklärung (vgl. Akte A18).
Am 25. November 2014 wurde dieser Auftrag aus Kapazitätsgründen sei-
tens des Lingua-Service-Center annulliert (vgl. Akte A19).
E.
Am 4. Februar 2015 fand eine Zweitanhörung der Beschwerdeführerin
durch das SEM statt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin darauf hinge-
wiesen, dass gemäss den von ihr eingereichten Kopien aus dem Familien-
büchlein dieses Dokument am 8. Dezember 2011 ausgestellt worden sei.
Aus dem Familienbüchlein gehe weiter hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin die Schule besucht habe, was ihren eigenen Angaben widerspreche.
Die Beschwerdeführerin führte hierzu ergänzend aus, es sei ihrem befreun-
deten Nachbarn und Händler im Jahr 2012 gelungen, ihr Kopien aus ihrem
Familienbüchlein in Tibet zu besorgen. Dieser Händler habe ihr berichtet,
dass er mit der Mutter der Beschwerdeführerin gesprochen habe. Sie habe
nie die Schule besucht. In Tibet habe sie ihrer Mutter auf dem Feld und im
Haushalt geholfen. Sie habe seit ihrer Flucht aus Tibet keinen direkten Kon-
takt zu ihrer Mutter mehr gehabt. Die Person, für die sie in Nepal gearbeitet
habe, stamme aus Zentraltibet, weshalb sie einen entsprechenden Dialekt
habe. Zu ihrer Herkunft in Tibet führte sie weiter aus, ihr Heimatdorf
B._______ liege in der Gemeinde F._______. Von einem Bezirk wisse sie
nichts. Sie habe mit ihrer Mutter mehrmals das Kloster in C._______ be-
sucht, wobei sie den Weg dorthin zu Fuss oder mit dem Fahrzeug zurück-
gelegt hätten. Auf dem Weg von ihrem Dorf nach C._______ würden die
Dörfer (...), (...) und (…) liegen (vgl. Akte A23).
F.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. März 2015 – eröffnet am 17. März
2015 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das SEM die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, schloss in-
des den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich aus.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin sei zwar
unbestrittenermassen tibetischer Ethnie. Bereits anlässlich der BzP seien
jedoch erste Zweifel bezüglich ihrer geltend gemachten Herkunft aufge-
kommen, nachdem sie erklärt habe, kein Chinesisch zu sprechen, obwohl
sie in China aufgewachsen sei. In der Bundesanhörung und der ergänzen-
den Anhörung habe das SEM unter anderem ihr Alltagswissen und ihr ge-
ographisches Wissen über ihren angeblichen Heimatort geprüft. Im Rah-
men des Länderwissens sei sie nicht in der Lage gewesen, geographisch
korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu ma-
chen. Zum Einen habe sie ihr Heimatdorf nicht korrekt in die administrative
Gliederung Chinas einbetten können. Der von ihr angegebene Grund hier-
für – dass sie Tibet als Kind verlassen habe – überzeuge nicht. Sowohl in
der BzP als auch in der Bundesanhörung habe sie die Gemeinde
E._______ und den Bezirk C._______ genannt. An der ergänzenden An-
hörung habe sie jedoch F._______ als die nächste Gemeinde zu ihrem
Heimatdorf genannt. Dieser Ort liege über 300 km von E._______ entfernt.
Zum Anderen habe sie an der ergänzenden Anhörung behauptet, ab und
zu mit ihrer Mutter zum Kloster in C._______ spaziert zu sein, was rund
eine halbe Stunde gedauert habe. Unabhängig davon, ob B._______ nun
in der Nähe von E._______ oder von F._______ liege, sei dies nicht vor-
stellbar; F._______ liege cirka 400 km und E._______ ca. 700 km von
C._______ entfernt, so dass sie die Strecke wohl kaum zu Fuss zurückge-
legen haben dürfte. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage gewesen, Unterschiede zwischen ihrer Heimatregion in Tibet und ih-
rem Wohnort in Nepal zu nennen, obwohl sie in beiden Regionen viele
Jahre verbracht habe. Als Begründung für ihr Unwissen habe sie angege-
ben, in Kathmandu das Haus nie verlassen zu haben. Zu ihren Erinnerun-
gen an Tibet gefragt, habe sie einzig zwei Berge und einen dunklen Fluss
nennen können. Dazu habe sie berichtet, ihre Mutter habe sie nicht überall
hin mitgenommen. Da sie angegeben habe, in Tibet aufgewachsen zu sein
und dort rund 15 Jahre verbracht zu haben, wären mehr Informationen über
die Heimat zu erwarten gewesen. Selbst wenn sie als Kind nicht oft aus
dem Haus gekommen sei, wären detailliertere Erinnerungen zu erwarten
gewesen. Im Weiteren würden sich die eingereichten Kopien ihres Famili-
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enbüchleins nicht mit ihren eigenen Angaben decken. So werde beispiels-
weise im Dokument festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in (…) lebe
und das Dokument am 8. Dezember 2011 ausgestellt worden sei. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die chinesischen Behörden ihren Aufenthalt
in C._______ bestätigen würden, wenn sie bereits (…) Tibet verlassen
habe. Des Weiteren werde im Dokument festgehalten, dass sie die Primar-
schule besucht habe, obwohl sie selbst angegeben habe, die Schule nie
besucht zu haben und kein Chinesisch zu sprechen. Insgesamt würden
ihre länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge sich
der Verdacht auf, dass sie rein geographische Aussagen, wie die Situie-
rung ihres angeblichen Heimatdorfes oder die Nennung von Nachbardör-
fern, gelernt oder in Erfahrung gebracht habe, um den Anschein zu erwe-
cken, aus dieser Gegend zu stammen. Die Beschwerdeführerin habe keine
Ausweispapiere zu den Akten gereicht, welche die behauptete Herkunft o-
der den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten. Die Aussagen zu den
Ausweispapieren seien widersprüchlich ausgefallen. Es sei demnach da-
von auszugehen, dass sie der Asylbehörde ihre Identitätspapiere bewusst
vorenthalte, um ihre Identität und den Reiseweg zu verschleiern und so
den Vollzug einer möglichen Wegweisung in ihren tatsächlichen Herkunfts-
staat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen.
Im Weiteren seien die Schilderungen zur angeblichen Hausdurchsuchung
durch die chinesische Polizei und zur Ausreise aus Tibet unsubstantiiert
ausgefallen. Eigene Wahrnehmungen zur Hausdurchsuchung, welche
Kennzeichen dafür wären, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt
habe, liessen sich nicht erkennen. Ähnlich verhalte es sich mit der Schilde-
rung der Ausreise aus Tibet. Die Beschwerdeführerin habe zwar angege-
ben, von Lhasa aus mit einem Fahrzeug und hauptsächlich zu Fuss unter-
wegs gewesen zu sein. An die Reisedauer habe sie sich aber nicht erinnern
können. Zur Durchquerung des Nangpala-Passes habe sie lediglich ange-
geben, sie seien tagelang im Schnee unterwegs gewesen. Angesichts der
Dauer und der Umstände der Reise wäre hierzu eine Vielzahl eigener Ge-
danken zu erwarten gewesen, zumal sie mit 15 Jahren reif genug gewesen
sein dürfte, um die Misslichkeit ihrer Lage zu verstehen. Ihre mangelnden
Länder- respektive Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chi-
nesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft
vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht
in der von ihr behaupteten Region sozialisiert worden sei.
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Die von der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil
EMARK (Entscheide und Mitteilungen der ARK) 2005 Nr. 1 festgelegte Pra-
xis zu China und Tibetern sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (publiziert in BVGE 2014/12) präzisiert
worden. Für eine Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben
über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China
mache, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthaltsbe-
willigung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber eine andere
Staatsangehörigkeit besitze. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksre-
publik China sei indessen auszuschliessen. Es sei der Beschwerdeführerin
nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie
ihre Asylgründe glaubhaft darzutun. Es sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht
in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt
habe. Sie habe aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen län-
geren Aufenthalt in einem Drittland geliefert. Daher sei der Schluss zu zie-
hen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort
bestehen würden.
Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne der Vollzug der
Wegweisung nicht verhindert werden, wenn eine sinnvolle Prüfung der
wahren Herkunft verunmöglicht werde. Es sei ausserdem nicht Sache der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländer zu forschen, weshalb
mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen
sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort der Be-
schwerdeführerin keine Vollzugshindernisse entgegenstünden.
G.
Mit Eingabe vom 10. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl
in der Schweiz zu gewähren.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe bei ihren
Anhörungen ihren Geburtsort sowie die Herkunftsgegend hinreichend be-
schrieben und auf alle Fragen eine Antwort gegeben. Da sie die meiste Zeit
zu Hause gewesen sei, habe sie keine Gelegenheit gehabt, Chinesisch zu
lernen und habe auch kaum mit Chinesen zu tun gehabt, so dass es nicht
verwunderlich sei, dass sie nur einige Wörter Chinesisch kenne. Sie habe
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nun mit Hilfe ihres Halbbruders die umliegenden Dörfer ihres Herkunftsge-
bietes auf einer Karte eingetragen. Die Distanz zwischen dem Dorf
B._______ und (...) betrage höchstens zwei oder drei und keineswegs 400
oder 700 km. Die Dörfer, die das SEM nenne, würden in einem ganz ande-
ren Gebiet in Tibet liegen. Ihr Heimatdorf sei B._______ und die Gemeinde
heisse (...) oder auf Chinesisch „(...)“, wozu auf die eingereichte Karte ver-
wiesen werde. Ihr Familienbüchlein sei von ihrer Mutter aufbewahrt und am
8. Dezember 2011 erneuert worden. Dabei könne irgendeine Verwechs-
lung stattgefunden haben, wenn darin erwähnt werde, dass die Beschwer-
deführerin die Primarschule besucht habe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere
Dokumente zu den Akten, welche sie über ihren Halbbruder von ihrer Mut-
ter erhalten habe. Ihre Mutter habe eine Foto aus der Kindheit der Be-
schwerdeführerin sowie ein Bestätigungsschreiben (inklusive einem Zu-
stellcouvert der EMS China Post Group) nachgesandt. Ergänzend führte
die Beschwerdeführerin aus, auf dem Foto sei sie mit ihrem Halbbruder
abgebildet, welcher seit über zehn Jahren als anerkannter Flüchtling in [der
Schweiz] lebe. Auf der schriftlichen Bestätigung werde – unter Nennung
des Ortes (...), Gemeinde (...) – festgehalten, dass ihre Mutter bestätige,
dass ihre Tochter mit 15 Jahren aus Tibet geflüchtet sei.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2015 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Es wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, nä-
here Angaben zum Bruder respektive Halbbruder nachzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 21. April 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin die Telefonnummer ihrer in Tibet lebenden Mutter sowie Angaben zum
Bruder und dessen Familie (Verfahrensnummern) sowie vier Farbfotos
nach.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, die Kritik der
Beschwerdeführerin, wonach es sich bei ihrem Heimatdorf weder um
F._______ noch um E._______, sondern um B._______ handle, sei durch-
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aus berechtigt. Dies ändere aber nichts daran, dass sie in keiner der An-
hörungen in der Lage gewesen sei, die chinesischen Namen der in ihrem
Leben wichtigen Ortschaften zu nennen. Dies habe sie erst auf Beschwer-
deebene, mit fremder Hilfe, machen können.
Im Weiteren seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre an-
gebliche Herkunftsregion offensichtlich unzulänglich im Sinne des Koordi-
nationsurteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (publiziert als BVGE 2015/10).
Nach der administrativen Einbettung ihres Heimatdorfes befragt, habe sie
verschiedene, teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. In der Be-
schwerde werde diese Einbettung erstmals korrekt genannt. Dabei handle
es sich um leicht zugängliches Wissen, welches im Internet, in Enzyklopä-
dien und Reiseführern zu finden sei.
Der grösste Teil der Antworten der Beschwerdeführerin könne nicht über-
prüft werden, weil auf die meisten Herkunftsfragen keine konkrete Antwort
erfolgt sei. Ihr Unwissen über Nepal habe sie damit begründet, nie aus dem
Haus gegangen zu sein oder dass ihr Hausherr ihr hierzu nichts berichtet
habe. Beschreibungen über die Gegend um ihr Heimatdorf seien sehr
oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Insgesamt habe sie so gut
wie keine Angaben über die Orte in ihrem rund (…)jährigen Leben machen
können. Daher könnten die Informationen der Beschwerdeführerin nicht
auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Teilweise seien ihre Angaben auch
widersprüchlich oder im Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln
gewesen. In der Beschwerde versuche die Beschwerdeführerin, ihre Her-
kunft einerseits über ihre Verwandtschaft zu D._______ und andererseits
mit neuen Beweismitteln zu belegen. Die Verwandtschaft zu Herrn
D._______ sei keinesfalls belegt. Weiter handle es sich bei ihm nicht um
einen anerkannten Flüchtling, sondern um einen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig Aufgenommenen. Bei ihm seien –
anders als bei der Beschwerdeführerin – keine vertiefenden Fragen zur
Herkunft gestellt worden. Daher würde die bewiesene Verwandtschaft
keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Beschwerdeführerin zulassen.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Foto sei dem SEM bereits
bekannt. Herr D._______ sei bereits im Jahr 2004 im Besitz dieser Foto
gewesen; gemäss seinen damaligen Angaben habe er die Aufnahme von
den Eltern in der Heimat zugesandt erhalten. Die Behauptung, diese Foto
sei nach dem Entscheid vom 16. März 2015 trotz Bedenken um die Sicher-
heit der Mutter zugestellt werden, müsse daher als Schutzbehauptung ge-
wertet werden. Ebenso wenig vermöge das eingereichte Schreiben der
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Mutter die geltend gemachte Herkunft oder Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen. Einerseits sei ein Nassstempel dessen einziges Sicherheitsmerkmal.
Andererseits benutze es die gleichen Identifikationsnummern wie die im
Asylverfahren eingereichte Kopie des Familienbüchleins. Wie im Asylent-
scheid festgehalten, würden einige Angaben in diesem Dokument den Be-
hauptungen der Beschwerdeführerin widersprechen. Die nachgeschobene
Erklärung, die Mutter habe das Familienbüchlein am 8. Dezember 2011
erneuern lassen und dabei sei es zu einer Verwechslung gekommen be-
züglich des Schulbesuchs, überzeuge nicht. Zudem werfe das Schreiben
die Frage auf, weshalb der Dorfleiter wie auch die Gemeinde (...) die Flucht
der Beschwerdeführerin als 15-Jährige hätten bestätigen können, wenn die
Gemeinde doch offenbar Ende 2011 im Dokument festgehalten habe, dass
die Beschwerdeführerin noch in diesem Haushalt (in Tibet) lebe. Schliess-
lich habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie
auch zu Fragen über Nepal keine konkreten Antworten gegeben habe.
Dadurch habe sie dem SEM verunmöglicht, die zur Prüfung allfälliger
Nachteile im bisherigen Aufenthaltsort nötigen Abklärungen zu tätigen.
Diese Vernehmlassung ist der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kennt-
nis gebracht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-2258/2015
Seite 11
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2015 wurde der Be-
schwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Unterbreitung und Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensaus-
gangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Be-
schwerdeführerin zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 12
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Ihre Angaben zur geltend gemachten Herkunft seien zweifelhaft, da sie er-
klärt habe, kein Chinesisch zu sprechen, obwohl sie in China aufgewach-
sen sei. Im Rahmen des Länderwissens sei sie zudem nicht in der Lage
gewesen, geografisch korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und der nä-
heren Umgebung zu machen. Ihre Erklärung für die mangelnden Orts-
kenntnisse, dass sie Tibet im Kindsalter verlassen habe, überzeuge nicht.
Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, Unterschiede zwischen ih-
rer Herkunftsregion in Tibet und ihrem Wohnort in Nepal, wo sie viele Jahre
verbracht habe, zu nennen, ohne ihr Unwissen überzeugend erklären zu
können.
Die eingereichten Kopien ihres Familienbüchleins würden sich zudem nicht
mit ihren eigenen Angaben decken. Es seien auch keine Ausweispapiere
zu den Akten gereicht worden, welche die behauptete Herkunft oder den
zurückgelegten Reiseweg belegen könnten.
Die Schilderungen zur angeblichen Hausdurchsuchung durch die chinesi-
sche Polizei und zur Ausreise aus Tibet seien ebenfalls unsubstantiiert aus-
gefallen.
Ihre mangelnden Länder- respektive Regionalkenntnisse, ihre fehlenden
Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere so-
wie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass die Be-
schwerdeführerin nicht wie von ihr behauptet in Tibet sozialisiert worden
sei. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Asylgründe glaubhaft darzutun. Vielmehr
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor
ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in
der exiltibetischen Diaspora gelebt habe; sie habe aber keine konkreten,
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittland ge-
liefert.
In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, die Kenntnisse der
Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunftsregion seien offensicht-
lich unzulänglich im Sinne des Koordinationsurteils E-3361/2014 vom
6. Mai 2015 (BVGE 2015/10). Sie habe erst in der Rechtsmitteleingabe die
korrekte administrative Einbettung ihres Heimatdorfes respektive die chi-
nesischen Namen der Ortschaften angeben können. Dabei handle es sich
E-2258/2015
Seite 13
um leicht zugängliches Wissen, welches öffentlich zugänglichen Quellen
zu entnehmen sei.
Insgesamt habe sie so gut wie keine Angaben über die Orte machen kön-
nen, in denen sie sich – in Tibet und in Nepal – in ihrem rund vierzigjährigen
Leben aufgehalten habe. Die behauptete Verwandtschaft zu ihrem angeb-
lichen Halbbruder sei nicht belegt und würde auch keine Rückschlüsse auf
die Herkunft der Beschwerdeführerin zulassen.
Auch die eingereichte Foto und das Bestätigungsschreiben vermöchten die
geltend gemachte Herkunft oder Verfolgung nicht glaubhaft zu machen.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt,
indem sie auch zu Fragen über Nepal keine konkreten Antworten gegeben
habe. Dadurch habe sie dem SEM verunmöglicht, die zur Prüfung allfälliger
Nachteile im bisherigen Aufenthaltsort nötigen Abklärungen zu tätigen.
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Rechtsmitteleingabe die Er-
wägungen der Vorinstanz. Sie habe hinreichende Angaben zum Geburtsort
und Herkunftsgebiet gemacht. Sie habe nie Chinesisch gelernt, weshalb
es nicht erstaune, dass sie nur einige Wörter kenne. Ihr Familienbüchlein
sei von ihrer Mutter aufbewahrt und am 8. Dezember 2011 erneuert wor-
den, wobei eine Verwechslung betreffend Schulbesuch stattgefunden ha-
ben könnte. Sie habe mit Hilfe ihres Halbbruders auf einer Landkarte die
Ortschaften ihres Herkunftsgebietes eingetragen. Die Distanz zwischen
dem Dorf B._______ und (...) betrage höchstens zwei oder drei und kei-
neswegs 400 oder 700 km.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin insgesamt
fünf Farbfotos (ein Foto aus der Kindheit der Beschwerdeführerin, vier
Farbfotos betreffend ihre vorgetragene Verwandtschaft zum Halbbruder
D._______) und ein Bestätigungsschreiben ihrer Mutter ein.
5.3 Wie nachstehend aufgezeigt, hält die vorinstanzliche Argumentation in
der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung in mehrfacher Hin-
sicht einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet zum einen die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in
verschiedenen Punkten als mangelhaft, zum anderen sind nicht alle Vor-
bringen korrekt gewürdigt worden.
E-2258/2015
Seite 14
6.
6.1
Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12
VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 9 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE
2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für
E-2258/2015
Seite 15
das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; EMARK 2006
Nr. 24 E. 5.1).
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden
alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und ent-
scheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Ab-
klärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzube-
wahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig
zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie
zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 3.2 und 3.3,
mit Verweis auf BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2,
je m.w.H.).
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im publizierten Urteil BVGE
2015/10 fest, dass das SEM seit einiger Zeit zur Herkunftsabklärung für
Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine Analyse der Fachstelle
Lingua ("Lingua-Analyse" respektive Lingua-Alltagswissensevaluation)
durchführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung
durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte
Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchen-
den Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht
zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die
Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
E-2258/2015
Seite 16
6.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ers-
ten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkenn-
bar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da
bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten
zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung
und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Her-
kunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu
orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
6.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
6.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1 mit Verweis auf Urteil des
BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). Sind diese Mindestanforderun-
gen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung
durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswür-
digung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2).
E-2258/2015
Seite 17
6.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren zwar festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Das Staatssekretariat hat in-
dessen die von ihr geltend gemachte Herkunft respektive ihre Sozialisie-
rung in Tibet als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert.
Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass zweimal eine Lingua-
Analyse angeordnet werden sollte, die freilich nicht stattfinden konnte (vgl.
Sachverhalt, Bst. B und D). Daraus muss der Schluss gezogen werden,
dass nach der Durchführung der BzP und der ersten einlässlichen Direk-
tanhörung zu den Asylgründen zunächst – im Dezember 2013 und im No-
vember 2014 – die Vornahme einer Lingua-Herkunftsabklärung als zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich erachtet
wurde. Der zuerst angeordnete Lingua-Auftrag wurde aus unbekannten
Gründen annulliert; der zweite Lingua-Auftrag wurde explizit aus Kapazi-
tätsgründen annulliert und nicht etwa, weil der Sachverhalt auf andere
Weise habe ermittelt werden können.
In der Folge hat das SEM offenkundig die in E. 6.2.1 dargelegte, neu ein-
geführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer
Ethnie angewandt. In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM auch
explizit fest, in der Bundesanhörung und der ergänzenden Anhörung sei
das Alltagswissen und das geographische Wissen der Beschwerdeführerin
über ihren Heimatort in Tibet geprüft worden (vgl. Ziffer II/1, S. 3).
Andererseits hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober
2015 explizit fest, die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre angeb-
liche Herkunftsregion seien „offensichtlich unzulänglich im Sinne des Ko-
ordinationsurteils E-3361/2014“ (publiziert unter BVGE 2015/10“). Damit
scheint sich die Vorinstanz auf die oben erwähnte Ausnahme der Vorge-
hensweise im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 (mit Verweis auf das
Urteil des BVGer D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5) zu berufen, wonach
es bei offensichtlicher Haltlosigkeit, d.h. gänzlicher Unplausibilität, Sub-
stanzarmut oder Widersprüchlichkeit der Vorbringen zu deren Beurteilung
keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Wie unten auszufüh-
ren ist, schliesst sich das Gericht dieser Einschätzung nicht an (vgl. unten
E. 7.3).
6.3.1 Der Beschwerdeführerin wurden während der einlässlichen Anhö-
rung vom 30. Juli 2014 nur sehr rudimentäre Herkunfts- und Länderfragen
gestellt. Insbesondere wurde sie nach ihrer Wohnadresse, der Präfektur
und der Provinz gefragt. Nachdem sie benachbarte Berge und ein Kloster
E-2258/2015
Seite 18
nannte, wurde sie gefragt, weshalb sie diese kenne (vgl. Akte A17, Fragen
16 und 17). Weitere Fragen zu Tibet oder zu Alltagswissen betreffend Tibet
wurden ihr nicht unterbreitet.
Bei der Zweitanhörung vom 4. Februar 2015 wurde sie gefragt, welchen
tibetischen Dialekt sie spreche (vgl. Akte A23, Frage 42 ff.). Zudem wurde
sie nach ihren Erinnerungen an ihre Lebenszeit in Tibet und zu ihrem dor-
tigen Lebensunterhalt befragt, worauf sie zwei Berge namentlich zu Proto-
koll gab und auf einen „dunklen“ Fluss verwies, der (…) heisse. Zudem gab
sie an, dass sie auf den Feldern gearbeitet habe (vgl. Fragen 63 ff., 106).
Schliesslich wurde sie danach gefragt, ob es irgendwelche Veränderungen
in den 15 Jahren gegeben habe, die sie in Tibet verbracht habe (vgl. Fra-
gen 71 ff.) und ob sie die Gemeinde, den Bezirk und die Präfektur ihres
Heimatdorfes in Tibet (vgl. Frage 74) respektive den Weg von ihrem Hei-
matdorf zum Kloster in C._______ beschreiben könne (vgl. Frage 80 ff.).
Weitere Fragen zur Beleuchtung ihres Alltages in Tibet wurden nicht ge-
stellt.
Ob die von ihr zu Protokoll gegebenen Antworten im Einzelnen seitens der
Vorinstanz als zutreffend gewürdigt wurden, geht aus den vorinstanzlichen
Akten, insbesondere der angefochtenen Verfügung, nicht explizit hervor.
Während der Befragung respektive Anhörung zu den Asylgründen wurde
die Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz nicht damit konfrontiert,
welche ihrer zu Protokoll gegebenen Angaben konkret als tatsachengetreu
und welche im länderspezifischen Kontext als falsch erachtet wurden.
Erst in der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM explizit hierzu ge-
äussert und beispielsweise festgestellt, die Beschwerdeführerin habe die
administrative Einordnung ihres Heimatdorfes nicht nennen können. Das
SEM hat den von der Beschwerdeführerin geschilderten Weg von ihrem
Wohndorf zum Kloster C._______ als unglaubhaft eingestuft und dies da-
mit begründet, die betreffende Strecke sei mindestens 400 km lang und
somit nicht zu Fuss beschreitbar, wie von ihr beschrieben worden sei (vgl.
angefochtene Verfügung, Ziffer II/1, S. 3, 4. Textabschnitt).
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren ist zwar für das Bundesverwaltungsgericht
aus den vorinstanzlichen Akten erkennbar, welche länderspezifischen Fra-
gen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörungen
vom 30. Juli 2014 und 4. Februar 2015 gestellt und wie diese im Einzelnen
E-2258/2015
Seite 19
darauf geantwortet hat. Hingegen hat die Vorinstanz nicht dargelegt, wie
die als unzureichend erachteten Antworten der Beschwerdeführerin – bei-
spielsweise Angaben zu einem Fluss, zu Bergen und Ortschaften in der
Umgebung – korrekterweise hätten ausfallen müssen. Das SEM hat sich
in der Vernehmlassung auf den Standpunkt gestellt, die Angaben der Be-
schwerdeführerin hätten mehrheitlich nicht überprüft werden können, weil
sie „so gut wie keine Angaben über die Orte in ihrem rund (…)jährigen Le-
ben“ gemacht habe. Dabei übersieht das SEM, dass die Beschwerdefüh-
rerin doch einige Ortsangaben und topographische Begebenheiten er-
wähnt hat (vgl. A5, Ziffer 1.07: Angaben zum Heimatdorf in Tibet; A17, Ant-
wort 16 und 17: Angaben zum Heimatdorf, Nennung von konkreten Dörfern
und Bergen in der Umgebung; A23, Antwort 74: Angaben zu Heimatdorf
und –gemeinde; Antwort 80: Angaben zum Kloster C._______ und zu den
Ortschaften auf dem Weg dorthin; Antwort 106: Name des Flusses […]).
Die Vorinstanz hat diese einerseits als falsch respektive widersprüchlich
gewürdigt, andererseits festgehalten, diese Kennnisse seien offensichtlich
unzulänglich, ohne dass für das Gericht nachvollziehbar wäre, welche An-
gaben denn aus der Sicht der Vorinstanz korrekt gewesen wären. Auch der
Beschwerdeführerin wurde nicht entsprechend das rechtliche Gehör ge-
währt.
Im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten der Beschwerdeführer ist
mitzuberücksichtigen, dass sie in allen drei Befragungen übereinstimmend
zu Protokoll gegeben hat, sie habe im Jahr (…) respektive im Alter von 15
Jahren Tibet verlassen und sei nach Nepal gegangen, wo sie bis Ende
2013 gelebt habe. Angesichts des von ihr selbst dargelegten jahrelang zu-
rückliegenden Aufenthaltes in Tibet und ihres damals jungen Alters sind die
Anforderungen und Erwartungen an den Detaillierungsgrad bei der Wie-
dergabe von Informationen über die ursprüngliche Heimat entsprechend
herabzusetzen.
Nicht nachvollziehbar wird die vorinstanzliche Feststellung in der ange-
fochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft
darlegen können, ihre Hauptsozialisierung habe in Tibet stattgefunden, und
dass daher davon ausgegangen werden müsse, sie habe vor ihrer Ankunft
in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt. Die Beschwerdeführerin hat selbst dargelegt, dass
sie die rund (…) Jahre vor ihrer Einreise in die Schweiz in Nepal verbracht
habe und seither nicht mehr in ihrem ursprünglichen Heimatgebiet in Tibet
gewesen sei. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin im Rahmen
des erstinstanzlichen Asylverfahrens stets angegeben, in der tibetischen
E-2258/2015
Seite 20
Diaspora gelebt zu haben, weshalb die entsprechende Erwägung des SEM
ins Leere stösst. Es ist vielmehr an dieser Stelle festzuhalten, dass die vo-
rinstanzliche Verfügung auch jegliche Erwägungen zur Situation im Dritt-
staat Nepal und zu Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
einer allfälligen Rückkehr dorthin vermissen lässt.
7.2 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen
Angaben zum Herkunftsgebiet in Tibet nicht konkret gewürdigt, sondern
pauschal die geltend gemachte Herkunft aus respektive Sozialisierung in
Tibet als unglaubhaft und ihre Schilderungen zum Alltagsleben in Tibet als
unsubstantiiert und vage ausgefallen qualifiziert. Das SEM hat indessen
nicht weiter ausgeführt, welche Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem
angeblichen Herkunftsgebiet nicht den wahren Begebenheiten in Tibet ent-
sprechen würden.
Das SEM hat ferner auch nicht konkret ausgeführt, weshalb die Beschwer-
deführerin als eine in der fraglichen Region (von Geburt bis zum 15. Le-
bensjahr) sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen
müssen. Das SEM wies zwar auf den Umstand hin, dass die Beschwerde-
führerin viele Jahre in Tibet gelebt haben soll; eine weitere, substantiierte
Auseinandersetzung mit den Vorbringen zum fehlenden Schulbesuch und
zu den bloss rudimentären Kenntnissen der chinesischen Sprache fand in
der angefochtenen Verfügung nicht statt. Hinzu kommt, dass sich die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung nicht mit den in Tibet herrschen-
den Verhältnissen betreffend Schulbildung konkret auseinandersetzt. Das
SEM hat es auch unterlassen, die von ihm als zutreffend erachteten und
von der Beschwerdeführerin zu erwartenden Antworten zu Handen des
Gerichts mit den entsprechenden COI-Informationen zu belegen.
Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten Min-
destanforderung an die Herkunftsabklärung (vgl. oben, E. 6.2.2) kein fall-
spezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüf-
ten Länderwissen" ins Recht, wie dies in vielen anderen Verfahren, in wel-
chen das SEM die tibetische Herkunft von Asylsuchenden geprüft hat, der
Fall ist. Für das Gericht ist es daher nicht möglich, nachzuprüfen, auf wel-
che Informationen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Angaben der
Beschwerdeführerin abgestützt hat und auf welche Quellen sie sich dabei
beruft.
Andererseits können die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur vorgebra-
chen Hauptsozialisierung in Tibet – entgegen dem in der Vernehmlassung
E-2258/2015
Seite 21
des SEM vertretenen Standpunkt – auch nicht als offensichtlich haltlos ein-
geschätzt werden, nachdem sie einige Angaben gemacht hat, die näher
hätten untersucht werden können.
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführer hat bereits bei ihrer Erstbefragung im EVZ auf
ihren in der Schweiz lebenden Halbbruder D._______ (N […]) verwiesen
(vgl. A5, Ziffer 3.02) und im Rahmen der weiteren Anhörungen Angaben
gemacht, die es der Vorinstanz offensichtlich ermöglicht haben, dessen
Asyl- und Ausländerrechtsverfahren in der Schweiz zu eruieren. Die ent-
sprechenden Verfahrensakten von D._______ wurden offensichtlich von
der Vorinstanz beigezogen. Aus diesen Akten geht hervor, dass dieser im
Rahmen seines eigenen Asylverfahrens angegeben hat, aus der Gegend
von C._______ zu stammen und als Mönch im dortigen Kloster gelebt zu
haben. Er gab weiter an, Eltern und Geschwister in „(…), einem kleinen
Dorf ausserhalb von C._______“ zu haben (vgl. N-Akten […], Akte A1). Im
Verlauf der kantonalen Anhörung vom 4. Juli 2002 gab er weiter an, eine
(…)jährige Schwester namens „(...)“ zu haben (vgl. A9, S. 3). Dieser proto-
kollierte Name und das Alter seiner angeblichen Schwester stimmen
grundsätzlich mit den Personalien der Beschwerdeführerin (als Halb-
schwester) überein. Nachdem D._______ ausdrücklich auf das Kloster in
C._______ verwiesen hat und weiter abgab, aus der Gegend C._______
zu stammen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM nicht weitere Un-
tersuchungen zur behaupteten Verwandtschaft der Beschwerdeführerin
mit diesem angeblichen Halbruder vorgenommen hat.
Hinzu kommt, dass aus den Akten des Halbbruders (N […]) hervorgeht,
dass dieser im Rahmen eines Gesuches um Ausstellung eines Reisedoku-
mentes (vgl. Akte 1/5) die Personalien seiner Eltern angegeben hat (Vater:
[...]; Mutter: […]). Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin
stets angegeben, mit ihrem Halbbruder eine gemeinsame Mutter zu haben.
Im Rahmen der BzP gab sie ihrerseits zur Identität ihrer Mutter den Namen
(…) zu Protokoll. Der Namen der Mutter stimmt phonetisch weitgehend mit
den Angaben von D._______ überein, womit es konkrete Anhaltspunkte für
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verwandtschaft mit ih-
rem Halbbruder gibt.
7.3.2 Die Argumentation in der Vernehmlassung, dass eine Verwandtschaft
mit diesem Halbbruder keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Beschwer-
deführerin zulassen würde, bleibt nicht nachvollziehbar, auch wenn die
Feststellung der Vorinstanz zutrifft, dass es sich bei D._______ nicht um
E-2258/2015
Seite 22
einen anerkannten Flüchtling, sondern um einen vorläufig Aufgenomme-
nen handelt. Der Beizug der Verfahrensakten von D._______ lässt die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Herkunft aus
F._______/C._______ und zu den mehrmaligen Spaziergängen zu diesem
Kloster nicht als offensichtlich haltlos, sondern vielmehr als glaubhaft er-
scheinen.
Das Gericht hat aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwer-
deführerin und von D._______ grundsätzlich keine Veranlassung, die be-
hauptete Verwandtschaft (Halb-Geschwister) der Beschwerdeführerin mit
ihrem Halbbruder in Abrede zu stellen. Sollte das SEM an der behaupteten
Verwandtschaft und damit einhergehend an dem gemeinsamen Herkunfts-
gebiet in Tibet konkrete Zweifel haben, bestünde die Möglichkeit,
D._______ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen oder eine medi-
zinisch-wissenschaftliche Abklärung der Verwandtschaft anzustreben.
Der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopien
ihres angeblichen Familienbüchleins betreffend Schulbesuch in einem Wi-
derspruch zu den eigenen Angaben stehen und die Frage, ob allenfalls
eine Verwechslung stattgefunden haben könnte, ist für die Frage der Ver-
wandtschaft und der gemeinsamen Herkunft aus Tibet nicht ausschlagge-
bend. Es braucht daher darauf sowie auf die eingereichten Fotoaufnahmen
und auf die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin in deren Besitz ge-
kommen ist, nicht weiter eingegangen zu werden.
7.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Angaben der Be-
schwerdeführerin teilweise auch inhaltlich falsch gewürdigt hat.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer drei Befragungen und Anhö-
rungen angegeben, aus dem Gebiet/Bezirk „C._______“ (vgl. A5, Ziffer
1.07) respektive „(…)“ (vgl. A17, Frage 16; A23, Fragen 8 und 77) zu stam-
men und hat in diesem Zusammenhang auch das Kloster „C._______“ res-
pektive „(…)“ genannt (A17, Frage 16, A23, Frage 80). Zudem gab sie in
der ergänzenden Zweitanhörung an, ihr Heimatdorf liege in der Gemeinde
„(…)“ (vgl. A23, Frage 74). Auf dem Weg von ihrem Heimatdorf gelange
man über die Ortschaften (...), (...) und (...) zum Kloster. Sie sei mit ihrer
Mutter mehrmals – zu Fuss oder mit dem Fahrzeug – vom Heimatdorf zum
Kloster gegangen; der Fussweg dauere ungefähr eine halbe Stunde (A23,
Frage 80). Das SEM hat diese Vorbringen als unglaubhaft gewürdigt, weil
der Weg von F._______ nach C._______ rund 400 Kilometer lang sei und
diese Strecke kaum zu Fuss zurückgelegt werden könne. Die Vor-instanz
E-2258/2015
Seite 23
hat nicht dargelegt, auf welche Quellen sie zwecks Lokalisierung der von
Beschwerdeführerin in der Beschreibung ihrer Herkunftsregion angegebe-
nen Orte zurückgegriffen hat beziehungsweise welche Quellen herangezo-
gen wurden. Gemäss den Abklärungen des Gerichts gibt es in der nahen
Umgebung der Ortschaft C._______ (auch „(…)“ oder „(…)“ geschrieben)
ein Kloster gleichen Namens („C._______ Monastery“). Dieses Kloster
liegt in unmittelbarer Nähe (Distanz ca. 5 km) der Ortschaft (...) (auch
„F._______“ geschrieben). (vgl. zum Ganzen: Gecko Maps, East Tibet
Road Map 1:1 600 00, 2014; sowie Gizi Map, Tibet Autonomous Region 1:
2 000 000, Xizang Zizhiqu, 2012).
Das vom SEM verwendete Argument erweist sich folglich als falsch und
kann somit nicht als ein gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin herangezogenes Element verwendet werden. Die dies-
bezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin decken sich vielmehr mit
den wahren Begebenheiten in Tibet.
7.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2015
ferner die Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Sozialisierung der Be-
schwerdeführerin in Tibet unter anderem mit deren ungenügenden respek-
tive fehlenden Kenntnissen der chinesischen Sprache begründet.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es zwar
mehrere Quellen, wonach Mandarin in Tibet weitverbreitet sei, im Umgang
mit Behörden gebräuchlich sei und auch in den öffentlichen Schulen in Ti-
bet gesprochen werde. Diverse andere Quellen weisen demgegenüber da-
rauf hin, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch sei, die meis-
ten Tibeter – insbesondere jene aus ländlichen Gebieten – aber nur sehr
schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen würden und es ferner in den
ländlichen Gebieten Tibets häufig an qualifizierten Chinesischlehrern fehle.
Einigen Quellen zufolge würden die von der chinesischen Regierung an-
gegebenen Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in
Tibet von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt respektive es werde
beispielsweise davon ausgegangen, dass vierzig bis sechzig Prozent der
tibetischen Kinder nicht zur Schule gingen. Andere Quellen halten fest,
dass das Problem darin liege, dass die lokalen Beamten unter Druck ste-
hen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die tatsäch-
liche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. zum Ganzen den als Re-
ferenzurteil publizierten Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015
E. 6.3.2 und dortige Hinweise).
E-2258/2015
Seite 24
Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht zur Schule
gegangen sei und daher kaum chinesische Sprachkenntnisse habe, sind
daher nicht völlig haltlos und bedürfen ebenfalls weiterer Abklärung.
7.6 Im Sinne eines ersten Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass vor-
liegend die oben in E. 6.2.2 dargelegte erste Mindestanforderung der
Rechtsprechung an die von der Vorinstanz angewandte Methode zur Her-
kunftsabklärung nicht erfüllt ist. Es ist für das Gericht bei der bestehenden
Aktenlage nicht möglich, die Einschätzung der Vorinstanz, dass das All-
tagswissen der Beschwerdeführerin lückenhaft sei, aufgrund objektiv nach-
vollziehbarer und mit Quellen belegter Angaben zu überprüfen. Anderer-
seits sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft nicht
derart unzulänglich und geradezu haltlos, dass zu ihrer Beurteilung keine
fachlichen Abklärungen erforderlich gewesen wären.
8.
Sodann wurde auch die zweite Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE
2015/10 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht
erfüllt. Zwar wurden der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen
ein paar rudimentäre Fragen zu ihrem Herkunftsort gestellt. Sie wurde hin-
gegen nicht konkret damit konfrontiert, welche ihrer Aussagen nicht den
Informationen der Vorinstanz entsprechen würden. Das rechtliche Gehör
wurde ihr in diesem Kontext nicht gewährt. Mithin hatte die Beschwerde-
führerin nicht die Möglichkeit, zu einigen der von der Vorinstanz als tatsa-
chenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten und zu ihrem
fehlenden Länderwissen eingehender Stellung zu nehmen und konkrete
Einwände anzubringen.
Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache ange-
sichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem
Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die
angezweifelten Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht vollstän-
dig respektive richtig abgeklärt und ihren Entscheid zumindest teilweise auf
einen falschen Sachverhalt abgestützt. Das Gericht gelangt zum Schluss,
dass die vorinstanzliche Verfügung nicht genügend stichhaltig begründet
E-2258/2015
Seite 25
ist, um die Behauptung der Beschwerdeführerin, in Tibet ihre Hauptsozia-
lisation (Geburt bis zum 15. Lebensjahr) erfahren zu haben, zu widerlegen.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbe-
helflich.
10.
Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entschei-
dungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorange-
henden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Sinne des Urteils BVGE 2015/10 – ans SEM als erste In-
stanz zurückzuweisen.
11.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
16. März 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung
– unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmit-
telverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismäs-
sig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
E-2258/2015
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen
sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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